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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 30.06.2023 – 2 K 481/16

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 481/16

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigter:

0 ha - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und die Richterin Dr. Kruse sowie die ehrenamtliche Richterin Claus und der ehrenamtlichen Richter Dreier aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 7. April 2017 und 30. Juni 2023 für Recht erkannt: Der Bescheid der Hansewasser Bremen GmbH vom 28.9.2011 in Gestalt des Bescheides der Hansewasser Bremen GmbH vom 10.11.2015 wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides des

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Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 26.1.2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. gez. Dr. Benjes gez. Dr. Pawlik gez. Dr. Kruse

Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Entwässerungsgebühren.

Die Stadtgemeinde Bremen erhebt nach den Bestimmungen des Entwässerungsgebührenortsgesetzes (EGebOG, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2011, BremGBl. S. 17, berichtigt S. 78) eine Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen; zu den Entwässerungsgebühren gehören gemäß § 1 EGebOG die Schmutzwassergebühr und die Abwassergebühr. Hierzu enthält das Ortsgesetz u.a. folgende Regelungen: § 3, Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr (1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche nach § 6 Absatz 1 von weniger als 1.000 qm bemisst sich die Entwässerungsgebühr nach der anfallenden Abwassermenge (Abwassergebühr). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Abwasser. Das von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen zugeführte Niederschlagswasser ist in der Abwassergebühr enthalten, soweit es nicht als Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist. (2) Als Abwassermenge gilt 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte, für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge, 2. die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, soweit sie nicht ausschließlich der Gartenbewässerung dient.

§ 4, Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr

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(1) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche nach § 6 Absatz 1 1.000 qm oder mehr beträgt, ergibt sich die Entwässerungsgebühr aus der Summe der getrennt erhobenen Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr. (2) Ist die versiegelte Fläche im Sinne von § 6 Absatz 1 kleiner als 1 000 m2, wird eine nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennte Gebühr nur auf Antrag erhoben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (bebaute und befestigte Fläche, Versiegelungsart, Art der Niederschlagswasserbeseitigung) mitzuteilen. Der Antrag ist auf einem gesonderten Vordruck bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zu stellen. Die getrennte Gebührenveranlagung gilt ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

§ 6, Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (1) Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen versiegelten Fläche. Grundlage für die Berechnung der Fläche ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich und wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer oder demselben dinglich Nutzungsberechtigten gehören, kann zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse vom formellen Grundstücksbegriff abgewichen und können wirtschaftliche Grundstückseinheiten gebildet werden. Die versiegelte Fläche ist der bebaute, überbaute und befestigte Teil des Grundstücks, von dem aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, multipliziert mit den jeweils geltenden in Absatz 2 aufgeführten Abflussfaktoren. (2) Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Abflussfaktoren (Versiegelungsfaktoren) werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt: 1. Dachflächen

a) Standarddach (flach oder geneigt) 1,0

b) Gründach 0,3 2. Befestigte Flächen

a) Asphalt, Beton, Pflaster, Platten 1,0

b) Rasengittersteine, Porenpflaster, Rasenfugen- oder Splittfugenpflaster Schotterrasen, Schotter, Kies 0,3.

Zur Berechnung der Gebühr hat das OVG Bremen in seinem Urteil vom 21.10.2014 (1 A 68/13, juris) folgende Feststellungen getroffen:

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Die Beklagte hat bei ihrer Gebührenermittlung dem Gesamtaufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung zunächst die gesamte versiegelte Fläche in der Stadtgemeinde Bremen gegenübergestellt (47.601.000 m²). Hiervon hat sie – entsprechend dem Ergebnis ihrer Befliegung des Stadtgebiets – die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen ausgesondert, die dem Amt für Straßen und Verkehr in Rechnung gestellt werden. In einem nächsten Schritt hat sie die Kosten für die Entwässerung privater und sonstiger öffentlicher Flächen (ohne öffentliche Verkehrsflächen) einheitlich aufgeteilt nach Fläche (m²). Danach stehen diesen Kosten, die sich insgesamt auf ca. 20 % der Gesamtkosten für die Abwasserbeseitigung belaufen, 28.692.936 m² versiegelter Fläche gegenüber. Hiervon entfielen auf Flächen größer als 1.000 m² 21.894.206 m², also ungefähr ¾ (vgl. auch Mitteilung des Senats, Bürgerschaftsdrucks. 17/668 S, S. 7). Die Eigentümer dieser Flächen tragen (über die Niederschlagswassergebühren) konsequenterweise ebenfalls ¾ der insoweit anfallenden Kosten (nämlich 15 von 20 % gerechnet an den Gesamtkosten für die Entwässerung privater und sonstiger öffentlicher Flächen). Die restlichen Kosten (5 % gemessen an den Gesamtkosten) tragen die Eigentümer der übrigen Flächen (kleiner 1.000 m²) über den in der Abwassergebühr pauschal enthaltenen Niederschlagswasserkostenanteil.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in Bremen. Das Grundstück ist bebaut, die Dachfläche beträgt 2.049 qm, die versiegelte Bodenfläche 1.387 qm. Mit Bescheid vom 28.9.2011 setzte Hansewasser Bremen GmbH gegen den Kläger für den Zeitraum 1.1.2011 bis 13.9.2011 Niederschlagswassergebühren in Höhe von 1.750,79 Euro fest. Die Gebührenhöhe ergab sich aus der Berechnung: 3.467 qm x 0,72 €/qm/a für 256 Tage. Der Kläger legte am 2.11.2011 Widerspruch ein. Sein Grundstück habe lediglich eine Größe von 3.436 qm. Durch die Umstellung der Entwässerungsgebühr sei es zu einer Steigerung der Entwässerungskosten um etwa 1.200% gekommen. Die Differenzierung nach 1.000 qm versiegelter Fläche sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 GG. Auch in Siedlungsgebieten mit kleinen Grundstücken sei der Trinkwasserverbrauch kein geeigneter Maßstab für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung. Auch wenn das Äquivalenzprinzip nicht erfordere, auch kleinste Unterschiede bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen und ein gewisses Maß an Pauschalierung zulasse, sei ein Gebührenmaßstab, der einen Flächenanteil von mehr als ¼ der versiegelten Gesamtfläche in Bremen einem unzulässigen Gebührenmaßstab unterwerfe, nicht zu rechtfertigen. Die Ungleichbehandlung werde durch das Günstigkeitsprinzip in § 4 Abs. 2 EGebOG noch verstärkt. Auf den Hinweis des Klägers zur Größe seines Grundstücks setzte Hansewasser Bremen mit Bescheid vom 10.11.2015 gegen den Kläger Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2012 in Höhe von

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4.947,84 Euro fest. Im Übrigen wurde der Widerspruch vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit Bescheid vom 26.1.2016, zugestellt am 29.1.2016, zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen habe in seinem Urteil vom 21.10.2014 (1 A 68/13) entschieden, dass das Gebührenmodell nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße. Hieran sei auch bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.7.2015 (9 B 17.15) festzuhalten.

Der Kläger hat am 26.2.2016 Klage erhoben. Die Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeige, dass noch ein erheblicher Klärungsbedarf hinsichtlich des von der Beklagten gewählten Gebührenmodells bestehe. Da die räumliche Ausdehnung und damit die Herstellungs- und Betriebskosten des öffentlichen Kanalnetzes nicht von der eingeleiteten Wassermenge und damit nicht von der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden verseigelten Fläche, sondern von der Ausdehnung der an die Kanalisation angrenzenden Grundstückflächen abhängig sei, könne es nicht einleuchten, dass auf 4 % aller in Betracht kommenden Grundstücke 75 % der Herstellungs-, Wartungs- und Betriebskosten eines flächendeckenden Kanalsystems entfielen. Eine nähere Analyse, warum die Schnittstelle für den Übergang vom Frischwassermaßstab auf den Flächenmaßstab gerade bei 1.000 qm versiegelter Fläche angesetzt worden sei, sei weder der amtlichen Begründung des Ortsgesetzes noch den Entscheidungen von VG und OVG Bremen zu entnehmen. Auch sei nicht begründet, ab welcher Grenze es zu einem nicht mehr vertretbaren Verwaltungsmehraufwand komme. Auch unter Kostengesichtspunkten könne ein zu 96 % auf einem fehlerhaften Beitragsmaßstab beruhendes Beitragssystem nicht alternativlos sein.

Der Kläger beantragt, den Bescheid von Hansewasser Bremen GmbH vom 28.9.2011 in Gestalt des Bescheides von Hansewasser Bremen GmbH vom 10.11.2015 wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2016 aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tatsache, dass der Kläger durch die Einführung des neuen Gebührenmodells deutlich höhere Entwässerungskosten zu tragen habe, sei sachgerecht. Nunmehr werde eine verursachergerechte Verteilung der Entwässerungskosten erreicht. Mit Vorlage vom 10.11.2008 habe der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa dem Senat vorgeschlagen, das schon etablierte „Freiburger Modell“ einzuführen, nach dem eine gesplittete Entwässerungsgebühr nur bei Grundstücken ab einer Größenordnung von 1.000 qm befestigter und an die öffentliche Kanalisation angeschlossener Fläche verbindlich angewendet wird. Bei den Grundstücken unter 1.000 qm versiegelter Fläche

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sei in Bremen von einer einheitlichen Siedlungsstruktur auszugehen. Denn in vielen Stadtteilen sei die Reihenhausbebauung, das sog. „Bremer Haus“ prägend. Bei Einbeziehung der verbliebenen rund 120.000 Grundstücke in die getrennte Abrechnung ergäbe sich ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand von rund 1,55 Mio. Euro. Die Niederschlagswassergebühr müsste dann um ca. 0,05 Euro erhöht werden.

Die Beklagte hat dem Gericht die Beschlussvorlagen für den Senat der Freien Hansestadt Bremen vom 21.8.2008, 2.9.2008 und 18.11.2008 vorgelegt; zu deren Inhalt wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2017 hat die Kammer folgenden Auflagenbeschluss erlassen: „Zur Ermittlung des Verwaltungsmehraufwandes wird der Beklagten aufgegeben, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Derzeit werden für ca. 5.000 Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremen die Niederschlagswassergebühren getrennt erhoben. Diese Grundstücke verursachen 75 % des Kostenaufwandes. Demgegenüber gilt für ca. 120.000 Grundstücke der Frischwassermaßstab. Wie würde sich dieses Verhältnis ändern, wenn die Grenze bei 750 qm bzw. 500 qm versiegelter Fläche läge? 2. Ist eine Diferenzierung der Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von unter 1.000 qm nach anderen Gesichtspunkten denkbar (Art der Bebauung, der Nutzung)? 3. Inwieweit wäre die Ermittlung der tatsächlich vorhandenen versiegelten Flächen bei kleineren Grundstücken durch eine Typisierung bspw. anhand der Bebauung, deren Nutzung oder durch einen sog. Gebietsabflussbeiwert (vgl. Verweis in der Entscheidung des BVerwG auf Rspr. des VGH München) möglich?“

Mit Schriftsatz vom 31.7.2017 hat die Beklagte ausgeführt, die vom Gericht aufgeworfenen Fragen könnten auf Grundlage der vorhandenen Datenbasis nicht beantwortet werden, die Beklagte habe sich daher ein Angebot eines Ingenieurbüros eingeholt. Bei Betrachtung einer 750 qm-Grenze wären weitere 7.863 Grundstücke auszuwerten. Für die Auswertung dieser Flächen, die nach Schätzung der Beklagten nur einen Anteil von ca. 4% an der Gesamtfläche einnähmen, würde bei Annahme des Angebots Kosten in Höhe von 29.684,90 € netto entstehen. Bei Zugrundelegung einer 500 qm-Grenze wären weitere 20.949 Grundstücke, und damit doppelt so viele wie beim bisherigen Maßstab, zu digitalisieren. Hierfür würden Kosten in Höhe von 74.439,02 € netto entstehen. Bei dieser Option nähmen die auszuwertenden Grundstücke in etwa einen Anteil von rund 9% an der Gesamtfläche ein. Auch für die Beantwortung der weiteren Fragen sei eine gutachterliche

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Untersuchung erforderlich. Die Beklagte sehe sich aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht in der Lage, diese zu beauftragen. Außerdem sei sie nach wie vor der Auffassung, dass die festgesetzte Grenze von 1.000 qm sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Maßstabes dies allein die Erhebung der Gebühren von kleineren Grundstücken betreffen und mithin lediglich zu einer Teilnichtigkeit des Ortsgesetzes führen würde, von welcher der Kläger nicht betroffen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Eigentümer kleiner Grundstücke auf Antrag nach dem getrennten Berechnungsmaßstab zu veranlagen seien.

Der Kläger hat ergänzend ausgeführt, es widerspreche sich, wenn die Beklagte einerseits vortrage, man habe bei der Umstellung der Gebührenregelung eine umfassende Prüfung vorgenommen, und andererseits nunmehr die tragenden Feststellungen dieser Prüfung nicht darlegen könne. Offensichtlich habe sich die Beklagte bei der Entscheidung mit Alternativmodellen nicht hinreichend auseinandergesetzt. In anderen Städten werde eine flächendeckende getrennte Abrechnung praktiziert. Die Anwendung des Frischwassermaßstabes für die überwiegende Mehrzahl der Grundstücke führe zu einer maßgeblichen Verteuerung der Entwässerungsgebühren für die großen Grundstücke.

Mit gerichtlichen Hinweisschreiben vom 31.1.2018 und erneut unter dem 11.5.2018 wurde die Beklagte aufgefordert, dem Auflagenbeschluss vom 7.4.2017 zu entsprechen. Die Beklagte verwies sodann auf eine beim OVG Bremen zum Entwässerungsortsgesetz anhängige Normenkontrolle. Mit Beschluss vom 6.3.2019 ist das Verfahren bis zu einer Entscheidung im Verfahren über die Normenkontrolle vor dem OVG Bremen, 2 D 21/18, ausgesetzt worden. Auf eine Sachstandsanfrage hat das OVG Bremen unter dem 16.8.2022 mitgeteilt, dass das Normenkontrollverfahren noch beim 2. Senat des OVG Bremen anhängig sei. Am 9.12.2021 habe der Senat einen Beweisbeschluss gefasst. Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa habe mitgeteilt, dass die Preisbildungs- und Preisüberwachungsstelle mit der mit dem Beweisbeschluss erbetenen Prüfung frühestens im Jahr 2023 beginnen könne und die Prüfung aufgrund anderweitiger Belastung erhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Senat erwäge deshalb, die Preisprüfung durch ein privates Wirtschaftsprüfungsunternehmen durchführen zu lassen. Mit Beschluss vom 12.1.2023 hat die Kammer das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen, da eine Entscheidung des OVG Bremen in der Sache 2 D 21/18 nicht absehbar sei und zudem nicht ersichtlich sei, dass sich das OVG Bremen mit der vorliegend streitigen Frage der Zulässigkeit des 1.000 qm-Maßstabes befassen werde.

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Die Beklagte hat abschließend vorgetragen, 2008 seien 1 Million Euro Mehrkosten prognostiziert worden, die bei einer kompletten Umstellung auf die gesplittete Gebühr angefallen wären, demgegenüber hätten 1 bis 1,5 Millionen Euro für das dann gewählte Modell gestanden. Mit der Grenze von 1.000 qm seien in Bremen über 73 % der gesamten versiegelten Fläche erfasst worden, dafür hätten nur 13 % aller Grundstücke genauer betrachtet werden müssen, da diese einen Flächenanteil von 82 % ausmachten. Bereits diese Umstellung habe eine immense, mehrjährige Vorarbeit erfordert. Vor dem Hintergrund der damaligen Möglichkeiten der Datenerhebung, dem damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Auswertung der Daten sowie für die Durchführung des Selbstauskunftsverfahrens bei den betroffenen Grundstückseigentümern habe die 1.000 qm-Grenze bei einer Aufwand/ Nutzen-Abwägung eine sinnvolle und zudem gebührenrechtlich zulässige Lösung dargestellt. Bei einer Grenze von 750 qm hätte man zusätzlich noch mehr als die Hälfte der betrachteten Grundstücke auswerten müssen und dabei nur 4 % zusätzliche Grundstücksflächen erfasst. Bei einer Grenze von 500 qm wäre eine zusätzliche Fläche von 9 % erfasst worden. Von einer willkürlichen Entscheidung könne daher keine Rede sein. Bei der Bewertung der Gebührengerechtigkeit sei zu berücksichtigen, dass Bremen im Vergleich zur Einwohnerzahl eine große Anzahl von Grundstücken habe; diese besondere Siedlungsstruktur sei zu berücksichtigen. Der Aufwand der Abrechnung für die Niederschlagswassergebühr betrage derzeit etwa 14,40 Euro brutto pro Grundstück. Bei einer Abrechnung auch der übrigen 110.000 Grundstücke würde sich dies vervielfachen und entsprechend in der Gebührenkalkulation niederschlagen; es entstünden zusätzliche Kosten von rund 1,1 Millionen Euro. Hinsichtlich des Auflagenbeschlusses des Gerichts sei zu berücksichtigen, dass zusätzlich zur Ermittlung der versiegelten Flächen ein Eigentümer- bzw. Nutzerbezug hergestellt und bei der swb grundstückbezogen der dazugehörige Frischwasserbezug ermittelt werden müsste, um die Kosten der Schutzwasserbeseitigung „herauszurechnen“. Da die Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers bei beiden Gruppen getrennt nach dem Maß des Anteils an der gesamten versiegelten Fläche berechnet würden, würde auch beim frischwasserbezogenen Maßstab auf die Kosten abgestellt, die für die Beseitigung des Niederschlagswassers entstehen, allerdings nicht grundstücksgenau. Da die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung hier jedoch nur einen Anteil von 5,6 % am gesamten Gebührenvolumen ausmachten, seien die Auswirkungen einer möglichen Unschärfe als geringfügig zu betrachten. Es sei davon auszugehen, dass sich die Gebührenhöhe bei der Niederschlagswassergebühr durch die Hinzunahme des Flächenanteils der kleineren Grundstücke nicht verändern würde. Dies zeige deutlich die Geringfügigkeit der Auswirkungen, die mit der 1.000 qm-Grenze einhergingen. Für den Kläger selbst würden sich durch ein anderes Abrechnungsmodell keine Auswirkungen ergeben. Perspektivisch sei beabsichtigt, in der Stadtgemeinde Bremen grundsätzlich auf den Flächenmaßstab

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umzustellen, für das Verfahren bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung sei von einer Laufzeit von 2 bis 3 Jahren auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auf der Grundlage einer rechtswidrigen Satzung ergangen und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Das der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Ortsgesetz ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, da dort lediglich für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von 1.000 qm und mehr eine Berechnung der Entwässerungsgebühren gesplittet nach Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr erfolgt und es im Übrigen bei einer Festsetzung der Entwässerungsgebühren auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs verbleibt. Der Satzungsgeber hat damit nicht ausreichend berücksichtigt, dass der sog. Frischwassermaßstab kein taugliches Instrument ist, um die kommunalen Leistungen im Zusammenhang mit der Niederschlagsentwässerung versiegelter Grundstücke im Rahmen der Gebührenfestsetzung adäquat zu berechnen und der Maßstab nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher nur in Ausnahmefällen angewendet werden darf (s. dazu unten). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass eine gesplittete Berechnung für alle Grundstücke der Stadt Bremen zu einem unvertretbaren finanziellen Aufwand führen würde, jedenfalls erscheint die Wahl gerade der Grenze von 1.000 qm versiegelter Fläche willkürlich.

I. Die Kammer folgt insoweit nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Bremen.

1. Die Kammer hat in einem Urteil vom 8.3.2013 (2 K 678/12) ausgeführt, dass die hier maßgebliche Fassung des Entwässerungsgebührenortsgesetzes der Beklagten mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Zwar sei der Frischwassermaßstab nicht geeignet, um die kommunalen Leistungen im Zusammenhang mit der Niederschlagsentwässerung versiegelter Grundstücke im Rahmen der Gebührenfestsetzung adäquat zu berechnen. Da

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die Siedlungsstruktur der Großstadt Bremen nicht homogen sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass alle Grundstücke vergleichbare Vorteile von den Entsorgungsleistungen hätten. Auch stelle die Niederschlagswasserbeseitigung in Bremen mit etwa 33,09 % keinen zu vernachlässigenden Kostenfaktor dar. Das von der Beklagten gewählte „Freiburger Modell“ sei damit zwar nicht völlig gerecht, aber noch mit Art. 3 GG vereinbar. Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sei es dem Gesetzgeber gestattet, innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums aus Gründen der Praktikabilität Regelungen an typischen Lebenssachverhalten auszurichten und Einzelfälle und Besonderheiten außer Acht zu lassen, soweit die atypischen Fälle nicht ins Gewicht fielen. Nach diesen Grundsätzen habe es verfassungsrechtlich gerechtfertigte sachliche Gründe für die gewählte 1.000 qm-Grenze gegeben. In Bremen gebe es etwa 125.000 Grundstücke. Von der relevanten versiegelten Fläche von 28.692.936 qm entfielen 21.894,206 qm auf lediglich etwa 5.000 Grundstücke mit einer verseigelten Fläche von 1.000 qm und mehr. Die Grenzziehung bei 1.000 qm gewährleiste damit, dass die verhältnismäßig wenigen großen Grundstücke, die etwa zu ¾ den Aufwand für die Beseitigung von Niederschlagswasser verursachten, vorteilsgerecht herangezogen würden. Würde auch für die Masse an kleineren Grundstücken zwingend gesonderte Niederschlagsgebühren eingeführt, würde sich der Verwaltungsaufwand exorbitant erhöhen.

Mit Urteil vom 21.10.2014 wies das OVG Bremen die Berufung gegen das Urteil zurück. Auch das OVG Bremen stellte fest, dass der Frischwassermaßstab – jedenfalls regelmäßig – kein zulässiger Maßstab für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren sei. Das von der Beklagten gewählte Gebührenmodell verletzte die dortige jedoch Klägerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG; insbesondere liege kein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit vor. Die Klägerin, die Eigentümerin eines Grundstücks mit einer versiegelten Fläche von mehr als 1.000 qm sei, könne kein einheitliches Gebührenmodell für alle Grundstücke verlangen, da die Berechnung für kleinere Grundstücke keine Auswirkungen auf ihre Gebührenhöhe habe. Nach der Gebührenermittlung der Beklagten trügen die Eigentümer der Grundstücke mit mehr als 1.000 qm versiegelter Fläche entsprechend dem Anteil an der gesamten versiegelten Fläche ¾ der anfallenden Kosten, die restlichen Kosten trügen die Eigentümer der kleineren Grundstücke pauschal. Eine getrennte Niederschlagswassergebühr für alle Grundstücke dürfte sich daher für die Eigentümer großer Grundstücke nicht auswirken. Betroffen sei nur die Gebührengerechtigkeit innerhalb der Gruppe der Eigentümer mit kleineren Grundstücken. Im Übrigen sprächen für das von der Beklagten gewählte Gebührenmodell sachliche Gründe. Dies hänge mit den besonderen Siedlungsverhältnissen in der Stadtgemeinde

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Bremen zusammen, auch hätte die Ermittlung der konkreten Entwässerungsverhältnisse für jedes einzelne Grundstück einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zur Folge.

Mit Beschluss vom 28.7.2015 (9 B 17.15, juris) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Beschwerde zeige einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Weiter wird ausgeführt: „Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits eingehend zu den Vorgaben Stellung genommen, die sich aus dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz für die Ausgestaltung des Maßstabes von Entwässerungsgebühren ergeben. Beide Grundsätze fordern danach in Verbindung miteinander, dass die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, also nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung steht. In Anbetracht des Gestaltungsspielraums des Normgebers kann nicht verlangt werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird. Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 - juris Rn. 8 und vom 20. September 2007 - 9 BN 2.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 105 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Auf der anderen Seite ist allerdings auch geklärt, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nur auf solche Sachbereiche Anwendung findet, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung unproblematisch möglich ist und die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2). Um eine solche Gebührengestaltung geht es bei der Anwendung des Frischwassermaßstabes auf eine Niederschlagswassergebühr nicht, denn zwischen dem Wasserverbrauch und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers besteht kein direkter Zusammenhang. Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2). Ein Vorbehalt ist allenfalls

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für solche Fallgestaltungen gerechtfertigt, in denen die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich oder ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher, vorgesehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2). Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde - unbeschadet der vom Senat geteilten Zweifel, ob das Oberverwaltungsgericht die vorbezeichneten Rechtsgrundsätze zutreffend auf den Streitfall angewendet hat - nicht auf. Soweit zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob die Anwendung eines uneingeschränkt flächenbezogenen Maßstabes für die Niederschlagswassergebühr unter den hier vorliegenden Umständen zu einem unvertretbaren Mehraufwand führen würde, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage weiterer, von der Vorinstanz nicht festgestellter Tatsachen stellen würden, können die Zulassung der Revision regelmäßig - und auch hier - nicht rechtfertigen (stRspr, s. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 11. Juli 2014 - 9 B 58.13 - juris Rn. 11). Das Oberverwaltungsgericht hat zwar angenommen, dass für das umstrittene Gebührenmodell im Hinblick auf die spezifische Siedlungsstruktur in Bremen "gewichtige Gründe der Verwaltungspraktikabilität" sprächen; eine Ermittlung der konkreten Entwässerungsverhältnisse für jedes einzelne auch der kleineren Grundstücke mit einer an die Kanalisation angeschlossenen Fläche von weniger als 1 000 m² hätte einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zur Folge. In diesem Zusammenhang hat sich das Oberverwaltungsgericht aber nicht mit möglichen Typisierungen bei der Ausgestaltung einer durchgehend flächenbezogenen Niederschlagswassergebühr auseinandergesetzt (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 29. April 1999 - 23 B 97.1628 - juris Rn. 38 und Beschluss vom 4. August 2014 - 20 ZB 14.576 - ZfW 2015, 20 = juris Rn. 4 m.w.N. zum Maßstab eines "Gebietsabflussbeiwertes" im Sinne eines Mittelwertes für den statistisch zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche) und dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Soweit auf der Grundlage solcher Feststellungen die Erhebung einer separaten Niederschlagswassergebühr keinen unvertretbaren Mehraufwand verursachen und daher bundesrechtlich geboten sein sollte, stehen die betreffenden Rechtsgrundsätze ersichtlich, ohne dass dies in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsste, nicht in der Weise zur Disposition des Einzelnen, dass eine verfassungskonforme Gebührenerhebung je nach Grundstücksgröße von einer besonderen Antragstellung

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des jeweiligen Gebührenschuldners abhängig gemacht werden könnte (vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 23. September 2009 - RN 3 K 08.01610 - juris Rn. 44 zum sog. "Freiburger Modell"). Soweit die Klägerin als Eigentümerin eines Grundstücks mit mehr als 1 000 m² versiegelter Fläche sinngemäß die Teilnichtigkeit der angegriffenen Regelung im Hinblick auf eine unzureichende Trennung von Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr für kleinere Grundstücke rügt, stehen wiederum diejenigen Grundsätze fest, nach denen die Teilnichtigkeit einer Norm zu deren Gesamtnichtigkeit führt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 <333> und vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 97 ff.; s. zu kommunalabgabenrechtlichen Satzungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13 und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Ob das Berufungsgericht aus den anerkannten Rechtsgrundsätzen die richtigen Folgerungen gezogen hat, ist auch in diesem Zusammenhang nicht von allgemeiner Bedeutung.“

2. Bei Berücksichtigung dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts erscheint ein Festhalten an der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Bremen jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung möglich.

Das OVG Bremen hatte sich maßgeblich darauf gestützt, ein Eigentümer eines Grundstückes mit einer versiegelten Fläche von über 1.000 qm könne sich auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des Gebührenmodells, soweit es kleinere Grundstücke betreffe, nicht berufen. Denn diese wirke sich auf die Gebührenpflicht für die Gruppe der Grundstücke mit großer versiegelter Fläche nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweise s.o.) führt jedoch die Teilnichtigkeit einer Norm nur dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Eine Teilnichtigkeit des Entwässerungsgebührenortgesetzes hinsichtlich der Gruppe der Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 qm würde bedeuten, dass die Eigentümer der überwiegenden Mehrheit der Grundstücke in Bremen nicht zu Entwässerungsgebühren herangezogen werden könnten und damit ein nicht

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unerheblicher Teil der Kosten für die Abwasserbeseitigung ungedeckt bliebe. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine solche Regelung dem hypothetischen Willen des Normgebers entspricht, und zudem dürfte bei einer solchen Gebührengestaltung ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit anzunehmen sein.

Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 8.3.2013 die Pauschalierung hinsichtlich der Grundstücke mit einer versiegelten Fläche unter 1.000 qm als mit dem Prinzip der Typengerechtigkeit vereinbar angesehen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht (s.o.) ausgeführt, dass dieser Grundsatz auf eine Gebührengestaltung, in der zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr auf den Frischwassermaßstab zurückgegriffen wird, nicht anwendbar ist. Denn dieser Maßstab eignet sich unmittelbar nur für die Gebührenbemessung für das Schmutzwasser; für die Menge der Regenwasserableitung lässt der Frischwassermaßstab seiner Natur nach einen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung der Kanalisation nicht zu (BVerwG, B. v. 12.6.1972, VII B 117.70 –, juris). Dies gilt selbst dann, wenn in einer Gemeinde von einer homogenen Siedlungsstruktur auszugehen ist (vgl. VGH Saarland, Urt. v. 13.4.2018, 3 K 1869/15, juris, unter Bezug auf BVerwG v. 28.7.2015).

Nach den Feststellungen in den vorangegangenen Urteilen des VG und des OVG ist auch der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten nicht als geringfügig anzusehen, da er mehr als 12 % beträgt.

Schließlich vermag auch der Umstand, dass es den Eigentümern kleinerer Grundstücke freisteht, gemäß § 4 Abs. 2 EGebOG eine getrennte Abrechnung zu beantragen, nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Gebührenmodell der Beklagten zu nicht rechtfertigen.

Damit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Gebührenmodell der Beklagten nur dadurch gerechtfertigt werden, dass eine Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab für alle Grundstücke in Bremen nur mit einem unvertretbaren finanziellen Aufwand möglich wäre, oder bei Nachweis möglicher Typisierungen bei der Ausgestaltung einer durchgehend flächenbezogenen Niederschlagswassergebühr. Hierzu hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die im damaligen Verfahren vorliegenden Erkenntnisse für eine Beurteilung nicht ausreichten.

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II. In Umsetzung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Kammer den Auflagenbeschluss vom 7.4.2027 erlassen. Die Beklagte hat sich einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes jedoch überwiegend verweigert. Allerdings wurde mit Schriftsatz vom 28.9.2017 eine Aufstellung der Flächenverhältnisse dargelegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Flächenangaben allein auf die Grundstücksgröße, nicht auf die versiegelte Fläche beziehen. Danach gab es zum Zeitpunkt der Erfassung 2009/2010 in der Stadt Bremen insgesamt 113.848 Grundstücke. Von diesen Grundstücken waren 15.079 größer als 1.000 qm mit einem Anteil an der Gesamtfläche von 82 %. Zwischen 1.000 qm und 750 qm groß waren 7.863 Grundstücke mit einem Anteil an der Gesamtfläche von 4 % und zwischen 750 qm und 500 qm gab es 13.086 Grundstücke mit einem Anteil an der Gesamtfläche von 5 %. Kleiner als 500 qm waren 77.820 Grundstücke, diese machten 9 % der Gesamtfläche aus.

Zu den Kosten einer Umstellung für alle Grundstücke auf einen gesplitteten Maßstab liegen folgende Angaben der Beklagten vor: In der Senatsvorlage vom 10.11.2008 wurde ausgeführt, bei dem gewählten Modell ergäben sich Umsetzungskosten von 1 bis 1,5 Millionen Euro plus Kosten der Fortführung von 0,2 bis 0,3 Millionen Euro. Die Umsetzung des Komplettmodells koste demgegenüber etwa 2,5 Millionen Euro. Mit Schriftsatz vom 21.3.2017 hat die Beklagte vorgetragen, die Einbeziehung von weiteren 120.000 Grundstücken verursache jährliche Kosten in Höhe von 1,55 Millionen Euro, was zu einer Erhöhung der Gebühr um etwa 0,05 €/m³ führen würde. Diese Schätzungen wurden im Schriftsatz der Beklagten vom 15.6.2023 mit der Angabe von zusätzlichen Umstellungskosten von rund 1,1 Millionen Euro bestätigt.

Allein aus diesen Angaben vermag die Kammer keinen unvertretbaren finanziellen Aufwand für die Berechnung einer Gebühr zu erkennen, die sich – im Gegensatz zu dem verwendeten Frischwassermaßstab – auf einen geeigneten Maßstab stützen könnte. Das Erfordernis einer moderaten Erhöhung der Gebühr in einer Größenordnung etwa von 0,05 €/m³ stünde einer größeren Gebührengerechtigkeit gegenüber, in deren Zuge es zudem sicherlich für einige Eigentümer von kleineren Grundstücken mit wenig versiegelter Fläche insgesamt zu einer Gebührenreduzierung käme.

Der Vortrag eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes erscheint auch mit dem Blick auf andere deutsche Kommunen fraglich, in denen eine gesplittete Abwassergebühr seit Jahren erhoben wird. Insoweit wird auf die – unstreitige – Diskussion in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2023 verwiesen (vgl. auch: Hochschule für öffentliche Verwaltung

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und Finanzen Ludwigsburg, „Der Stand der Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr in Baden-Württemberg“, Bachelorarbeit 2012, BA.pdf (bsz-bw.de)).

Jedenfalls – und das Urteil selbständig tragend – vermag die Kammer aus dem Vortrag der Beklagten keine Rechtfertigung gerade für die gewählte Grenze von 1.000 qm versiegelter Fläche zu erkennen. Vielmehr ergibt sich aus den unter dem 28.9.2017 erfolgten Angaben zu den Grundstücksgrößen, dass bei einer Grenze von 500 qm lediglich weitere 20.949 Grundstücke in die Datenermittlung zur gesplitteten Gebühr mit hätten einbezogen werden müssen. Da 68 % der Grundstücke in der Stadt Bremen kleiner als 500 qm sind und mithin auch eine versiegelte Fläche von unter 500 qm aufweisen dürften, ist nicht ersichtlich, warum nicht diese Grenze, sondern gerade die doch erheblich höhere Grenze von 1.000 qm versiegelter Fläche gewählt wurde. Eine weitere Differenzierung unterhalb der 1.000 qm-Grenze hätte bereits wegen der durch die Fallbeispiele in der Anlage 1 zur Senatsvorlage vom 21.8.2008 ersichtlichen Unterschiede in der Bebauung von Grundstücken mit bis zu 500 qm versiegelter Fläche (Einfamilienhaus mit 100 qm versiegelter Fläche und Mehrfamilienhaus, 40 Personen, mit 500 qm versiegelter Fläche) nahegelegen; eine diesbezügliche Diskussion ist bei der Einführung der gesplitteten Gebühr jedoch – soweit ersichtlich – nicht geführt worden. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es selbst bei einer Einbeziehung nur von weiteren etwa 21.000 Grundstücken in die gesplittete Berechnung zu einem unvertretbaren finanziellen oder verwaltungstechnischen Mehraufwand für die hier streitgegenständlichen Jahre 2011 und 2012 gekommen wäre.

Die Kammer folgt auch nicht der Argumentation der Beklagten, man müsse das Verhältnis von Aufwand und Ertrag in den Blick nehmen. Die Beklagte verweist insoweit darauf, dass bereits mit der 1.000 qm-Grenze der weit überwiegende Teil der versiegelten Flächen in der Stadtgemeinde erfasst werde und die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung hinsichtlich der kleineren Grundstücke nur einen Anteil von 5,6 % am gesamten Gebührenvolumen ausmachten. Zudem würden bei einer Einbeziehung der Grundstücke bis zu einer Grenze von 500 qm versiegelter Fläche vermutlich nur etwa weitere 10 % versiegelter Fläche erfasst. Bei dieser Argumentation wird nicht ausreichend gewürdigt, dass nach dem Entwässerungsgebührenortsgesetz die Berechnung für die überwiegende Anzahl der Gebührenpflichtigen auf der Grundlage eines nicht geeigneten Maßstabes erfolgt und dass ein Abweichen vom Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip, welches in der Wahl eines nicht geeigneten Maßstabes zu sehen ist, nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1985, 8 B 11/84, juris). So dürfen – wie oben dargelegt – die Schutzwassergebühren nur dann nach dem Frischwasserverbrauch berechnet werden, wenn der Anteil der

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Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, B. v. 25.3.1985, 8 B 11/84, juris). Ein pauschales Herausrechnen eines Teils des Abrechnungsgebietes ist damit nicht möglich. Gleiches gilt für die Argumentation, dass den getrennt abgerechneten kleineren Grundstücken auch nur die auf sie entfallenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung berechnet würden. Denn es handelt sich hinsichtlich der kleineren Grundstücke eben gerade nicht um eine grundstücksgenaue Abrechnung, sondern um eine unzulässige Pauschalierung anhand einer – unterstellten – Typengerechtigkeit. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Prinzip der Typengerechtigkeit jedoch auf eine Gebührengestaltung, in der zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr auf den Frischwassermaßstab zurückgegriffen wird, nicht anwendbar.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Dr. Benjes Dr. Pawlik ist urlaubsbedingt Dr. Kruse

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an der Unterzeichnung verhindert

Dr. Benjes