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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 08.10.2025 – 2 LB 102/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 102/25 VG: 2 K 84/22 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Senat – durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer als Vorsitzenden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2025 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 15. März 2024 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2022 in Bezug auf das Grundstück „Flurstück A “ wird aufgehoben, soweit ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 9.963,10 Euro festgesetzt wird.

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Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2022 in Bezug auf das Grundstück „Flurstück B “ wird aufgehoben, soweit ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 17.870,70 Euro festgesetzt wird. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 4.600,79 Euro für die Zeit vom 10. Januar 2022 (Rechtshängigkeit) bis zum 23. März 2022 sowie aus 29,20 Euro seit dem 24. März 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Beitragsbescheid überwiegend stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei aneinander angrenzenden (Buch-)Grundstücken (Flurstück A und Flurstück B ) in Bremerhaven. Faktisch werden beide Grundstücke als Einheit genutzt; auf ihnen befinden sich Garagen und Stellplätze. Das Flurstück B grenzt an die C. straße . Von der C. straße aus gesehen unmittelbar hinter dem Flurstück B liegt das Flurstück A , dahinter folgt die Straße „D. “. Der Zugang erfolgt über eine Zufahrt von der Straße D. , ein Zugang zur C. straße an der östlichen Grundstücksgrenze ist nicht vorhanden. Dort verläuft über die Gesamtlänge des Buchgrundstücks B eine

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Zaunanlage, die das Grundstück von dem an der C. straße verlaufenden Gehweg abgrenzt.

Die C. straße wurde von der Beklagten von in dem Abschnitt, an dem die Grundstücke der Klägerin liegen, erneuert. Insbesondere wurde der vorhandene Mischwasserkanal, der sowohl der Straßenentwässerung als auch der Ableitung des Niederschlagswassers und des Schmutzwassers von den Grundstücken dient, durch einen neuen, größeren Mischwasserkanal ersetzt. Die letzte Rechnung für die Maßnahme ging am 24.01.2017 bei der Beklagten ein.

Mit zwei Bescheiden vom 05.07.2021 zog die Beklagte die Klägerin für das Flurstück B zu einem Straßenausbaubeitrag von 20.824,74 Euro und für das Flurstück A zu einem Straßenausbaubeitrag von 11.609,85 Euro heran.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide am 05.08.2021 Widerspruch und am 10.01.2022 Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 02.02.2022 hat die Beklagte die Bescheide vom 05.07.2021 aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 17.889,45 Euro (Flurstück B ) bzw. mehr als 9.973,55 Euro (Flurstück A ) festgesetzt wurde. Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Die Widersprüche seien teilweise begründet, weil in den Ausgangsbescheiden ein zu hoher beitragsfähiger Aufwand zugrunde gelegt worden sei. In den Ausgangsbescheiden seien die Aufwendungen, die sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung (Grundstücksniederschlagsentwässerung und Schmutzwasserableitung) zugutekommen, im Verhältnis 1:2 aufgeteilt und somit zu einem Drittel als für den Straßenausbaubeitrag beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt worden (sog. reine Zweikanalmethode). Dies sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen jedoch nicht zulässig. Im Widerspruchsverfahren sei nun eine andere Berechnungsmethode gewählt worden: Ein in anderem Zusammenhang erstelltes Sachverständigengutachten der E. AG habe ergeben, dass das Kostenverhältnis eines fiktiven Schmutzwasserkanalsystems und eines fiktiven Niederschlagswasserkanalsystems (für Straßen- und Grundstücksniederschlagsentwässerung gemeinsam) im Gebiet der Beklagten 41,87 % zu 58,13 % betragen würde. Teile man die 58,13 % für die Niederschlagsentwässerung je zur Hälfte auf die Straßen- und auf die Grundstücksniederschlagsentwässerung auf, ergebe sich für die Straßenentwässerung ein Anteil von 29,07 % an den Gesamtkosten. Daraus ergebe sich der neu berechnete Straßenausbaubeitrag. Im Übrigen seien die Widersprüche unbegründet.

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Die Klägerin hat die Widerspruchsbescheide in das Klageverfahren einbezogen. Soweit die Widerspruchsbescheide dem Klagebegehren abgeholfen haben, ist das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die in den Ausgangsbescheiden festgesetzten Beiträge hat die Klägerin nebst Mahn- und Säumniszuschlägen (insgesamt 32.768,32 Euro) unter Vorbehalt gezahlt. Soweit die Beitragsbescheide in den Widerspruchsbescheiden aufgehoben wurden, hat die Beklagte der Klägerin den Beitrag am 23.03.2022 erstattet.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin erstinstanzlich im Wesentlichen ausgeführt, die betroffenen Grundstücke seien von der Erschließungsanlage „C. straße von G. bis H. “ nicht erschlossen. Sie würden über die Straße D. erschlossen. Auch dürfe nicht von einem Nutzungsfaktor für vier Vollgeschosse ausgegangen werden. Der zugrundeliegende Bebauungsplan enthalte weder für sämtliche Flächen Angaben über die Zahl der Vollgeschosse noch über die Höhe der baulichen Anlagen und auch keine Baumassenzahl. Ein Rückgriff auf § 7 Abs. 3 Nr. 1 lit. g) StBBOG a.F. verbiete sich, da die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen nichtig sei. Zudem liege eine unrechtmäßige Verteilung der Kosten zwischen Grundstücks- und Straßenentwässerung vor.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Bescheide der Beklagten vom 05.07.2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02.02.2022 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.197,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 32.768,32 € für die Zeit von Rechtshängigkeit bis zum 23.03.2022 sowie aus 28.197,00 € seit dem 24.03.2022 zu erstatten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide und der Widerspruchsbescheide Bezug genommen und diese vertieft.

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Mit Urteil vom 15.03.2024 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide aufgehoben, soweit Beiträge von mehr als 203,60 Euro (für das Flurstück A ) und mehr als 365,20 Euro (für das Flurstück B ) festgesetzt wurden, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.622,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.193,66 Euro für die Zeit vom 10.01.2022 bis zum 23.03.2022 sowie aus 27.622,34 Euro seit dem 24.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Beitragsbescheide sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, mithin im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 24. Januar 2017. Abzustellen sei daher auf das Straßenbaubeitragsortsgesetz in der bis zum 6. September 2019 geltenden Fassung (StBBOG a.F.). Die Erhebung des Straßenausbaubeitrags finde ihre Grundlage in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 6 und § 17 BremGebBeitrG i.V.m. dem StBBOG a.F. Die Klägerin sei die richtige Beitragsschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 StBBOG a.F., denn sie sei im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide Eigentümerin der Grundstücke gewesen. Die Ersetzung des vorhandenen Mischwasserkanals durch einen neuen Mischwasserkanal mit größerem Fassungsvermögen sei eine Verbesserung der Erschließungsanlage „C. straße von G. bis H. “ i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG und § 1 StBBOG a.F. Eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 BremGebBeitrG und § 1 StBBOG a.F. liege bezüglich beider Grundstücke vor. In Bezug auf das Flurstück B folge dies schon daraus, dass es ein Anliegergrundstück sei. Die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zur C. straße werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass über die Gesamtlänge der an die C. straße grenzenden Ostseite des Buchgrundstücks B eine Zaunanlage verlaufe, die das Grundstück von dem an der C. straße

verlaufenden Gehweg abgrenze. Derartige ausräumbare künstliche Zugangshindernisse seien für den Sondervorteil unbeachtlich. Auch in Bezug auf das Flurstück A bestehe eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der C. straße . Die Buchgrundstücke A und B stünden nämlich beide im Eigentum der Klägerin und würden von dieser als Stellplatz- und Garagenfläche derart einheitlich genutzt, dass sie wie ein einziges (großes) Anliegergrundstück erschienen. Zutreffend sei ferner der Verteilungsmaßstab. Maßgeblich für die Verteilung sei nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 lit. a) StBBOG a.F. die im Bebauungsplan Nr. , in dessen Geltungsbereich die Grundstücke vollständig lägen, festgesetzte höchstzulässige Zahl von vier Vollgeschossen sowie die vollständig überbaubare Fläche der Grundstücke bei Berücksichtigung der Festsetzung als Mischgebiet. Jedoch habe die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand überwiegend fehlerhaft ermittelt. Bei der Verbesserung von Entwässerungseinrichtungen, die – wie hier – sowohl der Entwässerung von Verkehrsanlagen als auch der Entwässerung

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der anliegenden Grundstücke dienen, sei eine exakte kostenmäßige Berechnung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteils regelmäßig nicht möglich. Dieser Kostenanteil könne deshalb auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte veranschlagt werden. Eine solche Schätzung müsse aber plausibel und nachvollziehbar sein. Das sei hier nicht der Fall. Bei dem vorliegend verbesserten Mischwasserkanal handle es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung, die drei Zwecken diene und damit drei Funktionen erfülle: Straßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwasserableitung. Zur Ermittlung des Anteils an den Gesamtkosten der Verbesserungsmaßnahme, der der Straßenoberflächenentwässerung und damit dem straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand zuzurechnen sei, müssten deshalb aus den Gesamtkosten zunächst drei Kostenmassen gebildet werden. Eine erste Kostenmasse umfasse alle Kosten, die für die Verbesserung der einzig der Straßenoberflächenentwässerung dienenden Bestandteile (z.B. Straßensinkkästen, Straßenrinnen usw.) angefallen sind. Diese Kosten seien dem straßenausbaubeitragsrechtlich beitragsfähigen Aufwand zuzuordnen seien. Von diesen Kosten abzugrenzen seien alle Kosten, die für die Verbesserung der Bestandteile entstanden sind, die ausschließlich der Grundstücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung dienen. Diese Kosten müssten bei der Erhebung des Straßenausbaubeitrags unbeachtet bleiben. Sodann sei eine dritte Kostenmasse zu bilden für die Kosten der Verbesserung solcher Bestandteile, die allen drei Zwecken dienen. Diese dritte Kostenmasse sei aufzuteilen in straßenausbaubeitragsrechtlich beitragsfähige und in straßenausbaubeitragsrechtlich nicht beitragsfähige Kosten. Diese Aufteilung müsse nach der sogenannten Dreikanalmethode erfolgen. Maßgeblich sei das Verhältnis der Verbesserungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle für Straßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwasserableitung. Nicht zu folgen sei der Auffassung, wonach sich der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an der dritten Kostenmasse nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und Niederschlagswasser auf der einen und eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals auf der anderen Seite bestimme (sog. reine Zweikanalmethode). Ebenfalls unzutreffend sei die Auffassung, wonach die Kosten zunächst nach einem hypothetischen Schmutzwasserkanal und einem hypothetischen Niederschlagswasserkanal aufzuteilen seien und die so ermittelten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung sodann halbiert würden (sog. splittende Zweikanalmethode). Denn in beiden Fällen werde im Ergebnis allein auf die Zahl der beteiligten Kostenträger abgestellt und nicht auf die verschiedenen Funktionen der konkret in Rede stehenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage. Bei der Vorgehensweise der Beklagten sei bereits die Ermittlung der drei Kostenmassen fehlerhaft gewesen. Zu

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beanstanden sei hier die Art und Weise, wie die Kosten der Baustelleneinrichtung aufgeteilt wurden. Die Beklagte habe von den Baustelleneinrichtungskosten im Wege einer Schätzung 0,7984 % der ersten Kostenmasse zugeschlagen. Insoweit sei zum einen die Schätzung als solche zu beanstanden, da zur Baustelleneinrichtung auch Materialkosten gehörten, die exakt ermittelt werden könnten. Zudem werde der Prozentsatz nicht erläutert. Ferner sei die Zuordnung zur ersten Kostenmasse nicht plausibel. Die Baustelleneinrichtung komme der Verbesserungsmaßnahme insgesamt zugute und sei daher der dritten Kostenmasse zuzuordnen. Und schließlich sei auch die Aufteilung der dritten Kostenmasse fehlerhaft gewesen, denn sie sei nicht nach der Dreikanalmethode erfolgt. Vielmehr habe die Beklagte in den Ausgangsbescheiden die reine Zweikanalmethode und in den Widerspruchsbescheiden die splittende Zweikanalmethode angewandt. Wenngleich nicht entscheidungserheblich, sei dennoch Folgendes ergänzend anzumerken: Die Berechnungsmethode der Software, die dem Gutachten der E. AG zugrunde liege, sei nicht offengelegt worden. Ferner dürfte es problematisch sein, dass dieses Gutachten, das ursprünglich zu anderen Zwecken erstellt worden sei, auf die Verhältnisse im gesamten Gemeindegebiet abstelle anstatt auf das hier abgerechnete konkrete Vorhaben. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, hätte die Beklagte allerdings die Kostenaufteilung für einige vergleichbare, repräsentative Straßenzüge in ihrem Gebiet ermitteln und bei der Abrechnung des vorliegend streitgegenständlichen Vorhabens zugrunde legen dürfen. Infolge der teilweisen Aufhebung der Beitragsbescheide stünden der Klägerin die tenorierten Rückzahlungsansprüche nebst Rechtshängigkeitszinsen zu.

Nur die Beklagte hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt. Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 07.04.2025 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie die dritte Kostenmasse aufzuteilen sei, zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, eine Aufteilung der Kosten, die sowohl der Grundstücksniederschlags- als auch der Straßenniederschlagsentwässerung und der Schmutzwasserableitung dienten, in straßenausbaubeitragsfähigen und nicht straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand müsse nicht zwingend nach der Dreikanalmethode erfolgen, sondern dürfe (jedenfalls auch) nach der splittenden Zweikanalmethode vorgenommen werden. Als „Funktionen“ eines Mischkanals seien in diesem Zusammenhang nicht Grundstücksniederschlagsentwässerung, Schmutzwasserableitung und Straßenentwässerung jeweils getrennt voneinander anzusehen (also: drei Funktionen), sondern Grundstücksentwässerung (Niederschlags- und Schmutzwasser) einer- und Straßenentwässerung andererseits (also: zwei Funktionen). Es gehe nämlich um die Aufteilung der Kosten auf zwei verschiedene

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Kostenträger: Die Träger der Grundstücksentwässerungskosten einer- und die Träger der Straßenentwässerungskosten andererseits. Eine Binnendifferenzierung innerhalb der Grundstücksentwässerung nach Schmutz- und Niederschlagswasserableitung sei nicht erforderlich. Dies spreche dafür, dass sogar die in den Ausgangsbescheiden angewandte reine Zweikanalmethode zulässig gewesen sei. Jedenfalls aber die in den Widerspruchsbescheiden zugrunde gelegte splittende Zweikanalmethode sei nicht zu beanstanden. Denn sie habe mit der Dreikanalmethode gemein, dass nicht auf die Anzahl der Kostenträger abgestellt werde, sondern alle drei Zwecke des Mischkanals betrachtet würden. Drei-Kanal-Systeme, bei denen für Schmutzwasser, Grundstücksniederschlagswasser und Straßenniederschlagswasser jeweils getrennte Kanalisationen bestehen, gebe es nach ihrem Kenntnisstand in Deutschland nicht. Soweit das Verwaltungsgericht beiläufig ausführe, die Berechnungsmethode der Software, mit der das Gutachten der E. AG erstellt wurde, sei nicht offengelegt worden, erschließe sich ihr (der Beklagten) nicht, welche Informationen über diejenigen aus ihrem Schriftsatz vom 07.02.2024 hinaus das Gericht für erforderlich halte. Ergänzend erläutert die Beklagte im Berufungsverfahren die Vorgehensweise der E. AG näher. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es auch nicht zu beanstanden, dass das Gutachten auf der Kanaldatenbank beruhe, die sämtliche Kanäle in der Zuständigkeit der Beklagten umfasse. Das Bundesverwaltungsgericht lasse es ausreichen, wenn die Vergleichsberechnung anhand einiger für das Gemeindegebiet repräsentativer Straßenzüge vorgenommen werde. Nicht gefordert sei eine Repräsentativität der für die Vergleichsberechnung ausgewählten Straßenzüge gerade in Bezug auf das konkret abgerechnete Vorhaben. Wenn aber eine Vergleichsberechnung anhand einiger für das Gemeindegebiet repräsentativer Straßen zulässig gewesen wäre, müsse eine Vergleichsberechnung anhand sämtlicher relevanter Kanäle erst recht ausreichend sein. Auch hinsichtlich der teilweisen Zuordnung der Baustelleneinrichtungskosten zur ersten Kostenmasse, die vollständig straßenausbaubeitragsrechtlich relevant sei, könne dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Die Kosten der Baustelleneinrichtung insgesamt (18.952,64 Euro) habe sie (die Beklagte) nicht geschätzt, sondern aus der Schlussrechnung rechnerisch ermittelt. Geschätzt worden sei nur der Anteil, mit dem die Baustelleneinrichtungskosten den drei Kostenmassen zugeordnet wurden. Hätte man die Kosten der Baustelleneinrichtung vollständig der dritten Kostenmasse zugeordnet, wären sie ausschließlich nach der splittenden Zweikanaltheorie aufgeteilt worden. Das würde aber keinen Sinn ergeben, da die splittende Zweikanaltheorie auf Umstände ohne Bezug zur Baustelleneinrichtung (wie die unterschiedliche Tiefenlage von Schmutz- und Niederschlagswasserkanälen) abstelle. Deshalb habe sie (die Beklagte) die Baustelleneinrichtungskosten auf alle drei Kostengruppen aufgeteilt. Dabei habe sie darauf abgestellt, welchen Anteil die drei Kostenmassen jeweils an den Gesamtkosten der

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Ausbaumaßnahme hatten. Dies sei bei der ersten Kostenmasse ein Anteil von 0,7984 % gewesen, bei der zweiten Kostenmasse ein Anteil von 0,2715 % und bei der dritten Kostenmasse ein Anteil von 98,93 %. Entsprechend habe sie von den Gesamtkosten der Baustelleneinrichtung (18.952,64 Euro) 151,33 Euro (0,7984 %) der ersten Kostengruppe, 51,46 Euro (0,2715 %) der zweiten Kostengruppe und 18.749,85 Euro (98,93 %) der dritten Kostengruppe zugeordnet. Unzutreffend sei auch, dass das Verwaltungsgericht sie zur Zahlung von Prozesszinsen verurteilt habe. Die einem vorläufig vollziehbaren Abgabenbescheid zukommende Verbindlichkeit schließe für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Geltendmachung von Prozesszinsen aus.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 15.03.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Vorsitzenden, der zugleich der Berichterstatter ist, erklärt.

Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Vorsitzende, der hier auch zugleich der Berichterstatter ist, mit dem Einverständnis der Beteiligten alleine entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), ist überwiegend begründet.

I. Das Verwaltungsgericht hätte die Beitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide nur insoweit aufheben dürfen, als sie Straßenausbaubeträge in Höhe von mehr als 9.963,10 Euro für das Flurstück A und von mehr als 17.870,70 Euro für das Flurstück B festsetzen. Denn nur insoweit sind die Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide dagegen rechtmäßig, so dass das

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angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen ist. Der Beklagten stehen von der Klägerin Straßenausbaubeiträge (nur) in Höhe von 9.963,10 Euro für das Flurstück A und von17.870,70 Euro für das Flurstück B zu.

1. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist § 17 BremGebBeitrG i.V.m. § 1 des Straßenausbaubeitragsortsgesetzes (StBBOG) der Beklagten, jeweils in der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, d.h. der endgültigen Herstellung der verbesserten Erschließungsanlage (§ 18 Abs. 1 BremGebBeitrG), geltenden Fassung (vgl. Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 37 Rn. 2 m.w.N.). Dies ist der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten (OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2009 – 1 B 317/08, juris Rn. 11), hier der 24.01.2017.

2. Die abgerechneten Baumaßnahmen stellen eine straßenausbaubeitragsfähige Verbesserung einer Erschließungsanlage dar. Die Klägerin ist Beitragsschuldnerin. Von den Grundstücken, für die Beiträge festgesetzt wurden, besteht die vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Erschließungsanlage. Die Beklagte ist von einem zutreffenden Verteilungsmaßstab ausgegangen und hat diesen zutreffend angewandt. Insoweit verweist das erkennende Gericht auf die Ausführungen in Ziff. I. 2. bis 5. des angefochtenen Urteils, die zutreffend sind und denen es sich anschließt.

3. Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand in den Widerspruchsbescheiden (noch) um (nur) 92,66 Euro zu hoch festgesetzt. Der beitragsfähige Aufwand beträgt nicht, wie in den Widerspruchsbescheiden angenommen, 88.184,98 Euro, sondern nur 88.092,66 Euro.

Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG i.V.m. § 3 StBBOG a.F. wird der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Gemäß § 2 Nr. 2 lit. g) StBBOG a.F. gehören zum beitragsfähigen Aufwand auch die Aufwendungen für die Verbesserung von Entwässerungseinrichtungen. Bei der Verbesserung von Entwässerungseinrichtungen, die – wie hier – sowohl der Entwässerung von Verkehrsanlagen als auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke dienen, ist eine exakte kostenmäßige Berechnung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteils regelmäßig nicht möglich. Dieser Kostenanteil kann deshalb auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte veranschlagt werden. Eine solche Schätzung muss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VG Bremen, Urt. v. 08.02.2013 – 2 K 183/11, juris Rn. 91, 92; OVG LSA, Urt. v. 24.04.2012 – 4 L 41/11, juris Rn. 50).

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Bei dem in der Erschließungsanlage „C. straße von G. bis H. “ verbesserten Mischwasserkanal handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung, die drei Zwecken dient und damit drei Funktionen erfüllt: Straßenentwässerung, Grundstücksniederschlagsentwässerung und Schmutzwasserableitung. Zur Ermittlung des Anteils an den Gesamtkosten der Verbesserungsmaßnahme, der der Straßenentwässerung und damit dem straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand zuzurechnen ist, müssen deshalb von den Gesamtkosten zunächst drei Kostenmassen gebildet werden. Eine erste Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe A) umfasst alle Kosten, die für die Verbesserung der ausschließlich der Straßenentwässerung dienenden Bestandteile (z.B. Straßensinkkästen, Straßenrinnen usw.) angefallen sind. Diese Kosten sind in voller Höhe dem straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand zuzuordnen. Alle Kosten, die für die Verbesserung der Bestandteile entstanden sind, die ausschließlich der Grundstücksniederschlagsentwässerung und der Schmutzwasserableitung dienen, sind einer zweiten Kostenmasse zuzuordnen (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe C). Diese Kosten müssen bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrags unbeachtet bleiben. Die Kosten der Verbesserung der Bestandteile, die allen drei Zwecken dienen, (vor allem des Hauptkanals) sind einer dritten Kostenmasse zuzuordnen (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe B). Da diese Kostenmasse Kosten enthält, die sowohl der Straßenentwässerung als auch anderen Zwecken (Grundstücksniederschlagsentwässerung und Schmutzwasserableitung) dienen, muss sie bei der Berechnung des straßenausbaubeitragsfähigen Aufwands aufgeteilt werden (vgl. zum gesamten Vorstehenden Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 33 Rn. 38 [für das Ausbaubeitragsrecht] und § 13 Rn. 87 [für das Erschließungsbeitragsrecht] jeweils m.w.N.).

a) Die Beklagte hat die Baustelleneinrichtungskosten zwar zutreffend ermittelt, sie dann aber zu Unrecht auf die drei vorgenannten Kostenmassen aufgeteilt. Sie hätten vollständig der dritten Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe B) zugeschlagen werden müssen.

aa) Die Beklagte hat die Baustelleneinrichtungskosten zutreffend ermittelt. Die Rüge des Verwaltungsgerichts, die Baustelleneinrichtungskosten seien geschätzt worden, obwohl sie zumindest teilweise (z.B. hinsichtlich der Kosten für Baubüro und Bauschild) hätten exakt ermittelt werden können, entspricht nicht den Tatsachen. Die Beklagte trägt in der Berufungsbegründung plausibel und von der Klägerin unbestritten vor, dass sie die Baustelleneinrichtungskosten (insgesamt 18.952,64 Euro) nicht geschätzt, sondern aus der Schlussrechnung heraus rechnerisch ermittelt hat. Geschätzt wurde lediglich der

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Umfang, zu dem die Baustelleneinrichtungskosten im nächsten Schritt auf die drei Kostenmassen aufgeteilt wurden.

bb) Die Beklagte hat die Baustelleneinrichtungskosten auf alle drei Kostenmassen aufgeteilt. Dabei hat sie als Aufteilungsschlüssel das Verhältnis der drei Kostenmassen (ohne Baustelleneinrichtungskosten) zueinander herangezogen. Folglich wurden der ersten Kostenmasse (Aufwand nur für Straßenentwässerung; in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe A) 0,7984 % der Baustelleneinrichtungskosten (151,33 Euro) zugeordnet. Der zweiten Kostenmasse (Aufwand nur für Grundstücksniederschlagsentwässerung und Schmutzwasserableitung; in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe C) wurden 0,2715 % der Baustelleneinrichtungskosten (51,46 Euro) zugeordnet. Der dritten Kostenmasse (Aufwand für alle drei Zwecke; in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe B) wurden 98,93 % der Baustelleneinrichtungskosten (18.749,85 Euro) zugeordnet.

Diese Aufteilung ist unzutreffend. Die Baustelleneinrichtungskosten können nicht eindeutig nur dem Zweck „Straßenentwässerung“, nur dem Zweck „Grundstücksniederschlagsentwässerung“ oder nur dem Zweck „Schmutzwasserableitung“ zugeordnet werden. Denn die Baustelleneinrichtung kommt der gesamten Baumaßnahme zugute. Die Kosten, die allen drei Zwecken der Gemeinschaftsentwässerungsanlage dienen, sind aber in die dritte Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe B) einzuordnen (vgl. Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 33 Rn. 38).

Der Einwand der Beklagten, eine Einstellung der gesamten Baustelleneinrichtungskosten in die dritte Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe B) wäre nicht sachgerecht gewesen, weil bei der Aufteilung dieser Kostenmasse in straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand und nicht straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand auf Umstände abgestellt werde, die für die Verteilung der Baustelleneinrichtungskosten nicht passen würden (v.a. die unterschiedliche Tiefenlage von Schmutz- und Niederschlagswasserkanälen), überzeugt nicht. Im Ergebnis hat auch die Beklagte fast 99 % der Baustelleneinrichtungskosten der dritten Kostenmasse zugeordnet. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wieso die Zuordnung von 100 % der Baustelleneinrichtungskosten (also nur 1 % mehr) zur dritten Kostenmasse unsachgemäß sein sollte.

Die Beklagte kann sich für ihre Vorgehensweise nicht auf das Urteil des VG Arnsberg vom 18.02.2010 – 7 K 3625/08, juris Rn. 57 berufen. Das VG Arnsberg hat dort keine Aufteilung

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der Baustelleneinrichtungskosten auf drei Kostenmassen (einmal nur Straßenentwässerungskosten, einmal nur Grundstückniederschlagsentwässerungs- /Schmutzwasserableitungskosten und einmal sowohl als auch) beurteilt, sondern eine Aufteilung auf nur zwei Massen (ausschließlich Straßenbau oder ausschließlich Kanalbau).

Somit ist die erste Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe A) um den ihr zugeschlagenen Anteil der Baustelleneinrichtungskosten, also 151,33 Euro, niedriger anzusetzen als dies die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden getan hat. Sie beträgt mithin 1.825,38 Euro statt 1.976,71 Euro.

Auch die zweite Kostenmasse (Kostengruppe C in der Terminologie der Beklagten) ist um den ihr zugeschlagenen Anteil der Baustelleneinrichtungskosten, also 51,46 Euro, niedriger anzusetzen als dies die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden getan hat.

Die dritte Kostenmasse (Kostengruppe B in der Terminologie der Beklagten) ist um die Anteile der Baustelleneinrichtungskosten, die der ersten und der zweiten Kostenmasse (Kostengruppen A und C in der Terminologie der Beklagten) zugeschlagen wurden, d.h. 151,33 Euro + 51,46 Euro = 202,79 Euro, höher anzusetzen als es die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden getan hat. Sie beträgt mithin 296.758,87 Euro statt 296.554,08 Euro.

b) Aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist die Art und Weise, wie die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden die dritte Kostenmasse (in ihrer Terminologie: Kostengruppe B) in straßenausbaubeitragsfähigen und nicht straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand aufgeteilt hat. Sie hat sich dazu der sogenannten „splittenden Zweikanalmethode“ bedient. Gegen diese Methode ist rechtlich nichts einzuwenden (aa). Die Beklagte hat diese Methode auch rechtsfehlerfrei angewandt (bb)

aa) Für die Aufteilung der dritten Kostenmasse werden in Rechtsprechung und Literatur drei verschiedene Methoden vertreten:

(1) Nach der sogenannten Dreikanalmethode sind fiktiv die Kosten, die für einen reinen Schmutzwasserkanal, einen reinen Grundstücksniederschlagswasserkanal und einen reinen Straßenentwässerungskanal angefallen wären, zu schätzen und zueinander ins Verhältnis zu setzen. In diesem Verhältnis ist dann die dritte Kostenmasse zu verteilen (OVG LSA, Urt. v. 24.04.2012 – 4 L 41/11, juris Rn. 48; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 13 Rn. 87 f. [für Erschließungsbeiträge] und § 33

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Rn. 38 [für Straßenausbaubeiträge]). Diese Methode hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil als die einzig rechtmäßige angesehen.

(2) Nach der sogenannten „reinen Zweikanalmethode“ sind fiktiv die Kosten, die einerseits für einen gemeinsamen Schmutz- und Grundstücksniederschlagswasserkanal und andererseits für einen davon getrennten reinen Straßenentwässerungskanal angefallen wären, zu schätzen und zueinander ins Verhältnis zu setzen. In diesem Verhältnis ist dann die dritte Kostenmasse zu verteilen (VGH B-W, Urt. v. 03.09.1987 – 2 S 6/87, VBlBW 1988, 305 <307 f.>; OVG NW Urt. v. 02.09.1998 – 15 A 7653/95, juris Rn. 68 ff.; Urt. v. 28.02.2002 – 3 A 3629/98, juris Rn. 51 ff.; Beschl. v. 28.02.2003 – 15 A 959/03, juris Rn. 11). Diese Methode hatte die Beklagte in den Ausgangsbescheiden zugrunde gelegt.

(3) Nach der sogenannten „splittenden Zweikanalmethode“ sind in einem ersten Schritt fiktiv die Kosten, die einerseits für einen gemeinsamen Straßen- und Grundstücksniederschlagswasserkanal und andererseits für einen davon getrennten reinen Schmutzwasserkanal angefallen wären, zu schätzen und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Im nächsten Schritt ist der Anteil, der auf den gemeinsamen Straßen- und Grundstücksniederschlagswasserkanal entfallen ist, zur Hälfte der Grundstücksniederschlags- und zur anderen Hälfte der Straßenentwässerung zuzurechnen. Mit dem Anteil, der sich daraus für die Straßenentwässerung ergibt, ist dann die dritte Kostenmasse dem straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand zuzuschlagen (v. Waldthausen, in: Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 6 Rn. 104; OVG NW, Urt. v. 29.06.1987 – 2 A 2712/84, OVGE Mü/Lü 39, 126 <128 ff.>). Dieser Methode folgen die Widerspruchsbescheide.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Aufteilung der dritten Kostenmasse nur für das Erschließungsbeitragsrecht und nur für Gemeinschaftsentwässerungseinrichtungen, die zwei Zwecken dienen (entweder Schmutzwasserableitung und Straßenentwässerung oder Straßenentwässerung und Grundstücksniederschlagsentwässerung), entschieden. Die erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätze können insoweit jedoch auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragen werden (vgl. Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 33 Rn. 37).

Für eine Kanalisation, die Schmutzwasser und Straßenniederschlagswasser ableitet, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die dritte Kostenmasse in dem Verhältnis zu verteilen ist, das sich aus der Höhe des Aufwands für eine fiktive selbständige Schmutzwasserkanalisation und der Höhe des Aufwands für eine fiktive selbständige (Straßen-)Niederschlagswasserkanalisation ergibt (BVerwG, Urt. v. 27.06.1985 – 8 C

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124/83, juris Rn. 23). So ist die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden nach der splittenden Zweikanalmethode im ersten Schritt ebenfalls vorgegangen: Sie hat den Aufwand für eine fiktive selbständige Schmutzwasserkanalisation und für eine fiktive selbständige Niederschlagswasserkanalisation ermittelt und beide ins Verhältnis zueinander gesetzt. Die einzige Modifikation gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht darin, dass die von der Beklagten fiktiv betrachtete Niederschlagswasserkanalisation das Niederschlagswasser von Grundstücken und Straße abführen würde, während die vom Bundesverwaltungsgericht fiktiv betrachtete Niederschlagswasserkanalisation dies nur für Niederschlagswasser von der Straße täte. Dies ist allerdings allein dem Umstand geschuldet, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Grundstücksniederschlagsentwässerung nicht beteiligt war, und ändert nichts an der entscheidenden Gemeinsamkeit beider Vorgehensweisen: Die den Funktionen Schmutzwasserableitung und Niederschlagsentwässerung jeweils zukommenden Anteile an den Kosten einer Gemeinschaftseinrichtung werden durch Betrachtung der Kosten fiktiver getrennter Kanalisationen für jeweils nur einen dieser beiden Zwecke ermittelt. Der Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Schmutz- und Straßenniederschlagswasserkanalisation ist lediglich, dass bei einer drei Zwecken dienenden Mischwasserkanalisation der für die Niederschlagsentwässerung ermittelte Kostenanteil noch in einem zweiten Schritt auf Grundstücksniederschlagsentwässerung und Straßenniederschlagsentwässerung aufgeteilt werden muss. Für eine Kanalisation, die Grundstücksniederschlags- und Straßenniederschlagswasser ableitet, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in der Regel eine je hälftige Aufteilung des Aufwands zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 09.12.1983 – 8 C 112/82, juris Rn. 20). So ist die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden nach der splittenden Zweikanalmethode im zweiten Schritt ebenfalls vorgegangen: Sie hat den im ersten Schritt für eine fiktive gemeinsame Grundstücksniederschlags- und Straßenniederschlagswasserkanalisation ermittelten Anteil hälftig geteilt, um den Anteil des straßenausbaufähigen Aufwands an der dritten Kostenmasse zu ermitteln. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund, wieso diese kombinierte Anwendung der beiden Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht für die Kostenaufteilung bei Gemeinschaftskanalisationen entwickelt hat, die jeweils zwei von drei denkbaren Zwecken dienen, unzulässig sein sollte, um die Kostenaufteilung bei einer allen drei Zwecken dienenden Gemeinschaftskanalisation zu ermitteln.

Das Argument, die reine und die splittende Zweikanalmethode würden „im Ergebnis allein auf die Zahl der beteiligten Kostenträger ab[stellen] und nicht auf die verschiedenen Funktionen der konkret in Rede stehenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage“ (so OVG LSA, Urt. v. 24.04.2012 – 4 L 41/11, juris Rn. 48), mag für die reine Zweikanalmethode

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zutreffen. Gegen die splittende Zweikanalmethode überzeugt es nicht. Diese differenziert sehr wohl nach allen drei verschiedenen Funktionen der Gemeinschaftsentwässerungsanlage: Im ersten Schritt nach den Funktionen Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (durch Vergleich der hypothetischen Herstellungskosten getrennter Kanäle für beide Funktionen) und im zweiten Schritt innerhalb der Niederschlagswasserbeseitigung nach den Funktionen Straßenniederschlagswasserbeseitigung und Grundstücksniederschlagswasserbeseitigung (durch je hälftige Zuordnung des Aufwands zu jeder diese beiden Funktionen). Der Unterschied zur Dreikanalmethode ist lediglich, dass die splittende Zweikanalmethode die Differenzierung in zwei Schritten vollzieht.

Das erkennende Gericht kann dahinstehen lassen, ob anstelle der splittenden Zweikanalmethode auch eine Aufteilung nach der reinen Zweikanalmethode oder nach der Dreikanalmethode zulässig gewesen wäre. Möglicherweise sind mehrere Aufteilungsmethoden sachgerecht und der Gemeinde steht insoweit ein Spielraum zu (dies andeutend auch OVG NW, Urt. v. 29.06.1987 – 2 A 2712/84, OVGE Mü/Lü 39, 126 <130>). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob die Beitragsbescheide in der Gestalt, die sie durch die Widerspruchsbescheide gefunden haben, rechtmäßig sind (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Widerspruchsbescheiden wurde die splittende Zweikanalmethode zugrunde gelegt, so dass allein zu entscheiden ist, ob jedenfalls diese Methode rechtlich zulässig ist.

Nichts desto trotz merkt das erkennende Gericht Folgendes an: Gegen die reine Zweikanalmethode spricht unabhängig von eventuellen beitragsrechtlichen Einwänden, dass die dort als fiktive Alternative zugrunde gelegte gemeinsame Kanalisation für Grundstücksniederschlags- und Schmutzwasser wasserrechtlich im Regelfall gar nicht (mehr) zulässig ist (vgl. § 55 Abs. 2 WHG und dazu Czychowski/ Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 55 Rn. 22). Gegen die Dreikanalmethode spricht, dass die von ihr als fiktive Alternativen zugrunde gelegten drei verschiedenen Kanalisationen für Grundstücksniederschlagswasser, Straßenniederschlagswasser und Schmutzwasser nach den glaubhaften Angaben des leitenden Ingenieurs der Entsorgungsbetriebe der Beklagten in Deutschland in der Realität quasi nicht existieren. Hingegen sind die von der splittenden Zweikanaltheorie im ersten Schritt betrachteten Alternativen (reiner Schmutzwasserkanal einerseits und gemeinsamer Grundstücksniederschlags- und Straßenniederschlagswasserkanal andererseits) sowohl wasserrechtlich zulässig als auch in der Realität anzutreffen. Die Aufteilung innerhalb der Niederschlagswasserbeseitigung nach Grundstücken und Straße im zweiten Schritt muss dann natürlich notwendigerweise eine rein rechtlich-rechnerische sein, wenn es getrennte Kanalisationen nur für

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Grundstücksniederschlagswasser und nur für Straßenniederschlagswasser in der Realität nicht gibt, das Beitragsrecht aber dennoch eine Differenzierung des Aufwands nach beiden Funktionen verlangt.

bb) Die Beklagte hat die splittende Zweikanalmethode in den Widerspruchsbescheiden richtig angewandt,

Die Höhe der Aufwände für eine fiktive selbständige Schmutzwasserkanalisation und für eine fiktive selbständige Niederschlagswasserkanalisation, die im ersten Schritt der splittenden Zweikanalmethode miteinander zu vergleichen sind, darf von der Gemeinde auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte veranschlagt werden. Das schließt ein, die Kostenanteile in der Weise zu schätzen, dass durch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe einiger für das Gemeindegebiet repräsentativer Straßenzüge ein Prozentsatz errechnet wird. Es ist nicht geboten, den Kostenanteil für die Straßenentwässerung nach Maßgabe der Kostenverhältnisse sämtlicher einzelner Straßen der Gemeinde zu errechnen. Eine gegenteilige Annahme würde zu einem der Gemeinde unzumutbaren Verwaltungsaufwand führen (BVerwG, Beschl. v. 27.02.1987 – 8 B 144/86, juris Rn. 3).

Diesen Vorgaben genügt die Vorgehensweise der Beklagten. Das Gutachten der E. AG, dem die Beklagte die fiktiven Herstellungskosten eines Schmutzwasserkanals einer- und eines gemeinsamen Straßen- und Grundstücksniederschlagsentwässerungskanals andererseits entnommen hat, ist eine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Schätzung auch in Bezug auf die vorliegend streitgegenständliche Erschließungsanlage.

(1) Dem steht nicht entgegen, dass sich das Gutachten auf das gesamte Gemeindegebiet der Beklagten bezieht, ohne zwischen einzelnen Straßen oder Ortsteilen zu unterscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands bei der Abrechnung einer konkreten Erschließungsanlage als Mindestanforderung eine Vergleichsberechnung anhand einiger für das Gemeindegebiet repräsentativer Straßenzüge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.02.1987 – 8 B 144/86, juris Rn. 3 – Hervorhebung nicht im Original). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlangt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die bei der Vergleichsberechnung untersuchten Straßenzüge gerade für die abgerechnete Erschließungsanlage repräsentativ bzw. mit ihr vergleichbar sein müssen. Die Repräsentativität für das Gemeindegebiet insgesamt reicht aus. Erst recht muss dann eine Vergleichsberechnung ausreichen, die die fiktiven Herstellungskosten getrennter Kanalisationen nicht nur für einzelne Straßenzüge, sondern für das gesamte Gemeindegebiet ermittelt. Fehlerhaft wäre eine solche Herangehensweise nur, wenn die abgerechnete Erschließungsanlage derartige Besonderheiten aufweisen

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würde, dass die im Gemeindegebiet allgemein herrschenden Verhältnisse nicht auf sie übertragen werden könnten. Dafür ist in Bezug auf die vorliegend streitgegenständliche Erschließungsanlage aber nichts ersichtlich.

(2) Der Verwertung des Gutachtens der E. AG für die Ermittlung des straßenausbaubeitragsfähigen Aufwands steht nicht entgegen, dass es ursprünglich für einen anderen Zweck erstellt wurde. Das Gutachten wurde erstellt, als die Beklagte anstatt der bis dahin für Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam erhobenen Entwässerungsgebühr getrennte Gebühren für Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung einführen wollte. Für die Kalkulation dieser getrennten Gebühren mussten u.a. die Herstellungskosten einer fiktiven Niederschlagswasserkanalisation (für Straßen und Grundstücke) und die Herstellungskosten einer fiktiven Schmutzwasserkanalisation berechnet und einander gegenübergestellt werden. Das ist dieselbe Frage, die bei der Ermittlung des straßenausbaubeitragsfähigen Aufwands bei der Verbesserung einer drei Zwecken dienenden Mischwasserkanalisation auf der ersten Stufe der splittenden Zweikanaltheorie zu beantworten ist.

(3) Methodische Fehler der Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens kann das Gericht nicht erkennen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 07.02.2024 nebst Anlagen (Bl. 152 bis 190 der VG-Akte) in den Grundzügen erläutert, wie die Sachverständigen vorgegangen sind. Ausgangspunkt waren demnach Daten der technischen Kanaldatenbank der Beklagten zu den vorhandenen Mischwasserkanälen (u.a. Länge, Profilbreite, Profilhöhe, Profil, Material, Sohlhöhe und Schachttiefe). Für das fiktive reine Schmutzwasserkanalnetz wurde die Tiefenlage der existierenden Mischwasserkanäle zugrunde gelegt. Es erscheint dem Gericht schlüssig, dass die Tiefenlage von Mischkanälen maßgeblich von der Schmutzwasserableitungsfunktion bestimmt wird, weil das Schmutzwasser in der Regel durch die Keller abgeleitet wird, die tiefer liegen als die Flächen, von denen das Niederschlagswasser in die Kanalisation fließt. Die Dimension der fiktiven Schmutzwasserkanäle wurde von den Sachverständigen niedriger angesetzt als die Dimension der vorhandenen Mischwasserkanäle, da das Schmutzwasser im Vergleich zum Niederschlagswasser den kleineren Teil der im Mischkanal abgeführten Wassermenge ausmache. Auch das erscheint schlüssig. Für das fiktive Niederschlagskanalisationsnetz wurden Gefälle und Rohrdurchmesser der vorhandenen Mischwasserkanalisation übernommen. Ausgehend von der Annahme, dass der größere Teil des durch die Mischkanäle fließenden Wasser Niederschlagswasser ist, erscheint es schlüssig, dass ein reiner Niederschlagswasserkanal einen ähnlichen Rohrdurchmesser und ein ähnliches Gefälle aufweisen müsste wie es der Mischkanal tut.

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Die Tiefe der fiktiven Niederschlagswasserkanäle wurde im Vergleich zu den vorhandenen Mischkanälen angehoben und mit dem statisch sowie zur Frostsicherheit erforderlichen Mindestmaß von 1 m bis 1 ½ m angesetzt. Ausgehend davon, dass für die Tiefenlage eines Mischkanals in der Regel die Schmutzwasserableitungsfunktion entscheidend ist, erscheint es schlüssig, dass ein reiner Niederschlagswasserkanal höher liegen könnte und nur die für Statik und Frostsicherheit erforderliche Mindesttiefe wahren müsste. Die auf diese Art und Weise schlüssig ermittelten Parameter der beiden fiktiven Kanalnetze wurden von den Sachverständigen sodann in ein Computerprogramm eingegeben, das anhand von Einheitspreisen die jeweiligen fiktiven Herstellungskosten ermittelt hat. Soweit das Verwaltungsgericht pauschal bemängelt hat, die Berechnungsmethode dieser Software sei nicht offengelegt worden, kann das Berufungsgericht dem nicht folgen. Die Beklagte hat im Berufungszulassungsverfahren eine 55-seitige „Verfahrensbeschreibung“ der Software vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 15.11.2024 Bl. 132 bis 186 der Akte des Zulassungsverfahrens). An der dort ausführlich beschriebenen Arbeitsweise des Programms hat das erkennende Gericht nichts zu beanstanden. Auch die Klägerin hat diesbezüglich keine Einwände erhoben.

4. Aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1 bis 3 ergibt sich, dass die Klägerin Straßenausbaubeiträge in folgender Höhe zu zahlen hat:

Die dritte Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe B) beträgt 296.758,87 Euro (s.o. Ziff. 3 a) bb)). Hiervon gehören nach der splittenden Zweikanalmethode 29,07 %, d.h. 86.267,22 Euro, zum straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand. Zu diesem Betrag zu addieren ist die erste Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe A) mit 1.825,38 Euro (s.o. Ziff. 3 a) bb)). Daraus ergibt sich ein straßenausbaubeitragsfähiger Aufwand von 88.092,66 Euro. Vom beitragsfähigen Aufwand sind 25 % Gemeindeanteil und 75 % umlagefähiger Aufwand (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 g StBBOG a.F.). Das ergibt einen umlagefähigen Aufwand von 66.069,45 Euro. Dividiert man den umlagefähigen Aufwand durch die Gesamtzahl der beitragspflichtigen Flächen (4.781,25 m²) ergibt sich ein Beitragssatz von 13,818 Euro/m². Für das Flurstück A mit 721 m² beitragspflichtiger Fläche ergibt dies einen Straßenausbaubeitrag von 9.963,10 Euro und für das Flurstück B mit 1.239,25 m² beitragspflichtiger Fläche einen Straßenausbaubeitrag von 17.870,70 Euro. Nur soweit die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide höhere Beiträge festsetzen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

II. Aus den Ausführungen oben unter Ziff. I. ergibt sich, dass die Beklagte in den Ausgangsbescheiden gegenüber der Klägerin Straßenausbaubeiträge in Höhe von

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4.600,79 Euro zu Unrecht festgesetzt hatte. Denn in den Ausgangsbescheiden war für beide Grundstücke zusammen ein Beitrag von 32.434,59 Euro (20.824,74 Euro + 11.609,85 Euro) festgesetzt worden, obwohl der von der Klägerin zu entrichtende Beitrag in Wahrheit nur 27.833,80 Euro (17.870,70 Euro + 9.963,10 Euro) beträgt. Da die Klägerin den festgesetzten Betrag an die Beklagte gezahlt hatte, stand ihr gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.600,79 Euro zu (vgl. § 26 Abs. 1 BremGebBeitrG). Dieser Anspruch ist am 23.03.2022 in Höhe von 4.571,32 Euro durch Erfüllung erloschen, denn diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin nach der Teilaufhebung der Beitragsbescheide im Widerspruchsverfahren zurückgezahlt. Es verbleibt ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 29,20 Euro. Insoweit ist die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 80; Decker, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. Stand 01.07.2025, § 113 Rn. 43). Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte darüber hinaus zur Rückzahlung von Beiträgen verurteilt hat, ist das erstinstanzliche Urteil hingegen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

III. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung des oben unter Ziff. II erläuterten Erstattungsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 10. Januar 2022 bis zum jeweiligen Erlöschen des Erstattungsanspruchs durch Erfüllung (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog).

Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu entrichten, soweit der Gesetzgeber den Zinsanspruch nicht für bestimmte Arten von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen anderweitig geregelt oder ausgeschlossen hat (BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 9 B 66/08, juris Rn. 14). Dies gilt auch für den Anspruch auf Erstattung von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen, soweit der Beitragsbescheid nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage aufgehoben wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.1986 – 3 A 1313/84, juris; VG Berlin, Urt. v. 16.11.1979 – 13 A 425.77, juris Rn. 11 ff.; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 25 Rn. 3;). Eine von § 291 BGB abweichende Regelung der Verzinsung besteht im bremischen Recht für die Rückerstattung von zu Unrecht geforderten Straßenausbaubeiträgen nicht. Anders als andere Kommunalabgabengesetze (vgl. z.B. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb) und dd) BayKAG, dazu BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 9 B 66/08, juris Rn. 14; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 25 Rn. 3 ff.) verweist das BremGebBeitrG insbesondere nicht auf § 236 Abs. 1, § 238 AO.

Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.1983 – 8 C 78/81 – ergibt sich nichts anderes. In diesem Urteil hat das

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Bundesverwaltungsgericht lediglich entschieden, dass die einem Erschließungsbeitragsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zukommende vorläufige Verbindlichkeit es ausschließt, ein Begehren auf Rückzahlung des entrichteten Beitrags bereits dann mit Erfolg beitreiben zu können, wenn der Bescheid zwar im Widerspruchsverfahren von der nicht mit der erhebenden Gemeinde identischen Widerspruchsbehörde aufgehoben, über die dagegen gerichtete Klage der Gemeinde aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Deshalb könne für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Prozesszinsen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1983 – 8 C 78/81, juris Leitsatz und Rn. 12-14). Dies ist ein anderer Sachverhalt als derjenige, über den hier zu entscheiden ist. Die Widerspruchsbescheide, die die ursprünglichen Beitragsbescheide in Höhe von insgesamt 4.571,59 Euro mit ex tunc-Wirkung aufgehoben haben, sind bestandskräftig geworden. Das vorliegende Berufungsurteil, dass die Bescheide in Höhe von weiteren 29,20 Euro mit ex-tunc-Wirkung aufhebt (vgl. zur ex-tunc-Wirkung der Aufhebung Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 8), ist zwar noch nicht rechtskräftig. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt das Gericht aber gleichwohl, die sich aus dem Urteil für den Fall, dass es rechtskräftig werden sollte, ergebenden Zahlungsansprüche schon zuzusprechen.

Daraus ergibt sich, dass die Beklagte für die Zeit vom Eintritt der Rechtshängigkeit am 10. Januar 2022 bis zum teilweisen Erlöschen des Erstattungsanspruchs durch Erfüllung am 23. März 2023 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.600,79 Euro und für die Zeit seit dem 24. März 2022 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29,20 Euro zu zahlen hat.

Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte zu weitergehenden Zinszahlungen verurteilt hat, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 3, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

V. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist auf Antrag der Klägerin gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sich im Vorverfahren komplexe Rechtsfragen zur Kostenverteilung bei der Verbesserung von Mischkanälen gestellt haben.

VI. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision kann nur auf eine Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift eines Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, die ihrem

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Wortlaut nach mit dem VwVfG des Bundes übereinstimmt, gestützt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Frage der Kostenzuordnung bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Verbesserung eines Mischkanals beurteilt sich hingegen nach § 17 BremGebBeitrG i.V.m. mit dem einschlägigen Ortsgesetz der beitragserhebenden Gemeinde und damit nach nicht revisiblem Recht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 28.02.2003 – 15 A 959/03, juris Rn. 19). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Dr. Maierhöfer