Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 15.03.2024 – 2 K 84/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 84/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vize- präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und die Richterin Dr. Schmidt sowie die ehrenamtliche Richterin Dammeyer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Bieler aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2024 für Recht erkannt: Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren einge- stellt.
Der Bescheid vom 05. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 02. Februar 2022 in Bezug auf das Grundstück der Klä- gerin (Gemarkung
) wird aufgehoben, soweit der damit erhobene Straßen- ausbaubeitrag 203,60 € übersteigt. Der Bescheid vom 05. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 02. Februar 2022 in Bezug auf das Grundstück der Klä- gerin (Gemarkung
) wird aufgehoben, soweit der damit erhobene Straßen- ausbaubeitrag 365,20 € übersteigt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.622,34 € nebst Zin- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Ba- siszinssatz aus 32.193,66 € für die Zeit vom 10. Januar 2022 (Rechts- hängigkeit) bis zum 23. März 2022 sowie aus 27.622,34 € seit dem 24. März 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Si- cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra- ges.
gez. Dr. Benjes gez. Dr. Pawlik gez. Dr. Schmidt
Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen wegen der Auswechslung eines Mischwasserkanals in der Schultzstraße in Bremerhaven. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke in der Ge- markung , Im Folgenden: „Buchgrundstück 7/2“ bzw. „Buchgrundstück 9/1“). Das klägerische Buchgrundstück 9/1 hat eine Grundfläche von 739 m² und grenzt mit der Westseite an das Buchgrundstück 7/2 und mit der Ostseite an die zwischen und Das klä - gerische Buchgrundstück 7/2 hat eine Grundfläche von 412 m² und grenzt mit der Ostseite an das Buchgrundstück 9/1 und mit der Westseite an die Straße Die Grundstücke werden zusammenhängend als Stellplätze und Garagenfläche genutzt. Der Zugang erfolgt über eine Zufahrt von der Straße , ein Zugang zur an der östlichen
Grundstücksgrenze ist nicht vorhanden. Dort verläuft über die Gesamtlänge des Buch- grundstücks 9/1 eine Zaunanlage, die das Grundstück von dem an der ver- laufenden Gehweg abgrenzt. Die Erschließungsanlage „ “ liegt im Geltungs- bereich des Bebauungsplans Nr. . Der Bebauungsplan setzt für die umliegenden Grundstücke ein Mischgebiet („MI“) fest und enthält zudem textliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Danach bestimmt sich das Maß der baulichen Nutzung in Mischgebieten aus der festgesetzten vollständig überbaubaren Grundstücksfläche und der ausgewiesenen Zahl der Vollgeschosse. In der Erschließungsanlage „ “ wurden von Ok- tober bis Dezember 2016 Straßen- und Kanalbauarbeiten durchgeführt. Der vorhandene Mischwasserkanal (Schmutzwasserableitung, Grundstücksoberflächen- sowie Straßen- oberflächenentwässerung) wurde durch einen modernen Mischwasserkanal mit größerem Fassungsvermögen ersetzt. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten am 24. Januar 2017 ein. Mit Bescheiden vom 05. Juli 2021 erhob die Beklagte von der Klägerin für das Buchgrund- stück 9/1 Straßenausbaubeiträge in Höhe von 20.824,47 € und für das Buchgrundstück 7/2 Straßenausbaubeiträge in Höhe von 11.609,85 €. Aufgrund der durchgeführten Arbei- ten in der sei ein beitragsfähiger Ausbauaufwand gemäß §§ 2 und 3 des Ortsgesetzes über die Erhebung von Beiträgen nach § 17 Bremisches Gebühren- und Bei- tragsgesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bremerhaven vom 21. März 2002 in der bis zum 06. September 2019 geltenden Fassung (Straßenbaubeitragsortsge- setz, Brem.GBl. 2002, 75, 187 – im Folgenden: StBBOG a.F.) i.H.v. 100.828,07 € entstan- den. Daraus ergebe sich ein Anliegeranteil i.H.v. 75.621,05 €. Gemäß § 6 Abs. 1 StBBOG a.F. werde der umlagefähige Aufwand auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines be- stimmten Abschnittes von ihr bestehe. Die Verteilung des Aufwandes auf die Grundstücke erfolge im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für die jeweiligen Grundstücke aus der Ver- vielfältigung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach §§ 7 und 8 StBBOG a.F. maßgeblichen Nutzungsfaktor ergäben. Maßgeblich sei folgende Berechnungsformel: Um- lagefähiger Ausbauaufwand dividiert durch die Summe aller Nutzflächen multipliziert mit der Nutzfläche des betroffenen Grundstücks. Die Summe aller Nutzflächen des Abrech- nungsgebietes betrage 4.696,25 m², so dass sich nach der genannten Berechnungsformel ein Verteilungssatz von 16,1024328 €/m² ergebe. Hieraus folge für das Flurstück 9/1 eine Nutzfläche von 1.293,25 m² und ein Straßenausbaubeitrag i.H.v. 20.824,47 € sowie für das
Flurstück 7/2 eine Nutzfläche von 721,00 m² und ein Straßenausbaubeitrag i.H.v. 11.609,85 €. Die Klägerin erhob gegen die Bescheide am 05. August 2021 Widerspruch. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, die betroffenen Grundstücke seien von der Erschlie- ßungsanlage „ “ nicht betroffen. Sie würden über die Straße erschlossen. Es bestehe zudem keine Berechtigung, von einem Nutzungsfaktor für vier Vollgeschosse auszugehen. Der zugrundeliegende Bebauungsplan enthalte weder für sämtliche Flächen Angaben über die Zahl der Vollgeschosse noch über die Höhe der baulichen Anlagen und auch keine Baumassenzahl. Ein Rückgriff auf § 7 Abs. 3 Nr. 1 lit. g) StBBOG a.F. verbiete sich, da die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht Bremen (VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, juris) nichtig sei. Die Beklagte nahm zu den Widersprüchen mit Schreiben vom 09. August 2021 und vom 30. September 2021 gegenüber der Klägerin Stellung. Widerspruchsbescheide ergingen zunächst nicht. Die Klägerin teilte mit, dass sie weiterhin an den erhobenen Widersprüchen festhalte. Die Klägerin hat am 10. Januar 2022 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheiden vom 02. Februar 2022 hat die Beklagte den festgesetzten Straßenausbaubeitrag teilweise aufgehoben: in Bezug auf das Buchgrundstück 7/2, soweit er 9.973,55 € überschreitet, und in Bezug auf das Buchgrundstück 9/1, soweit er 17.889,45 € überschreitet. Anders als in den Ausgangsbescheiden sei der beitragsfähige Ausbauaufwand gemäß §§ 2 und 3 StBBOG a.F. nicht mit 100.828,07 €, sondern nur mit 88.184,98 € zu veranschlagen. Denn unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungs- gerichts Bremen vom 08. Februar 2013 (Az.: 2 K 183/11) könnten die Kosten, die sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung zuzurechnen seien, nicht – wie ge- schehen – nach der sog. Zweikanalmethode pauschal im Verhältnis 1:2 aufgeteilt und so- dann zu einem Drittel als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Geboten sei es, vorliegend der Straßenentwässerung nur einen Anteil von 29,07 % zuzuordnen. Dieser Prozentsatz beruhe auf einem Gutachten der AG vom 15. Mai 2013, das die Beklagte in einem anderen Zusammenhang in Auftrag gegeben habe. Der Gutachter habe mittels der Methode des „fiktiven Trennsystems“ auf Basis der technischen Kanaldaten- bank der Stadt Bremerhaven theoretische Herstellungskosten für ein fiktives Schmutzwas- serkanalnetz und ein fiktives Niederschlagswasserkanalnetz (Straßenentwässerung und Grundstücksentwässerung) ermittelt. Für das fiktive Schmutzwasserkanalnetz habe sich ein Anteil von 41,87 % und für das fiktive Niederschlagswasserkanalnetz ein Anteil von 58,13 % ergeben. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 09. Dezember 1983 – 8
C 112/82 –, juris Rn. 20) zur Aufteilung der Kosten bei einer Regenwasserkanalisation, die sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung, nicht jedoch der Ableitung von Schmutzwasser diene, rechtfertige es sich in der Regel, die Straßenent- wässerung sowie die Grundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kosten zu belasten, die für die Herstellung der ihnen beiden dienenden Bestandteile der Regenwasserkanali- sation entstehe. Dieser Rechtsprechung folgend komme man unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens zu einem Anteil von 29,07 % (= 58,13 / 2) für die Straßenent- wässerung in der Stadt Bremerhaven. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022 hat die Klägerin die Einbeziehung der Widerspruchs- bescheide in das Klageverfahren erklärt. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, es liege eine un- rechtmäßige Verteilung der Kosten zwischen Schmutzwasser- und Straßenentwässerung vor. Die Zahlung nebst Mahn- und Säumniskosten in Höhe von insgesamt 32.768,32 € habe sie lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte entrichtet. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 05. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.768,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängig- keit zu erstatten. Nachdem die Beklagte der Klägerin am 23. März 2022 einen Betrag i.H.v. 4.571,32 € erstattet hat, haben die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklärt. Die Beklagte hat zudem wörtlich erklärt, insoweit die Kostentra- gungslast dem Grunde nach anzuerkennen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Bescheide der Beklagten vom 05. Juli 2021 in Gestalt der Widerspruchsbe- scheide vom 02. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.197,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 32.768,32 € für die Zeit von Rechtshängigkeit bis zum 23. März 2022 sowie aus 28.197,00 € seit dem 24. März 2022 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide in Gestalt der Widerspruchs- bescheide und trägt ergänzend vor, dass eine anteilige Kostenzuordnung nur auf Grund- lage einer Schätzung erfolgen könne, da eine exakte kostenmäßige Berechnung der Stra- ßenentwässerungskosten bei einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich sei. Eine Schät- zung müsse plausibel und nachvollziehbar sein. Das treffe auf die auf Grundlage des Er- läuterungsberichts der AG vom 15. Mai 2013 erfolgte, in den streitgegenständ- lichen Widerspruchsbescheiden vom 02. Februar 2022 dargestellte Schätzung zu. Danach seien 29,07 % der Kosten für die Sanierung eines Mischwasserkanals der Straßenentwäs- serung zuzuordnen. Die Schätzung habe insbesondere auch die – im Vergleich zur Her- stellung eines reinen Niederschlagswasserkanals – höheren Kosten für die Herstellung ei- nes Schmutzwasserkanals berücksichtigt. Die konsequente Anwendung der Dreikanalme- thode würde zudem sogar zu einer leichten Erhöhung des Niederschlagswasserkanalan- teils führen. Denn es sei teurer, zwei kleinere Niederschlagswasserkanäle als einen grö- ßeren Niederschlagswasserkanal mit insgesamt gleicher hydraulischer Leistungsfähigkeit herzustellen, wobei die fiktiven Herstellungskosten für einen Schmutzwasserkanal gleich- blieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide er- weisen sich als rechtswidrig, soweit diese in Bezug auf das Grundstück 7/2 einen Straßenausbau- beitrag i.H.v. 203,60 € und in Bezug auf das Grundstück
9/1 einen Straßenausbaubeitrag i.H.v. 365,20 € übersteigen. Insoweit verletzen die Beitragsbescheide die Klägerin in ihren Rech- ten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands entspricht ganz überwiegend nicht den rechtlichen Vorgaben. 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Beitragsbeschiede ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht, mithin im Zeitpunkt des Ein-
gangs der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 24. Januar 2017 (vgl. VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, juris Rn. 62 ff.). Abzustellen ist daher auf das Straßenbaubeitragsortsgesetz in der bis zum 06. September 2019 geltenden Fas- sung (StBBOG a.F.). Denn für die Frage, ob der Adressat eines Beitragsbescheides zu Recht als Beitragspflichtiger herangezogen wird, ist maßgeblich, wen die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einschlägige Beitragssatzung zum persönlich Beitragspflichtigen bestimmt. Spätere, nicht rückwirkende Gesetzes- oder Satzungsände- rungen sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unbeachtlich (vgl. VG Bremen, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Satzung eine Rückwir- kungsanordnung beigefügt wird, die den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung erfasst (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 30 Ausbaubeitragssatzung (Straßenbaubei- tragssatzung), beck-online Rn. 11). Eine solche Rückwirkungsanordnung enthält die zum 07. September 2019 in Kraft getretene neue Fassung des StBBOG (im Folgenden: StBBOG n.F.) nicht. 2. Die Erhebung des Straßenausbaubeitrags findet ihre Grundlage in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 6 und § 17 BremGebBeitrG i.V.m. dem StBBOG a.F.. Nach § 3 Abs. 6 BremGebBeitrG ist die Erhebung von Beiträgen nur zulässig aufgrund von Ortsgesetzen, die den Kreis der Beitragsschuldner, den Beitrag begründenden Maßstab und den Beitragssatz sowie den Zeitpunkt seiner Fälligkeit angeben. Ein wirksamer Bei- tragsmaßstab muss eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwands regeln. Ein Verteilungsmaßstab ist vorteilsgerecht, wenn er gewährleistet, dass die Höhe des an- teilig vom Grundstückseigentümer zu übernehmenden Aufwandes dem Ausmaß der Vor- teile entspricht, die sein Grundstück im Verhältnis zu den anderen bevorteilten Grundstü- cken hat. Der Vorteil liegt dabei in der Möglichkeit, die ausgebaute Verkehrsanlage in An- spruch zu nehmen. Der Wert bestimmt sich wiederum nach dem Umfang der wahrschein- lichen, also der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme bzw. Nutzung der ausgebauten Verkehrsanlage. Je mehr diese Anlage von einem bestimmten Grundstück aus erfahrungsgemäß in Anspruch genommen wird, desto wertvoller ist für dieses Grund- stück die Inanspruchnahmemöglichkeit und desto größer ist deshalb der dem Grundstück vermittelte Vorteil (vgl. VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Mit § 6 i.V.m. § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 lit. a) StBBOG a.F. liegt eine hinreichend bestimmte Re- gelung zur vorteilsgerechten Verteilung vor. Maßgeblich für die Bestimmung der für den sog. Nutzungsfaktor der berücksichtigungsfähigen Grundstücke erforderlichen Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 6 Abs. 1 StBBOG a.F.) ist gemäß § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 lit. a) StBBOG a.F. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungspla-
nes liegen, die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Vorliegend liegen sämtliche berücksichtigungsfähigen Grundstücke i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 StBBOG a.F. – so auch die beiden Grundstücke der Klägerin – im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. . Der Bebauungsplan setzt das Gebiet als Mischgebiet fest und enthält zudem textliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Danach bestimmt sich das Maß der baulichen Nutzung in Mischgebieten aus der festgesetzten vollständig überbaubaren Grundstücksfläche und der ausgewiesenen Zahl der Vollgeschosse. Der Bebauungsplan setzt auch für alle berücksichtigungsfähigen Grundstücke die höchstzuläs- sige Zahl der Vollgeschosse fest. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführun- gen in den Widerspruchsbescheiden (jeweils S. 6 ff.) und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Verteilungsregelung des § 6 i.V.m. § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 lit. a) StBBOG a.F. ist folglich geeignet, den für die im Streit stehende Ausbaumaßnahme entstandenen umlagefähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht zu verteilen. Die Verteilungsregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 lit. g) StBBOG a.F. gelang nicht zur Anwendung, so dass es wegen des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 36 Verteilungs- maßstab, beck-online Rn.12) auf deren Wirksamkeit nicht ankommt (vgl. zur Unwirksam- keit dieser Verteilungsregelung: VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, juris Rn. 26). 3. Die Klägerin ist richtige Beitragsschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 StBBOG a.F.. Sie war im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung 7/2 und
9/1). 4. Mit der Ersetzung des vorhandenen Mischwasserkanals durch einen modernen Misch- wasserkanal mit größerem Fassungsvermögen wurde die Erschließungsanlage „ e“ durch die Straßenausbaumaßnahme unstreitig ver- bessert i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG und § 1 StBBOG a.F.. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Widerspruchsbeschei- den (jeweils S. 4 ff.) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 5. Eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 Brem- GebBeitrG und § 1 StBBOG a.F. liegt vor. a) In Bezug auf das klägerische Buchgrundstück 9/1 folgt die erforderliche qualifizierte In- anspruchnahmemöglichkeit – der Sondervorteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2018 – 9 C 2/17 –, juris Rn. 17) – bereits daraus, dass es sich um ein Anliegergrundstück handelt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 35 Anknüpfungsmerkmale für die Verteilung
des umlagefähigen Aufwands, beck-online Rn.14). Das Buchgrundstück 9/1 grenzt mit der Ostseite unmittelbar an die zwischen und an. Bei An- liegergrundstücken ist in der Regel bereits die gebotene Möglichkeit, die Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen, vorteilsrelevant (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 11. September 2017 – 5 B 158/17 –, juris Rn. 13). Die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zur Schultzstraße wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass über die Gesamtlänge der an die grenzenden Ostseite des Buchgrundstücks 9/1 eine Zaunanlage ver- läuft, die das Grundstück von dem an der verlaufenden Gehweg abgrenzt. Derartige ausräumbare künstliche Zugangshindernisse sind für den Sondervorteil unbe- achtlich (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 35 Anknüpfungsmerkmale für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands, beck-online Rn.47, 48). b) Auch in Bezug auf das klägerische Buchgrundstück 7/2 liegt ein beitragsrelevanter Son- dervorteil vor. Zwar wird das Buchgrundstück 7/2 von der Straße aus erschlossen, so dass es sich nicht um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück handelt. Die Buchgrundstücke 7/2 und 9/1 stehen jedoch beide im Eigentum der Klägerin (Eigentümerinnenidentität) und werden von dieser – schon bei Entstehen der sachlichen Ausbaubeitragspflicht – als Stell- platz- und Garagenfläche derart einheitlich genutzt, dass sie wie ein einziges (großes) An- liegergrundstück erscheinen. Eine solche Nutzungseinheit stellt sich bei wertender Be- trachtung nicht anders dar als ein einziges mehrfach erschlossenes Anliegergrundstück. Deshalb ist auch das Buchgrundstück 7/2 als ausbaubeitragspflichtig anzusehen. Auch insoweit ist unschädlich, dass wegen der bestehenden Zufahrt zur Straße und des Zaunes zur ausgebauten hin diese über das Anliegergrundstück hinweg wahrscheinlich nicht in Anspruch genommen werden wird. Entscheidend ist allein, dass die ausgebaute Straße bei Ausschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten beider Grundstücke in Anspruch genommen werden könnte (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 14. März 2018 – 5 A 184/15 –, juris 48; Hessischer VGH, Beschl. v. 18. Februar 2020 – 5 A 1646/18 –, juris Rn. 29; Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 35 Anknüpfungsmerk- male für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands, beck-online Rn.44). 6. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands entspricht ganz überwiegend nicht den rechtlichen Vorgaben. Sie ist fehlerhaft. a) Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG i.V.m. § 3 StBBOG a.F. wird der beitragsfä- hige Aufwand zwar nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Gemäß § 2 Nr. 2 lit. g) StBBOG a.F. gehören zum beitragsfähigen Aufwand auch die Aufwendungen für die Ver- besserung von Entwässerungseinrichtungen. Bei der Verbesserung von Entwässerungs- einrichtungen, die – wie hier – sowohl der Entwässerung von Verkehrsanlagen als auch
der Entwässerung der anliegenden Grundstücke dienen, ist jedoch eine exakte kostenmä- ßige Berechnung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteils regelmäßig nicht möglich. Dieser Kostenanteil kann deshalb auf der Grundlage gesicherter Erfahrungs- werte veranschlagt werden. Eine solche Schätzung muss aber plausibel und nachvollzieh- bar sein (vgl. VG Bremen, Urt. v. 8. Februar 2013 – 2 K 183/11 –, juris Rn. 91, 92; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 50). Das ist hier nicht der Fall. Bei dem in der Erschließungsanlage „ “ ver- besserten Mischwasserkanal handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung, die drei Zwecken dient und damit drei Funktionen erfüllt: Straßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwasserableitung. Zur Ermittlung des Anteils an den Gesamtkosten der Verbesserungsmaßnahme, der der Straßenoberflächen- entwässerung und damit dem beitragsfähigen Aufwand zuzurechnen ist, müssen deshalb von den Gesamtkosten zunächst drei Kostenmassen gebildet werden. Eine erste Kosten- masse umfasst alle Kosten, die für die Verbesserung der einzig der Straßenoberflächen- entwässerung dienenden Bestandteile (z.B. Straßensinkkästen, Straßenrinnen usw.) an- gefallen sind und deshalb ohne weiteres dem beitragsfähigen Aufwand zuzuordnen sind. Von diesen Kosten abzugrenzen sind alle Kosten, die für die Verbesserung der Bestand- teile entstanden sind, die nicht der Straßenoberflächenentwässerung, sondern der Grund- stücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung dienen. Diese Kosten sind aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts ohne jede Bedeutung und müssen deshalb unter diesem Blickwinkel unbeachtet bleiben. Sodann ist schließlich eine dritte Kostenmasse zu bilden für die Kosten der Verbesserung solcher Bestandteile (vor allem Hauptkanal), die allen drei Zwecken dienen. Diese Kostenmasse enthält sowohl Kosten, die der Straßenoberflächenentwässerung und damit dem Straßenausbaubeitragsrecht zu- zuordnen sind, als auch solche, für die dies nicht zutrifft und die folglich straßenausbau- beitragsrechtlich belanglos sind. Angesichts dessen ist es geboten, diese dritte Kosten- masse aufzuteilen in (weil der Straßenoberflächenentwässerung zuzurechnen) straßen- ausbaubeitragsrechtlich beitragsfähige und (weil der Grundstücksoberflächenentwässe- rung oder der Schmutzwasserableitung zuzurechnen) straßenausbaubeitragsrechtlich nicht beitragsfähige Kosten. Diese Aufteilung ist entsprechend den drei unterschiedlichen Funktionen einer Gemein- schaftseinrichtung der hier in Rede stehenden Art nach Maßgabe der sog. Dreikanalme- thode vorzunehmen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 8. Februar 2013 – 2 K 183/11 –, juris Rn. 85; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 48; Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 33 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, beck- online Rn. 38). Danach bestimmt sich der auf die Straßenoberflächenentwässerung entfal-
lende und somit beitragsfähige Anteil an der dritten Kostenmasse nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle je- weils zu Zwecken der Straßenoberflächenentwässerung, der Grundstücksoberflächenent- wässerung und der Schmutzwasserableitung. Da die dritte Kostenmasse die Bestandteile der Mischwasserkanalisation abbildet, die sowohl der Straßenoberflächenentwässerung als auch der Grundstücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung dient, muss sich auch die Zuordnung der Kosten an dieser Funktionsverteilung orientieren (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 13 Umfang des Erschließungsaufwands, beck-online Rn. 79 ff.; sowie bereits für Fälle einer zwei Zwecken dienenden Gemein- schaftskanalisation: BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris Rn. 23 zum sog. abgemagerten Mischsystem (gemeinsame Straßenoberflächenentwässerung und Schmutzwasserabteilung); BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 1983 – 8 C 112/82 –, juris Rn. 20 zur sog. Trennkanalisation (gemeinsame Straßen- und Grundstücksoberflächenentwässe- rung)). Nicht zu folgen ist daher der Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. zum Streitstand: Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 33 Umfang und Ermittlung des bei- tragsfähigen Aufwands, beck-online Rn. 38 ff.), wonach sich der auf die Straßenentwässe- rung entfallende Anteil an der dritten Kostenmasse nach dem Verhältnis der Verbesse- rungskosten eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und Niederschlagswasser auf der einen und eines hypothetischen Straßenentwässerungska- nals auf der anderen Seite bestimmt (sog. reine Zweikanalmethode). Auch ist der Auffas- sung eine Absage zu erteilen, wonach die Kosten zunächst nach einem hypothetischen Schmutzwasserkanal und einem hypothetischen Niederschlagswasserkanal aufzuteilen seien und die so ermittelten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung sodann halbiert werden (sog. splittende Zweikanalmethode). Denn in beiden Fällen wird im Ergebnis allein auf die Zahl der beteiligten Kostenträger abgestellt und nicht auf die verschiedenen Funk- tionen der konkret in Rede stehenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris Rn. 23 f. zum sog. abgemagerten Mischsystem). Zur Berechnung der Anteile an den Herstellungs- oder Verbesserungskos- ten eines Kanals macht es aber einen Unterschied, ob darin nur Straßenoberflächen- und Schmutzwasser bzw. nur Straßenoberflächen- und Grundstücksoberflächenwasser abge- führt werden oder Straßenoberflächen-, Schmutz- und Grundstücksoberflächenwasser (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 48). b) Hiervon ausgehend hat die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand ganz überwiegend unzutreffend ermittelt.
aa) Problematisch ist bereits die Ermittlung der einzelnen Kostenmassen. Denn die Kos- tenzuordnungsfrage kann sich erst stellen, wenn zuvor alle drei Kostenmassen in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise ermittelt worden sind. Dazu ist es erfor- derlich, dass die Gemeinde die Materialkosten für die drei Gruppen von Bestandteilen der Gemeinschaftseinrichtung genau und jeweils getrennt feststellt. Dagegen ist sie berechtigt, die Lohnkosten und die Kosten für den Einsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln für die Herstellung der (gesamten) Mischwasserkanalisation insgesamt festzustellen und sodann auf der Grundlage gesicherter Erfahrungssätze die Anteile zu schätzen, die hiervon auf die Herstellung der Bestandteile einer der drei Kostenmassen entfallen (vgl. Drie- haus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 33 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Auf- wands, beck-online Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris Rn. 16 ff. zum sog. abgemagerten Mischsystem; BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 1983 – 8 C 112/82 – , juris Rn. 18 ff. zur sog. Trennkanalisation). Dem wird die Kostenzusammenstellung der ersten Kostenmasse (allein der Straßenent- wässerung dienende Bestandteile) nicht vollumfänglich gerecht. Zu beanstanden ist die Aufnahme der Kosten der Baustelleneinrichtung. Diese Kostenposition wird im Wege einer Schätzung (0,7984 % der Gesamtkosten der Baustelleneinrichtung) ermittelt, obgleich sie ausweislich der Kostenzusammenstellung auch Materialkosten umfasst (z.B. Baubüro und Bauschild), die gerade nicht geschätzt werden dürfen. Überdies wird weder der veran- schlagte Prozentsatz erläutert und plausibilisiert noch erschließt sich die Zuordnung dieser Materialkosten zur ersten Kostenmasse. Denn anders als z.B. Straßensinkkästen dienen das Baubüro und die benötigten Bauschilder nicht allein der Straßenentwässerung, son- dern der Verbesserungsmaßnahme insgesamt und damit allen drei Zwecken. Sie sind da- her in der dritten Kostenmasse zu verorten. Soweit in den Kosten der Baustelleneinrichtung auch Lohnkosten und Kosten für den Einsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln enthalten sein sollten, fehlt es jedenfalls an einer Plausibilisierung der Schätzung. Die Kos- ten der Baustelleneinrichtung sind daher aus der ersten Kostenmasse herauszurechnen. bb) Zu beanstanden ist auch die Verteilung der Kosten der dritten Kostenmasse. Sie erfolgt nicht entsprechend den drei unterschiedlichen Funktionen der verbesserten Mischwasser- kanalisation nach Maßgabe der sog. Dreikanalmethode. Aus diesem Grund kann dahin- stehen, ob die fehlerhafte Ermittlung der ersten Kostenmasse (s.o.) auf die Ermittlung der dritten Kostenmasse durchschlägt. (1) Nach den obigen Ausführungen verbietet sich bei einer Gemeinschaftseinrichtung, die – wie hier – drei Zwecken dient (Straßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflä- chenentwässerung und Schmutzwasserableitung) eine Verteilung der Kosten der dritten Kostenmasse gemäß der sog. reinen Zweikanalmethode. Die Beklagte hat das zwar er-
kannt und in den Widerspruchsbescheiden hiervon Abstand genommen. Sie hat die Kosten sodann jedoch nach Maßgabe der sog. splittende Zweikanalmethode verteilt, anstatt die Dreikanalmethode anzuwenden. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der Abkehr von der Zweikanalmethode im Widerspruchsverfahren werden ausweis- lich der Widerspruchsbescheide von den Gesamtkosten der dritten Kostenmasse nunmehr 29,07 % der Straßenoberflächenentwässerung zugeordnet. Zur Begründung nimmt die Be- klagte Bezug auf einen Erläuterungsbericht der AG vom 15. Mai 2013. Dabei handelt es sich um eine Auftragsarbeit im Auftrag der
im Zuge der Einführung getrennter Entwässerungsgebühren für Schmutz- und Nieder- schlagswasser in Bremerhaven zum 01. Januar 2014. Ziel der Beauftragung war die Er- mittlung technischer Verteilungsschlüssel als Basis einer Kostenträgerrechnung zur Auf- teilung der Abwasserkosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser. Aus diesem Grund betrachtet der Bericht neben der eigentlichen Kanalisation die gesamte Abwasserinfra- struktur der Gemeinde und zieht diese in die endgültige Berechnung mit ein (z.B. Sonder- bauwerke wie Pumpwerke, Regenbecken, Stauraumkanäle oder Trenn- und Schieberbau- werke). Hinsichtlich der Kosten der Mischkanalisation werden ausgehend von technischen Vorgaben über das gesamte Gemeindegebiet zwei fiktive Kanalnetze erzeugt: ein Nieder- schlagswasserkanalnetz, das neben der Grundstücksoberflächen- auch der Straßenober- flächenentwässerung dient, und ein Schmutzwasserkanalnetz. Nach Erstellung des fikti- ven gemeindeweiten Zweikanalsystems wurden mit Hilfe einer Software der GmbH die (fiktiven) Herstellungskosten sowie deren Verhältnis an den Gesamtkosten einer Mischkanalisation ermittelt. Im Ergebnis entfallen 41,87 % auf das Schmutzwasser- kanalnetz und 58,13 % auf das Niederschlagswasserkanalnetz (Grundstücksoberflächen- und Straßenoberflächenentwässerung). Ungeachtet des Umstands, dass schon die Berechnungsmethode der Software der
GmbH nicht offengelegt wird, erfolgt die Aufteilung der Kosten der Mischwasser- kanalisation im Erläuterungsbericht der AG nicht nach Maßgabe der maßgeb- lichen Dreikanalmethode, sondern nach Maßgabe der sog. Zweikanalmethode. Einem fik- tiven Schmutzwasserkanalnetz wird ein fiktives Niederschlagswasserkanalnetz gegen- übergestellt, das sowohl der Grundstücksoberflächen- als auch der Straßenoberflächen- entwässerung dient. Die Berechnung kann damit nicht als Grundlage einer Schätzung des straßenausbaubeitragsfähigen Anteils der dritten Kostengruppe herangezogen werden. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass es für die Ermittlung der (anteiligen) Kosten für die Verbesserung eines Mischwasserkanals und der aus dem Vorliegen einer Gemeinschafts- einrichtung resultierenden Kostenersparnis für die beteiligten Funktionsträger einen Unter- schied macht, ob die Anteile nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten eines hypo- thetischen Schmutzwasserkanals auf der einen und eines hypothetischen gemeinsamen
Straßenoberflächen- und Grundstücksoberflächenwasserkanals auf der anderen Seite er- mittelt werden oder ob die Anteile nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten jeweils eines getrennten hypothetischen Straßenoberflächen-, Schmutz- und Grundstücksoberflä- chenwasserkanals ermittelt werden. Die Beklagte hat in den Widerspruchsbescheiden zur Ermittlung des straßenausbaubei- tragsfähigen Aufwands aus der dritten Kostengruppe die im Erläuterungsbericht der AG ermittelten Anteile übernommen und zusätzlich den auf das Niederschlags- wasserkanalnetz entfallenden Anteil halbiert. Auch dieses Vorgehen ist methodisch falsch. In der Sache handelt es sich um ein Vorgehen nach der sog. splittenden Zweikanalme- thode. Auch hier gilt: Es macht rechnerisch einen Unterschied, ob die Anteile der drei Funk- tions- und Kostenträger nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals auf der einen und eines fiktiven gemeinsamen Straßenoberflächen- und Grundstücksoberflächenwasserkanals auf der anderen Seite ermittelt werden oder ob diese Anteile nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten jeweils eines getrennten hy- pothetischen Straßenoberflächen-, Schmutz- und Grundstücksoberflächenwasserkanals ermittelt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte den straßen- ausbaubeitragsfähigen Aufwand aus der dritten Kostengruppe nur mit der Hälfte des auf das Niederschlagswasserkanalnetz entfallenden Anteil bemisst, nämlich mit 29,07 % (= 58,13 % / 2). Sie beruft sich insoweit auf einen vom Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1983 aufgestellten Erfahrungssatz (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1983 – 8 C 112/82 –, juris Rn. 20) in Bezug auf die Verteilung der Kosten der dritten Kostenmasse bei einer Trennkanalisation (gemeinsame Straßen- und Grundstücksoberflächenentwässerung). Danach führe die Herstellung einer Trennkanalisation zu einer annähernd gleichen Kos- tenersparnis für die Straßen- und die Grundstücksoberflächenentwässerung. Deshalb sei es in der Regel gerechtfertigt, die sonstigen Kostenunterschiede zu vernachlässigen und die Straßenentwässerung sowie die Grundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kos- ten der dritten Kostenmasse zu belasten. Bei der Anwendung dieses Erfahrungssatzes verkennt die Beklagte, dass es vorliegend nicht um die Verbesserung einer Trennkanali- sation, sondern um die Verbesserung einer Mischkanalisation geht. Ein Erfahrungssatz kann aber nur in Bezug auf solche Sachverhalte eine gesicherte Schätzungsgrundlage dar- stellen, für die er zuvor aufgestellt worden ist. Das ist hier nur die Trennkanalisation. Die Beklagte hat weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass der vorgenannte Erfah- rungssatz ohne Weiteres auf die Verbesserung einer Mischwasserkanalisation übertragen werden könnte. Seine Anwendung im hiesigen Fall ist damit methodisch falsch, die erfolgte Schätzung ist mithin unplausibel. (2) Im Übrigen dürfte es – wenn auch nicht mehr entscheidungserheblich – unter rechtli- chen Gesichtspunkten problematisch sein, bei einem vorhabenbezogenen Straßenaus-
baubeitrag in Anwendung der Dreikanalmethode zur Ermittlung des Verhältnisses der Ver- besserungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle (Stra- ßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwas- serableitung) nicht auf das konkrete Vorhaben, sondern auf das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Die Zugrundelegung sämtlicher Straßen im Verbandsgebiet ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, solange die tatsächlichen Grundlagen für die konkrete Anlage noch ausreichend vergleichbar sind. Die Ermittlung der fiktiven Kosten für die getrennten Kanäle allein anhand von allgemeinen Erfahrungswerten ohne die Berücksichtigung der tatsächli- chen Gegebenheiten kommt aber jedenfalls bei einer drei verschiedenen Zwecken dienen- den Gemeinschaftsentwässerungsanlage nur in besonderen Konstellationen in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 52 ff.). Aus diesem Grund hält die Kammer nicht weiter an ihrer Rechtsprechung fest, wonach von den Kosten eines Mischwasserkanals 1/5 pauschal dem Aufwand für die Straßenentwässerung zuge- ordnet werden könne (so noch VG Bremen, Urt. v. 8. Februar 2013 – 2 K 183/11 –, juris). Die Annahme eines solchen Zuordnungsschlüssels von 3 (Kosten des Schmutzwasserka- nals) zu 1 (Kosten des Grundstücksoberflächenkanals) zu 1 (Kosten des Straßenentwäs- serungskanals) stellt ohne eine zumindest grobe Darlegung der dazu erforderlichen tat- sächlichen Voraussetzungen oder des Bestehens einer Ausnahmekonstellation – unge- achtet des Umstands, dass das Gericht ohnehin nicht schätzungsbefugt ist – keine sach- gerechte Schätzung dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 53). Solange die tatsächlichen Grundlagen für die konkrete Anlage noch ausreichend vergleich- bar sind, bleibt es der Beklagten aber unbenommen, den auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteil einer Mischkanalisation in der Weise zu schätzen, dass ein ent- sprechender Kostenanteil durch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe der Ermittlung und Zuordnung der Kosten einiger vergleichbarer und insoweit repräsentativer Straßen- züge im Gemeindegebiet in Form eines Vomhundertsatzes errechnet und dieser Vomhun- dertsatz auf den (veranschlagten) Gesamtaufwand der Anlage angewandt wird, welcher als Grundlage für die Ermittlung des Beitragssatzes dient. Eine gegenteilige Annahme würde zu einem der Gemeinde unzumutbaren und deshalb unvertretbaren Verwaltungs- aufwand führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Februar 1987 – 8 B 144/86 –, juris Rn. 3). 7. Im Ergebnis sind die streitgegenständlichen Beitragsbescheide in Gestalt der Wider- spruchsbescheide nur insoweit rechtmäßig, als der veranschlagte beitragsfähige Aufwand die Kosten der ersten Kostenmasse i.H.v 1.976,71 € abzüglich der zu Unrecht veran- schlagten Kosten der Baustelleneinrichtung i.H.v. 151,33 € (s.o.), mithin 1.800,23 € (= (1695-151,33 €)*0,98 [Skonto]*1,19 [MwSt]), nicht übersteigt. Die Bescheide sind aufzuhe- ben, soweit sie den auf dieser Grundlage erhobenen Straßenausbaubeitrag übersteigen.
Das entspricht in Bezug auf das Buchgrundstück 7/2 einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 203,60 € (= 1800,23 € * 75 % / 4.781,25 m² * 721,00 m²) und in Bezug auf das Buchgrund- stück 9/1 einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 365,20 € (= 1800,23 € * 75 % / 4.781,25 m² * 1.293,25 m²). II. Infolge der ganz überwiegenden Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide hat die Kläge- rin einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte i.H.v. 27.622,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 32.193,66 € für die Zeit vom 10. Januar 2022 (Rechtshängigkeit) bis zum 23. März 2022 sowie aus 27.622,34 € seit dem 24. März 2022. Das Gericht hat den Anteil für angefallene Mahn- und Säumniskosten bei der Berechnung der Höhe des Rückzahlungsanspruchs mit rund 1 % veranschlagt (= (32.768,32 € - 32.434,32 €) / 32.434,32 €). Daraus folgt ein Rückerstattungsanspruch i.H.v. 27.622,34 €. Dieser berechnet sich wie folgt: Die Klägerin schuldet einen um Mahn- und Säumnisge- bühren ergänzten Straßenausbaubeitrag i.H.v. insgesamt 574,66 € (= 32.768,32 € / 32.434,32 € * (203,6 € + 365,20 €)). Von den insgesamt gezahlten 32.768,32 € hat sie da- mit 32.193,66 € (= 32.768,32 € - 574,66 €) zu Unrecht entrichtet. Hiervon waren sodann die bereits im Klageverfahren zurückerstatteten 4.571,32 € abzuziehen. Das ergibt 27.622,34 €. III. Die Kosten des Verfahrens waren insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der rückerstatteten 4.571,32 € in der Hauptsache teil- weise für erledigt erklärt haben, folgt dies gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus der (sinn- gemäßen) Kostenübernahmeerklärung der Beklagten, der das Gericht folgt. Im Übrigen waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ebenfalls der Beklag- ten aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist (rund 2 % der nach der Teilerledigung noch streitbefangenen 28.197 €). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes Dr. Pawlik Dr. Schmidt