Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 19.02.2026 – 2 S 42/26
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 S 42/26 VG: 2 E 412/16 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragstellerin und Beschwerdeführerin– Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin– hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 19. Februar 2026 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 18. Februar 2026 wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin zum Zwecke der
Ergreifung und Abschiebung des algerischen Staatsangehörigen A. (alias A. ) (im Folgenden: abzuschiebenden Ausländers) abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg.
1. Rechtsgrundlage der beantragten Durchsuchung ist § 58 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG. Durchsucht werden soll nicht die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers, sondern die seiner Lebensgefährtin. Nach den Angaben der Antragstellerin ist der abzuschiebende Ausländer unter einer abweichenden Anschrift aufhältig und auch polizeilich gemeldet. Soweit die Antragstellerin aufgrund einer einmaligen Nachschau der Polizei vorträgt, es sei davon auszugehen, dass er dort nicht mehr wohnhaft sei, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, dass die Wohnung der Antragsgegnerin auch seine Wohnung ist und er sich darin nicht nur zeitweise aufhält. In diesem Fall sind bei der Durchsuchungsanordnung die besonderen Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG zu beachten. § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BremVwVG erlaubt nur die Wohnungsdurchsuchung bei der (ausreise-)pflichtigen Person, nicht aber bei einer Dritten. Das Rubrum war entsprechend zu ändern.
2. Die Verwaltungsgerichte sind für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zuständig (vgl. § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG i.V.m. § 1 des Bremischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz, § 16 Abs. 3 Satz 2 BremVwVG). Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ist auch nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.2024 – 2 S 344/24, juris Rn. 16 ff.).
3. Die Voraussetzungen für die beantragte Durchsuchung liegen nicht sämtlich vor.
Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 und 2 AufenthG sind Durchsuchungen von Wohnungen Dritter zur Ergreifung eines abzuschiebenden Ausländers zulässig, soweit der Zweck der Abschiebung es erfordert, Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der zu ergreifende Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet, und die Durchsuchung verhältnismäßig ist (OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2023 – 2 S 241/23, juris Rn. 2).
a) Die Durchsuchung dient dem Zweck der Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers, § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG. Der abzuschiebende Ausländer ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem die Ablehnung des Asylantrags durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.01.2018 bestandskräftig ist. Ihm wurde zudem durch das Bundesamt die Abschiebung angedroht und die Ausreisefrist aus der Abschiebungsandrohung ist verstrichen. Die Überwachung seiner Ausreise ist jedenfalls
deswegen erforderlich, weil er nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Die Duldung des abzuschiebenden Ausländers läuft zudem am 19.02.2026 ab, so dass er am Tag der geplanten Abschiebung am 20.02.2026 nicht mehr über eine wirksame Duldung verfügen wird.
b) Die Antragstellerin hat zudem mit dem Antrag nachvollziehbar Tatsachen dargelegt, aus denen auf einen Aufenthalt des abzuschiebenden Ausländers zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchsuchung in der Wohnung der Antragsgegnerin zu schließen ist. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um seine langjährige Lebensgefährtin, mit der er nach Auskunft der Antragstellerin die Ehe einzugehen beabsichtigt, die polizeiliche Meldeadresse des abzuschiebenden Ausländers war bei einer polizeilichen Überprüfung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Abschiebung verwaist und er war bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter der Wohnanschrift der Antragsgegnerin gemeldet.
c) Die Durchsuchung ist vorliegend jedoch nicht zur Durchführung der Abschiebung erforderlich, § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG.
aa) Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung bislang offengelassen, ob die Gerichte bei der Entscheidung über die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Abschiebung generell zu prüfen haben, ob „Duldungsgründe“ (im Sinne einer rechtlichen Unmöglichkeit) der Abschiebung entgegenstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.01.2025 – 2 S 224/24., juris Rn. 22 f; Beschl. v. 20.12.2024 – 2 S 344/24; juris Rn. 54 ff.; für den Sonderfall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. weiter Beschl. v. 05.09.2025 – 2 S 233/25, juris Rn. 14 ff.). Der vorliegende Fall gibt Anlass zur Klärung dieser Rechtsfrage. Sie ist dahin zu beantworten, dass die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Verfahren zur Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn bereits nach dem Akteninhalt und dem Vortrag der Antragstellerin offenkundig ist, dass ein Vollzug der Abschiebung rechtswidrig wäre, weil mit ihr eine schwerwiegende und irreversible Rechtsverletzung des abzuschiebenden Ausländers einherzugehen droht. Dies kann z.B. bei ernsthaften Gefahren für Leben und Gesundheit der Fall sein.
Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer steht grundsätzlich ausreichender einstweiliger Rechtsschutz gegen seine Abschiebung in Form einer einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Es ist gerade Aufgabe des kontradiktorischen ausländerrechtlichen (Eil-
)Rechtsschutzverfahrens, zu überprüfen, ob Abschiebungshindernisse bestehen, z.B. weil eine Reiseunfähigkeit die Aussetzung der Abschiebung erforderlich macht (vgl. ähnlich für die Anordnung der Abschiebungshaft gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG BGH, Beschl. v. 01.06.2017 – V ZB 163/15, juris Rn. 8; juris; Beschl. v. 28.02.2023 – XIII ZB 68/21, juris Rn. 8). Der ausreisepflichtige Ausländer hat grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Es steht ihm jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem eine Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG, § 34 AsylG) oder Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) vollziehbar geworden ist, jederzeit frei, die Verwaltungsgerichte anzurufen (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 809/17, juris Rn. 15). Unter Umständen kann dies sogar noch nach Beginn der Vollstreckungsmaßnahme erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 809/17, juris Rn. 16). Die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet daher keine gerichtliche Vollprüfung im Durchsuchungsanordnungsverfahren, ob der ausreisepflichtige Ausländer tatsächlich rechtmäßigerweise abgeschoben werden kann. Dagegen spricht nicht das Argument, dass die Verwaltungsgerichte sowohl für die Untersagung von Abschiebungen als auch für Durchsuchungsanordnungen zuständig seien (so aber Schwander, ZAR 2022, 276 (278)). § 58 Abs. 9a AufenthG sieht mittlerweile die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Anordnung von Durchsuchungen als den Regelfall und die der Verwaltungsgerichte als den Ausnahmefall vor. Die materielle Prüfungstiefe kann nicht davon abhängig sein, ob der Landesgesetzgeber von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat. Der gerichtliche Prüfungsumfang in einem bestimmten Verfahren (hier: Durchsuchungsanordnungsverfahren) richtet sich danach, was das Gericht bei verständiger Auslegung der einschlägigen Normen (hier: § 58 Abs. 6 AufenthG) in diesem Verfahren zu prüfen hat, nicht aber danach, was es in einem anderen Verfahren (hier: ausländerrechtliches Eilverfahren) prüfen dürfte.
Für eine Begrenzung der Prüfungstiefe sprechen Sinn und Zweck des Anordnungsverfahrens. Der präventive Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Wohnungsgrundrechts aus Art. 13 GG und zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme „Wohnungsdurchsuchung“ durch eine unabhängige und neutrale Instanz (BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 – 2 BvR 675/14, BVerfGE 151, 67-97, Rn. 53). Schutzgut ist die räumliche Privatsphäre, nicht aber das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Voraussetzung, dass der Zweck der Abschiebung die Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung des Ausländers erfordern muss, dient damit der Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Wohnungsgrundrecht, nicht der Verhütung von Rechtsverletzungen durch die Abschiebung selbst (z.B. des Schutzes des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG). Augenfällig wird dies, wenn – wie vorliegend – Wohnungsinhaberin und abzuschiebender Ausländer
nicht personenidentisch sind. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Wohnungsgrundrecht ist daher mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Abschiebung, die im Regelfall für den Ausländer mit erheblich größeren Belastungen einhergeht als die einmalige Wohnungsdurchsuchung, nicht kongruent. Für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Wohnungsgrundrecht ist es daher ausreichend, wenn bei summarischer Prüfung nicht offenkundig ist, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers zu Unrecht betreibt (ähnlich für die Anordnung von Abschiebungshaft BGH, Beschl. v. 31.08.2021 – XIII ZB 81/20, juris Rn. 8 m.w.N.).
bb) Vorliegend ist offenkundig, dass die geplante Abschiebung rechtswidrig wäre, weil damit ernsthafte und irreversible Gefahren für Leben und Gesundheit des abzuschiebenden Ausländers einhergehen. Der Zweck der Abschiebung erfordert daher nicht die Wohnungsdurchsuchung bei der Antragsgegnerin.
Es ist bereits nach dem Akteninhalt offenkundig und wird von der Antragsstellerin auch nicht bestritten, dass für den Fall der Abschiebung des Betroffenen eine ernsthafte Suizidgefahr auf Grundlage einer schwerwiegenden und langjährigen psychischen Erkrankung in Rechnung zu stellen ist. Das Verwaltungsgericht hat dies überzeugend unter Würdigung und Auswertung der durch den abzuschiebenden Ausländer bei der Ausländerbehörde vorgelegten fachärztlichen Atteste und Arztbriefe begründet; dem schließt sich der erkennende Senat an.
Eine Abschiebung ist in diesem Fall – was im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt wird – nur dann zulässig, wenn der daraus folgenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben des Ausländers durch eine entsprechende Gestaltung des Abschiebungsvorgangs Rechnung getragen werden kann. Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Von Bedeutung ist weiter, ob und inwieweit dieser Gefahr nicht durch mögliche Vorkehrungen wie der Ausstattung mit einem Medikamentenvorrat, einer medizinischen Begleitung im Abschiebevorgang oder der
Übergabe an medizinisches Personal im Heimatland begegnet werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2025 – 2 B 14/25, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 20.01.2022 - 19 CE 21.2437, juris Rn. 20; EGMR, Urt. v. 30.06.2015 - 39350/13, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1998 - 2 BvR 185/98, juris Rn. 3).
Die von der Antragstellerin vorgetragenen Maßnahmen sind bei Berücksichtigung dessen nicht ausreichend, um den ernsthaften Gesundheitsgefahren ausreichend zu begegnen. Das gilt in besonderer Weise für die Sicherstellung der ärztlichen Weiterbetreuung und Überwachung des Ausländers nach Ankunft am Zielflughafen in Algier. Eine insoweit ursprünglich geplante Übergabe an einen Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in Algier, der eine ggf. notwendige ärztliche Weiterbetreuung gewährleisten sollte, wurde durch die Antragstellerin nicht weiterverfolgt, nachdem der Verbindungsbeamte der Deutschen Botschaft in Algier hiervon aufgrund der befürchteten Reaktion der algerischen Behörden bei zukünftigen Rückführungen ausdrücklich abgeraten hatte. Von einer vorherigen Ankündigung des medizinischen Unterstützungsbedarfs bei den algerischen Behörden wurde infolgedessen ebenfalls abgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Arzt, der den abzuschiebenden Ausländer auf dem Flug nach Algier begleiten soll, ihn nach der Ankunft am Flughafen weiter betreuen kann. Dass der Flugarzt über das erforderliche Visum für eine Einreise nach Algerien verfügt (vgl. Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt), wurde von der Antragstellerin nicht bestätigt. Nach Mitteilung der Antragstellerin endet die Betreuung durch den Arzt am Zielflughafen. Auch wenn die algerischen Begleitkräfte nach dem schlüssigen Vorbringen der Antragstellerin durch den Flugarzt über einen entsprechenden gesundheitlichen Unterstützungsbedarf des Ausländers informiert werden und sie auch die ärztlichen Stellungnahmen in Übersetzung erhalten, ist doch nach dem Vortrag der Antragstellerin eine lückenlose medizinische Weiterbetreuung unmittelbar im Anschluss an die Einreise nach Algerien nicht ausreichend sichergestellt. Generelle Angaben zu der Betreuung suizidgefährdeter abgeschobener Ausländer durch die algerischen Behörden enthält auch die Beschwerdeschrift nicht. Es erscheint ungewiss, ob die Behörden eines Landes, bei denen nach Einschätzung eines Bundesbeamten bereits die vorherige Mitteilung eines medizinischen Unterstützungsbedarfs zu „enormen Problemen bei der künftigen Annahme von Rückführenden“ führen könnte, willens sind, die erforderliche ärztliche Weiterversorgung sicherzustellen. Der Hinweis der Beschwerde auf medizinische Notfallräume im Flughafen ist insoweit unzureichend, da bereits nicht hirneichend sicher erscheint, dass dem Ausländer diese auch zugänglich gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Festgebühren nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallen. Eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §§ 154 ff. VwGO kommt schon wegen des fehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht in Betracht Dr. Maierhöfer Traub Stybel