Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 27.03.2026 – 2 M 650/25 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2026:0327.2M650.25OVG.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. November 2025 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein armenischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine drohende Abschiebung.

2

Er reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 24.06.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und drohte die Abschiebung nach Armenien an. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Der nachfolgende Aufenthalt des Antragstellers wurde wegen fehlender Reisedokumente geduldet. Die zwischenzeitlich beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG wurde abgelehnt; die Versagungsgegenklage blieb erfolglos. Nach Passersatzbeschaffung widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.07.2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Duldung. Mit Schreiben vom 18.07.2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.07.2025 ein.

3

Der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht am 18.07.2025 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn vor einer Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Verfügung vom 14.07.2025 abzuschieben. Mit Beschluss vom 25.11.2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag – den es als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgelegt hat – abgelehnt. Am 04.12.2025 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

II.

4

Die Beschwerde ist nach § 80 Var. 2 AsylG unstatthaft und damit unzulässig.

5

Gemäß § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

6

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG umfasst nach dessen Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 nicht mehr nur Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (§ 80 Var. 1 AsylG). Die Beschwerde ist auch ausgeschlossen in Rechtstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 80 Var. 2 AsylG).

7

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 Var. 2 AsylG umfasst auch Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die darauf gerichtet sind, eine Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung vorläufig zu verhindern (vgl. OVG Greifswald, B. v. 28.10.2025 – 2 M 495/25 OVG –, juris Rn. 11, juris; B. v. 24.09.2025 – 2 M 324/25 OVG –, BA S. 6, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.08.2025 – 12 S 17/25 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, B. v. 23.04.2025 – 12 S 54/25 –, juris Rn. 7; VGH Kassel, B. v. 07.02.2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, B. v. 29.10.2024 – 13 ME 201/24 –, juris Rn. 5; OVG Münster, B. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 10; OVG Hamburg, B. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, B. v. 26.08.2024 – 2 M 93/24 –, juris Rn. 4; wohl auch OVG Bremen, B. v. 20.12.2024 – 2 S 344/24 –, juris Rn. 24; a.A. OVG Schleswig, B. v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 15 ff.).

8

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 24.06.2016 (auch) gegenüber dem Antragsteller eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG erlassen. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts hat sich zwischenzeitlich nicht erledigt, insbesondere ist dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel erteilt worden (vgl. BVerwG, U. v. 21.09.1999 – 9 C 12.99 –, juris Rn. 21; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 284). Der Widerruf einer Duldung ist eine „Maßnahme“ nach dem Aufenthaltsgesetz. Dies zeigt § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der zu den sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen insbesondere die Aussetzungen der Abschiebung zählt. Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Widerrufs einer Duldung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 110 VwVfG M-V i.V.m. § 99 SOG M-V) ist auch eine Rechtsstreitigkeit, die den „Vollzug“ einer Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung betrifft. Die Duldung ist ein vollstreckungsrechtlicher Verwaltungsakt, dessen Regelung darin besteht, dass die Vollstreckung – d.h. die Abschiebung durch zwangsweise Entfernung des zur Ausreise verpflichteten Ausländers – ausgesetzt wird (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 60a Rn. 56; siehe auch BVerwG, U. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, juris Rn. 17). Während der Laufzeit bzw. Geltungsdauer der Duldung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden (BVerwG, B. v. 16.10.1980 – 1 B 809.80 –, juris Rn. 3; B. v. 03.06.1987 – 1 B 58.87 –, juris Rn. 4; OVG Bautzen, U. v. 09.12.2021 – 3 A 386/20 –, juris Rn. 43); entfallen die Duldungsgründe muss zunächst die Duldung widerrufen werden (vgl. § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG; siehe auch BVerwG, U. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, juris Rn. 17). Der Widerruf der Duldung führt dazu, dass eine Abschiebung – bei Erfüllung der sonstigen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen – wieder durchgeführt werden darf.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen.

11

Hinweis:

12

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.