Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 30.03.2026 – 2 M 651/25 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2026:0330.2M651.25OVG.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. November 2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein armenischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Duldung.
Der Antragsteller reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 24.06.2016 als offensichtlich unbegründet ab und drohte die Abschiebung nach Armenien an. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17.10.2018 – 6 A 1230/16 As HWG – wurde der Bescheid hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung. Am 02.12.2019 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Nach Hinweis des Antragsgegners auf § 10 Abs. 1 AufenthG nahm der Antragsteller den Berufungszulassungsantrag mit Schreiben vom 21.01.2020 zurück. Mit Bescheid vom 27.08.2020 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf und drohte – wie bereits das Bundesamt – die Abschiebung nach Armenien an. Der Antragsteller legte Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 14.09.2021 beantragte der Antragsteller durch seinen neuen Rechtsbeistand eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2024 wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 12.08.2024 mit, dass noch ein Widerspruchsverfahren offen sei, sodass keine Notwendigkeit bestehe, ein neues aufenthaltsrechtliches Verfahren einzuleiten.
Der Aufenthalt des Antragstellers wurde wegen fehlender Reisedokumente geduldet. Mit Bescheid vom 14.07.2025 widerrief der Antragsgegner die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Mit Schreiben vom 18.07.2025 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Am 18.07.2025 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn vor einer Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Verfügung vom 14.07.2025 abzuschieben. Das Verwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) vom 22.07.2025 die aufschiebende Wirkung bis zu seiner abschließenden Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren angeordnet. Mit Beschluss vom 25.11.2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag werde dahin ausgelegt, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 18.07.2025 gegen den Widerruf seiner Duldung vom 14.07.2025 begehre. Da es sich beim Widerruf der Duldung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handele, entfalle die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V. Der so verstandene Antrag bleibe erfolglos. Das Vollziehungsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sein Widerspruch aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werde. Der Widerruf der Duldung vom 14.07.2025 sei rechtmäßig nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG erfolgt. Der Abschiebung entgegenstehende Gründe seien entfallen. Der Antragsgegner habe mittlerweile bei den armenischen Behörden eine Rückübernahmeerklärung eingeholt und einen Passersatz für den Antragsteller beschafft. Art. 8 Abs. 1 EMRK stehe einer Abschiebung unter dem Aspekt des faktischen Inländers nicht entgegen. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung komme dem Antragsteller nicht zu.
Der Beschluss ist dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 28.11.2025 zugegangen. Am 11.12.2025 hat er Beschwerde eingelegt mit den Anträgen:
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25.11.2025, Az.: 4 B 2409/25 SN, wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 22.07.2025, Az.: 4 B 2409/25 SN, weiterhin wirksam ist.
3. Hilfsweise: Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wird erneut bestätigt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 80 Var. 2 AsylG unstatthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG umfasst nach dessen Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 nicht mehr nur Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (§ 80 Var. 1 AsylG). Die Beschwerde ist auch ausgeschlossen in Rechtstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 80 Var. 2 AsylG).
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 Var. 2 AsylG umfasst auch Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die darauf gerichtet sind, eine Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung vorläufig zu verhindern (vgl. OVG Greifswald, B. v. 28.10.2025 – 2 M 495/25 OVG –, juris Rn. 11; B. v. 24.09.2025 – 2 M 324/25 OVG –, BA S. 6, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.08.2025 – 12 S 17/25 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, B. v. 23.04.2025 – 12 S 54/25 –, juris Rn. 7; VGH Kassel, B. v. 07.02.2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, B. v. 29.10.2024 – 13 ME 201/24 –, juris Rn. 5; OVG Münster, B. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 10; OVG Hamburg, B. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, B. v. 26.08.2024 – 2 M 93/24 –, juris Rn. 4; wohl auch OVG Bremen, B. v. 20.12.2024 – 2 S 344/24 –, juris Rn. 24; a.A. OVG Schleswig, B. v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 15 ff.).
Der Rechtsstreit betrifft den Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 24.06.2016 gegenüber dem Antragsteller eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG erlassen. Diese Abschiebungsandrohung des Bundesamts hat sich zwischenzeitlich nicht erledigt, insbesondere ist dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel erteilt worden (vgl. BVerwG, U. v. 21.09.1999 – 9 C 12.99 –, juris Rn. 21; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 284). Auch dass der Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Bescheid vom 27.08.2020 die Abschiebung nach Armenien angedroht hat, hat die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes weder aufgehoben noch zu deren Erledigung in sonstiger Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG / VwVfG M-V geführt. Es liegen damit aktuell – im Widerspruchsverfahren wird die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass der Abschiebungsandrohung näher zu prüfen sein (vgl. VGH Mannheim, B. v. 17.11.2023 – 12 S 986/23 –, juris Rn. 14; OVG Magdeburg, B. v. 15.04.2025 – 2 M 29/25 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, B. v. 07.03.2008 – 2 ME 133/08 –, juris Rn. 9, VGH München, B. v. 26.05.2003 – 10 CS 03.981 –, juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.07.2024 – 11 L 846/24 –, juris Rn. 22 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 37; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34 Rn. 21) – zwei wirksame Abschiebungsandrohungen vor.
Grundlage einer Abschiebung des Antragstellers ist vorliegend die asylrechtliche Abschiebungsandrohung des Bundesamts, da sie bestandskräftig ist: Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist davon auszugehen, dass die Behörde die Vollstreckung auf der mangels Anfechtbarkeit „rechtssichereren“ Grundlage betreibt. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man die zu vollziehende Abschiebungsandrohung auf der Grundlage der zeitlichen Reihenfolge bestimmt (so VGH München, B. v. 08.11.2024 – 10 CS 24.1826 –, juris Rn. 6; B. v. 17.12.2024 – 10 CE 24.2134 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, B. v. 15.03.2024 – 12 S 392/24 –, juris Rn. 5 und 13; OVG Magdeburg, B. v. 15.04.2025 – 2 M 29/25 –, juris Rn. 9; für ein Wahlrecht der Behörde wohl Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AsylG § 80 Rn. 4), da die asylrechtliche Abschiebungsandrohung vor der ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung ergangen ist.
Der Widerruf einer Duldung ist eine „Maßnahme“ nach dem Aufenthaltsgesetz. Dies zeigt § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der zu den sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen insbesondere die Aussetzungen der Abschiebung zählt. Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Widerrufs einer Duldung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 110 VwVfG M-V i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V) ist auch eine Rechtsstreitigkeit, die den „Vollzug“ einer Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung betrifft. Die Duldung ist ein vollstreckungsrechtlicher Verwaltungsakt, dessen Regelung darin besteht, dass die Vollstreckung – d.h. die Abschiebung durch zwangsweise Entfernung des zur Ausreise verpflichteten Ausländers – ausgesetzt wird (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 60a Rn. 56; siehe auch BVerwG, U. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, juris Rn. 17). Während der Laufzeit bzw. Geltungsdauer der Duldung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden (BVerwG, B. v. 16.10.1980 – 1 B 809.80 –, juris Rn. 3; B. v. 03.06.1987 – 1 B 58.87 –, juris Rn. 4; OVG Bautzen, U. v. 09.12.2021 – 3 A 386/20 –, juris Rn. 43); entfallen die Duldungsgründe muss zunächst die Duldung widerrufen werden (vgl. § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG; siehe auch BVerwG, U. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, juris Rn. 17). Der Widerruf der Duldung führt dazu, dass eine Abschiebung – bei Erfüllung der sonstigen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen – wieder durchgeführt werden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen.
Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.