Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.02.2026 – 12 A 261/26
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0219.12A261.26.00
G r ü n d e :
1. Der Senat entscheidet in der geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Senatsmitglieder, die bereits im zugrunde liegenden Berufungszulassungsverfahren 12 A 168/23 an dem dort ergangenen ablehnenden Beschluss vom 22. März 2024 mitgewirkt haben. Das gilt auch für den Berichterstatter (Richter am Oberverwaltungsgericht F.), da sich das im Schriftsatz vom 3. Februar 2026 mit der "Rüge der "unzulässigen Vorbefassung" sowie der "Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters" geäußerte Ablehnungsgesuch des Klägers für das Wiederaufnahmeverfahren als rechtsmissbräuchlich und unzulässig erweist.
Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.
Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 A 100/21 -, juris Rn. 1, m. w. N.
Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 A 100/21 -, juris Rn. 1, m. w. N.
Nach diesen Maßgaben erweist sich das Ablehnungsgesuch des Klägers als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
Der Kläger beruft sich zur Begründung des Gesuchs lediglich pauschal auf die Mitwirkung des Berichterstatters an dem ablehnenden und zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss führenden Beschluss vom 22. März 2024 im Berufungszulassungsverfahren 12 A 168/23, dessen Wiederaufnahme er mit dem vorliegenden Antrag begehrt. Die Mitwirkung an der Entscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren angegriffen wird, ist für sich allein kein Grund, einen Richter für das Wiederaufnahmeverfahren oder für ein mit ihm im Zusammenhang stehendes Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Auch für diese Verfahren gilt vielmehr, dass nur in der Person des Richters liegende individuelle Ursachen die Besorgnis seiner Befangenheit begründen können. In Bezug auf Wiederaufnahmeverfahren und mit ihnen in Zusammenhang stehende Verfahren sind dies insbesondere Sachverhalte, aufgrund derer ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger, objektiver Betrachtungsweise zu der Annahme gelangen kann, dass der Richter sich in dem rechtskräftig beendeten Verfahren pflichtwidrig verhielt und deshalb möglicherweise die Wiederaufnahme des Verfahrens verhindern will.
Vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 1990 - I B 37/89 -, juris Rn. 20.
Wird mit einem Ablehnungsgesuch die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vorentscheidung bzw. an einer Entscheidung in einem Vorprozess, der - wie hier - kein früherer Rechtszug der Sache i. S. v. § 41 Nr. 6 ZPO ist, mitgewirkt, ist es im vorgenannten Sinne unzulässig.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 -, juris Rn. 4.
Soweit der Kläger darüber hinaus abschließend vorträgt, dass "das Gericht die physikalische Realität der Aktenmanipulation leugnet", ist auch diese abwegige Behauptung von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
2. Der vom Kläger zunächst ausdrücklich als "Restitutionsklage / Wiederaufnahmeverfahren (§ 153 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 4 ZPO)" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckmäßiger Würdigung des Begehrens als Wiederaufnahmeantrag gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2024 - 12 A 168/23 - auszulegen, über den im Beschlusswege zu entscheiden ist. Denn der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 1. der Rechtsmittelschrift vom 21. Januar 2026 ausdrücklich die Wiederaufnahme dieses Berufungszulassungsverfahrens und beruft sich dabei zunächst auf den Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO, später mit Schriftsatz vom 3. Februar 2026 zudem auf eine angebliche Nichtigkeit (auch) des angefochtenen Senatsbeschlusses.
Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft. An die Stelle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als "Klage" bezeichnet, kann ihn das Gericht als "Antrag" auslegen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15 -, juris Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 21 A 4534/02 -, juris Rn. 5 ff.
3. Der so verstandene Wiederaufnahmeantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
Der Kläger hat einen ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Anfechtungsgrund nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 und 2 ZPO schlüssig dargelegt.
Die Zulässigkeit sowohl eines Nichtigkeits- als auch eines Restitutionsantrags setzt voraus, dass ein hierfür in Betracht kommender Wiederaufnahmegrund spezifiziert geltend gemacht wird. Dies meint die schlüssige Behauptung eines Sachverhalts, auf dessen Grundlage einer der Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 579, 580 ZPO ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann.
Vgl. Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 153 Rn. 30.
Dem genügt das Vorbringen des Klägers ersichtlich nicht.
Er beruft sich ausdrücklich auf § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 4 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist. Hierzu trägt der Kläger vor, der Beklagte habe "im Schriftsatz vom 02.03.2022 ausdrücklich eingeräumt, dass er die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge um 271 Blatt 'bereinigt' habe"; damit sei "der Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) […] erfüllt". Dies führt schon deshalb nicht zu einem Anfechtungsgrund, weil die Restitutionsklage in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO nur stattfindet, wenn wegen der geltend gemachten Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist vom Kläger nicht ansatzweise dargelegt und auch sonst nicht zu erkennen. Inwieweit er mit seinen pauschalen und nach Aktenlage nicht nachvollziehbaren Behauptungen überhaupt schlüssig aufgezeigt hat, dass und warum der Beklagte durch das - in solchen Fällen übliche und regelmäßig nicht zu beanstandende - Zurückhalten bzw. Schwärzen von Aktenteilen zum Kindeswohlgefährdungsverfahren und mit Daten über Hinweisgeber einen maßgeblichen Straftatbestand in nicht gerechtfertigter Weise verwirklicht haben könnte, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Der Restitutionsantrag des Klägers ist im Übrigen auch gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 582 ZPO sowie § 586 Abs. 1 und 2 ZPO unzulässig. Nach der erstgenannten zivilprozessualen Vorschrift ist ein Restitutionsantrag nur zulässig, wenn der Beteiligte ohne sein Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. Nach § 586 Abs. 1 und 2 ZPO sind Nichtigkeits- und Restitutionsklagen bzw. -anträge zudem innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bzw. ab dem Tag, an dem der Beteiligte erst später von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, zu erheben. Der fragliche Schriftsatz des Beklagten vom 2. März 2022, auf den der Kläger sich zur Geltendmachung der von ihm vermuteten Straftat beruft, ist ihm aber bereits im Klageverfahren 11 K 678/22 zugegangen. Er konnte somit diejenigen Einwände, die er nunmehr zum Gegenstand seines Restitutionsbegehrens macht, ohne Weiteres sowohl in jenem erstinstanzlichen Verfahren als auch in dem daran anschließenden Berufungszulassungsverfahren (12 A 168/23) vortragen und den darauf gestützten Wiederaufnahmeantrag innerhalb der bis einen Monat ab Eintritt der Rechtskraft laufenden Frist stellen.
Das Vorliegen eines anderen Anfechtungsgrundes wird mit dem Schriftsatz vom 21. Januar 2026 nicht schlüssig bezeichnet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weiteren, ebenfalls den Vorwurf der Vorlage unvollständiger Verwaltungsvorgänge betreffenden und im Übrigen völlig abwegigen Erwägungen des Klägers unter Nr. 2 und 4 seiner Rechtsmittelschrift, durch die - von ihm bloß behauptete - "bewusste Entfernung von 271 Blatt" sei die Akte "vergiftet" und "eine Sachprüfung unmöglich", so dass die "behördliche Aktenmanipulation zu einer Beweislastumkehr […] zugunsten des Bürgers" führe und das Verfahren "nicht mehr rechtmäßig geführt werden" könne bzw. wegen unwiederbringlicher Vernichtung des ursprünglichen Dokumentenmaterials "nicht mehr heilbar" sei und die Nutzung der Akte im Prozess "gegen die Grundsätze der materiellen Wahrheitsfindung (§ 108 Abs. 1 VwGO)" verstoße.
Gleiches gilt, soweit der Kläger rügt, dass der beschließende Senat "in seinem Beschluss vom 22.03.2024 das vorliegende Geständnis der Aktenmanipulation vom 02.03.2022 unberücksichtigt" gelassen habe. Sofern der Kläger damit geltend machen will, dass der Senat im Zulassungsverfahren, in dem die Prüfung allein auf das fristgerechte Vorbringen zu in Betracht kommenden Zulassungsgründen beschränkt war (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), entsprechenden Vortrag unberücksichtigt gelassen und den Kläger dadurch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist das Restitutionsverfahren dafür schon kein statthafter Rechtsbehelf. Eine entsprechende Gehörsverletzung wäre fristgerecht mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO geltend zu machen gewesen. Davon abgesehen hat der Kläger die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Zulassungsverfahren 12 A 168/23 nicht auf die Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge gestützt. Auf die Einwendungen in der Zulassungsbegründung betreffend die Abweisung des mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Begehrens, "den Beklagten zur Gewährung von vollständiger Akteneinsicht in die die Inobhutnahme betreffenden Vorgänge des Jugendamtes zu verpflichten", ist der Senat mit seinem den Zulassungsantrag ablehnenden Beschluss vom 22. März 2024 eingegangen. Daher spricht nichts für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die weiteren abwegigen Ausführungen des Klägers zum "Verdacht einer Rechtsbeugung durch Unterlassen (§ 339 StGB)", der durch eine von ihm erwartete "unverzügliche Korrektur dieses Fehlers" ausgeräumt werden könne, haben keinen Bezug zu den für die Zulässigkeit des Restitutionsantrags maßgeblichen Aspekte. Dies gilt auch für die sich anschließende Erwägung, wonach "jede […] erneute Anhörung des Beklagten […] eine Fortsetzung der behördlichen Schikane und eine erneute Rechtsverzögerung im Amt (§ 339 StGB i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG)" wäre.
Auch mit seinem weiteren Schriftsatz vom 3. Februar 2026 legt der Kläger keinen Anfechtungsgrund nach § 579 oder § 580 ZPO dar. Diese Vorschriften enthalten keinen bloß beispielhaften, sondern einen abschießenden Katalog von Gründen zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 1992 - 1 BvR 666/91 -, juris Rn. 5.
Das Vorbringen des Klägers zu § 99 VwGO ("Missachtung der Entscheidungssperre nach eingestandener Aktenentnahme") lässt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Zusammenhang zu den in § 579 Abs. 1 ZPO aufgezählten Nichtigkeitsgründen und den in § 580 ZPO genannten Restitutionsgründen erkennen. Soweit der Kläger meint, das "Unterlassen des Zwischenverfahrens", welches er selbst zu keiner Zeit beantragt hatte, stelle "den Entzug des gesetzlich vorgesehenen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)" dar und deshalb stütze er "seine Restitutionsklage nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung, sondern auf die Nichtigkeit", ist dies bereits vor dem Hintergrund seiner Restitutionsantragsschrift vom 21. Januar 2026, mit der er sich ausdrücklich auf § 580 Nr. 4 ZPO berufen hat, nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dieses Vorbringen ist auch nicht zur Darlegung eines der in § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe geeignet.
In Bezug auf die Nichtdurchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO, die ihm spätestens mit dem Beschluss des Senats vom 22. März 2024 im Verfahren 12 A 168/23 bekannt geworden sein muss, hat der Kläger seinen Wiederaufnahmeantrag überdies ebenfalls nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 und 2 ZPO, sondern weit über ein Jahr nach Bekanntgabe des vorgenannten Senatsbeschlusses gestellt, so dass ein darauf gestütztes Wiederaufnahmeverfahren auch aus diesem Grunde unzulässig ist.
Soweit der Kläger meint, Zulässigkeitsvoraussetzungen - so auch § 582 und § 586 ZPO - setzten "ein wirksames Urteil voraus" bzw. seien im Falle absoluter Nichtigkeit irrelevant, da nichtige Entscheidungen keine Rechtswirkungen entfalteten und "nicht Gegenstand einer Zulässigkeits- oder Fristenprüfung" seien, verkennt er die Rechtslage. Selbstverständlich enthält das Prozessrecht hinsichtlich der nur für besondere Ausnahmesituationen als außerordentliche Rechtsbehelfe vorgesehenen Wiederaufnahmeverfahren - wie für jeden anderen Rechtsbehelf auch - Zulässigkeitsvoraussetzungen, die zu beachten sind. Daran gehen auch die rechtlich abwegigen und nicht nachvollziehbaren Erwägungen des Klägers vorbei, der Senat versuche mit seiner Hinweisverfügung vom 28. Januar 2026 "offensichtlich, das Verfahren durch die Prüfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 581, 582 ZPO) zu verschleppen". Über die einfachrechtliche Verfahrensordnung hinaus kann sich ein Anspruch auf Zulassung eines Wiederaufnahmeantrags auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 1992 - 1 BvR 666/91 -, juris Rn. 6.
Zwar betreffen die vom Senat oben angeführten Vorschriften des § 581 und des § 582 ZPO lediglich Restitutionsklagen bzw. -anträge, nicht aber Nichtigkeitsklagen bzw. -anträge. Jedoch ändert dies selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers aufgrund seines weiteren Vorbringens mit Schriftsatz vom 3. Februar 2026 (auch) einen Nichtigkeitsantrag entsprechend § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 579 ZPO annimmt, mit Blick auf die mangelnde Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes und die Versäumung der Antragsfrist nichts an der Unzulässigkeit seines Wiederaufnahmeantrags. Denn jedenfalls das - nicht erfüllte - Erfordernis der schlüssigen Darlegung eines rechtlich vorgesehenen Wiederaufnahmegrundes und die - auch in Bezug auf das Unterbleiben eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht gewahrte - Frist des § 586 Abs. 1 ZPO gelten auch für Nichtigkeitsklagen bzw. -anträge.
Nach alldem dringt der Kläger letztlich auch nicht mit seinen weiteren Anträgen durch, mit denen er neben der Wiederaufnahme des Berufungszulassungsverfahrens auch eine Aufhebung der gerichtlichen Entscheidungen bzw. - wie mit seinem einstweiligen Anordnungsbegehren vom 3. Februar 2026 formuliert - die Feststellung ihrer Nichtigkeit und hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht begehrt. Ohne Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens kommt eine Zurückverweisung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, wie sie etwa in einem Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 130 VwGO möglich ist, nicht in Betracht.
Hinsichtlich des in der Antragsschrift vom 21. Januar 2026 formulierten Antrags zu 3. geht der Senat davon aus, dass dieser - wie auch der Antrag zu 1. c) im auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Schriftsatz vom 3. Februar 2026 - nur bedingt, nämlich für den Fall gestellt wurde, dass es auf die vorangestellten Anträge hin zu einer Wiederaufnahme des zweit- oder bereits unmittelbar des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt. Denn einem Erfolg des mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026 gestellten Antrags zu 3. (bzw. dem mit der Eilantragsschrift vom 3. Februar 2026 formulierten Antrag zu 1. c)), mit dem unmittelbar - wie bereits erstinstanzlich - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme der Kinder des Klägers vom 9. Dezember 2021 begehrt wird, stünde derzeit jedenfalls die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts entgegen. Mit den Anträgen zu 4. (Ausschluss des Beklagten vom weiteren Verfahren "wegen nachgewiesener Beweisvereitelung (§ 274 StGB) und vorsätzlicher Aktenmanipulation (§ 263 StGB)") und zu 5. (unverzügliche Entscheidung nach Aktenlage) werden keine gerichtliche Entscheidungen in der Sache begehrt, sondern Maßgaben zum weiteren Verfahrensgang, wofür es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen "jede weitere Verzögerung" ausspricht und abschließend "eine sofortige Entscheidung" des Senats für "geboten" hält, verkennt er im Übrigen, dass über seine Klage bereits in angemessener Zeit rechtskräftig entschieden worden ist und er den Zeitablauf bis zur Einlegung des auf einen ihm bereits im März 2022 bekannt gewordenen Umstand gestützten Restitutionsantrags selbst in der Hand hatte. Ungeachtet dessen dürfte mit dem vorliegenden Beschluss ohne "weitere Verzögerung" über das Wiederaufnahmebegehren des Klägers entschieden worden sein.
Für die vom Kläger weiter hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) besteht mit Blick auf die Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens keinerlei Veranlassung.
Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtkostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).