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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil vom 06.12.2022 – 11 K 678/22
11. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2022:1206.11K678.22.00
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am 05.08. 2012 geborenen L. Y. und des am 27.11.2016 geborenen A. Y.. Am 09.12.2021 ging bei dem Jugendamt des Beklagten eine Kindeswohlgefährdungsmeldung ein. Nach einem vom Jugendamt am 12.01.2022 erstellten Schutzkonzept waren Meldungsinhalt andauerndes und dauerhaftes Anschreien und Gebrüll von ca. 6:00 Uhr morgens bis in den späten Abend. Ein Kind habe man die ganze Zeit „Aua, Aua“ rufen hören. Das Jugendamt eröffnete ein Kindeswohlgefährdungsverfahren und die Fachkräfte beschlossen, getrennt mit den Kindern in der Schule und im Kindergarten Gespräche zu führen. Im weiteren Verlauf des 09.12.2021 nahm das Jugendamt des Beklagten beide Kinder in seine Obhut. Die Kindeseltern widersprachen dieser Maßnahme mit einem am 10.12.2021 beim Beklagten eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 09.12.2021. Sie forderten die unverzügliche Herausgabe der Kinder.
Mit einem an die Kindeseltern gerichteten Bescheid vom 10.12.2021 begründete der Beklagte die durchgeführte Inobhutnahme. Außerdem beantragte der Beklagte beim Amtsgericht H. mit Schreiben vom 10.12.2021, den Eltern das Sorgerecht gemäß § 1666 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) zu entziehen. In diesem Schreiben heißt es, dass das Jugendamt nach Eingang der Meldung am 09.12.2021 mit den Kindern zunächst alleine und getrennt voneinander Gespräche im Kindergarten und in der Schule geführt habe. Beide Kinder hätten von körperlichen Übergriffen durch die Eltern, insbesondere die Mutter, berichtet. Daher sei eine Inobhutnahme mit anschließender Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung dringend geboten und erforderlich gewesen. Den Eltern habe man im Vorfeld ein Klärungsgespräch angeboten, welches aber abgebrochen worden sei, da sie sich enorm aggressiv und impulsiv verhalten hätten. Sie hätten keinerlei Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft gezeigt. Durch das Agieren des Vaters habe man sich gezwungen gesehen, polizeiliche Unterstützung in der Inobhutnahmesituation anzufordern. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 46 bis Blatt 49 der Beiakte Bezug genommen.
Am 17.12.2021 erklärten sich die Kindeseltern in einem vom Jugendamt vorformulierten Schreiben mit verschiedenen Absprachen einverstanden, unter anderem damit, dass die Kindesmutter mit ihren Kindern ein Apartment im Haus K. F., einer stationären Jugendhilfeeinrichtung, bezieht. Die zuständige Familienrichterin des Amtsgerichts H. fertigte am 20.12.2021 einen Vermerk über die von ihr durchgeführte Anhörung der Kinder. In dem familiengerichtlichen Protokoll über eine Sitzung vom 21.12.2021, an der auch die Kindeseltern teilnahmen, ist festgehalten, dass Einigkeit über den Verbleib der Kinder mit der Kindesmutter in der bisherigen Wohneinrichtung bestehe. In einer weiteren familiengerichtlichen Sitzung vom 11.01.2022 erklärte die Vertreterin des Jugendamtes, dass man sich eine zeitnahe Rückführung der Kinder mit einem Schutzkonzept vorstellen könne. Insoweit würde im Haushalt der Familie eine hochfrequente ambulante Hilfe eingesetzt werden. Nachdem die Kindesmutter ein entsprechendes Schutzkonzept am 12.01.2022 unterzeichnet hatte, verließ sie mit den Kindern noch am gleichen Tag das Haus K. F..
Schon am 24.12.2021 hatte der Kläger beim Beklagten eine vollumfängliche Akteneinsicht in alle zur Verfügung stehenden Akten der Inobhutnahme seiner Söhne beantragt. Hierauf antwortete der Beklagte am 13.01.2022, dass ein Recht zur vollständigen Akteneinsicht nicht bestehen dürfte. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches - 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) seien nicht gegeben. Es liege kein Verwaltungsverfahren vor, weil ein Verfahren zur Kindeswohlgefährdung gerade nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sei. Zudem stehe der Gewährung von Akteneinsicht § 65 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) entgegen. Auch ein Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) scheide aus, weil dem der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses nach § 7 Abs. 2 IFG NRW entgegenstehe. Selbstverständlich habe der Kläger einen Anspruch nach § 83 Abs. 1 SGB X auf Auskunft über die beim Jugendamt über ihn selbst vorhandenen Daten.
Der Kläger hat am 16.02.2022 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Inobhutnahme von L. in der Grundschule erfolgt sei. Seine Ehefrau habe L. abholen wollen und sei von zwei Frauen angesprochen worden, die gesagt hätten, sie seien vom Jugendamt und würden L. mitnehmen. Er selbst sei anonym angerufen worden. Man habe ihm gesagt, dass er nicht zur Schule kommen solle. Als er dort angekommen sei, habe er seine Frau in Tränen vorgefunden. Sie hätten L. gesucht. Von der Klassenlehrerin habe er keine Auskunft erhalten. Anschließend hätten sie A. vom Kindergarten abholen wollen. Ein Mitarbeiter des Kindergartens habe die Tür zugedrückt und A. festgehalten, bis die Polizei und zeitgleich die zwei Frauen vom Jugendamt dazu gekommen seien. Diese hätten gesagt, dass A. ebenfalls mitgenommen werde, weil er - der Kläger - seine Kinder schlage. Er habe dem widersprochen. Die Polizei habe ihn ein Platzverbot erteilt und ihn unter Gewaltanwendung herausgezerrt. Bis heute könne er die Schulter nicht richtig bewegen. Die Inobhutnahme stehe offensichtlich nicht in Einklang mit § 42 Abs. 1 SGB VIII und verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie sei ein tiefgreifender Grundrechtseingriff. Hieraus resultiere sein Feststellungsinteresse. Er habe Anspruch auf Rehabilitierung. Am 09.12.2021 sei die rechtzeitige Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung möglich gewesen, denn das zuständige Familiengericht in H. habe einen Bereitschaftsdienst von 7:30 bis 16:00 Uhr. Konkrete und objektive Anhaltspunkte für eine Dringlichkeit, dass nicht einmal die Zeit bis zu einem richterlichen Beschluss hätte abgewartet werden können, hätte nicht vorgelegen. Sie seien auch in dem Schreiben vom 10.12.2021 nicht aufgeführt. Mehrfach sei Druck auf die Kinder ausgeübt worden, um in Erfahrung zu bringen, ob der Inhalt der Meldung zutreffe. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Kinder dies bestätigt. Die Sachgebietsleiterin des Jugendamtes sei zu der Fehlbewertung einer akuten Gefährdung des Kindeswohls gelangt. Die Schilderungen seiner Kinder in dem Bescheid vom 10.12.2021 seien lediglich Überforderungssituationen seiner Frau mit den Kindern und sie seien nicht gegen ihn selbst gerichtet gewesen. Nach der Beendigung der Inobhutnahme habe L. berichtet, dass er zur Aussage gedrängt worden sei. Man habe ihm gesagt, dass ansonsten die Polizei gerufen werde. Ein Gespräch habe wegen des Sofortvollzugs der Inobhutnahme nicht geführt werden können, obgleich die Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage gewesen seien, die Gefährdung abzuwenden. Er selbst habe die Kinder auch nie geschlagen. Hilfsangebote zur Beseitigung eventueller Probleme seien zu keiner Zeit angeboten worden. Stattdessen habe das Jugendamt mit einem Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge reagiert. Eine vollständige Akteneinsicht sei unverzichtbar zum Führen des Prozesses. Er habe wegen der anonymen Meldung eine Strafanzeige gegen unbekannt gestellt. Das Jugendamt habe sich mit der Inobhutnahme vergaloppiert und sich wohl strafbar gemacht.
Der Kläger beantragt
1. festzustellen, dass die Inobhutnahme seiner Söhne am 09.12.2021 rechtswidrig gewesen ist, und
2. den Beklagten zur Gewährung von vollständiger Akteneinsicht in die die Inobhutnahme betreffenden Vorgänge des Jugendamtes zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt des Bescheides vom 10.12.2021 und seines Schreibens vom 13.01.2022. Weiter macht er geltend, dass es eines Vorverfahrens nicht bedurft habe, weil die Inobhutnahme inzwischen beendet sei. Hinsichtlich der Akteneinsicht sei ein Vorverfahren nach § 110 Abs. 1 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) nicht erforderlich gewesen. Der Vortrag des Klägers zum Ablauf der Inobhutnahme sei nicht in allen Punkten zutreffend. Ein familiengerichtliches Verfahren habe eingeleitet werden müssen, weil die Kindeseltern der Inobhutnahme widersprochen hätten. Beim Familiengericht sei das Hauptsacheverfahren noch anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
Entscheidungsgründe
Die Klage des Klägers bleibt mit beiden Anträgen ohne Erfolg.
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit am 09.12.2021 durchgeführten Inobhutnahme.
Der Kläger verfolgt dieses Begehren insoweit zu Recht in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Norm spricht das Gericht in den Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Inobhutnahme der Söhne des Klägers ist spätestens seit dem 12.01.2022 beendet, weil die Kinder zu diesem Zeitpunkt zusammen mit der Mutter in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt sind. In § 42 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) ist bestimmt, dass die Inobhutnahme mit der Übergabe des Kindes an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten endet. Das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass eine Inobhutnahme einen gravierenden Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) darstellt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 05.03.2019 - 12 E 805/18 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 28.12.2011 - 2 K 2503/11 -, juris; VG München, Urteil vom 18.02.2009 - M 18 K 07.3534 -, juris.
In der Sache bleibt die Feststellungsklage des Klägers deswegen ohne Erfolg, weil die am 09.12.2021 durchgeführte Inobhutnahme von L. und A. Y. rechtmäßig gewesen ist. Die Vorgehensweise des Jugendamtes stand in Einklang mit §§ 42 und 8a SGB VIII.
§ 42 SGB VIII regelt die Voraussetzungen, unter denen das Jugendamt zur Inobhutnahme eines Kindes berechtigt ist, und diese Norm bestimmt außerdem, welche Verpflichtungen das Jugendamt während der Inobhutnahme hat. Im Einzelnen ist das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII berechtigt, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, das Kind bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten sind in diesen Fällen vom Jugendamt unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen ist das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen sie der Maßnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen, sofern die Inobhutnahme aufrechterhalten werden soll. Ist die Inobhutnahme - wie vorliegend - darauf zurückzuführen, dass dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt geworden sind, so ist weiter die Regelung des § 8a SGB VIII zu beachten. Diese Norm betrifft den Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung. Das Jugendamt ist insoweit gehalten, das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Nach Möglichkeit sind die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in diese Gefährdungseinschätzung mit einzubeziehen. Ferner ist das Jugendamt berechtigt, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Das Bestehen einer Gefahr ist aus Sicht der Behörde und auf der Grundlage der dem Jugendamt im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu beurteilen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.11.2007 - 12 A 635/06 -, juris, und vom 22.12.2017 - 12 B 1553/17 -, juris.
Ausgehend hiervon hatte das Jugendamt des Beklagten am Nachmittag des 09.12.2021 aufgrund der ihm bis dahin bekannten Informationen hinreichende Gründe für eine Inobhutnahme der Söhne des Klägers. Die Fachkräfte des Jugendamtes mussten aufgrund der getrennt mit L. und A. Y. geführten Gespräche davon ausgehen, dass bei beiden Kindern eine Gefahr für die Kindesentwicklung bestand. Denn die Kinder hatten unabhängig voneinander den Inhalt der dem Jugendamt zugegangenen anonymen Meldung im Wesentlichen bestätigt und von regelmäßigen Schlägen im Elternhaus, insbesondere durch die Kindesmutter, berichtet. Die Kinder waren mithin einer häuslichen Erziehung ausgesetzt, in der ihr sich aus § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebendes Recht auf eine gewaltfreie Erziehung nicht gewährleistet war, sondern zunehmend missachtet wurde. Aus einer solchen Missachtung des § 1631 Abs. 2 BGB resultiert eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls.
Vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.08.2007 - 2 UF 150/07- , juris.
Die Fachkräfte des Jugendamtes sind des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass eine rechtzeitige Einschaltung des Familiengerichts nicht möglich gewesen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Familiengericht vor der Inobhutnahme noch hätte angerufen werden können, sondern ob eine familiengerichtliche Entscheidung etwa in Form einer einstweiligen Anordnung rechtzeitig hätte ergehen können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. In Betracht zu ziehen ist insoweit, dass eine einstweilige Anordnung nach den §§ 1666, 1666a BGB, gerichtet auf sorgerechtliche Maßnahmen, ihrerseits eine Sachverhaltsermittlung durch das Familiengericht voraussetzt, die auch eine Anhörung der Kinder und der Eltern mit einschließen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.10.2021 - 12 A 1403/18 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris.
Die Frage, ob eine rechtzeitige Einschaltung des Familiengerichts noch möglich war oder nicht, stellte sich für die Fachkräfte des Jugendamtes am 09.12.2021 erst, nachdem das Gespräch, das sie an diesem Tag nach der Befragung der Kinder mit dem Kläger und seiner Ehefrau führen wollten, wegen deren aggressiver Reaktion nicht zustande kam und die Situation eskalierte. Wie der Beklagte in seinem Vermerk vom 13.12.2021 und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung darlegte, bestand bei den Fachkräften zwar schon vor dem geplanten Gespräch mit den Eltern die Einschätzung, dass ein Verbleib der Kinder bei den Eltern nicht in Betracht kam. Das Jugendamt verfügte aber über keinerlei Informationen dazu, welche Ressourcen bezüglich einer anderweitigen Unterbringung der Kinder bei der Familie selbst beziehungsweise in deren Umfeld vorhanden waren und die zur Überwindung der eingetretenen Gefahrenlage hätten genutzt werden können. Derartige Informationen benötigten die zuständigen Fachkräfte des Jugendamtes aber, um darüber entscheiden zu können, ob die von ihnen festgestellte Gefahr für die Kindesentwicklung eine Inobhutnahme erforderlich machte oder ob diese Gefahr im Einvernehmen mit den Kindeseltern durch andere Maßnahmen abgewendet werden konnte. Denkbar gewesen wäre insoweit unter Umständen die vorübergehende Unterbringung der Kinder bei Verwandten oder Freunden bis zur Installation einer eng getakteten sozialpädagogischen Familienhilfe im elterlichen Haushalt. In diesem zweiten Fall wäre eine Inobhutnahme gar nicht erforderlich gewesen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligung der Eltern der betreffenden Kinder auch den Vorgaben des § 8a Abs. 1 SGB VIII entspricht. Die Eltern sind gerade auch dann in den Prozess der Feststellung einer möglichen Gefährdungslage und der Umsetzung möglicher Problemlösungen miteinzubeziehen, wenn es nach Auffassung der Fachkräfte des Jugendamtes bereits gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gibt und die Durchführung einer Inobhutnahme im Raum steht. Denn die Eltern des Kindes haben schon nach Art. 6 GG nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu sorgen. An diese vorrangige Erziehungsverantwortung hat das Jugendamt anzuknüpfen, indem es zunächst prüfen muss, inwieweit die Eltern selbst zu einer aktiven Mitwirkung bei der Abwendung der Kindeswohlgefährdung bereit sind.
Vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 6. Aufl. 2022, § 8a Rn. 17 ff; Wabnitz/Fieseler/Schleicher/Busch: Gemeinschaftskommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Oktober 2022, § 8a Rn. 24.
Zu dem Zeitpunkt, als die Situation vor dem Kindergarten eskalierte und das Jugendamt erkennen musste, dass eine zielführende Erörterung des Sachverhalts mit den Kindeseltern am selben Tag nicht möglich war, kam eine rechtzeitige Einschaltung des Familiengerichts nicht mehr in Betracht. Die Entscheidung des Jugendamtes, die Kinder nach dem Abbruch des Klärungsgesprächs nicht bis zum Ergehen einer vorläufigen familiengerichtlichen Entscheidung vorübergehend in der Obhut der Eltern zu belassen, erweist sich angesichts der schon am Vormittag des 09.12.2021 festgestellten Kindesgefährdung und angesichts der Reaktion der Eltern, nachdem man sie mit diesem Sachverhalt konfrontiert hatte, als ohne weiteres nachvollziehbar. Die Prognose des Jugendamtes, dass den Kindern ansonsten eine Schädigung ihres körperlichen oder seelischen Wohls gedroht hätte, lässt keine Einschätzungsfehler erkennen.
Als rechtmäßig erweisen sich im Übrigen auch die vom Jugendamt des Beklagten im Vorfeld der Inobhutnahme am Vormittag des 09.12.2021 durchgeführten isolierten Gespräche mit den Söhnen des Klägers. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in § 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII zu sehen. Danach umfasst es der Schutzauftrag des Jugendamtes im Rahmen der Aufklärung einer drohenden Kindeswohlgefährdung, sich einen unmittelbaren Eindruck von dem betroffenen Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen, sofern dies nach der fachlichen Einschätzung des Jugendamtes erforderlich ist. Dies schließt das Recht des Jugendamtes mit ein, mit dem Kind auch ohne Kenntnis und in Abwesenheit der Sorgeberechtigten ein Gespräch zu führen, wobei auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes sowie dessen augenblickliche Verfassung Rücksicht zu nehmen ist.
Vgl. Bieritz-Harder/Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Kommentar, Stand: September 2021, § 8a Rn. 3 ff; Wabnitz/Fieseler/Schleicher/Busch: Gemeinschaftskommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Oktober 2022, § 8a Rn. 30.
Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Inobhutnahme ergeben sich ferner nicht aus dem weiteren Verhalten des Jugendamtes nach dem 09.12.2021. In der Zeit, in der die Inobhutnahme andauerte, blieben die zuständigen Mitarbeiterinnen des Jugendamtes in regelmäßigem Kontakt mit der Familie des Klägers. In Übereinstimmung mit § 42 Abs. 2 S. 1 SGB VIII und § 42 Abs. 3 SGB VIII hat sich das Jugendamt um eine Klärung der Situation und eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos bemüht. Die Möglichkeit, zugunsten der Familie eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung zu installieren, wurde geprüft und schließlich umgesetzt.
Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte gerichtlich verpflichtet wird, ihm vollständige Akteneinsicht in die die Inobhutnahme betreffenden Vorgänge des Jugendamtes zu gewähren.
Bezüglich dieses mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Anspruchs ist danach zu differenzieren, ob es um diejenigen Akteninhalte geht, die Rückschlüsse auf die Identität des anonymen Melders bzw. der Melderin zulassen und die anvertraute Daten nach § 65 SGB VIII enthalten, oder ob es um den übrigen Akteninhalt geht. Hinsichtlich dieser übrigen Akteninhalte fehlt der Klage des Klägers bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger ist nämlich, soweit es um die Einsicht in diese übrigen Akteninhalt geht, gar nicht auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes angewiesen gewesen, um die begehrte Akteneinsicht zu erlangen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger eine vollständige Akteneinsicht vor Klageerhebung nicht verwehrt hatte. Mit dem Schreiben vom 13.01.2022 hatte der Beklagte noch gar nicht abschließend über das Akteneinsichtsgesuch entschieden, sondern nur eine vorläufige Einschätzung mitgeteilt und den Kläger noch zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte klargestellt, dass grundsätzlich Bereitschaft zur Gewährung von Akteneinsicht besteht, allerdings mit Ausnahme der Akteninhalte, die Rückschlüsse auf die Identität des anonym Melders bzw. der anonymen Melderin zulassen. Außerdem wurde erklärt, dass kein Anspruch bestehe, soweit die Akten anvertraute Daten im Sinne von § 65 SGB VIII enthielten.
Soweit die mit dem Klageantrag zu 2 erhobene Klage auf die Einsichtnahme in diejenigen Aktenteile gerichtet ist, die Rückschlüsse auf die Identität des anonymen Melders bzw. der Melderin zulassen und die anvertraute Daten nach § 65 SGB VIII enthalten, fehlt es an einem durchsetzbaren Akteneinsichtsanspruch des Klägers.
Ein solcher Anspruch des Klägers folgt zunächst nicht aus § 25 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach dieser Norm hat die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger als Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens anzusehen ist. Dagegen könnte sprechen, dass es sich bei der Durchführung einer Inobhutnahme und der vorgeschalteten Gefährdungsprüfung nach § 8a SGB VIII nicht um ein Verfahren im Sinne des § 8 SGB X handeln dürfte, wie auch der Beklagte in seinem Schreiben vom 13.01.2022 dargelegt hat. Einem Anspruch auf Akteneinsicht aus § 25 Abs. 1 SGB X steht jedenfalls die Regelung des § 25 Abs. 3 SGB X entgegen. § 25 Abs. 3 SGB X bestimmt, dass die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Von dieser die Behörde treffenden Pflicht zur Geheimhaltung sind insbesondere solche Aktenbestandteile betroffen, die Rückschlüsse auf die Identität eines Behördeninformanten zulassen. Der Name eines solchen Informanten unterfällt unabhängig davon, ob Vertraulichkeit ausdrücklich gefordert oder zugesichert worden ist, dem behördlicherseits zu beachtenden Sozialdatenschutz. Gerade im Jugendhilferecht hat der Gesetzgeber den Datenschutz höher gewichtet als das Interesse von betroffenen Eltern, Kenntnis von der Identität eines Behördeninformanten und dem von ihm gemeldeten Sachverhalt zu erhalten, um diesen Informanten gegebenenfalls zur Rechenschaft ziehen zu können. Dem liegt die ohne weiteres nachvollziehbare Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass es sich um ein im Interesse des Kinderschutzes durchaus erwünschtes Verhalten handelt, wenn sich Personen Sorgen um das Wohlergehen von jungen Menschen machen und deshalb bestimmte Sachverhalte an das Jugendamt melden. Denn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist auf Hinweise von Außenstehenden angewiesen, um seinen Schutzauftrag gegenüber Kindern und Jugendlichen, der sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII ergibt, wahrnehmen zu können.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 48/02 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, Seite 1543 ff.; Schleswig-holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.05.2009 - 15 A 160/08 -, juris.
Nach § 25 Abs. 3 SGB X sind von dem Recht auf Akteneinsicht des Weiteren die Aktenbestandteile ausgeschlossen, die anvertraute Sozialdaten im Sinne des § 65 Abs. 1 SGB VIII enthalten. Diese Norm sieht vor, dass Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfen anvertraut sind, privaten Dritten im Wege der Akteneinsicht nur mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, offenbart werden dürfen. Der Begriff der Sozialdaten ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Mit der Schaffung dieses in § 65 Abs. 1 SGB VIII festgelegten Verbots der Datenweitergabe hat der Gesetzgeber anerkannt, dass die für die persönliche und erzieherischer Hilfe und Betreuung unverzichtbare Offenheit und Mitwirkungsbereitschaft nur entstehen kann, wenn dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten nicht offenbart werden dürfen.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 - 4 K 2344/12 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2009 - 13 A 1158/08 -, juris.
Der Kläger kann sein Begehren auf Einsichtnahme in diejenigen Aktenbestandteile, die Rückschlüsse auf die Identität des anonymen Melders bzw. der Melderin zulassen und die anvertraute Daten nach § 65 SGB VIII enthalten, ferner nicht auf § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG) stützen. Ebenso wenig kann der Kläger verlangen, dass über dieses Akteneinsichtsgesuch aufgrund eines fehlerfrei ausgeübten Ermessens entschieden wird. Denn die Regelung des § 25 Abs. 3 SGB X, wonach sich die Akteneinsicht nicht auf solche Vorgänge erstrecken darf, die wegen berechtigter Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim zu halten sind, gilt nicht nur für den Akteneinsichtsanspruch aus § 25 Abs. 1 SGB VIII. Vielmehr ist diese Norm auch anzuwenden auf den außerhalb eines Verwaltungsverfahrens bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einsichtsbegehren. Und das in § 65 Abs. 1 SGB VIII geregelte besondere Verbot der Weitergabe überlagert für seinen Regelungsbereich die allgemeinen Bestimmungen über eine Akteneinsicht. Diese Norm ist auch mit den Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen, Urteil vom 14.08.2002 - 4 LC 88/02 -, juris; Saarländisches OVG, Beschluss vom 19.04.2021 - 2 A 370/20 -, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
J.