Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.02.2026 – 12 B 126/26

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0219.12B126.26.00

G r ü n d e :

1. Der Senat entscheidet in der geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Senatsmitglieder, die im Wiederaufnahmeverfahren 12 A 261/26 entscheiden und bereits im zugrunde liegenden Berufungszulassungsverfahren 12 A 168/23 an dem dort ergangenen ablehnenden Beschluss vom 22. März 2024 mitgewirkt haben. Dies gilt auch für den Berichterstatter (Richter am Oberverwaltungsgericht F.), da sich das mit der Rüge der "unzulässigen Vorbefassung" sowie der "Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters" geäußerte Ablehnungsgesuch des Antragstellers für das Wiederaufnahmeverfahren 12 A 261/26 und für das dazu vorliegend angestrengte Eilverfahren als rechtsmissbräuchlich und unzulässig erweist.

Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.

Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 A 100/21 -, juris Rn. 1, m. w. N.

Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 A 100/21 -, juris Rn. 1, m. w. N.

Nach diesen Maßgaben erweist sich das Ablehnungsgesuch des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Der Antragsteller beruft sich zur Begründung des Gesuchs lediglich pauschal auf die Mitwirkung des Berichterstatters an dem ablehnenden und zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss führenden Beschluss vom 22. März 2024 im Berufungszulassungsverfahren 12 A 168/23, dessen Wiederaufnahme er mit dem Hauptsacheverfahren 12 A 261/26 und wohl auch mit dem vorliegenden Antrag nach §123 Abs. 1 VwGO begehrt. Die Mitwirkung an der Entscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren angegriffen wird, ist für sich allein kein Grund, einen Richter für das Wiederaufnahmeverfahren oder für ein mit ihm im Zusammenhang stehendes Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Auch für diese Verfahren gilt vielmehr, dass nur in der Person des Richters liegende individuelle Ursachen die Besorgnis seiner Befangenheit begründen können. In Bezug auf Wiederaufnahmeverfahren und mit ihnen in Zusammenhang stehende Verfahren sind dies insbesondere Sachverhalte, aufgrund derer ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger, objektiver Betrachtungsweise zu der Annahme gelangen kann, dass der Richter sich in dem rechtskräftig beendeten Verfahren pflichtwidrig verhielt und deshalb möglicherweise die Wiederaufnahme des Verfahrens verhindern will.

Vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 1990 - I B 37/89 -, juris Rn. 20,

Wird mit einem Ablehnungsgesuch die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vorentscheidung bzw. an einer Entscheidung in einem Vorprozess, der - wie hier - kein früherer Rechtszug der Sache i. S. v. § 41 Nr. 6 ZPO ist, mitgewirkt, ist es im vorgenannten Sinne unzulässig.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 -, juris Rn. 4,

Soweit der Antragsteller darüber hinaus abschließend vorträgt, dass "das Gericht die physikalische Realität der Aktenmanipulation leugnet", ist auch diese abwegige Behauptung von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

2. Das Begehren des Antragstellers mit den ausdrücklich formulierten Anträgen, "im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass:

a) das Urteil des VG Arnsberg vom 06.12.2022 (11 K 678/22) nichtig ist, da die zwingende Sperrwirkung des § 99 VwGO missachtet wurde.

b) der Beschluss des OVG NRW vom 22.03.2024 (12 A 168/23) ebenfalls nichtig ist, da er auf einem rechtlichen Nullum beruht.

c) die Inobhutnahme der Kinder am 09.12.2021 rechtswidrig war."

ist unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass das in der Hauptsache allein (noch) anhängige Wiederaufnahmeverfahren 12 A 261/26 mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag rechtskräftig abgeschlossen ist. Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO können indes nur in Bezug auf einen noch nicht rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand erlassen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 B 925/24 -, juris Rn. 6.

Abgesehen davon folgt die Unzulässigkeit des ausweislich der Antragstellung verfolgten einstweiligen Rechtsschutzbegehrens daraus, dass es unstatthaft ist. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Eine verbindlich feststellende Klärung der Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen oder der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme, wie sie der Antragsteller begehrt, kann in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen, weil dieses Verfahren ausschließlich der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses zu dienen bestimmt ist (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO). Sicherungs- oder Regelungsmaßnahmen will der Antragsteller indes gar nicht erst erreichen. Vielmehr strebt er seinen Anträgen zu 1. a) und b) - im Vorgriff auf sein im Hauptsacheverfahren 12 A 261/26 verfolgtes Begehren, das mit Beschluss des Senats im Berufungszulassungsverfahren 12 A 168/23 rechtskräftig abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme seiner Kinder (Klageverfahren 11 K 678/22) wiederaufzunehmen - die eindeutige Feststellung an, dass die insoweit bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen nichtig sind. Mit seinem Antrag zu 1. c) möchte er bloß die von ihm begehrte Feststellungentscheidung im abgeschlossenen, aber aus seiner Sicht wegen des Wiederaufnahmeantrags im Verfahren 12 A 261/26 fortzuführenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorwegnehmen. Dementsprechend stellen seine Anträge zu 1. nichts anderes dar, als ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren, mit dem der Antragsteller in Wahrheit nur ein beschleunigtes gerichtliches (Hauptsache-)Verfahren, nicht aber eine einstweilige Anordnung erstrebt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 1996 - 15 B 2786/95 -, juris Rn. 13.

Der Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Hilfsantrag durch, mit dem er hilfsweise - für den Fall der Ablehnung seiner einstweiligen Feststellungsanträge - die Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht und die Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO begehrt. Ohne Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens in der Hauptsache kommt eine Zurückverweisung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, wie sie etwa in einem Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 130 VwGO möglich ist, nicht in Betracht.

Für die vom Antragsteller weiter hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keinerlei Veranlassung.

Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).