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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 13.04.2026 – 18 B 574/25
18. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0413.18B574.25.00
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,
die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 9840/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2024 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung - soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet. Nach summarischer Prüfung erweise sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2024 als rechtmäßig. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 24. April 2022 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Ausreise der Antragstellerin sei nach dem Tod ihres Ehemanns weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Das bis zum Tod des Ehemanns (am 19. Oktober 2019) bestehende Ausreisehindernis aufgrund familiärer Bindung sei weggefallen. Tatsächliche und rechtliche Abschiebehindernisse ergäben sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK. Schützenswerte persönliche Belange der Antragstellerin durch ihren mehrjährigen Aufenthalt im Inland seien in §§ 25a, 25b AufenthG normiert. Diese besonderen Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin nach summarischer Prüfung mangels nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht. In der Regel könne davon ausgegangen werden, dass die Erteilungsvoraussetzungen des §§ 25a, 25b AufenthG die Integrationsleistungen eines Ausländers, der diesen Vorschriften unterfalle, hinreichend solide abbildeten und dem Recht aus Art. 8 EMRK mit Blick auf den Aspekt der Verwurzelung bei konventionsfreundlicher Auslegung der Vorschriften damit Genüge getan werde. Anhaltspunkte, von dieser Regel abzuweichen, seien vorliegend nicht erkennbar. Die Antragstellerin sei erst mit Ende Vierzig in das Bundesgebiet eingereist und habe damit den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatstaat verbracht. Die relativ kurze Zeitspanne von zehn Jahren im Bundesgebiet führe insoweit nicht zu einer Entwurzelung in Tunesien. Auch die Ehe der Antragstellerin sei über mehrere Jahrzehnte nicht im Bundesgebiet gelebt worden. Über die Beziehung zu ihrem verstorbenen Ehemann hinaus habe die Antragstellerin auch keine konkreten Kontakte und Bindungen im Bundesgebiet glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis am 17. Februar 2020 verlängert habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragstellerin habe aufgrund der einmaligen rechtsfehlerhaften Verlängerung insbesondere aufgrund der unklaren Umstände der Verlängerung in der Corona-Zeit nicht darauf vertrauen können, einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Antragstellerin habe aktuell auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, weil sie jedenfalls das nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht abgegeben habe.
Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen.
Soweit das Verwaltungsgericht zu § 25 Abs. 5 AufenthG ausgeführt hat, nach dem Tod ihres Ehemanns sei die Ausreise der Antragstellerin weder aus tatsächlichen noch - auch unter Berücksichtigung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK - aus rechtlichen Gründen unmöglich, setzt die Antragstellerin dem mit der Beschwerde nichts entgegen. Der pauschale Verweis auf ihren bisherigen Sachvortrag genügt dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
Der Einwand der Antragstellerin, durch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nach dem Tod ihres Ehemanns sei ein schützenswertes Vertrauen darauf entstanden, dass sie weiterhin Aufenthalt in der Bundesrepublik erhalten werde, verfängt nicht. Dazu bringt sie vor, das Verwaltungsgericht führe nicht aus, weshalb man sich in der Zeit der Corona-Pandemie nicht mehr auf Entscheidungen der Behörden hätte verlassen können. Wenn die Behörde pandemiebedingt aufgrund Personalmangels o. ä keine Entscheidung habe treffen können, hätte sie weiter Fiktionsbescheinigungen ausstellen können. Sie hätte also keine Entscheidung zu diesem Moment treffen müssen. Dass sie es doch getan habe, müsse das angesprochene Vertrauen entstehen lassen und dieses sei dann auch zu schützen.
Ungeachtet der Frage, ob bzw. wie sich die Umstände der Corona-Pandemie ausgewirkt haben mögen, ist durch die einmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nach dem Tod des Ehemanns der Antragstellerin kein schützenswerter Vertrauenstatbestand (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) dahingehend geschaffen worden, dass die Aufenthaltserlaubnis nach ihrem Ablauf nochmals (rechtswidrig) verlängert werde, obwohl die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise bzw. der ursprüngliche Erteilungsgrund der familiären Bindung nicht mehr besteht. In eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Betroffener wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen mit Wirkung für die Zukunft in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste.
Vgl. BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R -, juris, Rn. 29; siehe auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, juris, Rn. 17 (zu rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsvorschriften).
Die Antragstellerin dringt auch nicht mit dem Vorbringen durch, ihr sollte nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt werden können.
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob eine (rückwirkende) Erteilung nach Außerkrafttreten der Anspruchsgrundlage des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Fassung (a. F.) noch in Betracht kommt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen spätestens am 30. Dezember 2025 vorgelegen haben und der Ausländer einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
Dies offenlassend: OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2026 - 18 A 1137/23 -, juris, Rn. 182, und Beschluss vom 9. Januar 2026 - 18 B 1278/25 -, juris, Rn. 12 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 6 Bs 176/25 -, juris, Rn. 15; bejahend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 - 8 K 3379/24 -, juris, Rn. 25 ff.; wohl ablehnend: VG S.-H., Beschluss vom 27. Februar 2026 - 11 B 240/25 -, juris, Rn. 42; VG Cottbus, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 9 L 732/25 -, juris, Rn. 6.
Jedenfalls erfüllt das Beschwerdevorbringen insoweit nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Zwar hat sich die Antragstellerin i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Mit der fristgerechten Beschwerdebegründung im Juni 2025 hat sie ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F.) vorgelegt und damit die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt, ein Anspruch nach § 104c Abs. 1 AufenthG (a. F.) scheitere jedenfalls am Fehlen dieses Bekenntnisses.
Das Auseinandersetzungserfordernis tritt indes bereits nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO lediglich neben das Gebot, die Gründe aufzuzeigen, derentwegen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Dieser Teil der einen Beschwerdeführer treffenden Darlegungslast wird durch eine partiell fehlende Möglichkeit der „Auseinandersetzung" nicht gegenstandslos. Damit sind auch Ausführungen erforderlich, die - ggf. durch Wiederholung oder Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag - das Entscheidungsergebnis in Frage stellen. Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, ohne dass sich daraus - etwa im Falle der Verneinung einer von mehreren Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs durch das Verwaltungsgericht - die „Schlüssigkeit“ seines Rechtsschutzbegehrens ergibt, so kommt er seiner Darlegungsobliegenheit nicht in der gebotenen Weise nach.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 18 B 970/25 -, juris, Rn. 14 f., m. w. N. (zur Darlegung der Begründetheit des Eilrechtsschutzantrags, wenn das Verwaltungsgericht diesen als unzulässig abgelehnt hat), an der in der Vergangenheit vertretenen gegenteiligen Auffassung (OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 18 B 2004/20 -, juris, Rn. 17) hält der Senat nicht mehr fest; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris, Rn. 3 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 4 Bs 333/13 -, juris, Rn. 9.
Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht, weil die Antragstellerin nicht darlegt, dass neben dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung spätestens am 30. Dezember 2025 auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F., insbesondere die des „geduldeten Ausländers“, vorgelegen haben. Auf Seite 2 der Beschwerdebegründung macht sie lediglich geltend, mit Blick auf das nunmehr vorgelegte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung „sollte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt werden können“. Auch wenn das Verwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal „geduldeter Ausländer“ nicht geprüft hat, genügt der pauschale Verweis auf ihren bisherigen Sachvortrag am Anfang der Beschwerdebegründung auch insoweit den Darlegungsanforderungen nicht.
Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23 -, juris, Rn. 23.
Dass sie eine Duldungsbescheinigung besessen hat, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht (und ergibt sich im Übrigen auch nach Aktenlage nicht).
Soweit sie erstinstanzlich unter Verweis auf ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorgetragen hat, eine Ausreise nach Tunesien könne von ihr nicht mehr verlangt werden, hat sie zwar der Sache nach (auch) eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geltend gemacht. Damit hat sich das Verwaltungsgericht wie oben ausgeführt aber (im Rahmen der Prüfung des § 25 Abs. 5 AufenthG) auseinandergesetzt, ohne dass die Antragstellerin dem mit der fristgerechten Beschwerdebegründung etwas entgegengesetzt hätte. Der Umstand, dass sie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und allein zur Stützung ihres Vorbringens, sie wohne nach wie vor an der angegebenen Anschrift und werde dort von Bekannten und Verwandten betreut, mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 ein ärztliches Attest vom 2. Oktober 2025 vorgelegt hat, führt zu keiner anderen Bewertung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).