Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 19.02.2026 – 8 K 3379/24

8. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0219.8K3379.24.00

Tatbestand:

Der nach eigenen Angaben am 16. Januar 197900. Januar 0000 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger.

Er reiste im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein am 20. September 2016 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2017 abgelehnt (Bl. 26 ff., 40 BA 1). Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29. Mai 2020 eingestellt - Az. 18a K 3567/17.A - (Bl. 126 f., 132 BA 1).

Der Kläger wurde in der Folge zunächst geduldet (Bl. 160 BA 1).

Mit Schreiben vom 24. April 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (Bl. 209 BA 1).

Am 27. Juni 2023 befragte die Beklagte den Kläger im Rahmen eines standardisierten „Multiple-Choice“-Tests über die freiheitlich-demokratische Grundordnung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Nach den Angaben im hierzu gefertigten Vermerk habe der Kläger von den 19 gestellten Fragen eine Frage zutreffend beantwortet, die übrigen Fragen jedoch unbeantwortet gelassen (Bl. 213 ff. BA 1).

Am 22. April 2024 befragte die Beklagte den Kläger erneut im Rahmen eines standardisierten „Multiple-Choice“-Tests über die freiheitlich demokratische Grundordnung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers (Bl. 244 ff. BA 1, Bl. 38 ff. GA). Zudem gab der Kläger ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab (Bl. 249 BA 1).

Mit Bescheid vom 12. Juni 2024, zugestellt am 21. Juni 2024 (Bl. 320 BA 1), lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Beklagte forderte den Kläger zur unverzüglichen Ausreise auf und drohte ihm für den Fall, dass er nicht bis zum 15. Juli 2025 freiwillig ausreise, die Abschiebung in den Libanon an. Zudem wurde ein auf 36 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG gegen den Kläger erlassen, welches bedingt für den Fall der Abschiebung des Klägers in Kraft trete sowie ein 6-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall seiner nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise. Ihre Entscheidungen begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, dass der Kläger im Rahmen der Befragung vom 22. April 2023 von insgesamt 19 gestellten Fragen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung lediglich 2 Fragen korrekt beantwortet habe, sodass im Rahmen der Gesamtabwägung nicht festgestellt werden könne, dass die Kläger - trotz vorgegebener Antwortmöglichkeiten - über den geforderten Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfüge. In der Gesamtabwägung seien es nicht allein die kumulative Anzahl falscher Antworten, sondern der durch die Antworten hervorgerufene Gesamteindruck, welcher zu der Einschätzung führe, dass der Kläger sich nur unzureichend mit dem Inhalt des abgegebenen Bekenntnisses tatsächlich auseinandergesetzt habe.

Der Kläger hat am Montag, dem 22. Juli 2024 die vorliegende Klage erhoben.

Zuletzt ist der Kläger nach § 60b AufenthG geduldet worden (Bl. 39, 49, 53, 62, 64, 68, 73 f. BA 2).

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts GelsenkirchenE. vom 23. September 2024 - Az. 617 Cs 32 Js 1170/24 - 439/24N01 - wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 € rechtskräftig verurteilt (Bl. 45 f. BA 2).

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG habe (Bl. 31 ff. GA). Zunächst sei festzustellen, dass die Befragungen des Klägers nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Anders als von der Beklagten angenommen, habe er sehr wohl alle Fragen bei der ersten Befragung beantwortet. Warum der in den Verwaltungsvorgänge befindliche Test nur ein Kreuz habe, sei ihm nicht erklärlich. Es sei jedoch auffällig, dass dieser Test weder vom Kläger noch vom Dolmetscher unterschrieben worden sei. Jedenfalls verfüge der Kläger über die notwendigen Kenntnisse zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und sei auch bereit, sich einer weiteren Befragung durch das Gericht zu stellen.

Der Kläger beantragt (schriftsätzlich) (Bl. 7 GA),

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2024 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG zu erteilen

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2024 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt ihres Bescheides und führt ergänzend aus, dass eine fehlerhafte Zuordnung im Rahmen der ersten Befragung ausgeschlossen sei, da insoweit der Name des Klägers auf der ersten Seite der Befragungsbögen stehe und die Bögen zusammengeheftet seien. Ungeachtet dessen habe jedenfalls die zweite Befragung gezeigt, dass erhebliche Wissensmängel über den Inhalt der wesentlichen Elemente des Rechtsstaates bestünden (Bl. 36 ff. GA).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026 (Bl. 73 GA) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2026 (Bl. 68 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder hilfsweise auf Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrags. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, falls mit Einverständnis der Beteiligten ohne eine solche entschieden wird, der Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts. Abweichendes gilt nur, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2025 - 1 C 2.24 -, juris, Rn. 15 und vom 25. September 2025 - 1 C 16.24 -, juris, Rn. 10 für den Fall der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in tatsächlicher Hinsicht.

Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert oder unberührt lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, juris, Rn. 18 m. w. N.

Nach diesen Maßstäben ist für die Beurteilung des geltend gemachten klägerischen Anspruchs auf Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die bis zum 30. Dezember 2025 geltende Rechtslage heranzuziehen. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2022, Bl. 2847 ff.) wurde § 104c Abs. 1 AufenthG eingeführt. Danach sollte einem geduldeten Ausländer unter weiteren Voraussetzungen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 AufenthG sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Die Erteilung erfolgte für 18 Monate und war nicht verlängerbar, § 104 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a. F. Mit Art. 5 Nr. 1. und 4 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrecht wurde die vorgenannte Regelung bis zum 30. Dezember 2025 befristet und zudem eine ab dem 31. Dezember 2025 geltende Übergangsregelung hierzu erlassen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 31. Dezember 2022 bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes fortgelte, vgl. § 104c Abs. 1 AufenthG. Eine solche Aufenthaltserlaubnis kann (nunmehr) nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG verlängert werden, § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Eine Regelung dazu, wie mit Anträgen nach § 104c AufenthG zu verfahren ist, die noch vor dem Außerkrafttreten der alten Fassung gestellt, aber noch nicht (bestandskräftig) beschieden wurden, hat der Gesetzgeber hingegen nicht erlassen.

Vgl. Röder, BeckOK MigR, Stand: Oktober 2025, § 104c AufenthG, Rn. 136, beck-online.

Den Gesetzesmaterialien ist jedoch zu entnehmen, dass nach drei Jahren die gesetzliche Möglichkeit zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, die als einmalige Sonderregelung jedenfalls auch in Ansehung des „präzedenzlosen Migrationsgeschehens“ im Jahr 2015 und 2016 geschaffen wurde, zum Stichtag 31. Dezember 2025 aufgehoben werden sollte. Allerdings geht der Gesetzgeber dabei nicht davon aus, dass mit Auslaufen des § 104c AufenthG a. F. die noch nicht abschließend beschiedenen Anträge auf der Grundlage des § 104c AufenthG a. F. überhaupt nicht mehr bescheidungsfähig sind. Vielmehr sollten durch die Begrenzung der Gültigkeit der Regelung auf eine Dauer von drei Jahren potenziell Berechtigte lediglich dazu angehalten werden, die Anträge zügig zu stellen und von wesentlich späteren Anträgen vor allem mit dem Ziel der Abwendung virulenter aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen.

Vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 2, 17, 35, 48, 49 f. 57, 63; BR-Drs. 367/22, S. 2,10, 48. Anlage 2 zur BR-Drs. 367/22, S. 2.

Gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber mit Ablauf der dreijährigen Gültigkeit des § 104c AufenthG a. F. jedoch eine Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis auch nach Außerkrafttreten ausschließen wollte, spricht Art. 5 des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025, Nr. 364, S. 3 f.). Damit wurde das o. g. Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts dahingehend geändert, dass entgegen der ursprünglichen Regelungen auch Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bis zum 30. Juni 2027 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 25b AufenthG erteilt werden kann. Dieser gesetzgeberischen Korrektur, die sich an der Erteilungsfrist von 18 Monaten ab dem 1. Januar 2026 orientiert und ausweislich der Gesetzesmaterialen keine Verlängerung der Geltungsdauer des sog. „Chancen-Aufenthaltsrechtes“ ist,

vgl. BT-Drs. 21/3079, S. 13,

hätte es nicht bedurft, wenn nicht der Gesetzgeber seinerseits davon ausgehen würde, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht mit einer Gültigkeit über den 30. Dezember 2025 hinaus und mit einer maximalen Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2027 erteilt werden könnte.

Sowohl die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zu § 104c AufenthG als auch die ergänzenden Hinweise des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW gehen daher zutreffend davon aus, dass Anträge in statthafter Weise noch bis zum 30. Dezember 2025 gestellt werden konnten und (auch zeitlich danach) beschieden werden können und müssen.

Vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts - April 2024, Nr. 1.2, S. 3; Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts - mit aktualisierten NRW-spezifischen Ergänzungen - des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW, Nr. 1.2 a.), S. 5; siehe auch Hinweisschreiben vom 2. Dezember 2025 des Baden-Württembergischen Ministeriums der Justiz und für Integration, S. 2; abrufbar unter: https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2025/JuM_02.12.2025_Hinweisschreiben_zum_Auslaufen_des___104c_AufenthG.pdf; so auch Huber/Mantel/Weiser, Kommentar zum AufenthG und AsylG, 4. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Rn. 4, beck-online.

Für die Bearbeitung eines Antrags nach § 104c AufenthG, der während der Gültigkeit der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Rechtslage gestellt wurde, muss angesichts des aufgezeigten gesetzgeberischen Willens für die materielle Prüfung die Vorschrift des § 104c AufenthG in seiner damaligen Fassung herangezogen werden, zumal die derzeitige Fassung des § 104c AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr normiert. Denn so wird verhindert, dass Betroffenen Rechte allein durch Zeitablauf, namentlich wegen der Verfahrensdauer verloren gehen.

Vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / Rechtslage ab 31. Dezember 2025, Rn. 7.

Auch in der Rechtsprechung ist zudem etwa im Hinblick auf Titelbesitzzeiten anerkannt, dass ein Ausländer nicht allein dadurch Nachteile erleiden soll, dass Erteilungsverfahren länger dauern können als beispielsweise die Gültigkeit der zuletzt innegehabten Aufenthaltserlaubnis, so dass bei rechtzeitig gestelltem Verlängerungsantrag auch ohne besonderen Antrag inzident zu prüfen ist, ob die Aufenthaltserlaubnis vom Ablaufzeitpunkt bis zum Entscheidungszeitpunkt rückwirkend, also für die Vergangenheit, zu verlängern wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2025 - 1 C 2.24 -, juris, Rn. 35.

Sämtliche Erteilungsvoraussetzungen - einschließlich der allgemeinen Erteilungs­voraussetzungen und Versagungstatbestände - müssen insofern spätestens im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der geltenden Regelung vorgelegen haben. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen, namentlich solche zugunsten des Ausländers können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Andernfalls würde durch eine länger dauernde Rechtsverfolgung - über das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes hinaus - das vom Gesetz vorgesehene Auslaufen der Regelungen zum Chancen-Aufenthaltsrecht umgangen,

vgl. so Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / Rechtslage ab 31.12.2025, Rn. 7; im Ergebnis auch E-Mail des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW vom 23. Dezember 2024 - Betreff: „Chancen-Aufenthaltsrecht - Übergangsregelungen ab dem 31.12.2025“ - (513-26.11.01-000009-2025-0017085),

und der Anwendungsbereich einer begrenzten „einmaligen Sonderregelung“ entgegen dem insoweit eindeutigen gesetzgeberischen Willen in zeitlicher Hinsicht erweitert. Dabei ist ferner angesichts der zu Grunde liegenden Regelungssystematik zu beachten, dass eine Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nach Außerkrafttreten der Regelung nunmehr - wie auch aus dem o. g. Gesetz vom 23. Dezember 2025 folgt - allenfalls mit einer maximalen Geltungsdauer bis Ende Juni 2027 in Betracht kommt.

Vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / Rechtslage ab 31.12.2025, Rn. 6.

Hierfür spricht letztlich auch, dass dadurch eine Situation vermieden wird, in welcher die Behörde es in der Hand hätte, dem Bürger eine gesetzlich vorgesehene Rechtsposition dadurch vorzuenthalten, dass sie mit Blick auf eine künftige Gesetzesänderung von einer Entscheidung absieht. Eine solche Befugnis widerspräche der Bindung der Verwaltung an das geltende Recht und unterliefe die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris, Rn. 38.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob und in welcher Weise auch nach Außerkrafttreten des § 104c AufenthG a. F. eintretende Umstände zulasten des Ausländers bei der Entscheidung über einen Anspruch nach § 104c AufenthG zu berücksichtigen sind. Dies könnte etwa bereits auf tatbestandlicher Ebene erfolgen,

so wohl Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / Rechtslage ab 31. Dezember 2025, Rn. 7,

oder erst im Wege der Ermessensausübung.

Vgl. allgemein zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach Änderungen der Rechtslage Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. September 2005 - 3 E 99/04 -, juris, Rn. 3 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG.

Im Übrigen ist es auch denkbar, dass Umstände, die zulasten des Ausländers gehen, zu einer (ggf. rückwirkenden) Befristung des Anspruchs nach § 104c AufenthG auf den Zeitpunkt der zulasten des Betroffenen eintretenden Sachänderung führen. Da der Kläger bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des §104c AufenthG a. F. auch unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum 30. Dezember 2025 nicht erfüllt, bedarf dies letztlich keiner abschließenden Entscheidung.

Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 2).

§ 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a. F. steht einer Titelerteilung hier entgegen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts GelsenkirchenE. vom 23. September 2024 - Az. 617 Cs 32 Js 1170/24 - 439/24N01 - wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen je 40,00 € rechtskräftig verurteilt. Damit wurde der Kläger wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt, wobei eine Strafe von mehr als 50 Tagessätzen verhängt wurde. Die vorstehend bezeichneten strafrechtlichen Verurteilungen sind dem Kläger solange entgegenzuhalten, wie sie im Bundeszentralregister nicht getilgt oder zu tilgen sind.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. September 2023 - 10 CS 23.1334, 10 C 23.1335 -, juris, Rn. 9 m.w.N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2023 - 17 B 635/23 -, S. 3 f., n.v.

Dies rechtfertigt sich mit dem im eindeutigen Wortlaut dieser Regelung (vgl. auch entsprechend inhaltsgleiche Regelungen, z.B. § 25a Abs. 3 AufenthG, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, Straftätern ausnahmsweise nur im Falle der Nichtüberschreitung der klar bezeichneten, im Konkreten unter Rückgriff auf die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes zu bestimmenden Bagatellgrenzen - und der weiter benannten Voraussetzungen - eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 3 S 10/23 -, juris, Rn. 3 a. E. f. sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2023 - 17 B 635/23 -, S. 4, n.v.; Urteil der Kammer vom 16. Februar 2024 - 8 K 1661/23 -, n. v.

Dass der Kläger einen aussichtsreichen oder gar erfolgreichen Antrag auf vorzeitige Tilgung, § 49 Satz 1 BZRG, gestellt hätte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG, da der Kläger insbesondere die erforderliche Aufenthalts­erlaubnis nicht besitzt. Die festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise ist im Hinblick auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie die Zielstaatsbestimmung (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Gründe des Kindeswohls, familiärer Bindungen oder seines Gesundheitszustands (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) stehen dem Erlass der Androhung ebenfalls nicht entgegen. Solche Gründe hat der Kläger vorliegend schon nicht vorgetragen. Im Übrigen ist die Beklagte sowie das beschließende Gericht gemäß § 42 Satz 1 AsylG hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote an die asylverfahrens­rechtliche Entscheidung gebunden (vgl. Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2017).

Sollte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Oktober 2024,

vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024, C-156/23, juris,

dahingehend zu verstehen sein, dass auch im vorliegenden Fall entgegen der vorgenannten Bindungswirkung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu prüfen sei, ist ein solcher Verstoß vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich.

Die Befristungsentscheidungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidungen ergibt sich aus § 11 Abs. 2, 3 und 6 AufenthG. Für die für den Falle einer Abschiebung bedingt getroffene Befristungsentscheidung ist zudem darauf hinzuweisen, dass angesichts der (insoweit übertragbaren asylgerichtlichen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts, wonach in Fällen, in denen Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso fehlen wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, es keinen Bedenken begegnet, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.

So auch hier.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch in Ansehung des Vortrages des Klägers im Übrigen Bezug genommen auf die mit Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2024 benannten Gründe, § 117 Abs. 5 VwGO. Weitere, für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristungs­ent­scheidungen sprechende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat schon angesichts der Einschlägigkeit der tatbestandlichen Ausschlussgründe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht GelsenkirchenGelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht GelsenkirchenGelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.