Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.02.2026 – 3 L 1746/25
3. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0227.3L1746.25.00
Gründe
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig davon, ob der Antragsteller imstande ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
II.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller erneut bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 3 K 5185/25 als Dolmetscher für die Sprache Arabisch allgemein zu beeidigen und für die Sprache Arabisch als Übersetzer allgemein zu ermächtigen sowie ihn wieder im Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher*innen und allgemein ermächtigten Übersetzer*innen zu führen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).
Geht es nicht um eine nur vorläufige, revidierbare Maßnahme, sondern um eine Entscheidung, die die Hauptsache - jedenfalls vorübergehend - vorwegnimmt, sind strengere Maßstäbe anzulegen, denn eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache kommt daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich durchzuführenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Für das zweite Begründetheitselement einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund, bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2024 - 6 B 3/24 -, juris, Rn. 11 f., und vom 13. Dezember 2012 - 6 B 1274/12 -, juris, Rn. 2.
Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung erheblicher, über Randbereiche hinausgehender Rechtsverletzungen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen.
Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, juris, Rn. 12.
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf allgemeine Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher nach § 3 des Gerichtsdolmetschergesetzes - GDolmG - und auf Ermächtigung zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke als Übersetzter nach § 33 Abs. 2 JustG NRW i.V.m. § 3 GDolmG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG wird als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, bzw. nach § 33 Abs. 2 JustG NRW für schriftliche Sprachübertragungen als Übersetzter ermächtigt, wer u.a. zuverlässig ist.
Der Kläger hat sich nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht als zuverlässig im Sinne der vorstehenden Normen erwiesen.
Der Begriff der Zuverlässigkeit beziehungsweise Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine Anwendung wird in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich überprüft.
Vgl. OVG NRW Beschluss vom 28. August 2017 - 4 A 2232/15 - juris, Rn. 16 ff., m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 22 ZB 06.3420 -, juris, Rn. 6, m.w.N.
Der Begriff der Zuverlässigkeit wird in verschiedenen Bestimmungen des Ordnungsrechts (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG) und des Rechts der freien Berufe (vgl. beispielsweise § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErgThG) verwendet. Die Grundsätze, die zu seiner Auslegung und Anwendung entwickelt wurden, sind auf die hier maßgebliche Bestimmung zu übertragen.
Vgl. VG München, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - M 16 S 25.5255 -, juris, Rn. 37, m.w.N.
Dementsprechend ist eine Person dann zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG, wenn sie die Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers oder einer öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherin ordnungsgemäß auszuüben. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des oder der Betroffenen. Unzuverlässig ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Dolmetscher werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12.95 -, juris, Rn. 25, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 28. März 2007 - 21 B 04.3153 -, juris, Rn. 21, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 21 CS 21.2087 -, juris, Rn. 32, m.w.N.
Aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen ist auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten zu schließen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, juris, Rn. 8, m.w.N.
Auch Umstände, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Berufsausübung stehen, sind dabei zu berücksichtigen. Sie müssen sich aber auf die konkret in Rede stehende Tätigkeit auswirken.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1Dezember 1994 - 1 B 234/94 -, juris, Rn. 6, m.w.N.
Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher sind herausgehobene Ansprechpartner der Justiz; ihre Tätigkeit ist für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör von hoher Bedeutung.
Vgl. VG München, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - M 16 S 25.5255 -, juris, Rn. 40.
Der Gesetzgeber setzt in die Tätigkeit des Dolmetschers die Erwartung eines hohen Maßes an Integrität und Zuverlässigkeit. Ordentliches Dolmetschen bedarf einer charakterlichen Komponente von Zuverlässigkeit, Vertraulichkeit und Unparteilichkeit. An diesen persönlichen Aspekt knüpft § 189 GVG an, welcher den Dolmetscher über den zu leistenden Eid (§ 189 Abs. 1 GVG) respektive die Berufung auf einen allgemein geleisteten Eid (§ 189 Abs. 2 GVG) stets von Neuem an seine Treue und Gewissenhaftigkeit erinnert.
Kulhanek in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2025, GDolmG § 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung, Rn. 11 und GDolmG § 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher, Rn. 26.
Die Pflichten zur Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber allen Beteiligten schließen ein Mindestmaß an Loyalität gegenüber dem Staat und seinen Vertretern ein; Äußerungen, die eine tiefe Verachtung der Bundesrepublik erkennen lassen, können deshalb Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 1 L 390/07 -, juris, Rn. 12.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist namentlich nicht gegeben, wenn gegen den Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist (vgl. auch § 3 Abs. 3 Nr. 3 GDolmG), aus der sich seine Ungeeignetheit als gerichtlicher Dolmetscher ergibt. Davon ist nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, wegen Strafvereitelung, Betrugs oder Urkundenfälschung oder wegen einer Tat nach dem neunten (falsche uneidliche Aussage und Meineid), zehnten (falsche Verdächtigung) und fünfzehnten (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) Abschnitt des Besonderen Teils des StGB auszugehen, da die genannten Regelbeispiele die charakterliche Eignung und insbesondere die Vertrauenswürdigkeit des Verurteilten nachhaltig erschüttern.
Kulhanek in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2025, GDolmG § 3, Antrag auf allgemeine Beeidigung, Rn. 12; BT-Drs. 19/14747, 46.
Nicht nur strafbares Verhalten unter Verwirklichung der vorstehend als Regelbeispiele aufgeführten Delikte vermag den Schluss auf die Unzuverlässigkeit eines Antragstellers zu rechtfertigen. Auch nicht strafbares Verhalten im Umgang mit Behörden, welches eine grundsätzlich ablehnende Einstellung zum Justizsystem der Bundesrepublik Deutschland erkennen lässt, und sonstiges strafbares Verhalten können in einer Gesamtschau den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zulassen. So verhält es sich hier, wenn man die rechtskräftige Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen auf Bewährung mit der vom Antragsteller geäußerten Einstellung zu Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in den Blick nimmt. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller, was bei einer öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung zu erwarten ist, in Gerichtsverfahren jederzeit verlässlich eingesetzt werden kann. Der Antragsteller hat nachhaltig zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Meinung dem Justizsystem und der Verwaltung im Umgang mit Ausländern kein Vertrauen geschenkt werden kann. Er wirft den Gerichten und Behörden Staatsrassismus vor. So hat er dem Standesamt B., dem Oberlandesgericht D. und dem hiesigen Oberlandesgericht Staatsrassismus vorgeworfen. Er zweifelt auch im vorliegenden Verfahren wiederholt die Unabhängigkeit von Richtern, insbesondere Strafrichtern an und wiederholt den Vorwurf des Staatsrassismus bzw. Behördenrassismus. So führt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 17. September 2025 (Blatt 184 der Gerichtsakte Band 3) aus: „1. Ich bin dagegen, dass, ein Einzelrichter die Sache übernimmt. Es geht nicht nur um die Sache NRWs, sondern auch um das ganze System. Ein ausländischer Otto-Normalverbraucher steht gegenüber dem OLG J./ OLG S./OLG D./ Standesamt B./Datenschutzbeauftragter in V. und in NRW/ StAen D., B. und S./ Justizministerien in V. und NRW u.a. Der Anreiz für Befangenheit ist groß und ist vorneherein nicht auszuschließen. Ein Einzelrichter ist leicht manipulierbar, wird unter Druck gesetzt und wird gegen das OLG J. und die oben genannten Behörden nicht entscheiden können. Er muss sich systemkonform entscheiden. Er ist ein deutscher Jurist und muss hier gegen seine deutschen hochrangigen Kollegen und Bekannten u.a. zugunsten eines ausländischen Mohammeds entscheiden und muss gleichzeig das Gesetz beachten. Wenn er für mich gegen all diese Behörden entscheiden würde, wird er mit einer Art schwarzen Fleckens auf der Weste gekennzeichnet. Ein Richter in Deutschland, der sich für einen Ausländer in diesem Kontext entscheidet und somit das ganze System in Frage stellt und nicht für den Staat und für die Kollegen, wird keine gute Karriere als Richter machen können, er muss sich halt systemkonform verhalten. Genauso wie der Strafrichter, der meistens für den Angeklagten entscheidet und der Staatsanwalt, der Straftaten von Polizeibeamten ständig verfolgt, verhielt sich nicht systemkonform und macht keine gute Karriere als Staatsanwalt.“ Diese Vorwürfe ziehen sich durch das gerichtliche Verfahren und werden wiederholt bekräftigt. So etwa der Vorwurf des Behördenrassismus und die Praxis der Falschprotokollierung (Blatt 185 der Gerichtsakte) und des Staatsrassismus (Blatt 187 der Gerichtsakte Band 3). Er wolle damit dem Gericht zeigen, dass es nicht nur darum gehe, dass seine Ermächtigung durch das OLG J. nicht verlängert werde, sondern es sei vielmehr eine reine Hass- und Hetzkampagne und Racheaktion, die er erleben müsse. In einem Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht vom 1. August 2024 (Blatt 193 ff., (198) der Gerichtsakte Band 3) äußert sich der Antragsteller u.a. wie folgt: „ 4. Bezug auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bzw. Polizei-Generalstaatsanwaltschaft: Die Richter schlossen sich wie immer den Ausführungen der GStA bzw. der StA an, weil die Wahrheit besagt, dass die Richter abhängig von der Generalstaatsanwaltschaft sind und müssen sich immer wieder deren Ausführungen anschließen. Richter wirken wie Funktionäre unter der Aufsicht der StA und suchten allgemein ständig nach rechtlichen Ausreden, um die Anklagen und Anträge der StA u.a. zu begründen. Ich habe in meinen früheren Schreiben u.a. dargestellt, dass der StA MG und der GStA das mehrmalige Nicht-Erscheinen der angeblichen Zeugen, die Verfahrensfehler, gefälschte Protokollierung, falsche Aussagen usw. egal war, weil sie das polizeiliche Interesse in dieser Sache vertreten und nicht das öffentliche Interesse. Sie wollen nur die deutschen Polizeibeamten gegenüber dem Ausländer in Schutz nehmen. Die GStA musste von Amts wegen aufgrund der Beweislage und der Verfahrensfehler die Ermittlungen wiederaufnehmen und gegen die angeblichen Zeugen ermitteln.“ Es folgen Vorwürfe gegen deutsche Anwälte, die sich als Pflichtverteidiger für einen Syrer mit deutschen Behörden nicht hätten anlegen wollen (Schriftsatz vom 3. Oktober 2025, Blatt 323 ff., (325) der Gerichtsakte Band 5). Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 (Blatt 378 ff. der Gerichtsakte Band 5) möchte der Antragsteller folgende Dokumente als Beweise für die persönliche Hass- und Hetzkampagne und Racheaktion einreichen, um dem Gericht zu zeigen, dass die Ermächtigungssache ein kleines Teilchen im Gesamtkontext darstellt und dass jedes Mal etwas Neues dazu kommt. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 (Blatt 385 der Gerichtsakte Band 5) möchte der Antragsteller folgende Dokumente als Beweise für die institutionellen juristischen und psychologischen Repressalien, die mit der vorliegenden Sache zu tun hätten, die nach außen legal wirkten, aber in der Summe existenziellen gewollten Druck erzeugten und ein System der Verantwortungsdiffusion, wie der UN-Sonderberichterstatter es bezeichnet habe, vorlegen. Er spricht im Folgenden u.a. von einem neuen Beispiel aus Deutschland, dem sogenannten Richter L. AG B., als Beispiel für die Instrumentalisierung der Richter gegen Kritiker und Ausländer.
Die Einschätzungen des Antragstellers sind vollkommen subjektiv ohne Substanz in der Sache. Sie sind nicht Ausdruck einer zulässigen sachlichen Kritik an staatlichem Handeln, sondern Ausdruck eines völlig unbegründeten, nahezu feindseligen Misstrauens gegenüber staatlichen m Handeln. Angesichts dieser Einstellung und der rechtskräftigen Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber allen Beteiligten an den Tag legen wird. Es fehlt an einem Mindestmaß an Loyalität und auch aufgrund der Verurteilung am erforderlichen Respekt gegenüber dem Staat und seinen Vertretern. Sein bisheriges Verhalten bietet somit keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird. Es ist zu befürchten, dass er von einer grundsätzlichen Benachteiligung von Ausländern ausgehend zugunsten dieser auf den Ausgang von behördlichen und gerichtlichen Verfahren Einfluss nehmen könnte. Die vom Gesetzgeber in die Tätigkeit des Dolmetschers gesetzte Erwartung eines hohen Maßes an Integrität und Zuverlässigkeit ist nicht gegeben.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls nicht ersichtlich. Angesichts der hier begehrten - jedenfalls vorläufigen - Vorwegnahme der Hauptsache müsste nach den oben dargestellten Maßstäben ein Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben. Solche sind hier nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. So hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt, wie sich die Verweigerung der begehrten Maßnahmen auf seine Einkünfte als Übersetzer und Dolmetscher auswirken würden bzw. in der Zeit seit dem Ablauf der letzten Verlängerung ausgewirkt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Hälfte des Regelstreitwerts.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen)Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.