Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.05.2026 – 1 A 1619/23
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0515.1A1619.23.00
G r ü n d e
Der allein auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der dem Kläger zum Ablauf der Probezeit erteilten Beurteilung vom 3. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2021 und Neubeurteilung gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die angegriffene Beurteilung habe ihre rechtliche Zweckbestimmung bereits zum 2. November 2019 verloren, als die Beklagte den Kläger unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zum Oberregierungsrat ernannt habe. Seither entfalte die angegriffene Probezeitbeurteilung keine rechtlich relevante Bedeutung mehr. Dies folge aus der begrenzten Funktion von Probezeitbeurteilungen. Während die dienstliche Beurteilung eines Lebenszeitbeamten insbesondere die Grundlage für eine mögliche spätere Auswahlentscheidung über Beförderungsämter bilde, habe die dienstliche Beurteilung eines Probezeitbeamten in der Regel nur eine Bedeutung für die zum Ende der Probezeit anstehende Entscheidung über die Feststellung der Bewährung. Sie enthalte insofern eine Prognose, inwiefern er nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht werden werde. Sobald - wie hier - die Bewährung positiv festgestellt und der Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei, entfalte seine Probezeitbeurteilung in der Regel keine rechtlich relevante Bedeutung mehr.
Die Beklagte sei auch daran gehindert, die Probezeitbeurteilung des Klägers oder die darin enthaltenen Feststellungen einer künftigen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Ein Leistungsvergleich zwischen einem Probe- und einem Lebenszeitbeamten könne anhand von Probezeit- und Regelbeurteilungen nicht stattfinden. Eine Probezeitbeurteilung sei aufgrund wesentlicher Unterschiede nicht mit einer Regelbeurteilung vergleichbar. Eine Regelbeurteilung enthalte keine - zukunftsgerichtete - Prognose, inwieweit die betroffene Person den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht werden werde, sondern die Feststellung, inwieweit die betroffene Person die Laufbahnanforderungen im - zurückliegenden - Beurteilungszeitraum erfüllt habe.
Die Beklagte könne die Probezeitbeurteilung nach Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit aber auch dann einer Personalentscheidung nicht zugrunde legen, wenn sie mit einer weiteren Probezeitbeurteilung verglichen werden würde. Denn auch zwei Probezeitbeurteilungen untereinander seien etwa wegen unterschiedlicher Beurteilungszeiträume und -stichtage nur bedingt miteinander vergleichbar. Auch befinde sich ein Probebeamter im Rahmen seiner Beurteilung nicht in einer Vergleichsgruppe einschließlich zugehöriger Quotierungen, wie dies bei einer Regelbeurteilung der Fall wäre. Deshalb habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, in einem eventuellen späteren Auswahlverfahrens werde in keinem Fall auf die Probezeitbeurteilung des Klägers zurückgegriffen; vielmehr würden Hilfskriterien herangezogen, sollte sich auf der Grundlage der aktuellen Regelbeurteilungen ein Gleichstand ergeben.
Auch nach der aktuellen Personalkonzeption der Beklagten, die alle zwei Jahre einen Wechsel der Verwendung vorsehe, komme der Probezeitbeurteilung des Klägers keine rechtlich relevante Bedeutung zu. Für diese höhengleichen Verwendungsentscheidungen werde weder auf Regelbeurteilungen noch auf Probezeitbeurteilungen zurückgegriffen. Eine solche - nicht an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete - Entscheidung der Personalverwaltung richte sich nach dem Vortrag der Beklagten im Wesentlichen danach, wo gerade ein Dienstposten zu besetzen sei.
Der Probezeitbeurteilung komme auch nicht durch die von dem Kläger in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften rechtliche Relevanz zu. Bei Ziffer 102 der ZDv A-1340/83 in der ab dem 1. Februar 2016 gültigen Fassung, nach der dienstliche Beurteilungen zum Ziel hätten, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Mitarbeiter zu gewinnen, und Grundlage für an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierte Personalentscheidungen seien, handele sich angesichts ihrer systematischen Stellung („Allgemeines“, „Ziele und Bedeutung dienstlicher Beurteilungen“) um eine allgemeine Zielvorgabe, die sich sowohl auf Regelbeurteilungen als auch auf Probezeitbeurteilungen beziehe. Diese Ziffer führe jedoch nicht zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers, weil auch die Feststellung der Bewährung mit anschließender Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte Personalentscheidung darstelle. Aus dieser Vorschrift ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass eine Probezeitbeurteilung nach Feststellung der Bewährung noch für weitere Personalentscheidungen zugrunde zu legen wäre. Entsprechendes gelte für Ziffer 390 der ZDv A-1340/16, wonach der dienstlichen Beurteilung eine entscheidende Bedeutung für die Personalentwicklung zukomme.
Das Vorbringen des Klägers, die angegriffene Beurteilung habe noch insoweit eine rechtlich relevante Bedeutung, als sie weiterhin Bestandteil der Personalakte und das Gesamturteil der Beurteilung im Personalstammblatt vermerkt sei, das bei einer Bewerbung die mögliche neue Dienststelle erhalte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Befürchtung des Klägers, die Probezeitbeurteilung werde nachteilig berücksichtigt werden, sei eine bloße Mutmaßung, für die keine ausreichenden Anhaltspunkte bestünden. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen einer Personalentscheidung betreffend einen Lebenszeitbeamten sei nach dem Vorstehenden auch unzulässig. Im Übrigen habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass sich die von dem Kläger in Bezug genommenen Verwendungsentscheidungen vor allem danach richteten, wo gerade ein Dienstposten verfügbar sei, und dass im Übrigen die Entscheidung über die Umsetzung nicht bei der potentiell aufnehmenden Stelle, sondern bei der personalführenden Stelle liege.
Eine weitere rechtlich relevante Bedeutung der angegriffenen Beurteilung folge auch nicht daraus, dass diese entsprechend § 49 Abs. 3 BLV und Ziffer 131 der ZDv A-1340/83 einen Eignungs- und Verwendungsvorschlag enthalte. Dieser entfalte keine verbindlichen Rechtswirkungen und stelle in erster Linie eine persönliche Einschätzung der Beurteilerin dar, die sie an den Beamten richte und für die keine näheren konkretisierenden Regelungen bestünden.
Eine rechtliche Bedeutung der Probezeitbeurteilung folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel in Auswahlverfahren berücksichtigt werden könnten, anhand derer insbesondere positive oder negative Entwicklungstendenzen im Blick auf Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen beurteilt werden könnten. Diese Rechtsprechung beziehe sich allein darauf, dass ältere Regelbeurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden könnten. Da es in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht auf die Sonderkonstellation einer Probezeitbeurteilung angekommen sei, sei nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner vorangegangenen, spezielleren Rechtsprechung zur Funktion und Bedeutung einer Probezeitbeurteilung nicht mehr habe festhalten wollen.
Auch der Umstand, dass die angegriffene Beurteilung vom 3. April 2020 datiere und damit erst nach Ernennung des Klägers auf Lebenszeit am 2. November 2019 erstellt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass ihr weiterhin eine rechtlich relevante Bedeutung zukomme. Diese Verzögerung sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, die Beklagte den Kläger aber - zu dessen Gunsten - möglichst zeitnah zum Ablauf seiner Probezeit am 1. November 2019 zum Lebenszeitbeamten habe ernennen wollen.
II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2026 - 1 A 650/22 -, juris, Rn. 4, vom 16. Mai 2022 - 1 A 2698/20 -, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags - wenn auch nur ergänzend - „auf seine erstinstanzlichen Ausführungen nebst dem dortigen Beweiserbieten“ Bezug nimmt, genügt dies ersichtlich schon nicht den vorstehenden Darlegungsanforderungen.
Das Zulassungsvorbringen im Übrigen greift (jedenfalls) der Sache nach nicht durch.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2026 - 1 A 650/22 -, juris, Rn. 6, vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6; vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 - 1 A 213/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Zur Begründung führt der Kläger aus, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehr wohl ein Rechtsschutzbedürfnis. Die streitgegenständliche Beurteilung habe Bedeutung für höhengleiche Verwendungsentscheidungen. Nach der Personalkonzeption der Bundeswehr sei ein Wechsel der Verwendung grundsätzlich alle zwei Jahre vorgesehen. Die Personalführung müsse nach dem Abschluss der Probezeit eine Entscheidung über die weitere Verwendung des Beamten treffen, ohne dass eine Regelbeurteilung vorliege. Diese Entscheidung sei nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffen. Die Gesamtnote der angegriffenen Beurteilung werde in dem Personalstammblatt vermerkt. Dieses werde der Personalakte vorangestellt und im Rahmen von Bewerbungen bei anderen Behörden der Bundeswehr diesen vorgelegt. Die im Personalstammblatt verzeichneten Beurteilungen erlangten somit in seinem weiteren Berufsleben Bedeutung. Die Besetzung der Dienstposten erfolge in Absprache zwischen der Personalführung und der aufnehmenden Behörde. Üblicherweise werde zunächst eine Abordnung des betreffenden Beamten ausgesprochen. Erweise sich dieser als ungeeignet, werde die Versetzung nicht vorgenommen. Aus diesem Grund sei es nur sinnvoll, wenn die Personalführung bei der Besetzung der Dienstposten die Informationen aus der Beurteilung berücksichtige. Dies spreche gegen den Vortrag der Beklagten, wonach sich die Entscheidung über eine weitere Verwendung nur danach richte, wo ein freier Dienstposten zu besetzen sei. Er habe sich zu Beginn des Jahres 2020 um einen Dienstposten im Streitkräfteamt bemüht. Die Personalführung habe darauf dem Streitkräfteamt sein Personalstammblatt übersandt, in dem die erste Probezeitbeurteilung (Gesamtnote: 4) verzeichnet gewesen sei. Er habe den Dienstposten nicht erhalten. Sofern es - wie die Beklagte vorgetragen habe - nur darum gegangen wäre, einen freien Dienstposten zu besetzen, hätte er den Dienstposten bekommen müssen.
b) Dieses Vorbringen greift nicht durch.
Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die dienstliche Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung, Grundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, verloren hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, Rn. 14, m. w. N.
So liegt der Fall hier. Nachdem der Kläger zum 2. November 2019 unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zum Oberregierungsrat ernannt worden ist, ist der Zweck der angegriffenen Beurteilung - die Feststellung seiner Bewährung - entfallen.
Anders als dienstliche Beurteilungen von Lebenszeitbeamten, die die Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen über Beförderungs(status)ämter bilden, haben dienstliche Beurteilungen von Probebeamten in der Regel nur Bedeutung für die zum Ende der Probezeit anstehende Entscheidung über die Feststellung der Bewährung der Beamten in der Probezeit. Nach positiver Feststellung der Bewährung und erfolgter Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit haben sie daher in der Regel keine rechtlich relevante Bedeutung mehr, insbesondere nicht für etwaige nachfolgende Auswahlentscheidungen über Beförderungen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris, Rn. 27 f., Bodanowitz in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 85. Lfg., 12/2025, Rn. 451.
Probezeitbeurteilungen sind bei späteren Auswahlentscheidungen auch nicht im Falle eines Qualifikationsgleichstands, der nach den zu vergleichenden aktuellen, für Lebenszeitbeamte erstellten dienstlichen Beurteilungen besteht, als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen. Ihr Zweck besteht nämlich nicht darin, Instrument der Bestenauslese zu sein, sondern erschöpft sich in der Bewährungsfeststellung.
Vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 85. Lfg., 12/2025, Rn. 451, und Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 8. Aufl. 2025, Rn. 168, zweiter Absatz; a. A.: unter anderem Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024 - 3 B 23.158 -, juris, Rn. 21; zur Berücksichtigung von älteren dienstlichen Beurteilungen von Lebenszeitbeamten aus deren Probezeit.
Unabhängig davon kann eine Probezeitbeurteilung - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in einem Leistungsvergleich schon wegen der unterschiedlichen Maßstäbe von Probezeit- und Regelbeurteilung nicht berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris, Rn. 28.
c) Die angegriffene dienstliche Beurteilung entfaltet auch nicht deshalb weiter (negative) Wirkungen für den Kläger, weil sie im Personalstammblatt vermerkt und zur Personalakte genommen worden ist. Der Beurteilungszeitraum der angegriffenen Beurteilung endete bereits am 31. Oktober 2019. Seitdem sind nach dem Vortrag des Klägers zwei weitere Beurteilungen erstellt worden, nämlich für den Zeitraum vom 2. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 und für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2023. Diese Beurteilungen sind aktueller und dürften daher einen - nach dem Vorstehenden nur denkbaren, nicht der Bestenauslese dienenden - Rückgriff auf die angegriffene Beurteilung zum mittlerweile mehr als sechs Jahre zurückliegenden Ende der Probezeit ausschließen. Dass die Beklagte die Beurteilung für den Zeitraum vom 2. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 nach dem Vortrag des Klägers wegen Unzuständigkeit des Berichterstatters aufgehoben haben soll und er die Beurteilung für den folgenden Beurteilungszeitraum wegen Überschneidung des Beurteilungszeitraums mit dem der vorangegangenen Beurteilung „zurückgegeben“ haben will, ist unerheblich. Für beide Beurteilungszeiträume sind zwingend neue Regelbeurteilungen zu verfassen, die dann wie die angegriffene Probezeitbeurteilung im Personalstammblatt vermerkt und zur Personalakte genommen werden.
Mit dem Vortrag, er habe sich „zu Beginn des Jahres 2020“ vergeblich um einen Dienstposten im Streitkräfteamt beworben, hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass er gerade wegen der streitgegenständlichen Probezeitbeurteilung nicht zum Zuge gekommen ist. Dies gilt umso mehr, als sich die „höhengleichen“, nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Verwendungsentscheidungen nach dem Vortrag der Beklagten nicht nach der Beurteilungslage, sondern vor allem nach der Verfügbarkeit von Dienstposten richten, und der Kläger den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 8, erster Absatz, und S. 8 f.) mit seiner Erwägung, dass ein hiervon abweichendes Verhalten „sinnvoll“ wäre (Schriftsatz vom 23. Oktober 2023, S. 3, zweiter Absatz), nichts von Substanz entgegengesetzt hat. Im Übrigen belegt der behauptete Umstand auch nicht, dass die Probezeitbeurteilung, sollte die Beklagte Verwendungsentscheidungen entgegen ihrem Vortrag doch (auch) an Beurteilungen ausrichten, auch jetzt noch die Probezeitbeurteilung des Klägers in den Blick nehmen würde, obwohl - wie ausgeführt - neuere, ein aktuelleres (vermutlich auch: besseres) Qualifikationsbild zeichnende Regelbeurteilungen vorliegen oder zumindest anzufertigen sind.
d) Der Umstand, dass die Beurteilung vom 3. April 2020 nicht vor, sondern erst nach Ablauf der Probezeit erstellt und eröffnet worden ist, weist - anders als der Kläger meint - nicht darauf hin, dass ihr für den Zeitraum nach Feststellung der Bewährung und Lebenszeitverbeamtung noch eine (zusätzliche) rechtliche Bedeutung zukommt. Die Beklagte hatte es versäumt, den Regelungen in § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV in der Fassung vom 18. Januar 2017 (entspr. § 37 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BLV in der aktuellen Fassung vom 11. März 2026) und Ziffer 122 ZDv A-1340/83 zu entsprechen, nach denen die Qualifikation des Probebeamten vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund hat die „nachgereichte“ Beurteilung erkennbar allein den Zweck, die aus den genannten Vorschriften folgende Rechtspflicht zumindest im Nachhinein zu erfüllen und nachträglich die Einschätzung der Beklagten zu dokumentieren, dass der Kläger sich bereits zum Ablauf der Probezeit am 1. November 2019 bewährt hatte. Dass diese Einschätzung zu diesem Zeitpunkt so bestand, wird ohne weiteres durch die erfolgte Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit zum 2. November 2019 belegt.
e) Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers folgt auch nicht daraus, dass der streitgegenständlichen Beurteilung die Beurteilung zur Mitte der Probezeit vom 17. Oktober 2018 beigefügt ist. Hierzu führt der Kläger aus, dass die hier streitige Probezeitbeurteilung zwingend geändert werden müsse, wenn seine Klage betreffend die Beurteilung zum Ablauf der ersten Probezeit erfolgreich sei. Die Klage gegen die Beurteilung vom 17. Oktober 2018 hat jedoch ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2022 ist mit Beschluss vom heutigen Tage - 1 A 701/22 - abgelehnt worden.
f) Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt schließlich nicht aus dem Vortrag des Klägers, ihm stehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung und ihrer Korrektur zu. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, wenn die Beurteilung tatsächliche Feststellungen und Werturteile enthalte, die geeignet seien, ihn herabzusetzen. Insbesondere die Tatsache, dass das Leistungsmerkmal „Bereitschaft zur Teamarbeit“ mit der Note 5 bewertet worden sei, sei für ihn problematisch. Die Bereitschaft zur Teamarbeit sei eine Eigenschaft, die in der modernen Verwaltung gefordert werde. Die negative Bewertung des Merkmals in der Beurteilung stelle ein Hindernis in möglichen Bewerbungsverfahren dar.
Ob ein Feststellungsinteresse besteht, wäre nur im Rahmen einer Feststellungsklage von Bedeutung. Der Kläger hat jedoch keine Feststellungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben.
g) Greift das Zulassungsvorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nach alledem nicht durch, kommt es auf das Vorbringen zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilung, z. B. zu der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale, der textlichen Begründung der Gesamtnote und der Berücksichtigung von Schutzvorschriften für Schwerbehinderte, nicht mehr an.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 1 A 968/22 -, juris, Rn. 33, vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger führt insoweit lediglich aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folge nach seiner Ansicht aus der Bedeutung von Probezeitbeurteilungen für höhengleiche Verwendungsentscheidungen. Damit wirft der Kläger schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage auf, deren Klärung er begehrt. Selbst wenn man dieses Vorbringen dahingehend verstehen wollte, dass der Kläger geklärt haben möchte, ob für eine Klage eines Lebenszeitbeamten gegen eine diesem erteilte Probezeitbeurteilung (zumindest) unter dem genannten Aspekt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, legt der Kläger eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage schon deshalb nicht dar, weil er sich mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht auseinandersetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.