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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.05.2026 – 13 B 1413/25
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0515.13B1413.25.00
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin der Q. Kliniken Y. mit den im Versorgungsgebiet 1 (Städte Y., S., J. und C., Kreis W.) gelegenen Betriebsstellen Krankenhaus B., D.-straße 120, Y., und Krankenhaus F., M.-straße 83, Y..
Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie für beide Betriebsstellen die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte. Planungsebene für diese Leistungsgruppe ist das Versorgungsgebiet 1.
Nach Abschluss des Planungsverfahrens erfolgte die Zuweisung wie folgt:
Krankenhaus
Antrag *
Zuweisung **
X. Klinik Y.
Universitätsklinikum Y.
Q. Krankenhaus B.
Q. Krankenhaus F.
G.-Krankenhaus Y.
Z. Krankenhaus Y.
Ev. Krankenhaus Y.
Q.-Klinikum S.
Städt. Klinikum J.
P. Universitätsklinikum C.
P. Klinikum C. Standort N.
V.-Krankenhaus R. C.
K. Krankenhaus C.
R.s Krankenhaus L.
(Flächenstandort E. Kliniken W.-Süd mit a))
E. Klinik T. G. Krankenhaus
(Flächenstandort E. Kliniken W.-Süd mit b))
H. Krankenhaus W.
I.-Krankenhaus U.
Fachklinik O. HO.
TZ.-Krankenhaus ZI. PD.
P. Klinikum BN. - Standort DZ.
IT.-Klinik S.
* Anträge abrufbar unter:
https://.pdf.
** Planungsergebnisse abrufbar unter: https://www..pdf
In der öffentlich abrufbaren Zuweisungsentscheidung heißt es, dass die Zuweisungsentscheidung unabhängig von der Tabellenzuweisung für den gesamten Flächenstandort E. Kliniken W.-Süd, bestehend aus dem G. Krankenhaus T. und dem R.s Krankenhaus L. gilt. Entsprechend hatte der Antragsgegner bereits zuvor im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 betreffend die Leistungsgruppe 14.1 darauf hingewiesen, die E. Klinik KD. G. Krankenhaus bilde mit dem R.s Krankenhaus L. einen Ein-Flächenstandort, die E. Kliniken W.-Süd. Aufgrund der fehlenden geänderten Formblätter werde die zugewiesene Fallzahl bei der E. Klinik T. G. Krankenhaus dargestellt, die Zuweisung erfolgt jedoch für den Flächenstandort insgesamt.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 wurde der Antragstellerin, die gegenüber dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren erklärte hatte, sie sehe den Status eines Flächenstandorts unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch für ihre Krankenhäuser in B. und F. als gegeben (VV S. 1284, 1288), die Leistungsgruppe 14.1 nicht zugewiesen. In Bezug auf den Standort in F. heißt es hierzu im Feststellungsbescheid (S. 22 f.), die beantragte Ausweisung eines Flächenstandorts komme nicht in Betracht. Die beiden Häuser befänden sich, wenn der schnellste Weg über die Autobahn A 3 genommen werde, 23,9 km voneinander entfernt. Durch das Stadtgebiet seien es immer noch 14,5 km. Zwischen beiden Standorten befänden sich überdies andere Anbieter, sodass im Falle einer erforderlichen Verlegung nicht zwangsläufig auf das andere Q. Haus zurückgegriffen werden müsse. Es sei bei der Entfernung und mit Blick auf die anderen Anbieter medizinisch nicht gerechtfertigt, dass die zu erfüllenden Mindestkriterien bei zwei Häusern nur einmal erfüllt würden. Zudem bestehe aus versorgungsrechtlicher Sicht kein Argument, das für eine solche Ausweisung spreche. Es bleibe den Q.-Kliniken unbenommen, eine Zusammenführung an einem Standort vorzusehen. Die anhand der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren und der beantragten Fallzahlen getroffene Auswahlentscheidung falle zu Lasten der Antragstellerin aus.
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1. hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der am 13. Januar 2025 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antrags-gegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppe 14.1 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, anzuordnen,
abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung (§ 8 Abs. 2 KHG) in Bezug auf den Standort F., die der Antragsgegner anhand der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen sowie der beantragten Fallzahlen getroffen habe, sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium darstellten. Die Auswahlentscheidung sei auch in Bezug auf die E. Kliniken W.-Süd nicht zu beanstanden. Bei dem Vergleich der Fallzahlen und Auswahlkriterien sei zugrunde zu legen, dass das R.s Krankenhaus L. und das G. Krankenhaus in T. als ein Flächenstandort, die E. Kliniken W.-Süd, zu betrachten seien, während in Bezug auf die Antragstellerin ausschließlich auf den Standort F. abzustellen sei.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht u. a. geltend, sie habe bereits im Anhörungsverfahren darauf verwiesen, dass sie die Leistungen der Hüftendoprothetik an den Standort F. habe verlagern wollen, die hochwertige Leistungserbringung an diesem Standort sei mittlerweile sichergestellt. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, das R.s Krankenhaus L. und das G. Krankenhaus T. bildeten einen Flächenstandort.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung (§ 8 Abs. 2 KHG) in Bezug auf den Standort F. ist voraussichtlich rechtswidrig. Mit der Beschwerde rügt die Antragstellerin zu Recht, dass der Antragsgegner bei der Auswahl nicht zu Grunde legen durfte, dass das R.s Krankenhaus L. und das G. Krankenhaus T. einen Flächenstandort bilden (1). Dies hat zur Folge, dass sich die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung in Bezug auf ihren Standort in F. als voraussichtlich rechtswidrig erweist (2).
1. Das R.s Krankenhaus in L. und das G. Krankenhaus in T. bilden keinen Flächenstandort.
a. Das R.s Krankenhaus in L. und das G. Krankenhaus in T. sind weder ein Flächenstandort im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 KHG in der bei Erlass des Feststellungsbescheids geltenden und ab dem 12. Dezember 2024 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I, S. 1), noch bilden sie einen Flächenstandort im Sinne des § 2a Abs. 1 KHG a. F. in Verbindung mit der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Abs. 1 KHG vom 1. Januar 2017.
Die danach erforderlichen Voraussetzungen erfüllen das R.s Krankenhaus in L. und das ca. 4 km Luftlinie entfernte G. Krankenhaus in T. nicht, weil der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten mehr als 2.000 Meter Luftlinie beträgt und der GA. auch nicht im Benehmen mit dem Verband der PT. e. V. vereinbart hatten, dass die Gebäude der Krankenhäuser hiervon abweichend einen Krankenhausstandort bilden.
b. Dahinstehen kann, ob der Antragsgegner zu Recht die Auffassung vertritt, er sei im Krankenhausplanungsrecht an die Definition des § 2a KHG n.F./a.F. nicht gebunden. Ungeachtet dessen, dass beachtenswerte Gründe jedenfalls dann gegen eine ausnahmslos inhaltsgleiche Übernahme des Standortbegriffs im Planungsrecht sprechen dürften, wenn vom Zweck des § 2a KHG nicht erfasste planerische Ziele verfolgt werden, bedarf dies hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch einen abweichenden planungsrechtlichen Begriffsinhalt zugrunde gelegt ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das R.s Krankenhaus in L. und das G. Krankenhaus in T. bei seiner planungsrechtlichen Entscheidung rechtsfehlerfrei als einen einheitlichen Standort bzw. Flächenstandort im planungsrechtlichen Sinn ansehen konnte.
Der Begriff des Flächenstandorts ist im Krankenhausplanungsrecht nicht eigenständig definiert. Es existiert lediglich eine verwaltungsinterne
„Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für Krankenhausträger, Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Bezirksregierungen, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS)“.
In dieser heißt es auf S. 24:
„ Der Standortbegriff orientiert sich an der Begriffsbestimmung in der Vereinbarung des GKV Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz.
Das MAGS behält sich vor, von dieser Standortdefinition in wenigen Einzelfällen abzuweichen [Hervorhebung durch den Senat], wenn dies aus dem Blickwinkel der Krankenhausplanung sinnvoll ist.
Insbesondere soll ein Ausschluss relevanter Versorger von der Versorgung verhindert werden, wenn eine starre Anwendung z. B. der 2000-Meter-Grenze entsprechend der oben genannten Vereinbarung im Widerspruch zu der in der Versorgungsrealität bestehenden und bewährten Zugehörigkeit zum gleichen Standort stehen würde.
Dies wird durch das Ministerium individuell geprüft und festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf eine entsprechende Festlegung.“
Soweit explizite Voraussetzungen für ein Abweichen von der Definition des § 2a KHG im Einzelfall aufgeführt werden, erfüllen das R.s Krankenhaus in L. und das G. Krankenhaus in T. diese nicht. Es kann keine Rede davon sein, dass die Anwendung der 2.000-Meter Grenze im Widerspruch zu einer in der Versorgungsrealität bestehenden und bewährten Zugehörigkeit zu einem Standort steht. Einer solchen Annahme steht bereits entgegen, dass beide Krankenhäuser in der Vergangenheit selbstständig geführt wurden und die E.-Kliniken W.-Süd erst infolge des Insolvenzverfahrens der K-Plus-Gruppe, zu der das R.s Krankenhaus in L. gehörte, Interesse an der Übernahme des Krankenhauses bekundet hat. Hierzu heißt es in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der Geschäftsführer der E.-Kliniken vom 8. November 2023 (vorgelegt als Anlage BG 3 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. März 2026), es werde geprüft, ob der Erwerb des Krankenhausgebäudes in L. nebst den damit verbundenen Pflichten aus der Insolvenzmasse realisiert werden könne. Es bestehe die Absicht, dass nach positivem Feststellungsbescheid Leistungsgruppen zwischen dem Bestandskrankenhaus T. und dem dann erworbenen Standort in L. zu verlegen, damit eine sinnvolle medizinische Leistungskonzentration unter den Krankenhäusern erreicht werden könne. Gleichzeitig werde standortspezifisch eine medizinische Schwerpunktsetzung und damit Qualitätssicherung in den beantragten Leistungsgruppen vorgenommen. Die Entwicklung der Standorte hin zur Zielkonzeption werde eine Aufbau- und Anlaufphase benötigen.
Ob und ggf. in welchen sonstigen Konstellationen abweichend von den Vorgaben des § 2a KHG vom Vorliegen eines Flächenstandorts auch bei einer Entfernung von mehr als 2.000 Metern Luftlinie aus „krankenhausplanerisch sinnvollen Erwägungen“ auszugehen sein könnte, bestimmt die Handreichung nicht. In diesem Sinne sinnvolle Erwägungen können jedoch schon nach Sinn und Zweck des krankenhausplanerischen Standortbegriffs von vornherein nur solche sein, die es rechtfertigen, Krankenhausgebäude trotz räumlicher Entfernung von mehr als 2.000 Metern Luftlinie ausnahmsweise als funktionale räumliche Einheit zu betrachten. Denn (auch) dem planungsrechtlichen Begriff des Standorts bzw. des Flächenstandorts liegt die Erwägung zugrunde, dass die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung, die Vorhaltung von personeller und sachlicher Ausstattung in einem möglichst nahen Umfeld des Leistungsorts verlangt und es für die Patientenversorgung auf die räumlich-örtliche Lokalisierung bestimmter Funktionseinheiten ankommt (vgl. entsprechend Krankenhausplan NRW 2022, S. 71 f. zur Leistungserbringung am Standort und in Kooperation). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Begriff des Standorts bzw. des Flächenstandorts dazu dient, Versorgungseinheiten eindeutig voneinander abzugrenzen, was eine präzise Zuordnung von Qualitätskriterien und Leistungsgruppen ermöglicht. Für die Qualitätssicherung ist es auch im Krankenhausplanungsrecht von besonderer Bedeutung, nachvollziehen zu können, ob der einzelne Standort oder nur der gesamte Krankenhausträger mit mehreren Krankenhäusern bzw. Standorten die vorgegebenen Qualitätsanforderungen einhält. Schließlich ist die eindeutige Abgrenzung erforderlich, um einen fairen und transparenten Vergleich der um Versorgungsaufträge konkurrierenden Krankenhäuser untereinander zu ermöglichen (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG). Das erfordert eine chancengleiche und willkürfreie Verwaltungspraxis, um zu verhindern, dass Krankenhäuser sachlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten, indem im Planungsverfahren zu ihren Gunsten Auswahlkriterien kumuliert betrachtet werden. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls aus sinnvollen krankenhausplanerischen Erwägungen setzt nach alldem jedenfalls voraus, dass die Planungsbehörde einen gemessen an den Zielen der Krankenhausplanung tragfähigen sachlichen Grund für die Annahme eines Ausnahmefalls aufzeigt.
Hieran fehlt es.
aa. Zur Begründung des Vorliegens eines Ausnahmefalls hat der Antragsgegner ausgeführt, die Betrachtung als Flächenstandort sei zulässig, weil sich das R.s Krankenhaus L. und das G. Krankenhaus T. lediglich in ca. 4 km Luftlinie Entfernung befänden und zwischen ihnen kein anderer Anbieter mit Endoprothetik vorhanden sei, auf den bei einer Verlegung zurückgegriffen werden könne. Weshalb schon daraus folgen sollte, dass die beiden Krankenhäuser aus planerischen Erwägungen ausnahmsweise als räumliche Einheit zu betrachten sind, erschließt sich nicht.
Weiter hat der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, die Standorte seien in der gesamten Patientenversorgung bei einer gemeinsamen Verwaltung eng verflochten, so dass es nicht sachgerecht sei, von zwei verschiedenen und konkurrierenden Krankenhäusern auszugehen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Oktober 2025). Diese Umstände hat er jedoch nicht näher konkretisiert. Unabhängig davon lässt die vom Antragsgegner vorgelegte Fallzahlübersicht (vgl. dazu unten) darauf schließen, dass die Leistungen der Leistungsgruppe 14.1 parallel von beiden Häusern angeboten wurden. Dass etwa Ärzteteams bei der Behandlung der Patienten betriebsstättenübergreifend zusammengearbeitet haben und es deshalb unter qualitativen Aspekten gerechtfertigt gewesen war, darauf zu verzichten, dass beide Krankenhäuser Mindest- und Auswahlkriterien erfüllen, erschließt sich nicht. Die vom Antragsgegner dargestellten Umstände dürften in dieser Allgemeinheit auch auf eine Vielzahl anderer Krankenhäuser zutreffen, die unter einheitlicher Leitung stehen und miteinander kooperieren, aber gleichwohl selbständig geführt werden und die deshalb für jeden Standort Mindest- bzw. Auswahlkriterien nachzuweisen haben.
Substanziell ergänzt hat der Antragsgegner seine Einschätzung zum Vorliegen eines Flächenstandorts im Beschwerdeverfahren nicht. Auch hier hat er im Wesentlichen lediglich erklärt, die Häuser träten nach Außen einheitlich auf und lägen eng beieinander, sodass eine zügige Verlegung der Patienten möglich sei. Eine enge Verzahnung von Strukturen, die über die Verwaltung durch einen gemeinsamen Träger hinausgeht, sowie dem entsprechende „Versorgungsrealitäten“ hat der Antragsgegner aber nicht aufgezeigt. Vielmehr hat er im Beschwerdeverfahren nunmehr erklärt, es sei in Abstimmung mit dem MAGS beabsichtigt gewesen, stationäre Leistungen vom G. Krankenhaus in T. an das R.s Krankenhaus L. zu verlagern.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, eine getrennte planerische Bewertung der Expertise und Leistungsqualität sei nicht sachgerecht, weil sie im Widerspruch zu der erklärten Zielsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 stehe, die Konzentration zu fördern und Doppelvorhaltungen zu vermeiden (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 56 ff.). Dies gilt schon deshalb, weil er dem Gebot zur Vermeidung von Doppelvorhaltungen auch durch die Zuweisung von Leistungsgruppen an das R.s Krankenhaus L. hätte Rechnung tragen können. Insoweit wäre es ihm insbesondere auch ohne Rückgriff auf das Konstrukt des Flächenstandorts möglich gewesen, etwaig anvisierte Leistungsverlagerungen (vgl. dazu auch unten 2. b) aa)) in den Blick zu nehmen, soweit sie sich im Zeitpunkt der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung bereits konkret abgezeichnet hatten.
Vgl. zur Berücksichtigung von Leistungsverlagerungen OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2026 - 13 B 1399/25 -, juris, Rn. 27 ff.
bb. Ohne dass es darauf ankommt, wird zudem angemerkt, dass der Antragsgegner den Begriff des Flächenstandorts mit Blick auf die (hier nicht unmittelbar verfahrensgegenständliche) Leistungsgruppe 14.2 nicht konsistent angewandt bzw. seinen Planungsverfahren zugrunde gelegt hat. So hat er den E.-Kliniken W.-Süd auf der Grundlage seiner planungsrechtlichen Begriffsdefinition als Flächenstandort die Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie zugewiesen (vgl. Planungsergebnisse abrufbar unter: https://.pdf, sowie den vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 20. Februar 2026 übersandten und an die E.-Kliniken gerichteten Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024). In den diese Leistungsgruppe betreffenden Ausführungen zur Höhe der Zuweisung der Fallzahlen verweist der Antragsgegner allerdings in den an die Antragstellerin und an die E.-Kliniken W.-Süd gerichteten Feststellungsbescheiden ebenso wie im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 (S. 15) auf die für Kniegelenk-Totalprothesen geltenden Mindestmengenvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses hin. Diese knüpfen jedoch an den - von den E.-Kliniken W.-Süd (ebenfalls) nicht erfüllten - abweichenden Begriff des Flächenstandorts im Sinne des § 2a KHG an.
2. Ist nach alldem voraussichtlich nicht davon auszugehen, dass das R.s Krankenhaus L. und das G. Krankenhaus T. einen Flächenstandort bilden, erweist sich die Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin als rechtswidrig.
a. Die u. a. auf Fallzahlen und beantragte Fallzahlen gestützte Auswahlentscheidung rechtfertigt die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an die Antragstellerin in Bezug auf ihren Standort Q. Krankenhaus F. nicht. Die Antragstellerin erweist sich im Vergleich zum G. Krankenhaus T. sowohl hinsichtlich der beantragten (Antragstellerin 100 Fälle/G. T. 25 Fälle) als auch hinsichtlich der erbrachten Fallzahlen als besser geeignet:
Betriebsstelle
Summe
G. Krankenhaus T.
Q. Krankenhaus F.
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Krankenhäuser der Antragstellerin in F. und B. einen Flächenstandort im planungsrechtlichen Sinn bilden - was wohl zu verneinen sein dürfte - sowie ebenfalls ungeachtet der Frage, inwieweit sich Leistungsverlagerungen von B. nach F. im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits konkret abgezeichnet haben (vgl. dazu b)).
b. Die Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig.
aa. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass eine kumulierte Betrachtung der Fallzahlen der E.-Kliniken W.-Süd jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer beabsichtigen und zwischenzeitlich erfolgten Leistungskonzentration am Standort R.s Krankenhaus L. zulässig gewesen wäre. Dies gilt schon deshalb, weil dies nicht die Vergabe des Versorgungsauftrags an die E.-Kliniken als Flächenstandort gerechtfertigt hätte. Vielmehr wäre die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 in einem solchen Fall nur an das R.s Krankenhaus L. zu richten gewesen. Insoweit wäre auch zu prüfen gewesen, ob vor Ort am Standort des R.s Krankenhaus L. von der Erfüllung der Mindest- und Auswahlkriterien auszugehen gewesen wäre.
bb. Die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.1 und den Standort F. erweist sich auch nicht unter den Aspekten der Vermeidung von Doppelstrukturen bzw. Mehrfachvorhaltungen im Stadtgebiet Y. als rechtmäßig. Für die Annahme, der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass wegen eines Überangebots im Stadtgebiet Y. drei Anbieter ausreichend gewesen seien, bietet der an die Antragstellerin gerichtete Feststellungsbescheid keinen Anlass. In diesem heißt es auf S. 22 lediglich,
„Es besteht wegen der deutlichen Überzeichnung der Leistungsgruppe das Erfordernis einer Auswahlentscheidung, bei der Ihre vorgetragenen Argumente hinter der Leistungsstärke sowie der geographischen Verteilung der Leistungsgerbringer im Stadtgebiet Y. zurücktreten müssen. Die berücksichtigten drei Leistungserbringer erhalten Zuweisungen von mindestens 200 Fällen, die von Ihnen - auch unter Berücksichtigung der Zusammenlegung beider Standorte -- in den vergangenen Jahren erreichten Fallzahlen liegen erheblich darunter.“
Unabhängig davon stehen die Ausführungen im Feststellungsbescheid nicht im Einklang mit den tatsächlich erfolgten Zuweisungen. So wurden dem Universitätsklinikum Y., wie sich aus der obigen Tabelle ergibt, nicht die behaupteten 200, sondern lediglich 76 Fälle zugewiesen. Zudem hat das Universitätsklinikum Y. in der Vergangenheit auch in keinem Jahr mehr als 200 Fälle aufgewiesen (2019: 74, 2020: 57, 2021: 68, 2022: 78, 2023: 75). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht schlüssig, die Antragstellerin dagegen auf ihre erheblich hinter 200 Fällen zurückbleibenden Fallzahlen zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.