Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.06.2026 – 13 B 381/25 und 13 B 12/26

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0615.13B381.25UND13B12.00

G r ü n d e:

I.

Die Antragstellerin ist Trägerin der X. N. Klinik in Q. (Versorgungsgebiet 2: Städte B., W., Q.).

Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie. Planungsebene hierfür ist das Versorgungsgebiet 2. Zudem beantragte sie die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.3 Revision Hüftendoprothese und 14.4 Revision Knieendoprothese. Planungsebene hierfür ist der Regierungsbezirk E..

Aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung der Leistungsgruppen traf der Antragsgegner nach Abschluss des Planungsverfahrens folgende Zuweisungsentscheidungen:

14.1 Endoprothetik Hüfte

Krankenhaus

Antrag

Zugewiesene Fälle

Universitätsklinikum B.

32

O. Krankenhaus B.-G.

476

K.-Krankenhaus A.

0

K.-Krankenhaus Standort I.

300

J.-Hospital W.

400

M. Krankenhaus W.

0

X. N. Klinik Q. - Antragstellerin

0

Z. Klinik Q.

0

M. Krankenhaus Q.

270

Y. B.

0

D., O. F.

300

14. 2 Endoprothetik Knie

Krankenhaus

Antrag

Zugewiesene Fälle

Universitätsklinikum B.

33

O. Krankenhaus B.-G.

464

K.-Krankenhaus A.

0

K.-Krankenhaus Standort I.

250

J.-Hospital W.

350

M. Krankenhaus W.

0

X. N. Klinik Q. - Antragstellerin

0

Z. Klinik Q.

0

M. Krankenhaus Q.

290

Y. B.

0

D., O. F.

470

14.3 Revision Hüftendoprothese

Krankenhaus

Antrag

zugewiesene Fälle

R. Klinik E.

30

Universitätsklinikum E.

25

V. Kliniken E. - V. Krankenhaus H.

0

L.-Krankenhaus E.

0

S.-Krankenhaus

0

V. Kliniken T. (P.-Kliniken)

0

BG-Klinikum T.

25

X. U. Klinik T.

0

XU. Krankenhaus CR.

30

M. Krankenhaus DP.

45

Universitätsklinikum B.

32

O. Krankenhaus B.-G.

75

SF. CO. und YK. Krankenhaus - Standort I.

70

X. Klinik AH.

50

Krankenhaus UV. VX.

0

HA. FQ. - ZM.-Krankenhaus UP.

0

Kliniken RX. FQ.

0

J.-Hospital W.

55

XU. Krankenhaus W.

0

X. N. Klinik Q. - Antragstellerin

0

Z. Klinikum YF. Q.

0

XU. Krankenhaus Q.

40

QT. Klinikum FK.

0

X. Universitätsklinikum GI.

0

X. Klinikum GI., Standort PA.

50

YV.-Klinikverbund NF. und O., YV.-Krankenhaus O.

50

DF. DP. Krankenhaus GI.

0

WJ.-Spital KZ.-VF.

25

YF.-Hospital AK.

0

XW.-Hospital PM.

0

RQ. Kliniken UD. Süd O.s Krankenhaus OF. (Flächenstandort RQ.-Kliniken UD. Süd)

0

XU. Krankenhaus UD.

0

J.-Krankenhaus QW.

0

Fachklinik XF.

25

AM. Klinikum GU.

70

ZL.-Krankenhaus

50

Hospital NZ. Standort MU.

0

Städt. Krankenhaus QK.

0

ER.-Klinik für Orthopädie CT.

51

FG. Krankenhaus CT.

0

VI.-Hospital (incl. TK CR.)

40

O. Krankenhaus UT.

0

Krankenhaus QY. UT.

0

FU.-Hospital OG.

30

M. Krankenhaus OG.

0

HR.-Hospital

25

EU.Krankenhaus YI. GmbH

0

Krankenhaus ZF. "KM."

50

Krankenhaus JP.-ZX., VI.-Krankenhaus

75

AJ.. Klinikum B. (Y.)

0

X. Klinikum CX. - Standort JW.

0

O.-Krankenhaus F.

35

VG.-Hospital VH.

100

N.-Hospital EF.-LF.

50

MY.-Klinik GJ.

45

X. ST. Kliniken - TZ. Klinik T.

35

X. ST. Kliniken - Klinik T.-ZE.

0

14.4 Revision Knieendoprothese

Krankenhaus

Antrag

zugewiesene Fälle

R. Klinik E.

50

Universitätsklinikum E.

20

V. Kliniken E. - V. Krankenhaus H.

0

L.-Krankenhaus E.

0

S.-Krankenhaus

0

V. Kliniken T. (P.-Kliniken)

0

BG-Klinikum T.

25

X. U. Klinik T.

0

XU. Krankenhaus CR.

40

M. Krankenhaus DP.

50

Universitätsklinikum B.

40

O. Krankenhaus B.-G.

76

SF. CO. und YK. Krankenhaus - Standort I.

68

X. Klinik AH.

37

Krankenhaus UV. VX.

0

HA. FQ. - ZM.-Krankenhaus UP.

0

Kliniken RX. FQ.

0

J.-Hospital W.

40

XU. Krankenhaus W.

0

X. N. Klinik Q. - Antragstellerin

0

Z. Klinikum YF. Q.

0

XU. Krankenhaus Q.

43

QT. Klinikum FK.

0

X. Klinikum GI., Standort PA.

40

YV.-Krankenhaus O.

50

DF. DP. Krankenhaus GI.

0

WJ.-Spital KZ.-VF.

30

VJ.-Hospital PM.

0

RQ. Kliniken UD.-Süd O.s Krankenhaus OF. (Flächenstandort RQ. Kliniken UD.-Süd)

52

XU. Krankenhaus UD.

0

Fachklinik XF.

57

AM. Klinikum GU.

65

ZL.-Krankenhaus

0

Hospital NZ. Standort MU.

0

Städt. Krankenhaus QK.

40

ER.-Klinik für Orthopädie CT.

47

FG. Krankenhaus CT.

0

VI.-Hospital (incl. TK CR.)

0

O. Krankenhaus UT.

0

Krankenhaus QY. UT.

0

FU.-Hospital OG.

0

M. Krankenhaus OG.

0

HR.-Hospital Xanten

40

Krankenhaus YI. GmbH, EU.Krankenhaus YI. GmbH

0

Krankenhaus ZF. "KM."

30

Krankenhaus JP.-ZX., VI.-Krankenhaus

80

AJ.. Klinikum B. (Y.)

0

X. Klinikum CX.- Standort JW.

0

O.-Krankenhaus F.

40

VG.-Hospital VH.

70

N.-Hospital EF.-LF.

35

MY.-Klinik GJ.

65

X. ST. Kliniken - TZ. Klinik T.

40

X. ST. Kliniken - Klinik T.-ZE.

0

Mit Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wurden der Antragstellerin die Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 nicht zugewiesen.

Gegen die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppen hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2025 - 21 L 1005/25 - die Anträge der Antragstellerin,

„analog § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festzustellen, dass die Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 versagt wurde,

hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 versagt wurde,“

sowie die in diesem Verfahren unter dem 27. März 2025 ergänzten Anträge,

analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass die Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 versagt wurde,

hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 versagt wurde,

die hilfsweise nur für den Fall gestellt wurden, dass das Verwaltungsgericht eine Versagung der Stattgabe der bisherigen Anträge zu 14.3 und 14.4 ausschließlich auf den Gesichtspunkt stützt, dass nicht zugleich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch bezüglich der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 gestellt wurde, abgelehnt. Dazu hat es ausgeführt, die Antragsergänzung sei nach §§ 122 Abs. 1, 91 VwGO zulässig, denn die Antragserweiterung sei sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe geblieben sei und das Gericht auch ohne die Antragsänderung inzident hätte prüfen müssen, ob die Versagung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2, welche zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines Versorgungauftrages für die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 gehörten, rechtmäßig erfolgt sei (Beschlussabdruck S. 18). Der Auffassung der Antragstellerin, § 16 Abs. 5 KHGG NRW sei nicht anzuwenden, weil er verfassungswidrig sei, werde nicht gefolgt. Soweit die Antragstellerin sich mit der Anfechtungsklage gegen den teilweisen Entzug ihres zuvor bestehenden Versorgungsauftrags wende, der Leistungen der Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 umfasst habe, seien die Hilfsanträge zulässig, aber unbegründet. Der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 leide nicht an formalen Mängeln. Auch die Bedarfsfeststellung in Bezug auf die jeweiligen Leistungsgruppen sei nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidungen des Antragsgegners seien voraussichtlich rechtmäßig. Soweit die Antragstellerin sich auf § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW berufe, gelte diese Vorschrift nicht für den Abbau eines Versorgungsauftrags. Dass für verschiedene Leistungsgruppen unterschiedliche Übergangsfristen gelten würden (31. März 2025/31. Dezember 2025), verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2025 hat die Antragstellerin erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihren in diesem Verfahren - 21 L 3869/25 - gestellten Antrag,

analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass die Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 versagt wurde,

hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Freistellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 versagt wurde,

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2025 abgelehnt. Der Hauptantrag sei unzulässig, da er unstatthaft sei (Beschlussabdruck S. 11). Der Hilfsantrag sei zulässig, aber unbegründet, da die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 sei nicht zu beanstanden.

Sowohl gegen den Beschluss vom 28. März 2025 als auch gegen den Beschluss vom 29. Dezember 2025 wendet sich die Antragstellerin mit ihren Beschwerden. Im Beschwerdeverfahren 13 B 381/25 beantragt die Antragstellerin, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 28. März 2025 (21 L 1005/25),

„1. festzustellen, dass die Klage vom 08.01.2025 (Az. 21 K 173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 versagt wurde,

hilfsweise,

diese Feststellung zu treffen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 versagt wurde.

Hilfsweise zu 1),

2. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.01.2025 (Az. 21 K 173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 versagt wurde.

Hilfsweise zu 2),

3. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.01.2025 (Az. 21 K 173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 versagt wurde“,

Dazu hat sie zu den von ihr formulierten Anträgen erläuternd ausgeführt, sie mache „lediglich für den Fall, dass der Senat die Geltendmachung auch dieser Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 als Bedingung für die Stattgabe der Anträge zu den LG 14.3 und 14.4 als erforderlich ansieht, auch diese Leistungsgruppen hilfsweise zum Gegenstand dieses Verfahrens. Die hilfsweise Geltendmachung habe das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht gesehen und stattdessen so entschieden, als seien die Anträge unbedingt gestellt worden. Das ist indes ausweislich der Antragsformulierung mit Schriftsatz vom 27. März 2025 nicht der Fall gewesen. Dementsprechend erfolgt das Vorbringen zu den LG 14.1 und 14.2 nur hilfsweise.“

Im Beschwerdeverfahren 13 B 12/26 beantragt die Antragstellerin, unter Aufhebung des Beschlusses vom 29. Dezember 2025 (21 L 3869/25),

„1. festzustellen, dass die Klage vom 08.01.2025 (Az. 21 K 173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 versagt wurde.

Hilfsweise,

2. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.01.2025 (Az. 21 K 173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 versagt wurde.“

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 mitgeteilt, dass im Regierungsbezirk E. neue Verhandlungen über regionale Planungskonzepte betreffend die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 initiiert wurden. Ausweislich seines Schriftsatzes vom 23. April 2026 gibt es zudem auch für das Versorgungsgebiet 2 hinsichtlich der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 neue Verhandlungen über regionale Planungskonzepte.

II.

Der Senat befindet - wie von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2026 beantragt - über die Beschwerden 13 B 381/25 und 13 B 12/26 in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).

Die in diesen Verfahren angegriffenen Entscheidungen über die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 haben sich nicht infolge der neuen regionalen Planungsverfahren erledigt, weil die Planungen nicht abgeschlossen sind.

Bei verständiger Würdigung der Ausführungen der Antragstellerin und der von ihr gestellten Anträge geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin der Sache nach begehrt, in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 festzustellen, dass der Klage 21 K 173/25 aufschiebende Wirkung zukommt (dazu I.), hilfsweise insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (dazu II.).

In Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 begehrt sie sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2025 aufzuheben, weil über die von ihr insoweit formulierten Hilfsanträge mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden war (dazu III.). Weiter begehrt sie hilfsweise „lediglich für den Fall, dass der Senat die Geltendmachung auch dieser Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 als Bedingung für die Stattgabe der Anträge zu den LG 14.3 und 14.4 als erforderlich ansieht, auch insoweit festzustellen, dass der Klage 21 K 173/25 aufschiebende Wirkung zukommt, bzw. weiter hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (dazu IV.).

Mit den so verstandenen Anträgen hat die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 173/25 in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.3. und 14.4 begehrt. Die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen keine den angefochtenen Beschluss abändernde Entscheidung, § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO.

Der Klage kommt, soweit sich die Antragstellerin gegen die Einschränkung ihres früheren Versorgungsauftrags richtet, der Leistungen der Leistungsgruppe 14.3 und 14.4 umfasst hat, wegen § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zu. Nach dieser Vorschrift haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Antragstellerin diese Regelung für unanwendbar hält, weil sie meint, § 16 Abs. 5 KHGG NRW sei nichtig, folgt der Senat dem nicht. Gemessen an den im Eilverfahren maßgeblichen Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Überprüfung eines formellen Gesetzes erweist sich § 16 Abs. 5 KHGG NRW weder als formell noch als materiell verfassungswidrig. Insbesondere verstößt § 16 Abs. 5 KHGG NRW weder gegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bzw. die darin zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen, noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem besteht auch ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden und sich dabei auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auseinandergesetzt.

Vgl. ausführlich zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 4 ff., vgl. ferner Beschlüsse vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 44, vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 43 ff., vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff. und vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff.

An dieser Einschätzung hält der Senat fest.

II. Die Beschwerde ist mit dem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 173/25 in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 gerichteten Hilfsantrag zulässig und begründet.

Ob der Antragsgegner die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 in nicht zu beanstandender Weise damit begründet hat, dass die Antragstellerin die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung nicht erfüllt, weil ihr die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 nicht zugewiesen wurden, ist offen (1.). Es lässt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht feststellen, dass sich die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 aus sonstigen Gründen als rechtmäßig erweist (2.). Die im Hinblick hierauf gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende offene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus (3.).

1. Ob die Antragstellerin die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 erfüllt, weil ihr die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 hätten zugewiesen werden müssen, ist offen, da die den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 zugrunde liegende Bedarfsprognose für die mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 getroffene Auswahlentscheidung keinen Bestand haben kann (a.) und sich auch nicht feststellen lässt, dass eine auf einer fehlerfreien Bedarfsermittlung beruhende Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin ausgefallen wäre (b.).

a. Die Antragstellerin beanstandet zu Recht den vom Antragsgegner in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 angesetzten Bedarf.

Gemäß § 1 Abs. 1 KHG gehört es zu den Zielen der gesetzlichen Regelung, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Länder sind daher gemäß § 6 KHG verpflichtet, einen Krankenhausplan aufzustellen, in dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben wird (Bedarfsanalyse), in dem des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Krankenhausanalyse) und in dem schließlich festgelegt wird, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll. Die Bedarfsanalyse umfasst die Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie eine vorausschauende Beurteilung (Prognose) des zu erwartenden künftigen Versorgungsbedarfs.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 24, sowie Beschlüsse vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -, juris, Rn. 4, und vom 25. Oktober 2011 - 3 B 17.11 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.

Unter dem Bedarf im Sinne des Gesetzes ist der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf zu verstehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 - 13 A 1861/19 -, juris, Rn. 16.

Die Bedarfsanalyse ist kein Planungsinstrument. Es ist der tatsächliche Bedarf festzustellen, der zu versorgen ist. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Diese Feststellungen und Schätzungen können im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Ermittlung von Tatsachen gerichtlich voll nachgeprüft werden. Eine gewisse Einschränkung dieser grundsätzlichen Überprüfbarkeit kann sich in Fällen ergeben, in denen der Bedarfsanalyse nicht nur Tatsachen zugrunde liegen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart eingetreten sind, sondern wenn auch in der Zukunft liegende Tatsachen berücksichtigt worden sind, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist. Solche auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen wird sich das Gericht bei einer gebotenen Sachaufklärung auf die Nachprüfung beschränken müssen, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 56.

Davon, dass der Antragsgegner eine fehlerfreie, auf Fallzahlen des Jahres 2019 basierende Bedarfsprognose durchgeführt hat, mag auszugehen sein. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass sich die von ihm seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bedarfsprognose nachträglich als unzutreffend darstellt, nicht zwangsläufig dazu führt, dass diese fehlerhaft ist. Dies gilt schon deshalb, weil Abweichungen zwischen prognostizierten Fallzahlen und den später tatsächlich erreichten Fallzahlen in der Natur der Sache der auf künftige Entwicklungen gerichteten Abschätzungen liegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 26.

Allerdings ändert dies nichts daran, dass die getroffene Bedarfsprognose zu korrigieren ist, wenn die Abweichungen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Bedarf erheblich sind und die zugrunde gelegte Bedarfsprognose nicht mehr zu einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit den in Rede stehenden Leistungen der Leistungsgruppe führt.

Vgl. zur Korrektur von Prognoseentscheidungen im Sozialversicherungsrecht BSG, Urteil vom 28. März 2019 - B 10 LW 1/17 R -, juris, Rn. 20.

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen, denn dem vom Antragsgegner im Versorgungsgebiet 2 prognostizierten Bedarf für das Jahr 2024 - 1.778 Fälle für die Leistungsgruppe 14.1 und 1.857 Fälle für die Leistungsgruppe 14.2 - standen nach den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 23. April 2026 (S. 5 f.) erheblich höhere tatsächlich erreichte Fallzahlen gegenüber:

2024

LG 14.1

1.749

1.682

1.727

2.024

2.122

2.195

LG 14.2

1.811

1.498

1.551

1.932

2.279

2.382

Der Antragsgegner kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm die bereinigten Fallzahlen für das Jahr 2024 bei Erlass der Feststellungsbescheide noch nicht vorgelegen hätten. Mit Blick darauf, dass die von ihm erfolgte Bedarfsprognose auf den Fallzahlen von 2019 basiert, hätte er vielmehr die Fallzahlentwicklung bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids unter Kontrolle halten müssen. Seine Prognose beruht auf Fallzahlen, die im Zeitpunkt der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung fast fünf Jahre alt waren. Zudem belegten schon die tatsächlichen Fallzahlen der Jahre 2022 und 2023 - nach einem coronabedingten Abfall der Fallzahlen in den Jahren 2020 und 2021 - einen erkennbar nicht nur vorübergehenden erheblichen Fallzahlanstieg. Da dieser seit dem Jahr 2022 durchgängig zu verzeichnen ist, liegt auch nicht nahe, dass er ausschließlich auf zeitlich begrenzte Nachholeffekte nach der im Frühjahr 2023 offiziell für beendet erklärten Coronapandemie zurückzuführen ist.

Der Antragsgegner kann auch nicht erfolgreich einwenden, viele der durchgeführten, den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 zugeordnete Leistungen seien auf Fehlanreize im Zusammenhang mit der laufenden Krankenhausplanung und den anhängigen Rechtsschutzverfahren in Verbindung mit dem noch zentral auf Fallpauschalen beruhenden System der Krankenhausvergütung zurückzuführen. Diese Umstände könnten dazu führen, dass Eingriffe, die später oder früher vorgenommen würden, vorgezogen worden seien. Auf Bundes- und Landesebene seien deshalb Maßnahmen ergriffen worden, um die dargestellten Fehlanreize für die weitere Zukunft zu beseitigen. Dies mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der Antragsgegner im Rahmen der Krankenhausplanung den tatsächlichen und nicht den von ihm erwünschten Bedarf zugrunde zu legen hat. Zur Beseitigung von Fehlanreizen ist die Krankenhausplanung kein geeignetes Mittel.

Daran, dass die vom Antragsgegner getroffene Bedarfsprognose zu korrigieren ist, ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass die vorhandenen Krankenhäuser in der Lage sind, den zusätzlich auftretenden Bedarf zu decken und der Antragsgegner gegenüber den Krankenkassen und dem Senat zu erkennen gegeben hat, dass aus der Höhe der zugewiesenen Fallzahlen keine Beschränkung für die Anzahl der im Rahmen des Versorgungsauftrags behandelten und abgerechneten Fälle folge. Dies mag zwar dazu führen, dass in tatsächlicher Hinsicht keine Unterversorgung zu verzeichnen ist, führt aber nicht daran vorbei, dass einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung der tatsächlich bestehende Bedarf zugrunde zu legen ist.

b. Erweist sich die Bedarfsberechnung voraussichtlich als fehlerhaft, gilt dies ebenfalls für die hierauf beruhende Auswahlentscheidung. Wie die vom Antragsgegner vorgenommenen Auswahlentscheidungen in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 auf der Ebene des Versorgungsgebiets 2 ausgefallen wären, wenn er einen höheren Bedarf angesetzt hätte, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen. Es wäre es dem Antragsgegner zwar unbenommen geblieben, den von ihm ausgewählten Krankenhäusern höhere Fallzahlen zuzuweisen. Allerdings hätte er auch weiteren Krankenhäusern, so auch dem Krankenhaus der Antragstellerin, Fallzahlen zuweisen können.

2. Anders als der Antragsgegner wohl meint, lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die von ihm getroffenen Entscheidungen, der Antragstellerin die Leistungsgruppen 14.3 und 14.3 nicht zuzuweisen, gleichwohl als rechtmäßig erweisen.

Der Antragsgegner hat in der Annahme, die Antragstellerin erfülle die Mindestvoraussetzungen für die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 nicht, keine Auswahlentscheidung getroffen, in die er die Antragstellerin einbezogen hat. Im Übrigen lässt sich gegenwärtig auch nicht abschließend klären, ob der Antragstellerin diese Leistungsgruppen zu Recht nicht zugewiesen wurden, denn es bleibt unsicher, ob der Antragsgegner in die Auswahlentscheidung nicht auch Krankenhäuser einbezogen hat, die in die Auswahlentscheidung nicht hätten einbezogen werden dürfen.

a. So rügt die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 an die RQ.-Kliniken UD.-Süd, die als Flächenstandort, bestehend aus dem O.s Krankenhaus OF. und dem L. Krankenhaus Langenfeld, angesehen wurden. Der Senat hat bereits entschieden, dass die RQ.-Kliniken UD.-Süd mit diesen beiden Krankenhausstandorten weder die Voraussetzungen des § 2a KHG erfüllen, noch ersichtlich ist, dass sie einen Flächenstandort im planungsrechtlichen Sinn darstellen.

Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2026 - 13 B 1413/25 -, juris, Rn. 19 ff., vgl. zudem OVG NRW Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 65, zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung in Bezug auf ein weiteres Krankenhaus, dass hinsichtlich der Fallzahlen mit dem O.s Krankenhaus vergleichbare Fallzahlen aufweist, aber ein Auswahlkriterium mehr erfüllt.

b. Darüber hinaus rügt die Antragstellerin auch die zu Gunsten des BG-Klinikums T. getroffenen Auswahlentscheidungen in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4. Bei diesem ist der Antragsgegner ausweislich des von ihm vorgelegten Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 zwar davon ausgegangen, dass es sich um eine chirurgische Fachklinik handelt (vgl. Feststellungsbescheid S. 11), weil es über eine besondere Leistungsfähigkeit in Bezug auf die fachspezifische Versorgung im Bereich der septischen Chirurgie in den hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen verfügt und darüber eine besondere Leistungsfähigkeit durch die Versorgung von Not- und Unfällen, Querschnittslähmungen, Schwerbrandverletzungen bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen, von Osteomyelitis wie auch plastischer bzw. rekonstruktiver Chirurgie aufweist. Die Antragstellerin beanstandet aber zu Recht, dass es an der Zuweisung der Leistungsgruppe 1.1 Allgemeine Innere Medizin, die ein Mindestkriterium für die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 darstellt, fehlt. Im Krankenhausplan NRW 2022, S. 41, dem zwar keine Außenwirkung zukommt, der den Antragsgegner aber wie eine verwaltungsinterne Weisung verpflichtet,

vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 14,

heißt es zu den Fachkliniken zwar,

„Fachkliniken müssen grundsätzlich keine Grundversorgung in Form des Dreiklanges aus den Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“, „Allgemeine Chirurgie“ und „Intensivmedizin“ anbieten. Die beiden Leistungsgruppen „Allgemeine Chirurgie“ und „Allgemeine Innere Medizin“ müssen bei Fachkliniken - wenn sie als Mindestanforderung zu erbringen sind - mindestens in Kooperation vorhanden sein.“

Dass das BG-Klinikum T. die Leistungsgruppe 1.1 Allgemeine innere Medizin in Gestalt einer Kooperation vorhält, ist jedoch nicht ersichtlich. Zur Leistungserbringung in Kooperation wird auf S. 71 des Krankenhausplans NRW 2022 ausgeführt,

„Die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Sinne des § 1 KHG wird in diesen Fällen im Wege einer Kooperationsbeziehung mit einem geeigneten Kooperationspartner sichergestellt. Dabei muss gewährleistet sein, dass dieselben Qualitätsstandards wie bei der Vorhaltung des Qualitätskriteriums im eigenen Krankenhaus eingehalten werden. Kooperationen in der nordrhein-westfälischen Krankenhausplanung müssen vertraglich fixiert und auf Dauer angelegt sein. Sie müssen inhaltliche und organisatorische Regelungen im Hinblick auf das jeweilige Qualitätskriterium beinhalten (Angaben zu Kooperationspartnern und deren Eignung, Angaben zum Kooperations-/Leistungsort und -inhalt, Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit des jeweiligen Qualitätskriteriums sowie Angaben zur Kooperationsdauer).

Der krankenhausplanerische Nachweis der Erfüllung eines Qualitätskriteriums in „Kooperation“ erfolgt durch Vorlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages bei der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde. Kooperationspartner können zum Beispiel Praxen, MVZ oder Krankenhäuser sein. Diese Einrichtungen müssen sich nicht auf dem Gelände des Krankenhausstandortes befinden. Zur Kooperation können telemedizinische Strukturen genutzt werden (z. B. die Teleradiologie). Wenn die Versorgung im Rahmen von Kooperationen für die betreffenden Patientinnen und Patienten einen Ortswechsel erfordern, sind Lösungen im unmittelbaren regionalen Umfeld im Vergleich zu Kooperationen über weite Distanzen grundsätzlich zu bevorzugen. Dies kann im Rahmen von Auswahlentscheidungen relevant sein.“

Für das Vorliegen einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung ist nichts ersichtlich. Der Antragsgegner hat lediglich vorgetragen, die Kooperation in der Leistungsgruppe 1.1 Allgemeine Innere Medizin sei wegen der am Standort tatsächlich vorhandenen eigenen Expertise verzichtbar. Am BG-Klinikum T. bestehe eine eigene Praxis für innere Medizin mit Räumlichkeiten innerhalb des Klinikums. Dass diese dieselben Qualitätsstandards erfüllt, wie sie der Krankenhausplan NRW 2022 als Mindestkriterium für die Zuweisung der Leistungsgruppe 1.1 Allgemeine Innere Medizin vorsieht, hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Unabhängig davon erschließt sich auch nicht, weshalb das Vorhalten einer Praxis für innere Medizin mit der Zuweisung der Leistungsgruppe 1.1 Allgemeine Innere Medizin an ein Krankenhaus gleichgesetzt werden könnte.

Überdies sind dem BG-Klinikum T. auch die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 nicht zugewiesen worden, sodass es auch insoweit die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 nicht erfüllt. Dass diese verzichtbar sind, weil es im Krankenhausplan NRW 2022 auf Seite 41 zu den Fachkliniken heißt „In der Regel sind nicht alle Mindestvoraussetzungen aller in Beziehung stehenden Leistungsgruppen zu erfüllen, sondern nur die medizinisch notwendigen Voraussetzungen, die im regionalen Rahmen sinnvoll sind“, folgt aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht. Dieser meint vielmehr, das BG-Klinikum T. erfülle faktisch die Anforderungen der Leistungsgruppe 14.1 und 14.2, weil es zum „Schwerstverletzungsartenverfahren“ zugelassen sei.

Schließlich ist auch zweifelhaft, ob sich die Zuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 an das BG-Klinikum T. mit jeweils 25 Fällen oberhalb des prognostizierten Bedarfs als rechtmäßig erweist, denn im Planungsverfahren ist der tatsächliche Gesamtbedarf zugrunde zu legen und unter Einbeziehung aller die Mindestvoraussetzungen erfüllenden Krankenhäuser im Wege der Bestenauslese zu verteilen.

c. Im Übrigen wird unter Verweis auf den von der Antragstellerin angeführten Senatsbeschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, der sich auch zur Auswahl der X. Klinik TZ. verhält, angemerkt, dass dieser Klinik nach den vom Antragsgegner übersandten Übersichten zu den Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 (Anlage BG 9 zum Schriftsatz vom 2. Dezember 2025) jeweils zwei Mindestkriterien betreffend die fachärztlichen Vorgaben fehlen (Zusatzweiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie sowie Anzahl an Fachärzten). Zu den „X. -Standorten“ im Stadtgebiet T. hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zwar ausgeführt, die beabsichtigte Konzentration der X. Häuser unter einem Institutionskennzeichen sowie der Leistungserbringung der endoprothetischen Fälle am Standort X. ST. Kliniken - TZ. Klinik sei berücksichtigt worden.

Zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Leistungsverlagerungen OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2026 - 13 B 1399/25 -, juris, Rn. 27 ff.

Da die Berücksichtigung perspektivischer Umstrukturierungen dem Krankenhaus Vorteile gegenüber Mitbewerbern im Rahmen der Bestenauslese verschafft, unterliegt sie aber engen Grenzen. So müssen die im Antragsverfahren gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen eine tragfähige Grundlage für die Annahme bieten, dass die Umstrukturierungen bei Zuweisung der zu konzentrierenden Leistungsgruppen auch tatsächlich und rechtlich gesichert sind sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 13 B 308/25 -, juris, Rn. 13 f.

Dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, ist zumindest zweifelhaft, weil die bereits für das Jahr 2024 erwartete Leistungskonzentration am Standort der X. Klinik TZ. (vgl. dazu die Berichte der Bezirksregierung E. zu den Leistungsgruppen 14.3, VV S. 445, 456, und 14.4, VV S. 469, 497) nicht stattgefunden hat, sondern wegen erforderlicher Baumaßnahmen wohl frühestens für das Jahr 2027 zu erwarten ist.

Vgl. dazu auch die vom Prozessvertreter der Antragstellerin im Verfahren 13 B 380/25 anlässlich eines Trägerwechsels vorgelegten Feststellungsbescheide aus denen folgt, dass die Leistungsgruppen nunmehr der Betriebsstelle in T.-ZE. zugewiesen wurden.

3. Ob sich die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 zudem aus anderen von der Antragstellerin angeführten Gründen als rechtwidrig erweisen würde, wenn die Antragstellerin in diese einbezogen worden wäre, kann dahinstehen, weil die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch bei offenem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu ihren Gunsten ausfällt.

Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung zwar mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12.

Angesichts der sich aus dem Leistungsverbot ergebenden Folgen für die Antragstellerin und des Umstands, dass aus den zu den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 dargestellten Erwägungen nicht auszuschließen ist, dass der Antragstellerin diese Leistungsgruppen, die eine Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 darstellen, zuzuweisen gewesen wären und darüber hinaus ebenfalls nicht abschließend geklärt werden kann, dass die Antragstellerin, wäre sie in Auswahlentscheidung einbezogen worden, trotz vergleichsweise geringer Fallzahlen ebenfalls ausgewählt worden wäre, überwiegt bei Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen hier das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

III. Die Beschwerde hat ebenfalls Erfolg, soweit die Antragstellerin sinngemäß die Aufhebung des Beschlusses vom 28. März 2025 mit der Begründung begehrt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie den Antrag in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 unter der Bedingung erhoben habe, dass eine Versagung der Stattgabe ausschließlich auf den Gesichtspunkt gestützt werde, dass nicht zugleich auch ein Antrag bezüglich der Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 gestellt worden sei. An der Zulässigkeit dieses unter einer (innerprozessualen) Bedingung gestellten Antrags bestehen, anders im Fall der Rechtsmitteleinlegung keine Bedenken, weil von innerprozessualen Bedingungen abhängige Hilfsanträge zulässig sind und es auch keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, die Pflicht des Gerichts zur Entscheidung über einen Hilfsantrag nicht - wie üblich - vom Misserfolg (oder vom Erfolg) eines vorrangigen Klagebegehrens als solchem, sondern von den Gründen abhängig zu machen, derentwegen des Gericht zu diesem Ergebnis gelangt. Auch in einem solchen Fall hängt der rückwirkende Wegfall der Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ausschließlich von einem klar konturierten innerprozessualen Umstand, nämlich einer bestimmten Entwicklung der Verfahrenslage ab, die ihrerseits an die zukünftige Überzeugungsbildung des Gerichts geknüpft ist.

Vgl. BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 -, juris, 23; Bay. VGH, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 -, juris, Rn. 36.

Die Bedingung, an die die Antragstellerin die Stellung des Hilfsantrags in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 geknüpft hat, ist hier ersichtlich nicht eingetreten. Hat das Verwaltungsgericht gleichwohl über den Hilfsantrag entschieden, ist der Beschluss der Antragstellerin insoweit aufzuheben.

IV. Über die auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 173/25 gerichteten weiteren Hilfsanträge in Bezug auf Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 bedurfte es nach alldem keiner Entscheidung.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2025 hat ebenfalls mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag bleibt aus den Gründen zu A. I. erfolglos.

Die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen eine den angefochtenen Beschluss abändernde Entscheidung, § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO. Da die Rechtshängigkeit der von der Antragstellerin im Verfahren 13 B 381/25 (21 L 1005/25) in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 gestellten Anträge rückwirkend entfallen ist und der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2025 insoweit aufgehoben hat, steht eine Rechtskraft einer erneuten Entscheidung nicht entgegen.

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ob die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen rechtmäßig ist, ist offen, weil die Antragstellerin zu Recht die Bedarfsberechnung für die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 rügt. Auf die Ausführungen zu A. II.  1. a. wird Bezug genommen. Die bei offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch hier zu Gunsten der Antragstellerin aus. Fehlt es auf der Grundlage der Feststellungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an einer tragfähigen Bedarfsanalyse für die im Streit stehende Leistungsgruppe und besteht darüber hinaus - die Gefahr einer nicht hinreichend sichergestellten bedarfsgerechten Versorgung (vgl. ebenfalls A II. 1. a.), ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die betreffende Leistungsgruppe gerechtfertigt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 35.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.