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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 25.06.2026 – 13 B 340/25

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0625.13B340.25.00

G r ü n d e:

I.

Die Antragstellerin (vormalige Bezeichnung: Klinikum N. GmbH) ist Trägerin der Knappschaft Kliniken N. (vormalige Bezeichnung: Klinikum N.). Dieses verfügte im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 über drei Betriebsstätten, das Knappschaftskrankenhaus Q. (jetzige Bezeichnung, Knappschaftskliniken Q., F.-straße 1, Q., die Klinik am Park V.-I., G.-straße 59, V. und das J.-Krankenhaus A., T.-straße 34, A.). Ausweislich des gegenüber der Klinikum N. GmbH erlassenen Feststellungsbescheids vom 11. Januar 2023 verfügte sie für die Betriebsstelle Knappschaftskrankenhaus Q. über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie.

Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 beantragte die Antragstellerin für ihre Betriebsstelle Knappschaftskrankenhaus Q. die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 - Komplexe periphere arterielle Gefäße - mit 220 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppe ist das Versorgungsgebiet (hier Versorgungsgebiet 13: Städte E., Q. und Z.).

Insgesamt beantragten acht Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 mit in Summe 1.703 Fällen. Das Klinikum Q. beantragte für den Standort Klinikum Q. Mitte vier und für den Standort Q. Nord 143 Fälle. Der Antragsgegner hatte auf der Planungsebene des Versorgungsgebiets 13 einen Bedarf von lediglich 1.269 Fällen prognostiziert.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 an und führte aus:

„Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch das beantragende Krankenhaus vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Im Sinne der Leistungskonzentration konnten bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs nicht alle Antragsteller, die die Mindestkriterien erfüllen berücksichtigt werden. Es wurden Auswahlentscheidungen zugunsten der Krankenhäuser getroffen wurde, die aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen über eine größere Expertise verfügen, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten. Die beiden Standorte des Klinikums Q. (Mitte und Nord) wurden als ein Flächenstandort betrachtet und die Fallzahlzuweisung an dem Standort vorgenommen, an dem bislang die Leistungserbringung erfolgt.“

Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten fünf Krankenhausstandorte eine Zuweisung:

Krankenhausstandort

Antrag

Zuweisung

K.-Hospital/X.-Hospital E.

246

Y.-Kranken-Anstalt E.-Mitte

295

Klinikum Q. Nord

177

S. Krankenhaus Z.-Mitte

309

U. Hospital Q.

242

Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den Feststellungsbescheid vom 11. Januar 2023 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppe 12.3 nicht zu. Zur Begründung führte die Bezirksregierung Arnsberg aus:

„Das Knappschaftskrankenhaus Q. erfüllt im Grundsatz alle Mindestkriterien, wenngleich bezüglich der fachärztlichen Vorgaben die Qualifikationen Herzchirurgie und Thoraxchirurgie nicht am Standort, sondern lediglich in Kooperation vorgehalten werden. Ferner besteht die Leistungsgruppe 4.1 „Komplexe Nephrologie“ lediglich in Kooperation und die Kardiologie ohne die Leistungsgruppe 8.4 „Minimalinvasive Herzchirurgie“, also nicht vollumfänglich, am Standort vorgehalten wird.

Bei den Mindeststruktur- und Mindestprozesskriterien wird das Angebot Physiotherapie lediglich in Kooperation vorgehalten.

Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 „Komplexe periphere Arterien“ liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Die beiden Standorte des Klinikums Q. (Mitte und Nord) wurden dabei als ein Flächenstandort betrachtet und die Fallzahlzuweisung an dem Standort vorgenommen, an dem bislang die Leistungserbringung erfolgt. Aufgrund des Konzentrationsgedankens im Krankenhausplan NRW 2022 werden für die Stadt Q. als einwohnerstärkste Stadt des Regierungsbezirks zwei Leistungsanbieter für die Leistungsgruppe 12.3 als bedarfsgerecht angesehen. Ferner ist es für die gesamte Gefäßchirurgie aus medizinischen und personalen Erwägungen heraus sinnvoll, wo immer möglich, den Leistungsbereich 12 „Gefäßmedizin“ vollumfänglich zuzuweisen und nicht in regionaler Nähe einzelne Leistungsgruppen aus diesem Bereich auf diverse Standorte zu verteilen.

F.-straße Q. wurden erst ab dem Jahr 2020 gefäßchirurgische Eingriffe vorgenommen. Um die Vergleichbarkeit mit den R. Kliniken zu gewährleisten, die die Zuweisung erhalten, wurde der Zeitraum von 2020 bis 2022 betrachtet. In diesen Jahren wurden insgesamt 345 Fälle operiert (im Jahresdurchschnitt 115 Fälle).

Die Kliniken, denen in Q. die Leistungsgruppe 12.3 „Komplexe periphere Arterien“ zugewiesen wird, verfügen im Rahmen der Auswahlkriterien zusätzlich

 alle über höhere Fallzahlen, im Jahresdurchschnitt zwischen 134,3 bzw. 205,3 Fällen

 alle über die vollumfängliche Kardiologie inklusive der Leistungsgruppe 8.4 „Minimalinvasive Herzklappenintervention“

 alle über die Leistungsgruppe 4.1 „Komplexe Nephrologie“ am Standort

 alle die Facharztqualifikationen Herzchirurgie und Thoraxchirurgie am Standort

 alle das Angebot der Physiotherapie mit eigener Abteilung am Standort.

Im Vergleich zu den beiden anderen Anbietern im Stadtgebiet Q. sind die Vollzeitäquivalente mit 3 Fachärzten für Gefäßchirurgie zwar ausreichend, liegen aber unter denen der anderen Anbieter mit jeweils neun bzw. vier Ärzten/innen (7,5 VZÄ bzw. 4 VZÄ). Die größere Leistungsfähigkeit und Expertise wird daher eher bei diesen Anbietern gesehen.

Mit den Krankenhausstandorten Klinikum Q. und U.-Hospital Q. gibt es zwei Leistungserbringer mit jeweils einem Dialysezentrum und entsprechend großer Nephrologie. Die dort betreuten Patienten bedürfen zum überwiegenden Anteil gefäßchirurgischer Versorgung. Das Knappschaftskrankenhaus hält keine Nephrologie vor.

In der Gesamtschau erscheinen auf der zweiten Stufe der Versorgungsentscheidung die Mitbewerber geeigneter zur Leistungserbringung.

Am Standort Knappschaftskrankenhaus Q. erfolgt daher keine Ausweisung der LG 12.3 „Komplexe periphere arterielle Gefäße“.

Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz im Hauptantrag analog § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. März 2025 mit der Begründung abgelehnt, es liege kein Fall des sog. „faktischen Vollzugs“ vor, weil § 16 Abs. 5 KHGG NRW vorsehe, dass Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid, soweit mit diesem die Zuteilung der Leistungsgruppe 12.3 versagt worden sei, habe ebenfalls keinen Erfolg. Die mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 an die Antragstellerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten. Offenbleiben könne, ob der Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin vom 2. Juli 2024 verpflichtet gewesen sei, dieser sämtliche Vorgänge zu allen Krankenhäusern vorzulegen, die sich ebenfalls für die Zuteilung der Leistungsgruppe 12.3 im Versorgungsgebiet 13 beworben hätten. Denn es spreche jedenfalls Einiges dafür, dass durch Nachreichung der entsprechenden Aktenbestandteile ein etwaiger Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren geheilt werden könne. Es deute zudem Vieles darauf hin, dass ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 46 VwVfG NRW die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst habe. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 12.3 nicht zuzuweisen, sei aller Voraussicht nach nicht zu ihren Lasten rechtswidrig. Sie könne bereits nicht mit Erfolg geltend machen, auf der ersten Stufe der zu treffenden Entscheidung einen Anspruch auf antragsgemäße Aufnahme in den Krankenhausplan zu haben. Ihr Vorbringen, der Antragsgegner hätte den Bedarf im Rahmen der Leistungsgruppe nicht richtig ermittelt, verfange nicht. Ungeachtet dessen könne die Antragstellerin sich nicht auf einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan berufen, weil sie gemessen an den im Krankenhausplan NRW 2022 für die Leistungsgruppe 12.3 aufgestellten Mindestkriterien zur bedarfsgerechten Versorgung nicht leistungsfähig sei. Denn sie habe am Standort Knappschaftskrankenhaus Q. keinen Facharzt für Herzchirurgie und keinen Facharzt für Thoraxchirurgie.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

1. Die Antragstellerin zeigt nicht erfolgreich auf, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag zu 1., in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage festzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dieser habe keinen Erfolg.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bezieht sich die Regelung in § 16 Abs. 5 KHHG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, auch auf einen Feststellungsbescheid wie den hier streitgegenständlichen, der einen alten Feststellungsbescheid in der Form ersetzt, dass der nunmehr erteilte Versorgungsauftrag hinter dem früher erteilten Versorgungsauftrag zurückfällt, so dass im Ergebnis eine teilweise Planherausnahme erfolgt.

Vgl. näher dazu: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 280/25 -, juris, Rn. 6 ff.

Gerade für solche Feststellungsbescheide wurde die Regelung geschaffen. Ziel war es, eine einheitliche Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 sicherzustellen.

Vgl. LT-Drs. 18/5804 S. 20.

Der Wortlaut des § 16 Abs. 5 KHHG NRW, der sich pauschal auf Feststellungsbescheide bezieht, steht dieser Annahme - anders als die Antragstellerin meint - nicht entgegen. Denn typischerweise können Regelungen in einem Feststellungsbescheid auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 KHHG NRW auch zum Entzug einer vorher bestehenden Rechtsposition führen. Grund dafür ist, dass der Feststellung des Ergebnisses der Planung stets nur so lange Wirksamkeit zukommen kann bis sie - mit welchem Ergebnis auch immer - aktualisiert wird, dass also die Krankenhausplanung ihrer Natur nach gleichsam bis zum Aktualisierungszeitpunkt befristet ist und dem Krankenhaus keinen dauerhaften Bestand des Status eines Plankrankenhauses vermittelt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 13 A 1570/07 -, juris, Rn. 42.

b. Die von der Antragstellerin zur Begründung der Zulässigkeit ihres Feststellungsantrags zudem geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, führt - gemessen an den im vorliegenden Eilverfahren maßgeblichen Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Überprüfung - nicht zum Erfolg. Handelt es sich, wie hier bei § 16 Abs. 5 KHGG NRW, um ein formelles Gesetz, ist mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 GG Voraussetzung für einen Erfolg des Antrags, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschrift überzeugt ist, weil der Grundrechtsverstoß offenkundig ist. Ferner muss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten erscheinen und darf die Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 13 B 1466/21 -, juris, Rn. 71 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 27.

Ein (offensichtlicher) Verfassungsverstoß liegt hier, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht vor. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung ausdrücklich Bezug auf seine Ausführungen in Parallelverfahren,

vgl. Beschlüsse vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 2, und vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 44, vom 5. November 2025 - 13 B 380/25, 13 B 508/25 -, juris, Rn. 43 ff., vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff.

an denen er weiterhin festhält.

2. Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, ihr Hilfsantrag sei begründet.

Sie zeigt nicht auf, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wegen einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids anzuordnen ist (a). Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei wegen Verfehlens der Mindestvoraussetzungen zur Erbringung der Leistungsgruppe 12.3 nicht leistungsfähig, unzutreffend ist (b). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig. Denn die Annahme der Antragstellerin, ihr sei die streitgegenständliche Leistungsgruppe zuzuweisen, ohne dass es einer Auswahlentscheidung bedürfe, weil sie zur Deckung des Bedarfs benötigt werde, trifft nicht zu (c). Auch zeigt sie keine Fehler der Auswahlentscheidung auf (d). Ferner greift ihre Rüge nicht durch, die Umsetzungsfrist sei zu kurz bemessen (e). Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu ihren Lasten aus (f).

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die aufschiebende Wirkung ihrer Klage nicht wegen einer formellen Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides infolge eines Anhörungsmangels (aa) oder eines Begründungsmangels (bb) anzuordnen.

aa. Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 leide an einem irreversiblen Anhörungsmangel.

(1) Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach § 14 Abs. 1 KHGG NRW von dem zuständigen Ministerium gehört. Diese Anhörungspflicht dient dem reibungslosen Ablauf des Verfahrens.

Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 17/11162, S. 34.

Dieser Anhörungspflicht hat der Antragsgegner genügt. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht in Abrede.

(2) Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gilt zudem, dass einem Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift.

(a) Ein solcher Eingriff liegt nicht vor, wenn lediglich der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll, sondern es muss sich um einen Verwaltungsakt handeln, der die bisherige Rechtstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 -, juris, Rn. 35.

Letzteres ist der Fall. Zwar stellt der Feststellungsbescheid die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 fest. Er erschöpft sich nach Maßgabe des materiellen Rechts aber nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung, sondern bewirkt zusätzlich den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin. Denn die Nichtzuweisung hat zugleich zur Folge, dass der zuvor bestehende Versorgungsauftrag der Antragstellerin für das Gebiet der Chirurgie, das Leistungen der Leistungsgruppe 12.3 mit umfasste, eingeschränkt wird.

(b) Die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erstreckt sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Das sind Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Ermessensentscheidung erheblich sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 -, juris, Rn. 35; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG, Rn. 39; Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG Rn. 31.

Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2023 - 8 A 2.22 -, juris, Rn. 20, und vom 23. April 2020 - 3 C 16.18 -, juris, Rn. 9, m. w. N.

Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner mit seinen an die beteiligten Krankenhäuser gerichteten Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 genügt. Er hat ausgeführt:

“Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch das beantragende Krankenhaus vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Im Sinne der Leistungskonzentration konnten bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs nicht alle Antragsteller, die die Mindestkriterien erfüllen berücksichtigt werden. Es wurden Auswahlentscheidungen zugunsten der Krankenhäuser getroffen wurde, die aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen über eine größere Expertise verfügen, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten. Die beiden Standorte des Klinikums Q. (Mitte und Nord) wurden als ein Flächenstandort betrachtet und die Fallzahlzuweisung an dem Standort vorgenommen, an dem bislang die Leistungserbringung erfolgt.“

Aus dem Anhörungsschreiben ergab sich für die Antragstellerin erkennbar, dass der Antragsgegner eine Konzentration der Leistungsgruppe 12.3 im streitgegenständlichen Versorgungsgebiet 13 anstrebte und er im Rahmen der Bestenauslese insbesondere mit Blick auf einen Vergleich der Fallzahlen annahm, dass sich das Knappschaftskrankenhaus Q. nicht gegen konkurrierende Krankenhäuser durchsetzt. Ergänzend wies er darauf hin, dass er die beiden Standorte des Klinikums Q. als Flächenstandort betrachten würde. Auf dieser Grundlage konnte die Antragstellerin zum einen die in ihrer Sphäre liegenden maßgeblichen Tatsachen vortragen, insbesondere dazu Stellung nehmen, warum das Knappschaftskrankenhaus Q. gut geeignet ist, die streitgegenständlichen Leistungen anzubieten. Insoweit war es ihr auch unbenommen, neben den Fallzahlen andere Umstände, die für dessen Eignung sprechen, wie erfüllte Auswahlkriterien oder die Anzahl der bei diesem beschäftigten Fachärzte anzuführen, was sie in der Stellungnahme vom 7. August 2024 auch getan hat. Zum anderen hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, dass das Klinikum Q. Mitte und Nord als Flächenstandort betrachtet werden sollten. Dem maßgeblichen Zweck der Anhörung, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen, ihn vor belastenden Entscheidungen zu warnen und dadurch dem Schutz subjektiver Rechte zu dienen,

vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 28 VwVfG, Rn. 5,

war damit hinreichend genügt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragstellerin im Rahmen der ihr im Verwaltungsverfahren gewährten Akteneinsicht keine vollständige Einsicht in Akten der konkurrierenden Krankenhäuser gewährt wurde. Dies führt zu keinem Anhörungsmangel und begründet hier auch sonst keinen durchgreifenden Verfahrensmangel.

Eine zu Unrecht versagte Akteneinsicht begründet grundsätzlich schon keinen Anhörungsmangel im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der allerdings seinem Gewicht nach mit dem Fehlen einer Anhörung vergleichbar ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 - 6 A 1269/21 -, juris, Rn. 21.

Von vergleichbarem Gewicht ist er, weil die Gewährung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG NRW Bestandteil des rechtsstaatlichen fairen Verwaltungsverfahrens und funktionell Voraussetzung für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist (Art. 103 Abs. 1 GG).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris, Rn. 36.

Eine zu Unrecht verwehrte Akteneinsicht kann deshalb zwar die Rechtswidrigkeit eines Bescheids begründen, ihr Fehlen führt aber, wie auch das Fehlen einer Anhörung, üblicherweise nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 44 VwVfG NRW).

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht gewährt. Die ihr auf ihr Akteneinsichtsgesuch übermittelten Unterlagen, z. B. das Votum der Bezirksregierung, waren teilweise geschwärzt, insbesondere soweit diese Angaben zu Mitbewerbern enthielten. Vorliegend kann offenbleiben, wie umfassend der Akteneinsichtsanspruch aus § 29 VwVfG NRW im Krankenhausplanungsrecht bei Auswahlverfahren ist. Soweit diese mit Blick auf die Schwärzungen im Votum der Bezirksregierung hier unzureichend erfolgt ist, wurde dieser Verfahrensmangel jedenfalls gemäß § 45 Abs.1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt.

Vgl. dazu, dass die Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (NRW) entsprechend auf eine verweigerte Akteneinsicht angewandt wird: OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 122 f., m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 3 Bf 275/23.Z -, juris, Rn. 51 f. m. w. N..

Denn im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde ihr Akteneinsicht in den gesamten für sie geführten Verwaltungsvorgang gewährt, in dem auch das Votum der Bezirksregierung in ungeschwärzter Form enthalten ist. Eine vollständige Einsicht in für die Mitbewerber geführten Akten, die die Antragstellerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend macht, hatte sie im Verwaltungsverfahren nicht beantragt. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eine weitergehende Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der konkurrierenden Krankenhäuser begehren sollte, ginge ein solcher Akteneinsichtsantrag ins Leere, weil sich dieser gemäß § 100 Abs. 1 VwGO nur auf die dem Gericht vorliegenden Akten erstreckt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 126.

Ungeachtet dessen hat der Senat im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflichten den Sachverhalt in Bezug auf die mit dem Knappschaftskrankenhaus Q. um die Leistungsgruppe 12.3 konkurrierenden Krankenhäuser soweit erforderlich weiter aufgeklärt und der Antragstellerin die vom Antragsgegner hierzu übersandten Unterlagen zur Verfügung gestellt.

bb. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bescheid nicht unter einem Begründungsmangel. Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen wird die oben wiedergegebene Bescheidbegründung gerecht, aus der hervorgeht, warum der Antragsgegner davon ausgegangen ist, die ausgewählten Konkurrenten hätten im Rahmen der Bestenauslese Vorrang vor der Antragstellerin. Mit Blick auf die umfassende Stellungnahme der Antragstellerin im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 ist auch nicht ersichtlich, dass eine etwaige unzureichende Anhörung sich in einer unzureichenden Bescheidbegründung niedergeschlagen haben könnte.

b. Das Verwaltungsgericht hat allerdings unzutreffend angenommen, die Antragstellerin hätte wegen Verfehlens der Mindestvoraussetzungen schon nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen werden müssen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Antragsgegner habe aller Voraussicht nach zu Unrecht im streitgegenständlichen Bescheid angenommen, dass die Antragstellerin die Mindestkriterien „im Grundsatz“ erfülle. Die in der jeweils für die Leistungsgruppe genannten Kriterien seien - soweit in den Tabellen nicht anders angegeben - an dem Krankenhausstandort zu erfüllen, der den Versorgungsauftrag für die jeweilige Leistungsgruppe erhalten solle. Für die Zuweisung eines Versorgungsauftrags in der Leistungsgruppe 12.3 gebe der Krankenhausplan als Mindestvoraussetzung vor, dass im Bereich der fachärztlichen Vorgaben Fachärzte für Gefäßchirurgie, Allgemeinchirurgie, Herzchirurgie und Thoraxchirurgie vorgehalten werden müssten. Beschäftigt werden müssten 3 Fachärzte (Vollzeitäquivalent), davon mindestens 2 Fachärzte für Gefäßchirurgie mit mindestens einer Rufbereitschaft 24/7. Angaben zur Erfüllung der fachärztlichen Vorgaben in Kooperation enthalte der Krankenhausplan nicht. Die Antragstellerin erfülle die Mindestvoraussetzung des Vorhaltens eines Facharztes für Herzchirurgie und eines Facharztes für Thoraxchirurgie nicht am Standort Knappschaftskrankenhaus Q., sondern müsse auf Kooperationen zurückgreifen.

Die hiergegen angeführte Rüge der Antragstellerin, die fachärztlichen Vorgaben zur Qualifikation und zur Verfügbarkeit seien jeweils im Zusammenspiel zu sehen und so zu verstehen, dass die unter „Qualifikation“ im Krankenhausplan aufgezählten Fachärzte für Gefäßchirurgie, Allgemeinchirurgie, Herzchirurgie und Thoraxchirurgie nicht additiv am Standort vorgehalten werden müssten, greift durch.

Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass - entsprechend der Erläuterung auf S. 71 des Krankenhausplans - ein als Mindestvoraussetzung oder Auswahlkriterium für eine Leistungsgruppen aufgeführtes Qualitätskriterium am Standort erfüllt werden muss, wenn nicht angegeben ist, dass eine Erfüllung in Kooperation ausreiche. Dies nimmt er z. B. auch für das unter „Qualifikation“ gelistete Auswahlkriterium „Facharzt für Innere Medizin und Angiologie“ für die Leistungsgruppe 12.3 an.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 83 ff.

In Betracht kommt allerdings, dass - wie die Antragstellerin und der Antragsgegner abweichend vom Verwaltungsgericht übereinstimmend meinen - sich schon aus dem Krankenhausplan selbst anderes ergibt, wenn dieser bei den fachärztlichen Vorgaben neben solchen zur Qualifikation auch solche zur Verfügbarkeit vorsieht. Hier erscheint denkbar, dass die danach verfügbaren Fachärzte (als VZÄ) am Standort vorgehalten werden müssen und es sich dabei um solche mit einer der unter „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen handeln muss, ohne dass zwingend alle der dort genannten Fachärzte kumulativ zur Verfügung stehen müssen. Dafür könnte das vorliegende Beispiel sprechen, wonach als Qualifikationsanforderung zwar vier verschiedene Fachärzte genannt werden (für Gefäßchirurgie, für Allgemeinchirurgie, für Herzchirurgie, für Thoraxchirurgie), verfügbar indes in Summe nur drei Fachärzte als VZÄ sein müssen, davon mindestens zwei für Gefäßchirurgie.

Ob sich dieses Verständnis aus dem Krankenhausplan eindeutig ergibt, kann indes offenbleiben. Denn selbst wenn man demgegenüber annähme, die nach den Qualifikationsanforderungen erforderlichen Fachärzte müssten nach den Vorgaben des Krankenhausplans am Standort beschäftigt sein, würde dies einen Ausschluss der Antragstellerin von der unter den geeigneten Bewerber bei einem Überangebot zu treffenden Auswahlentscheidung im konkreten Fall nicht rechtfertigen. Denn der Antragsgegner wendet in seiner Verwaltungspraxis solche Mindestvorgaben nicht durchgängig an.

Der Krankenhausplan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes. Ihm kommt für die Entscheidung über eine Planaufnahme lediglich die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 14, m. w. N.

Zwar muss sich die nachgeordnete Behörde an die Vorgaben des Krankenhausplans halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalles eine Abweichung erlauben oder fordern.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, 34.

Solche lägen aber hier vor. Denn die in diesem Sinne verstandenen Planvorgaben widersprächen der ständigen Verwaltungspraxis, nach der der Antragsgegner im Rahmen der Auswahlverfahren für die Leistungsgruppe 12.3 als Mindestvoraussetzung nicht die Beschäftigung sämtlicher bei den Qualifikationsvorgaben aufgelisteter Fachärzte am Standort verlangt. Dies ergibt sich neben den von der Antragstellerin dargestellten Auswahlentscheidungen und den Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren aus dem FAQ-Katalog „Fragen der Krankenhäuser und Antworten des MAGS zur Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-N. 2022 - Teil 2“ zum Stand 16. November 2022, in dem es heißt:

„[Frage]

1. Fachärztliche Vorgaben in der neuen Krankenhausplanung: In der Leistungsgruppe 12.3 ‚Komplexe periphere arterielle Gefäße‘ werden als Qualifikation 4 Facharztbezeichnungen gefordert (FA Gefäßchirurgie, FA Allgemeinchirurgie, FA Herzchirurgie und FA Thoraxchirurgie). Unter Verfügbarkeit werden drei VZÄ angegeben, davon zwei mit FA Gefäßchirurgie. Bedeutet das, dass jeweils einen Facharzt für jede Spezialisierung vor Ort beschäftigt sein muss? Oder sind die Qualifikationen mit einem „oder“ zu verstehen? Wenn beispielsweise kein FA Herzchirurgie, aber mehr als drei VZÄ mit den FA-Bezeichnungen Gefäßchirurgie, Allgemeinchirurgie, Thoraxchirurgie und davon auch zwei VZÄ Gefäßchirurgie beschäftigt sind, reicht das dann die zur Erfüllung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe aus? Oder muss der FA Herzchirurgie am Standort beschäftigt sein?

[Antwort]

In der Leistungsgruppe 12.3 „Komplexe periphere arterielle Gefäße“ ist unter Verfügbarkeit bei den Facharztvorgaben festgelegt, dass von den (min.) 3 geforderten Fachärzte (Vollzeitäquivalente) mindestens zwei Fachärzte für Gefäßchirurgie sein müssen. Der dritte geforderte Facharzt muss kein Facharzt für Gefäßchirurgie sein, sondern kann alternativ auch eine der anderen unter dem Punkt „Qualifikationen“ aufgeführten Facharztqualifikationen aufweisen. Es ist also nicht erforderlich, dass alle genannten Facharztqualifikationen vorliegen.“

Mit Blick darauf gebietet das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Recht auf eine gleichmäßige Verwaltungspraxis vorliegend nicht - das Planverständnis des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt - eine Planbefolgung, sondern im Gegenteil, dass der Antragsgegner auch zugunsten des Knappschaftskrankenhauses Q. davon ausgeht, dass es die fachärztlichen Vorgaben erfüllt, wenn es die vorgeschriebene Verfügbarkeit von drei Fachärzten (VZÄ) gewährleistet. Im schriftsätzlichen Vortrag hat der Antragsgegner darüber hinaus klargestellt, dass weitere Facharztqualifikationen (nicht einmal) über Kooperationen zur Verfügung stehen müssten.

Dieser Fehler in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verhilft der Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist aus den nachstehenden Gründen im Ergebnis richtig.

c. Entgegen ihrer Auffassung hat die Antragstellerin nicht schon deswegen einen Anspruch auf Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3, weil sie zur Deckung des Bedarfs von Behandlungen der Leistungsgruppe 12.3 benötigt würde.

Der Antragsgegner hat die Bedarfsprognose für das Versorgungsgebiet 13 (kreisfreie Städte E., Q. und Z.) vorgenommen und für dieses einen Bedarf von 1.269 Fällen zugrunde gelegt. Insgesamt beantragten neun Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 mit in Summe 1.703 Fällen, so dass der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, dass mehr Krankenhäuser die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 im Versorgungsgebiet 13 beantragt haben, als zur Bedarfsdeckung benötigt werden.

Für die Bedarfsprognose hat der Antragsgegner die im Krankenhausplan niedergelegte Methodik angewandt, die grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 59 ff.

Die Antragstellerin hat auch keine Umstände dargelegt, die den Schluss darauf zuließen, die Bedarfsprognose für die Leistungsgruppe 12.3 für das Versorgungsgebiet 13 ginge fehl.

Vgl. zu so einem Fall bei einer Umstrukturierung der von der Leistungsgruppe erfassten OPS-Codes (LG 7.2): OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 42 ff.

Entgegen ihrer Auffassung kommt es nicht darauf an, wie hoch der Bedarf konkret in der Stadt Q. ist. Auch wenn der Antragsgegner für diese zwei Krankenhäuser für Behandlungen der Leistungsgruppe 12.3 als ausreichend erachtet (siehe näher dazu unter d. aa.), hat er die Stadt Q. nicht isoliert beplant. Denn aus den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass die Planung durchgängig - von der Verhandlungsphase bis zum Erlass der Feststellungsbescheide - für das gesamte Versorgungsgebiet 13 mit dem Ziel erfolgt ist, den in diesem anfallenden Bedarf insgesamt zu decken. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Krankenhausplans, die es gerade nicht verlangen, dass der Bedarf in den zu einem Versorgungsgebiet gehörenden Städten bzw. Kreisen jeweils für sich gedeckt ist (vgl. zur Bedeutung der regionalen Planungsebenen: Krankenhausplan NRW 2022, S. 36 f.). Auf etwaige besondere Umstände in Q. kommt es deswegen bei der Bedarfsprognose nicht an. Dies gilt auch für die Anzahl der vom Knappschaftskrankenhaus Q. ab dem Jahr 2020 erbrachten Fallzahlen.

Vgl. dazu, dass bei der hier erfolgten Planung überregionaler Versorgungsleistungen der Belegungsgrad einer Klinik nicht mehr als Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit gesehen werden kann: OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 86 ff.

d. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt auch nicht den Schluss darauf zu, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich entschieden hat, von den drei R. Krankenhäusern, die die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3. beantragt haben, nur zwei auszuwählen und die Antragstellerin bei der Bestenauslese nur mit den zwei anderen Bewerbern aus Q. zu vergleichen (aa). Ferner hat er rechtsfehlerfrei angenommen, das U. Hospital Q. (bb) und das Klinikum Q. (cc) gingen der Antragstellerin im Rahmen der Bestenauslese vor.

aa. Indem der Antragsgegner sich dazu entschieden hat, zwei Krankenhäuser seien als Anbieter für Behandlungen der Leistungsgruppe 12.3 in der Stadt Q. ausreichend, hat er in zulässiger Weise im Rahmen der Auswahlentscheidung die regionale Erreichbarkeit berücksichtigt.

Neben der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist auch die Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Leistungsangebots ein legitimes Ziel der Krankenhausplanung (§§ 1, 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW). Aus den differenzierenden Regelungen des Krankenhausplans NRW 2022 zur Erreichbarkeit der Versorgungsangebote auf den jeweiligen Planungsebenen folgt, dass für die Versorgung mit (hoch-)spezialisierten Leistungen größere Entfernungen akzeptiert werden können, hingegen die stationäre Versorgung von häufigen Krankheitsbildern auf den Gebieten Innere Medizin und Chirurgie, die keiner hochspezialisierten Diagnostik und Therapie bedürfen, wohnortnah zu gewährleisten ist (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 38). Für eine größere Zahl von Leistungsgruppen - wie hier für Leistungen der Leistungsgruppe 12.3 - genügt eine Planung auf der Ebene der 16 Versorgungsgebiete, weil daraus für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite resultiert (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37 f.). Darüber hinaus sieht der Krankenhausplan NRW 2022 vor, dass für jede Leistungsgruppe auf der jeweiligen Planungsebene mindestens ein Angebot vorzusehen ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 36). Bei der Bestimmung der Zahl der Standorte sind u. a. der Aspekt der Erreichbarkeit und das Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, soweit diese nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind, zu berücksichtigen (Krankenhausplan NRW 2022, S. 56 ff.).

Aus dem Krankenhausplan NRW 2022 folgt danach weder ein Gebot, Standorte innerhalb des Versorgungsgebiets generell gleichmäßig und flächendeckend zu verteilen, noch eine Verpflichtung, stets nur die leistungsstärksten Krankenhäuser auszuwählen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf der Antragsgegner vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen.

Hierbei handelt es sich um eine planerische Entscheidung. Das Krankenhausgestaltungsgesetz und der Krankenhausplan NRW 2022 ermöglichen es dem Antragsgegner in Ausübung seines planerischen Ermessens zu entscheiden, wie er unter mehreren rechtlich zulässigen Alternativen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW und den Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 genügen will. Diese planerische Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, nicht willkürlich ausgeübt wurde sowie im Übrigen den Vorgaben und Zielen des Krankenhausgestaltungsgesetzes und des Krankenhausplans NRW 2022 genügt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 26 ff.

Nach diesen Maßgaben ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass er bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 42.

Vorliegend hat der Antragsgegner - wie sich bereits aus dem bewertenden Bericht der Bezirksregierung Arnsberg zu dem Regionalen Planungskonzept für die Leistungsgruppe 12.3 im Versorgungsgebiet 13 vom 18. März 2024 ergibt - für das sich aus drei kreisfreien Städten zusammensetzende Versorgungsgebiet 13 festgelegt, wie viele Krankenhäuser mit einem Versorgungsangebot für Behandlungen der Leistungsgruppe 12.3 je Stadt benötigt werden und für die Städte Q. und E. je zwei, für die Stadt Z. ein Krankenhaus vorgesehen. Bei einem in dieser Weise strukturierten Versorgungsgebiet mit drei Großstädten erscheint es sachgerecht, wenn nicht sogar naheliegend, für diese Leistungsgruppe zum Zwecke der wohnortnahen Versorgung wenigstens ein Krankenhaus pro Stadt vorzusehen. Auch die weiteren Erwägungen des Antragsgegners zum Zwecke der sinnvollen regionalen Verteilung für die beiden einwohnerstärkeren Städte zwei Versorger und für die im Vergleich dazu kleinere Stadt Z. einen Versorger als ausreichend anzusehen, ist nicht zu beanstanden. Dies ist mit Blick auf die Einwohnerzahlen der drei Städte

Q.: 601.185

E.: 357.168

Z.: 156.225

nach den Hochrechnungen der Landesdatenbank NRW für den Stichtag 31. Dezember 2024,

abrufbar unter

https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw/online,

nicht sachwidrig. Insbesondere überschreitet der Antragsgegner sein planerisches Ermessen nicht, wenn er unter Berücksichtigung der mit der Krankenhausplanung verfolgten Konzentrationsabsichten sowie mit Blick auf die von den Krankenhäusern jeweils beantragten Fallzahlen nicht noch einen dritten Krankenhausstandort aus Q. auswählt, auch wenn die Stadt Q. die mit Abstand höchsten Einwohnerzahlen im Versorgungsgebiet 13 hat. Einer gemessen an den Einwohnerzahlen weiter angepassten Verteilung bedarf es insoweit nicht.

Eine krankenhausplanerisch vertretbare regionale Verteilung muss - anders als die Antragstellerin meint - auch bei einer Festlegung einer maximalen Anzahl der Standorte pro kleinerer räumlicher Einheit wie hier einer kreisfreien Stadt im Versorgungsgebiet nicht zwingend so erfolgen, dass der Bedarf für diese gesondert zu ermitteln und komplett durch eine Zuweisung einer auskömmlichen Zahl von Fällen an Krankenhäuser in dieser Stadt zu decken ist. Denn grundsätzlich gilt, dass es ein Versorgungsangebot auf der jeweiligen Planungsebene geben muss (Krankenhausplan NRW 2022, S. 36). Daraus ist zu schließen, dass Wegstrecken, die innerhalb eines Versorgungsgebiets zurückgelegt werden müssen, um einen Versorger zu erreichen, vom Plangeber als angemessen angesehen werden. Hinzukommt, dass dem Antragsgegner eine Feinsteuerung mit dem Ergebnis, dass der Bedarf kleinerer räumlicher Einheiten unterhalb der jeweiligen Planungsebene durch Zuweisungen passgenau gedeckt wird, regelmäßig nicht möglich sein dürfte. Dies gilt jedenfalls, wenn man davon absieht, Zuweisungen an bestimmte Versorger mit nur geringen Fallzahlen vorzunehmen. Dies wiederum erschiene mit Blick auf die vom Plangeber gewünschte Strukturierung und Aufgabenteilung für Leistungen, die auf der Ebene des Versorgungsgebiets beplant werden (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37), sowie in wirtschaftlicher Hinsicht nicht sinnvoll.

Dass in anderen Städten, deren Einwohnerzahlen mit der der Stadt Q. vergleichbar sind, drei Krankenhäusern die Leistungsgruppe 12.3 zugewiesen wurden, begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da die Antragstellerin nur mit den Krankenhäusern ihrer Planungsregion konkurriert, führt dies nicht zu einer Rechtsverletzung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 181.

Ungeachtet dessen kann das Ziel, den im Versorgungsgebiet bestehenden Bedarf insgesamt zu decken, gebieten, einer unterschiedlichen Anzahl an Krankenhäusern die Leistungsgruppe 12.3 zuzuweisen, auch wenn diese in vergleichbar großen Städten, aber in verschiedenen Versorgungsgebieten liegen. Das folgt bereits daraus, dass sich die verschiedenen Versorgungsgebiete in ihrer Versorgungsrealität, wie etwa ihrem Gesamtbedarf oder ihrer Siedlungsstruktur regelmäßig voneinander unterscheiden.

bb. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, dem U. Hospital Q. im Rahmen der Bestenauslese Vorrang vor dem Knappschaftskrankenhaus Q. einzuräumen, ist nicht zu beanstanden.

Zwar erfüllt das U. Hospital Q. ein Auswahlkriterium weniger als das Knappschaftskrankenhaus Q. (1). Der Antragsgegner durfte diesem dennoch Vorrang vor dem Knappschaftskrankenhaus Q. einräumen, weil es in der Vergangenheit deutlich höhere Fallzahlen erbracht hat (2). Bei den vom Antragsgegner im angegriffenen Bescheid zugunsten der Mitbewerber angeführten Umstände ist schon nicht ersichtlich, dass es sich um die Auswahlentscheidung tragende Erwägungen handelt, im Übrigen sind sie aber auch nicht sachwidrig (3). Die von der Antragstellerin für die Auswahl des Knappschaftskrankenhauses Q. angeführten Argumente mussten den Antragsgegner hingegen nicht dazu veranlassen, diesem Vorrang vor dem U. Hospital Q. einzuräumen (4).

(1) Das Knappschaftskrankenhaus Q. erfüllt vier Auswahlkriterien (LB Neurologie und LB Kardiologie am Standort, Interventionelle Radiologie, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie). Der Antragsgegner durfte im Auswahlverfahren nicht davon ausgehen, dass das Knappschaftskrankenhaus Q. das Auswahlkriterium Facharzt Innere Medizin und Angiologie nicht erfüllt und für dieses deswegen nur drei Auswahlkriterien ansetzen. Zwar hatte die Antragstellerin es im Rahmen ihrer Antragstellung versäumt, die beim dem Knappschaftskrankenhaus Q. beschäftigten Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie bei den Facharztnachweisen einzeln aufzulisten, und die entsprechenden Angaben erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht. Auch ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Erlass des Bescheides, so dass nachträglich eingereichte Unterlagen zum Vorliegen von Auswahlkriterien an sich nicht zu berücksichtigen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 78 ff., und vom 11. Juli 2025 - 13 B 280/25 -, juris, Rn. 27 ff.

Vorliegend war allerdings anhand der im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben offensichtlich, dass die Antragstellerin trotz der fehlenden Angaben bei den Facharztnachweisen über jedenfalls einen Facharzt für Innere Medizin und Angiologie verfügte. Denn sie hatte in der bei der Antragstellung einzureichenden Tabelle zu den Auswahlkriterien angegeben, das Knappschaftskrankenhaus Q. erfülle das Auswahlkriterium Facharzt für Innere Medizin und Angiologie und im Anhörungsverfahren erläutert, dass dieses am Standort eine Klinik für Angiologie betreibe.

Für das U. Hospital Q. hätte der Antragsgegner hingegen nur drei Auswahlkriterien ansetzen dürfen (LG Komplexe Nephrologie und LB Kardiologie am Standort, Interventionelle Radiologie). Das Auswahlkriterium Facharzt für Innere Medizin und Angiologie erfüllte dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Bescheiderlass hingegen nicht. Zwar war bei Antragstellung noch der Facharzt für Innere Medizin und Angiologie Dr. H. beim U. Hospital Q. beschäftigt, er hatte dieses aber, wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat, noch vor Bescheiderlass verlassen. Die Position konnte bislang nicht nachbesetzt werden.

(2) Die Entscheidung des Antragsgegners, dem U. Hospital Q. dennoch Vorrang vor dem Knappschaftskrankenhaus Q. einzuräumen, weil es deutlich höhere Fallzahlen aufwies, ist nicht zu beanstanden. In der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen sind in dieser Leistungsgruppe ein zulässiges Auswahlkriterium (a). Der Antragsgegner hat dieses auch ermessensfehlerfrei höher gewichtet als den Umstand, dass das Knappschaftskrankenhaus Q. ein Auswahlkriterium mehr erfüllt als das U. Hospital Q. (b).

(a) Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimmt die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 71), sodass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Rückgriff auf in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen als Auswahlkriterium grundsätzlich zulässig sein kann.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2026 - 13 B 309/25 -, juris, Rn. 24 ff., 58 ff. (Leistungsgruppen 14.3 und 14.4), vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff. (Leistungsgruppe 16.4), und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff. (Leistungsgruppe 21.2).

Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob man bei bestimmten Arten von Behandlungen generell davon ausgehen kann, dass die Anzahl der in der Vergangenheit behandelten Fälle einen Schluss auf die gesammelte Expertise und die Qualität von Behandlungen (insbesondere mit Blick auf weniger Komplikationen und Todesfälle) zulässt, und Letztere steigt, je mehr Behandlungen dieser Art durchgeführt werden.

Vgl. allgemein zu dieser Annahme: Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-N., August 2019, S. 548; Science Media Center Germany, 2019, Mindestmengen im Krankenhaus - Bilanz und Neustart, S. 7, veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung unter:

Mindestmengen im Krankenhaus - Bilanz und Neustart, S. 7 (betreffend wohl nur chirurgische Eingriffe), veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung, abrufbar unter:

https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/VV_Analyse_Mindestmengen_final.pdf.

Zulässig, insbesondere sachgerecht ist der Rückgriff auf Fallzahlen jedenfalls dann, wenn die in den vergangenen Jahren erbrachten Fallzahlen einen Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung zulassen, weil für diese Annahme in Bezug auf die konkret in Rede stehende Leistungsgruppe hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen. Soweit die Antragstellerin meint, es müsse ein wissenschaftlich belegter Zusammenhang zwischen Eingriffshäufigkeit und Qualität belegt sein, folgt der Senat dem nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 13 B 309/25 -, juris, Rn. 24 ff.

Ein in dieser Weise belegter kausaler Zusammenhang wird selbst für die Festsetzung von Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht verlangt, die (ebenfalls) das Ziel der Qualitätssicherung verfolgen. Vielmehr genügt hier, dass eine Studienlage besteht, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht.

Vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 15/15 R -, juris, Rn. 28.

Um Fallzahlen als Qualitätskriterium im Rahmen der Bestenauswahl heranziehen zu können, ist danach auch nicht zwingend erforderlich, dass Fallzahlen und Qualität in einem linearen Zusammenhang stehen. Ausreichend ist vielmehr der hinreichend belegte Schluss, dass sich grundsätzlich mit höheren Fallzahlen ein erkennbarer Anstieg der Qualität feststellen lässt. Allein der Umstand, dass dieser Effekt unterschiedlich stark ausgeprägt und im Bereich hoher Fallzahlen mit einem prozentual geringeren Qualitätszuwachs verbunden sein mag als dies bei einem Zuwachs ausgehend von niedrigeren Fallzahlen der Fall ist, stellt die Aussagekraft nicht in Frage.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 102.

Auch bedarf es für die Eignung von Fallzahlen als Qualitätskriterium keines dahingehenden wissenschaftlichen Belegs, dass jegliche Fallzahlunterschiede auf jedem Fallzahlniveau statistisch eindeutig z. B. mit der Quote der Mortalität oder der Komplikationsrate korrelieren. Arbeiten Studien beispielweise mit Fallzahlgruppen und vergleichen diese Gruppen nur untereinander mit dem Ergebnis, dass je höher die Fallzahlen in einer Gruppe sind, desto geringer u. a. die Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts in den dieser Gruppe zuzuordnenden Krankenhäusern, reicht dies aus, um allgemein einen Qualitätsanstieg bei höheren Fallzahlen als wahrscheinlich zu erachten. Dafür braucht es nicht zwingend des ergänzenden Vergleichs von Krankenhäusern mit unterschiedlichen Fallzahlen, die der gleichen Gruppe zugeordnet wurden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 105.

Danach stellen die Fallzahlen der vergangenen Jahre hier für die Leistungsgruppe 12.3 ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Die vom Antragsgegner angeführten Studie,

Moxey u. a., Volume-Outcome Relationships in Lower Extremity Arterial Bypass Surgery,  DOI: 10.1097/SLA.0b013e31825f01d1,

belegt anhand von Daten aus England aus den Jahren 2007 bis 2009 für zwei Arten von Bypassverfahren (femoropopliteal und femorodistal) auf Krankenhausebene einen positiven Volume-Outcome (Beziehung zwischen Fallzahlen und Versorgungsqualität) für die Qualitätsparameter Krankenhausmortalität und Extremitätenerhaltung. Auch eine Studie von Nimptsch und Mansky aus dem Jahr 2017, die Daten über u. a. gefäßchirurgische Behandlungen in Krankenhäusern in Deutschland in den Jahren 2009 bis 2014 zum Gegenstand hatte, stellte bei 20 von 25 Behandlungen verschiedener Art einen positiven Volume-Outcome in der Form fest, dass eine geringere Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts festgestellt wurde, je höher die Anzahl der dort behandelten Fälle war. Ein solch positiver Effekt zeigte sich für drei von vier untersuchten gefäßchirurgischen Eingriffen, z. B. auch für Eingriffe an den Beinarterien zur Wiederherstellung der Durchblutung (in der Studie bezeichnet als „lower extremity revascularisation“)

Vgl. Nimptsch/Mansky, Hospital Volume and mortality for 25 types of inpatient treatment in German hospitals: observational study using complete national data from 2009 to 2014, abrufbar unter

https://bmjopen.bmj.com/content/7/9/e016184.long.

Diesen Effekt bestätigt eine weitere Studie, der umfassende Daten einer Krankenversicherung aus den Jahren 2013 bis 2018 von insgesamt 88.187 Behandlungen der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit zugrunde lagen. Nach dieser ist an Krankenhäusern mit hohen Fallzahlen nicht nur das Mortalitätsrisiko, sondern auch die Amputationsrate geringer.

Vgl. Kuchenbecker u.a., The Relationship Between Hospital Procedure Volume and Outcomes After Endovascular or Open Surgical Revascularisation for Peripheral Arterial Disease: An Analysis of Health Insurance Claims Data, 2023, abrufbar unter

https://doi.org/10.1016/j.ejvs.2022.11.022.

Die damit festgestellten Zusammenhänge zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses sind auch hinreichend aussagekräftig für eine Heranziehung der Fallzahlen als Auswahlkriterium. Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung der Antragstellerin weiter nicht gehalten, statt der Fallzahlen auf Krankenhausebene auf einen Vergleich der Anzahl der pro Arzt behandelten Fälle abzustellen. Ein Zusammenhang auf Krankenhausebene ist den o. g. Studien zu entnehmen. Dass eine einzelne, von der Antragstellerin angeführte Studie einen solchen Zusammenhang nicht festzustellen vermochte, sondern diesen stattdessen auf Arztebene identifiziert,

Johnston u.a., Surgeon, Not Institution, Case Volume Is Associated with Limb Outcomes After Lower Extremity Bypass for Critical Limb Ischemia in the Vascular Qualitity Initative,

DOI: 10.1016/j.jvs.2017.03.434.; die weitere von der Antragstellerin eingereichte Studie Scali, u.a., Surgeon experience versus volume differentially affects lower extremity bypass outcomes in contemporary practice, DOI: 10.1016/j.jvs.2021.05.029, untersucht den Zusammenhang auf Krankenhausebene nicht,

führt nicht dazu, dass der Antragsgegner nicht ermessensfehlerfrei auf einen Vergleich der Fallzahlen der Krankenhäuser abstellen durfte. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner diese Werte aufgrund veränderlicher Beschäftigungsverhältnisse als weniger vergleichbar ansieht und sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legt. Deswegen kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass im Zeitraum 2020 bis 2023 insgesamt vier Ärzte vom U. Hospital Q. zum Knappschaftskrankenhaus Q. gewechselt haben, zumal drei dieser vier Wechsel bereits im Jahr 2020 erfolgten, so dass die in den Folgejahren erbrachten und in den Vergleich eingestellten Fallzahlen weitgehend mit der dadurch geänderten personellen Besetzung erbracht wurden. Auch der Umstand, dass Behandlungen der Leistungsgruppe 12.3 verschiedene Körperregionen betreffen und diese Leistungsgruppe unterschiedliche Verfahrenstechniken erfasst, steht einer Berücksichtigung von Fallzahlen nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte der Antragsgegner beim Vergleich der Fallzahlen auf die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen abstellen und musste nicht die Prognose für die Zukunft in den Blick nehmen. Denn die Fallzahlen eigenen sich deshalb als Qualitätskriterium, weil sie einen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene bessere Behandlungsqualität zulassen. Für zukünftig zu erwartende Patientenströme gilt dies hingegen nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 65.

(b) Der Antragsgegner durfte zu Recht annehmen, das U. Hospital Q. habe in der Vergangenheit deutlich mehr Fälle behandelt als das Knappschaftskrankenhaus Q. (aa) und dies ermessensfehlerfrei höher gewichten als den Umstand, dass das Knappschaftskrankenhaus Q. ein Auswahlkriterium mehr erfüllt als das U. Hospital Q.. (bb).

(aa) Beim Vergleich der Fallzahlen kann offenbleiben, ob der Antragsgegner den Jahresdurchschnitt der Fallzahlen des Knappschaftskrankenhauses Q., das erst im Jahr 2020 mit der Leistungserbringung begonnen hat, vertretbar anhand der Fallzahlen aus 2020 bis 2022 ermittelt hat. Grundsätzlich gilt, dass bei Neubewerbern nicht maßgeblich in der Form auf Fallzahlen als Auswahlkriterium abgestellt werden darf, dass diese wie ein absolutes Ausschlusskriterium wirken.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 35 ff.

Damit würde der grundrechtlich unterfangene Anspruch von Neubewerbern auf gleichen Marktzutritt unterlaufen.

Vgl. zu diesem: BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28.

Das Knappschaftskrankenhaus Q. ist zwar in diesem Sinne kein Neubewerber, sondern erbrachte die streitgegenständlichen Leistungen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits seit mehr als drei Jahren. Möglicherweise hätte es allerdings nahegelegen, dem erst im Jahr 2020 erfolgten Marktzutritt Rechnung zu tragen und bei Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Fallzahlen das Jahr 2020 - in diesem Jahr waren seine Fallzahlen deutlich geringer - aus der Berechnung herauszunehmen und stattdessen das Jahr 2023 zu berücksichtigen. Dies bedarf hier indessen keiner abschließenden Beurteilung, weil selbst bei dieser Berechnungsmethode seine durchschnittliche Fallzahl pro Jahr unter der des U. Hospitals Q. läge. Das Knappschaftskrankenhaus Q. käme dann auf einen Jahresschnitt von 138,3 Fällen. Das U. Hospital Q. wies hingegen in den Jahren 2019 bis 2023 einen erheblich darüber liegenden Jahresschnitt von 220,8 Fällen auf.

(bb) Diesen deutlichen Fallzahlvorsprung des U. Hospitals Q. durfte der Antragsgegner höher gewichten als den Umstand, dass das Knappschaftskrankenhaus Q. demgegenüber ein Auswahlkriterium mehr erfüllt. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, die Gewichtung der Fallzahlen zu beanstanden. Weder das Krankenhausgestaltungsgesetz noch der Krankenhausplan NRW 2022, dem, wie bereits ausgeführt, lediglich die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zukommt, geben dem Antragsgegner vor, ungeschriebene Auswahlkriterien - wie hier die Fallzahlen der vergangenen Jahre - nur nachrangig zu berücksichtigen. Aus der expliziten Nennung detaillierter Auswahlkriterien folgt auch nicht, dass der Antragsgegner diesen stets mehr Gewicht beimessen müsste als ungeschriebenen Auswahlkriterien. Über die Gewichtung hat der Antragsgegner vielmehr in sachgerechter Ausübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens zu entscheiden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 75, und vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 58 ff.

Dass er sein Auswahlermessen hier überschritten oder sachfremde, den Zielen der Krankenhausplanung entgegenstehende Erwägungen angestellt hat, weil er der Behandlungsqualität bzw. Leistungsstärke - zu deren Bemessung die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen ein taugliches Kriterium darstellen können - eine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist nicht erkennbar. Denn das U. Hospital Q. wies - auch wenn man für das Knappschaftskrankenhaus Q. den Jahresschnitt nur anhand der für dieses günstigen Jahre 2021 bis 2023 ermittelt - mit 138,3 Fällen pro Jahr gegenüber einem Jahresschnitt von 220 Fällen pro Jahr erheblich höhere Fallzahlen auf (160%). Die Annahme, dies wiege bei der Bestenauslese schwerer als der Vorsprung des Knappschaftskrankenhauses Q. um ein Auswahlkriterium überschreitet nicht das dem Antragsgegner eingeräumte Auswahlermessen.

Unschädlich ist, dass der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren noch angenommen hatte, das U. Hospital Q. erfülle ein Auswahlkriterium mehr als das Knappschaftskrankenhaus Q.. Ein unzulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen,

vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 8 ff., sowie Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 -, juris, Rn. 11,

liegt in einem Festhalten an der Auswahlentscheidung auch unter Berücksichtigung der Verschiebung bei den Auswahlkriterien nicht. Denn der Antragsgegner hat im Rahmen der Auswahlentscheidung, wie bereits im Verwaltungsverfahren erkennbar geworden ist, den in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen besonderes Gewicht beigemessen. Dies ergibt sich aus dem Votum der Bezirksregierung und aus dem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024. In Letzterem erläuterte er ausdrücklich:

„Es wurden Auswahlentscheidungen zugunsten der Krankenhäuser getroffen wurde, die aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen über eine größere Expertise verfügen, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten.“

Auch in der in der im angegriffenen Bescheid angeführten Liste, welche Vorzüge die beiden ausgewählten R. Krankenhäuser gegenüber dem Knappschaftskrankenhaus Q. hätten, verweist der Antragsgegner im ersten Punkt auf deren höhere Fallzahlen.

(3) Soweit der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid darauf verweist, zusätzlich in den Blick genommen zu haben, dass die weiteren Mitbewerber aus der Stadt Q. neben höheren Fallzahlen im Gegensatz zum Knappschaftskrankenhaus Q. zusätzlich

alle über die vollumfängliche Kardiologie inklusive der Leistungsgruppe 8.4 „Minimalinvasive Herzklappenintervention“

alle über die Leistungsgruppe 4.1 „Komplexe Nephrologie“ am Standort

alle die Facharztqualifikationen Herzchirurgie und Thoraxchirurgie am Standort

alle das Angebot der Physiotherapie mit eigener Abteilung am Standort

verfügen, ist schon nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um die Auswahlentscheidung zugunsten des U. Hospitals Q. und zulasten des Knappschaftskrankenhauses Q. tragende Erwägungen handelt, zumal er diese im Anhörungsschreiben nicht erwähnt hatte. Im Übrigen wären diese Kriterien aber auch nicht sachfremd.

(a) Das Vorhandensein der vollumfänglichen Kardiologie inklusive der Leistungsgruppe 8.4 „Minimalinvasive Herzklappenintervention“ und des Angebots der Physiotherapie mit eigener Abteilung am Standort sind zwar keine im Krankenhausplan ausdrücklich angeführten Auswahlkriterien.

Vgl. dazu, dass das Vorhandensein des Leistungsbereichs Kardiologie am Standort nicht voraussetzt, dass sämtliche dem Leistungsbereich zugeordnete Leistungsgruppen vorgehalten werden: OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 56.

Auch soweit der Krankenhausplan hinsichtlich der Facharztqualifikation Herzchirurgie und Thoraxchirurgie am Standort möglicherweise einer Auslegung zugänglich wäre, dass es sich hierbei (sogar) um ein Mindestkriterium handelt, wird dies vom Antragsgegner in ständiger Verwaltungspraxis jedenfalls nicht so gehandhabt (vgl. oben unter 2.b.).

Bei sämtlichen dieser Umstände handelt es sich aber jedenfalls um solche, die an im Krankenhausplan als Auswahl- oder Mindestkriterien vorgesehene Strukturkriterien anknüpfen. So nennt der Krankenhausplan bei den Mindestvoraussetzungen unter „Qualifikation“ die Fachärzte für Herz- und für Thoraxchirurgie, sowie die Physiotherapie (mind. in Kooperation). Als Auswahlkriterium sieht der Krankenhausplan den Leistungsbereich Kardiologie vor, zu dem die Leistungsgruppe 8.4 „Minimalinvasive Herzklappenintervention“ gehört. Bei dem Vorhandensein von Fachärzten für Herz- und für Thoraxchirurgie, dem Angebot einer Physiotherapie am Standort und dem Vorhandensein des Leistungsbereichs Kardiologie inklusive der Leistungsgruppe 8.4 „Minimalinvasive Herzklappenintervention“ handelt es sich mithin um eine Übererfüllung von im Krankenhausplan normierten Strukturkriterien. Eine solche Übererfüllung kann nach den Vorgaben des Krankenhausplans ebenfalls in die Auswahlentscheidung einfließen, wenn dies eine nachhaltigere und höhere Versorgungsqualität erwarten lässt (Krankenhausplan NRW 2022, S. 71). Dies hat der Antragsgegner sachlich gerechtfertigt angenommen und bewegt sich damit nicht außerhalb des ihm zustehenden Ermessens.

Vgl. zum (begrenzten) Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 22.

Davon, dass die genannten Kriterien eine Aussage über die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses im Rahmen der LG 12.3 „komplexe periphere arterielle Gefäße“ ermöglichen, geht der Senat auch unter Würdigung der eidesstattlichen Versicherung des Chefarztes des Knappschaftskrankenhauses Q. Dr. B.-D. M. für das Vorhandensein des vollumfänglichen Leistungsbereichs Kardiologie sowie von Fachärzten für Herz- und Thoraxchirurgie am Standort aus. Zwar erscheint dessen Erläuterung nachvollziehbar, wonach die Leistungsgruppe 12.3 Behandlungen von Blutgefäßen außerhalb des Herzens und des Brustkorbes erfasse, da diese die Wiederherstellung der Durchblutung von Extremitäten (Arm oder Bein) bezweckten. Auch nimmt der Senat die Feststellung in der von der Antragstellerin eingereichten Kommentierung und Stellungnahme der beteiligten Fachgesellschaften (DGG, DRG, DGA) zur Leistungsgruppensystematik aus gefäßmedizinischer Sicht (Stand 26. Oktober 2023) zur Kenntnis, in der angemerkt wird, dass in die Leistungsgruppe 12.3 die Facharztqualifikationen Allgemeinchirurgie, Herzchirurgie und Thoraxchirurgie aufgenommen worden seien, „die ohne Schwerpunktbezeichnung weder in der Praxis, noch im Hinblick auf die Weiterbildungsordnung in diese Prozeduren involviert seien.“ Aber selbst wenn man ausgehend davon annähme, Herz- und Thoraxchirurgen fehle eine für Behandlungen der Leistungsgruppe 12.3 besondere Expertise, bedeutet dies nicht, dass diese Strukturkriterien - ebenso wie das Vorhalten des gesamten Leistungsbereichs Kardiologie am Standort - vom Antragsgegner nicht als Umstände hätten gewertet werden dürfen, die eine nachhaltigere und höhere Versorgungsqualität erwarten lassen (Krankenhausplan NRW 2022, S. 71). Denn der Versorgungsqualität kann auch dienen, dass die erforderliche Expertise zur Behandlung von typischen Begleiterkrankungen von Patienten mit Behandlungsbedarf der Leistungsgruppe 12.3 am Standort vorhanden ist.

Vgl. z. B. dazu, dass Patienten mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit auch ein höheres Risiko für andere kardiovaskuläre Erkrankungen wie die koronare Herzerkrankung haben: Deutsches Herzzentrum der Charité, Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), abrufbar unter

https://www.dhzc.charite.de/ratgeber/periphere-arterielle-verschlusskrankheit/.

(b) Das Vorhalten der Leistungsgruppe 4.1 „Komplexe Nephrologie“ am Standort ist ein im Krankenhausplan vorgesehenes Auswahlkriterium. Dieses hebt der Antragsgegner in der Bescheidbegründung gesondert zugunsten der erfolgreichen R. Mitbewerber hervor. Dies deutet jedoch nicht darauf hin, dass der Antragsgegners dieses Auswahlkriterium zugunsten der Konkurrenten doppelt gezählt hat, sondern lediglich, dass er dieses besonders gewichtet hat, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. Die besondere Gewichtung eines Auswahlkriteriums bewegt sich im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Auswahlermessens, wenn es mit den Zielen der Krankenhausplanung im Einklang steht, eine qualitativ hochwertige patientengerechte Versorgung sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 i. V. im. § 1 Abs. 1 KHG).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 57.

Dies ist der Fall. Vorliegend erläutert der Antragsgegner diese besondere Gewichtung im angegriffenen Bescheid damit, dass die erfolgreichen Mitbewerber - anders als das Knappschaftskrankenhaus Q. - jeweils über ein Dialysezentrum mit entsprechend großer Nephrologie verfügten und die dort betreuten Patienten zum überwiegenden Teil gefäßchirurgischer Versorgung bedürften. Er nimmt damit die Wechselwirkungen der auf die Leistungsgruppe 12.3 bezogenen Auswahlentscheidung auf die regionale Versorgungsstruktur in ihrer Gesamtheit in den Blick. Hierbei handelt es sich entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans um eine sachgerechte Ermessenserwägung (Krankenhausplan S. 2022 S. 71), die letztlich auch einer qualitativ hochwertigen patientengerechte Versorgung dient. An dieser Bewertung war der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zur Akte gereichten Kommentierung und Stellungnahme der beteiligten Fachgesellschaften (DGG, DRG, DGA) zur Leistungsgruppensystematik aus gefäßmedizinischer Sicht (Stand 26. Oktober 2023) nicht gehindert. Zwar kritisiert diese, die Forderung nach einer komplexen Nephrologie in der Behandlung komplexer peripherer arterieller Gefäße erscheine arbiträr erfolgt zu sein und würde die flächendeckend notwendige Versorgung von etwa 1 Mio. Patient:innen mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) behindern. Versorgungsengpässe sind indes in Q. nicht zu befürchten, weil dort drei Versorger um zwei vom Antragsgegner für ausreichend erachtete Zuweisungen dieser Leistungsgruppe konkurrieren, von denen zwei über eine komplexe Nephrologie verfügen.

(4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste der Antragsgegner hingegen im Rahmen der Ausübung seines Auswahlermessens die von ihr angeführten Umstände, wie die persönliche Expertise des Chefarztes und des leitenden Oberarztes der Klinik für Gefäßchirurgie (a), den Umstand, dass das Knappschaftskrankenhaus Q. sich als einziges R. Krankenhaus im Verfahren der sog. 3-fach-Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für Gefäßmedizin und Gefäßchirurgie e. V. befindet (b), die Stellungnahme der Gefäßpraxis Kampstraße (c), die Weiterbildungsbefugnis ihrer Ärzte (d) und das Vorhandensein einer Fachabteilung für Angiologie (e) nicht zum Anlass nehmen, das Knappschaftskrankenhaus Q. anstelle des U. Hospitals Q. auszuwählen.

(a) Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, bei der Beurteilung der Qualität und Routine hätte der Antragsgegner die besondere persönliche Expertise des Chefarztes und leitenden Oberarztes des Knappschaftskrankenhauses Q. sowie deren Zertifizierungen berücksichtigen müssen. Denn die besondere persönliche Expertise von Einzelpersonen in Bezug auf die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist allenfalls von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebt, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelpersonen für die Patientinnen und Patienten gewährleistet bleiben muss.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 182 f., und vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 217.

(b) Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht zugunsten des Knappschaftskrankenhauses Q. berücksichtigt hat, dass dieses sich - den Angaben der Antragstellerin zufolge als einziges R. Krankenhaus - im Verfahren zur 3-fach-Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für Gefäßmedizin und Gefäßchirurgie e.V. befinde und die anderen ausgewählten R. Krankenhäuser lediglich über eine 2-fach-Zertifizierung verfügten. Ungeachtet dessen, dass das Knappschaftskrankenhaus Q. über diese 3-fach-Zertifizierung zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Bescheiderlass nicht verfügte, muss der Antragsgegner solche Zertifizierungen nicht in die Auswahlentscheidung einstellen. Denn es handelt sich nicht um im Krankenhausplan normierte Mindest- oder Auswahlkriterien und es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner der Auffassung ist, mit den von ihm angelegten Auswahlkriterien die besten Krankenhäuser auszuwählen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, Rn. 31 ff.

Da ferner nichts dafür spricht, dass Zertifizierungen bei anderen Bewerbern im Rahmen der Bestenauswahl von Krankenhäusern für die Leistungsgruppe 12.3 im Versorgungsgebiet 13 den Ausschlag gegeben haben könnten, war der Antragsgegner nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, diese zugunsten des Knappschaftskrankenhauses Q. zu berücksichtigen.

(c) Ferner musste die Stellungnahme der Gefäßpraxis Kampstraße den Antragsgegner nicht zur Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 veranlassen. In dieser teilt diese ihre Besorgnis mit, dass es zu quantitativen und qualitativen Engpässen in der Versorgung der Bevölkerung des Stadtgebiets Q. komme, wenn das Knappschaftskrankenhaus Q. seine gefäßchirurgischen Leistungen einschränken müsse. Insbesondere weil dieses auch eine angiologische und eine neurologische Abteilung habe, sei nicht nachvollziehbar, warum gerade dieses gefäßchirurgische Behandlungen einschränken solle.

Hiermit nimmt die Gefäßpraxis Kampstraße letztlich selbst eine Bedarfsprognose vor und stellt eigene Auswahlerwägungen an. Die Bedarfsprognose und Auswahl sind aber Aufgabe des Antragsgegners. Die Bedarfsprognose hat er dabei auch nicht allein für die Stadt Q. anzustellen, sondern für das gesamte Versorgungsgebiet 13 (siehe oben unter 2.c.) und diese anhand der im Krankenhausplan festgelegten Parameter zu ermitteln. Die Auswahlentscheidung hat er anhand der Auswahlkriterien des Krankenhausplans vorzunehmen, wobei er eigene ergänzende Auswahlerwägungen anstellen kann. Die Einschätzung einer gefäßchirurgischen Praxis am Ort muss er dabei aber nicht als ergänzende Ermessenserwägung berücksichtigen, zumal diese Qualitätskriterien abweichend vom Krankenhausplan bewertet.

(d) Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Folgen für die Weiterbildung von Assistenzärzten für die Gefäßchirurgie und die Phlebologie als besondere Erwägungen in die Auswahlentscheidung einzustellen. Der Plangeber geht vielmehr davon aus (Krankenhausplan NRW 2022, S. 75), dass über die differenzierte Zuweisung von Leistungsaufträgen gewährleistet wird, dass Krankenhäuser für diejenigen Leistungen, die sie erbringen, auch über die notwendige Expertise und Erfahrung verfügen. Dass damit einhergeht, dass nicht jedes Krankenhaus das volle Spektrum der in der Weiterbildung zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln kann, nimmt der Plangeber ausdrücklich in Kauf. Insbesondere will der Krankenhausplan fördern, dass standort- und trägerübergreifende Kooperationsvereinbarungen zur ärztlichen Weiterbildung genutzt werden. Für bestimmte Leistungsgruppen, bei denen der Antragsgegner eine erhebliche Erschwerung laufender Facharztweiterbildungen identifiziert hat, hat er eine längere Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2026 normiert.

Vgl. Informationsblatt zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 von Dezember 2024, abrufbar unter

https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/2024-12_fortschreibung_kh-plan_uebergangsfristen.pdf.

Hingegen sieht der Krankenhausplan eine gesonderte Berücksichtigung vorhandener Weiterbildungsbefugnisse als Auswahlkriterium nicht vor, sondern stellt hierfür auf andere Qualitätskriterien ab.

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2025 - 13 B 199/25 -, juris, Rn. 128.

Im Übrigen verfügt auch einer der in der Stadt Q. für die Leistungsgruppe 12.3 ausgewählten Versorger, das Klinikum Q., über entsprechende Weiterbildungsbefugnisse.

(e) Ferner musste der Antragsgegner das Vorhalten einer Fachabteilung für Angiologie nicht zwingend als besonders gewichtigen Aspekt im Rahmen der Auswahlentscheidung zugunsten des Knappschaftskrankenhauses Q. berücksichtigen. Ob überhaupt ein Facharzt für Innere Medizin und Angiologie bei den Krankenhäusern, die sich um die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 bewerben, beschäftigt ist, fließt als Auswahlkriterium nach dem Krankenhausplan in die Auswahlentscheidung ein. Der Antragsgegner weist richtigerweise daraufhin, dass sich der Krankenhausplan zu weiteren Ausbaustufen dieses Kriteriums und dessen etwaiger Gewichtung nicht verhält. Zwar wäre es denkbar, dies nach den allgemeinen Maßgaben des Krankenhausplans (Krankenhausplan NRW 2022, S. 71) als Übererfüllung des Auswahlkriteriums „Facharzt für Innere Medizin und Angiologie“ zugunsten des Knappschaftskrankenhauses Q. im Rahmen der Bestenauslese besonders zu gewichten. Verpflichtet ist der Antragsgegner, der - wie oben aufgezeigt - über die Gewichtung von Auswahlkriterien in sachgerechter Ausübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens zu entscheiden hat, hierzu allerdings nicht. Vielmehr erscheint es vertretbar, dass er annimmt, dem Auswahlkriterium „Facharzt für Innere Medizin und Angiologie“, das einer medizinisch sinnvollen Ergänzung der Gefäßchirurgie um konservative (nicht operative) Gefäßtherapien diene, komme auch beim Vorhandensein einer Klinik für Angiologie kein besonderes Gewicht zu.

cc. Die Antragstellerin rügt ebenfalls ohne Erfolg, das Knappschaftskrankenhaus Q. hätte anstelle des Klinikums Q. (Nord) eine Zuweisung für die Leistungsgruppe 12.3 erhalten müssen.

Der Antragsgegner durfte insoweit annehmen, das Klinikum Q. (Nord) erfülle neben den Mindestkriterien auch alle fünf Auswahlkriterien für die Leistungsgruppe 12.3 und damit eines mehr als das Knappschaftskrankenhaus Q. (1). Hinsichtlich der Fallzahlen bewegt sich das Knappschaftskrankenhaus Q. in der gleichen Größenordnung wie dieses (2). Die von der Antragstellerin zu Gunsten des Knappschaftskrankenhauses Q. angeführten weiteren Umstände führen nicht dazu, dass der Antragsgegner diesem Vorrang vor dem Klinikum Q. (Nord) hätte einräumen müssen (3).

(1) Auch wenn an der Betriebsstelle Klinikum Q. (Nord) selbst nur das Auswahlkriterium „Interventionelle Radiologie“ erfüllt ist, durfte der Antragsgegner annehmen, das Klinikum Q. (Nord) erfülle alle fünf Auswahlkriterien und damit eines mehr als das Knappschaftskrankenhaus Q.. Denn diese weiteren vier Auswahlkriterien (Leistungsbereich Neurologie am Standort, Leistungsgruppe Komplexe Nephrologie am Standort, Leistungsbereich Kardiologie am Standort, Facharzt Innere Medizin und Angiologie) erfüllt die Betriebsstelle Klinikum Q. Mitte, die mit dem Standort Q. Nord einen Flächenstandort im krankenhausplanungsrechtlichen Sinn bildet.

Der Antragsgegner hat diese beiden Standorte in krankenhausplanungsrechtlicher Sicht wie einen Standort behandelt (a). Die von ihm allgemein aufgestellten und im konkreten Fall angewandten Kriterien zur Standortbestimmung sind nicht zu beanstanden (b) und tragen auch die Annahme, das Klinikum Q. sei mit seinen Betriebsstellen Mitte und Nord ein einheitlicher Standort (c).

(a) Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid klargestellt, dass er die beiden Betriebsstellen Klinikum Q. Mitte und Nord in planungsrechtlicher Hinsicht als einheitlichen Standort einstuft. Im allgemeinen Teil des Bescheids heißt es unter „C. Nebenbestimmungen“:

„Da die Betriebsstätten des Klinikum Q. nur geringfügig die 2km Grenze überschreiten und eine enge Verzahnung der Patientenversorgung besteht, wird das Klinikum Q. im Sinne einer Einzelfallentscheidung für die landesinterne Krankenhausplanung wie ein Flächenstandort behandelt. Auf diese Betrachtung besteht kein Anspruch. Insbesondere weise ich darauf hin, dass diese Bewertung für bundesgesetzliche Vorgaben nicht gilt (z. B. G-BA Vorgaben).“

Dem steht nicht entgegen, dass er in dem Bescheid dennoch für die Zuweisungen der - hier streitigen sowie auch der verschiedenen weiteren - Leistungsgruppen größtenteils zwischen den beiden Betriebsstellen Q. Mitte und Q. Nord differenziert und die Zuweisungen an jeweils eine dieser Betriebsstellen und nicht an einen einheitlichen Standort „Klinikum Q.“ vornimmt. Mit Blick auf den Umstand, dass - worauf der Antragsgegner in dem oben wiedergegebenen Hinweis auch verweist - seine Bewertung des Klinikums Q. als Flächenstandort von dem bundesrechtlichen Standortbegriff (aus § 2a KHG) abweicht, erscheint es sachgerecht, dass er mit seiner Zuweisung steuert, ob bestimmte Leistungen im Gebäudekomplex Q. Nord oder Q. Mitte erbracht werden. Denn so bleibt die Überprüfung der Wahrung bundesrechtlicher Vorgaben wie der Einhaltung der G-BA-Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 Nr. 2 SGB V möglich, für die der bundesrechtliche Standortbegriff maßgeblich ist. Dem steht systematisch indes nicht entgegen, die Betriebsstellen Klinikum Q. Mitte und Q. Nord für die Überprüfung, welche im Rahmen der Bestenauslese relevanten Strukturanforderungen erfüllt werden, gemeinsam zu betrachten, weil man diese in planungsrechtlicher Hinsicht als einen einheitlichen Standort einstuft.

(b) Der Antragsgegner hat allgemein festgelegt, nach welchen Kriterien er prüft, ob es sich bei mehreren Betriebsstellen eines Krankenhauses um mehrere Standorte oder - wie hier angenommen - um einen Krankenhausstandort im Sinne der Krankenhausplanung handelt. (aa). Diese Festlegung liegt in seinem Planungsermessen (bb) und ist rechtlich nicht zu beanstanden (cc.)

(aa) Der Antragsgegner arbeitet im Krankenhausplan mit dem Begriff des „Standorts“. Er erläutert, dass die für die Leistungsgruppe genannten Kriterien - soweit in den Tabellen nicht anders angegeben - an dem Krankenhausstandort zu erfüllen seien. Ergänzend nimmt er eine Abgrenzung der Leistungserbringung am Standort von der Leistungserbringung in Kooperation vor (S. 71 des Krankenhausplans NRW 2022). Eine Definition des Standortbegriffs erfolgt im Krankenhausplan selbst nicht. Der Plangeber ergänzt allerdings in seiner „Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-N.“, nach welchen Kriterien er einen Standort im Sinne der Krankenhausplanung bestimmt. Darin führt er aus:

„4.3 Konkretisierung des Begriffs „Standort“ bei Erbringung der Leistungsbereiche und Leistungsgruppen

Der Standortbegriff orientiert sich an der Begriffsbestimmung in der Vereinbarung des GKV Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Das MAGS behält sich vor, von dieser Standortdefinition in wenigen Einzelfällen abzuweichen, wenn dies aus dem Blickwinkel der Krankenhausplanung sinnvoll ist.

Insbesondere soll ein Ausschluss relevanter Versorger von der Versorgung verhindert werden, wenn eine starre Anwendung z. B. der 2000-Meter-Grenze entsprechend der oben genannten Vereinbarung im Widerspruch zu der in der Versorgungsrealität bestehenden und bewährten Zugehörigkeit zum gleichen Standort stehen würde

Dies wird durch das Ministerium individuell geprüft und festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf eine entsprechende Festlegung.“

(bb) Diese Konkretisierung des Standortbegriffs für die Zwecke der landesrechtlichen Krankenhausplanung ist nicht Element der bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG erforderlichen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahlentscheidung, sondern es handelt sich um eine allgemeine strukturelle Bestimmung, die der eigentlichen Auswahlentscheidung - vergleichbar mit bestimmten allgemeinen Vorgaben des Krankenhausplans - vorgeschaltet ist. Es handelt sich damit um ein Element der Planung, für die dem Plangeber ein Planungsermessen im Sinne einer planerischen Gestaltungsfreiheit zukommt.

Vgl. entsprechend für Elemente der Krankenhauszielplanung: BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 63 (für die Festlegung von Mindest- und Auswahlkriterien), vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 59, vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 62 (jeweils für die Festlegung und Abgrenzung der Leistungsgruppen) und vom 5. November 2025 - 13 B 380/25, 13 B 508/25 -, juris, Rn. 85 (für den geographischen Zuschnitt der regionalen Planungskonzepte und zur Erreichbarkeit).

Auch die Ausübung einer planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt allerdings gesetzlichen Grenzen und muss dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt werden, was Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, juris, Rn. 20.

Dies gilt auch für das Planungsermessen im Rahmen der Krankenhausplanung, dessen Ausübung sich im Rahmen der Gesetze und insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes halten,

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 37,

sowie den Vorgaben und Zielen des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW genügen muss und nicht willkürlich ausgeübt werden darf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 -13 B 305/25 -, juris, Rn. 28.

(cc) Nach diesen Maßgaben ist die vom Plangeber getroffene Festlegung des Standortbegriffs im krankenhausplanerischen Sinne rechtlich nicht zu beanstanden.

Noch offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 15. Mai 2026 - 13 B 1413/25 -, juris, Rn. 19 ff.

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 2a KHG vor (i). Auch wurde das Planungsermessen im Einklang mit den Vorgaben und Zielen des Krankenhausplanungsgesetzes (ii) und nicht willkürlich ausgeübt (iii).

(i) Nach § 2a KHG ist ein Krankenhausstandort ein Gebäude oder ein zusammenhängender Gebäudekomplex eines Krankenhauses, in dem Patienten in mindestens einer fachlichen Organisationseinheit voll-, teil- oder tagesstationär, vor- oder nachstationär oder ambulant behandelt werden, und dessen Ort nach Absatz 2 räumlich bestimmt ist. Ein Krankenhausstandort kann abweichend von Satz 1 aus mehreren Gebäuden oder Gebäudekomplexen eines Krankenhausträgers bestehen, wenn der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten nicht mehr als 2.000 Meter Luftlinie beträgt (Flächenstandort). Nach Absatz 2 erfolgt die räumliche Bestimmung eines Krankenhausstandortes anhand einer Geokoordinate der Zugangsadresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl). Nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 KHG können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vereinbaren, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Gebäude oder Gebäudekomplexe eines bestimmten Krankenhauses ein Krankenhausstandort sind. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 auf Antrag einer Vertragspartei. Diese Regelung wurde durch das KHVVG eingeführt und trat am 12. Dezember 2024 in Kraft.

Mit seinen Vorgaben aus Ziff. 4.3 der Handreichung knüpft der Plangeber im Wesentlichen an die Regelung in § 2a KHG an. Er bezieht sich insoweit zwar auf die Begriffsbestimmung in der Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2 Abs. 1 KHG (gemeint § 2a KHG a. F.), die aber im Wesentlichen mit der Regelung des aktuellen § 2a KHG identisch ist, weil deren Inhalt durch die Legaldefinition gesetzlich verstetigt werden sollte.

Vgl. BT-Drs. Nr. 20/13407, S. 68, 304 f.

Allerdings behält der Plangeber sich eine Abweichung in Einzelfällen vor, insbesondere um einen Ausschluss relevanter Versorger von der Versorgung zu verhindern, wenn eine starre Anwendung z. B. der 2000-Meter-Grenze entsprechend der oben genannten Vereinbarung im Widerspruch zu der in der Versorgungsrealität bestehenden und bewährten Zugehörigkeit zum gleichen Standort stehen würde.

Dieser Vorbehalt verstößt nicht gegen § 2a KHG, weil der Plangeber bei seinen Planungsentscheidungen für die Krankenhausreform 2022 hieran nicht gebunden ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 2a KHG bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 galt. Für die Vorgängerbestimmung hatte der Gesetzgeber ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Recht der Länder, im Rahmen ihrer Krankenhausplanung die Standorte von Krankenhäusern nach selbst gewählten planerischen Abgrenzungskriterien festzulegen, dadurch unberührt bleibe.

Vgl. BT-Drs. 18/9528, S. 30, s. dazu auch BSG, Urteil vom 23. März 2023 - B 6 KA 7/22 R -, juris, Rn. 30.

Nicht maßgeblich ist weiter, dass für zukünftige Planungen, wie sie für durch das Krankenhausversorgungverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführte Leistungsgruppen und nach den dafür vorgesehenen Qualitätskriterien zu erfolgen haben, anderes gelten dürfte. Bei diesen ist die Standortdefinition des § 2a KHG Grundlage der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen (vgl. § 135e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB V).

Vgl. BT-Drs. Nr. 20/13407, S. 304.

Für die streitgegenständliche Planung war dies jedoch noch nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass diese gleichwohl das Land bereits im Rahmen der Krankenhausplanung auf Grundlage des Krankenhausplans 2022 binden sollte, bestehen nicht. Aber selbst wenn man dies anders beurteilte, würde eine Bindung bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids daran scheitern, dass zu diesem Zeitpunkt nicht alle Voraussetzungen für eine Anwendung von § 2a KHG vorlagen. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die in § 2a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KHG vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem PKV-Spitzenverband zum Verfahren der Geokodierung noch nicht getroffen worden war. Die Geokoordinate wird aber gemäß § 2a Abs. 2 KHG zur räumlichen Bestimmung eines Krankenhausstandorts benötigt.

(ii) Der Standortbegriff des Antragsgegners steht im Einklang mit den Vorgaben und Zielen des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW.

Der Begriff des Standorts bzw. des Flächenstandorts dient dazu, Versorgungseinheiten eindeutig voneinander abzugrenzen, was eine präzise Zuordnung von Qualitätskriterien und Leistungsgruppen ermöglicht. Für die Qualitätssicherung ist es auch im Krankenhausplanungsrecht von besonderer Bedeutung, nachvollziehen zu können, ob der einzelne Standort oder nur der gesamte Krankenhausträger mit mehreren Krankenhäusern bzw. Standorten die vorgegebenen Qualitätsanforderungen einhält. Schließlich ist die eindeutige Abgrenzung erforderlich, um einen fairen und transparenten Vergleich der um Versorgungsaufträge konkurrierenden Krankenhäuser untereinander zu ermöglichen (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG). Das erfordert eine chancengleiche und willkürfreie Verwaltungspraxis, um zu verhindern, dass Krankenhäuser sachlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten, indem im Planungsverfahren zu ihren Gunsten Auswahlkriterien kumuliert betrachtet werden. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls setzt voraus, dass die Planungsbehörde einen gemessen an den Zielen der Krankenhausplanung tragfähigen sachlichen Grund für die Annahme eines Ausnahmefalls aufzeigt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2026 - 13 B 1413/25 -, juris, Rn. 28.

Der in der Handreichung vorgesehene Vorbehalt, abweichend von § 2a KHG zwei Betriebsstellen als einen Standort zu qualifizieren, dient einem tragfähigen sachlichen Grund. Dieser liegt darin, dass vorhandene Strukturen mit Versorgungsrelevanz, die sich in der Vergangenheit bewährt haben, nicht zwingend wegen der Überschreitung der 2000-Meter-Grenze im Rahmen der Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen werden müssen. Eine solche Handhabung steht im Einklang mit den Zielen des Krankenhausgestaltungsgesetzes, eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser sicherzustellen, und ist der Verwirklichung dieses Ziels je nach vorhandener Versorgungstruktur im Plangebiet dienlich. Ferner führt die Anerkennung von Standorten nach den Maßgaben des Antragsgegners - anders als die Antragstellerin meint - nicht zwangsläufig zu mit dem Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW unvereinbaren Qualitätseinbußen, weil für Patienten oder Personal Fahrtstrecken zwischen den Betriebsstellen notwendig werden können. Fahrtstrecken sind im Übrigen auch nicht bei Betriebsstellen ausgeschlossen, die knapp unter 2.000 m Luftlinie voneinander entfernt liegen und nach der gesetzlichen Regelung in § 2a Abs. 1 Satz 2 KHG bzw. bei weiterer Entfernung aufgrund einer Vereinbarung nach § 2a Abs. 4 KHG einen Flächenstandort darstellen.

Die vom Antragsgegner in der Handreichung für die Standortbestimmung festgelegten Kriterien sind nicht willkürlich. Indem der Antragsgegner in den Blick nimmt, ob eine starre Anwendung der 2000-Meter-Grenze im Widerspruch zu der in der Versorgungsrealität bestehenden und bewährten Zugehörigkeit zum gleichen Standort stünde und damit relevante Versorger von der Versorgung ausgeschlossen würden, stellt er auf sachliche Kriterien ab, die eine gleichmäßige Rechtsanwendung ermöglichen.

(c) Der Antragsgegner durfte unter Anwendung dieser Kriterien entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtsfehlerfrei davon ausgehen, beim Klinikum Q. Mitte und Nord handele es sich um einen einheitlichen Standort.

(aa) Die in der Handreichung vorgesehene individuelle Prüfung durch das Ministerium ist ausweislich der vom Antragsgegner hierzu zur Akte gereichten Unterlagen erfolgt.

(bb) Der Antragsgegner hat nachvollziehbar die bestehende und aus dem Blickwinkel der Krankenhausplanung bewährte Zugehörigkeit zu einem Standort dargelegt. Die Ärzteteams arbeiteten nahtlos und betriebsstättenübergreifend zusammen. Die Behandlung und Versorgung der Patienten finde an beiden Orten statt, Patienten würden per Shuttle zwischen den beiden Betriebsstätten befördert. Die Verzahnung beider Standorte in der medizinischen Praxis sei damit eng, die Zeiten für Patienten und Ärzteteams, um von einem Ort zum anderen zu gelangen, entsprächen nach Einschätzung der Planungsbehörden denen größerer Krankenhausstandorte. Beide Betriebsstätten hätten zugleich nur eine gemeinsame Verwaltung.

Diese Einschätzung wurde auch von den regionalen Kostenträgern geteilt, die ergänzend darauf verwiesen, dass es sich beim Klinikum Q. - anders als bei vielen anderen Krankenhäuser, die erst in den letzten Jahren durch Fusionen mehrerer einzelner Krankenhäuser entstanden seien - um eine gewachsene Struktur mit einem seit Jahrzehnten bestehenden gemeinsamen Betrieb handele. Die vom Antragsgegner getroffene Feststellung, dass die gesamte medizinische und nicht-medizinische Infrastruktur einheitlich und zentral organisiert sei sowie auch die medizinischen Zentren standortübergreifend tätig seien, sei daher nachvollziehbar. Durch die gewachsene Struktur und die nachvollziehbar dargestellte standortübergreifende Versorgung werde das Klinikum Q. als eine Einheit bzw. Flächenstandort von der Bevölkerung, den Patienten und den Mitarbeitern im Klinikum Q. wahrgenommen.

Hinzukommt, dass die Luftlinie von 2,87 km zwischen den beiden Gebäudekomplexen die regelmäßig vorgesehene maximale Entfernung von 2.000 m eher geringfügig überschreitet. Eine Zusammenschau dieser Umstände lässt Fehler bei der Anwendung der vom Antragsgegner in Rahmen des Planungsermessens aufgestellten Kriterien zur Standortbestimmung aus dem Blickwinkel der Krankenhausplanung in diesem konkreten Einzelfall nicht erkennen. Eine solche, in der Versorgungsrealität bestehenden und bewährten Zugehörigkeit zum gleichen Standort steht nicht deswegen in Frage, weil ein Krankenhausstandort eines anderen Trägers räumlich zwischen den beiden Betriebsstätten liegt. Dies steht insbesondere einer faktisch engen Verzahnung der Standorte nicht entgegen.

Vgl. zu der umgekehrten Fallkonstellation, in dem allein der Umstand, dass räumlich zwischen zwei Betriebsstellen kein anderer Versorger liegt, für die Annahme eines einheitlichen Standortes nicht ausreicht: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2026 - 13 B 1413/25 -, juris, Rn. 30.

Dies gilt auch für die von der Antragstellerin angeführte Schwerpunktsetzung, wonach im Klinikum Q. Mitte schwerpunktmäßig interventionelle Eingriffe und im Klinikum Q. Nord schwerpunktmäßig operative Eingriffe durchgeführt würden. Dies spricht nicht gegen eine auch schon in der Vergangenheit bestehende Verzahnung im Sinne einer bewährten Zusammenarbeit beider Betriebsstellen, sondern zeigt lediglich eine standortangepasste Aufgabenstrukturierung. Eine Verzahnung im Sinne der Handreichung erfordert nicht, dass an beiden zu einem Standort zählenden Betriebsstellen sämtliche Behandlungen durchgeführt werden.

(cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte der Antragsgegner auch annehmen, das Klinikum Q. sei mit seinen Betriebsstellen Mitte und Nord ein relevanter Versorger. Der Begriff ist dabei nicht so eng zu fassen wie die Antragstellerin ihn versteht. Sie nimmt an, ein Versorger sei schon dann nicht relevant, wenn in dem betroffenen Plangebiet mehr Krankenhäuser die Zuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppe beantragt haben als zur Bedarfsdeckung benötigt werden. Dies greift jedoch zu kurz. Der Antragsgegner darf bei seiner Entscheidung über die Relevanz des Versorgers (und damit über die Einstufung als ein planungsrechtlicher Standort) den Standort in Gänze betrachten, weil sich ein Krankenhaus und damit auch sein Standort nicht über einzelne Leistungsgruppen definiert, sondern durch sein gesamtes aufeinander abgestimmtes Leistungsangebot. Damit konnte der Antragsgegner rechtsfehlerfrei darauf abstellen, dass das Klinikum Q. in seiner Funktion als überregionales Traumazentrum für den Großraum Q. und wegen der vorhandenen Schwerbrandverletztenstation in der Region ein relevanter Versorger ist.

(dd) Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner im vorliegenden Auswahlverfahren für die Leistungsgruppe 12.3 im Versorgungsgebiet 13 bei vergleichbarer Sachlage die Betriebsstellen anderer Krankenhäuser nicht als Flächenstandort qualifiziert hat und deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben könnte.

(2) Auch unter Berücksichtigung des Fallzahlenvergleichs, dem der Antragsgegner - wie oben ausgeführt - für die Auswahl der Krankenhäuser in der Leistungsgruppe 12.3 im Versorgungsgebiet 13 besonderes Gewicht beigemessen hat, ist er rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, das Klinikum Q. sei im Ergebnis besser als das Knappschaftskrankenhaus Q.. Auch bei - zugunsten des Knappschaftskrankenhaus Q. - erfolgter Heranziehung des anhand der Jahre 2021 bis 2023 ermittelten Jahresschnitts, d. h. 138,3 Fälle, wären beide Krankenhäuser im Wesentlichen gleichauf. Das Klinikum Q. kommt unter Berücksichtigung der Jahre 2019 bis 2023 mit 134 Fällen auf nahezu denselben Jahresschnitt, wobei in diesen Wert die Fallzahlen beider Betriebsstellen einfließen. Dies erscheint mit Blick auf die enge Verzahnung der Standorte Nord und Mitte, insbesondere die betriebsstättenübergreifende Tätigkeit der Ärzteteams gerechtfertigt. Die in dieser Weise geringen Fallzahlunterschiede zwischen Knappschaftskrankenhaus Q. und Klinikum Q. tragen die Annahme einer vergleichbaren Behandlungsroutine.

(3) Für die weiteren von der Antragstellerin zu ihren Gunsten angeführten Umstände wie die persönliche Expertise des Chefarztes und des leitenden Oberarztes der Klinik für Gefäßchirurgie, die Tatsache, dass sich das Knappschaftskrankenhaus Q. als einziges R. Krankenhaus im Verfahren der sog. 3-fach-Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für Gefäßmedizin und Gefäßchirurgie e.V. befinde, die Stellungnahme der Gefäßpraxis Kampstraße, die Weiterbildungsbefugnis ihrer Ärzte und das Vorhandensein einer Fachabteilung für Angiologie gelten die oben unter 2. d) bb) (4) gemachten Ausführungen entsprechend. Es handelt sich nicht um Umstände, die der Antragsgegner zum Anlass hätte nehmen müssen, das Knappschaftskrankenhaus Q. anstelle des Klinikums Q. (Nord) auszuwählen.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Knappschaftskrankenhaus Q. könne - anders als das Klinikum Q. Nord - alle gefäßmedizinischen Leistungsgruppen örtlich unter einer R. Anschrift vereinen, geht dieses Vorbringen mit Blick auf die Anerkennung des Klinikums Q. Mitte und Nord als ein Standort ins Leere, da diesem alle gefäßchirurgischen Leistungsgruppen zugewiesen wurden. Damit entspricht die Zuweisung auch dem Votum der Kostenträger, wobei der Antragsgegner an dieses ohnehin nicht gebunden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 96.

Da dem Flächenstandort alle an den Betriebsstellen Klinikum Q. Nord und Mitte beschäftigten Fachärzte für Gefäßchirurgie zuzurechnen sind verfügt er insgesamt über vier Fachärzte für Gefäßchirurgie. Dem stehen auch die Erläuterungen des MAGS zu „Fragen der Krankenhäuser und Antworten des MAGS zur Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-N. 2022 - Teil 2“, Stand 16. November 2022, S. 5 ff., nicht entgegen, nach denen die Verfügbarkeit eines an mehreren Standorten beschäftigten Facharztes rechnerisch auf die verschiedenen Standorte aufzuteilen ist. Denn hier liegt nur ein Standort im Sinne des Krankenhausplans vor. Legte man weiter zugunsten des Knappschaftskrankenhauses Q. zugrunde, dass es zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Bescheiderlass nicht - wie im Formblatt angegeben - nur über drei, sondern über fünf Fachärzte für Gefäßchirurgie verfügte, stünde es insoweit zwar besser da als das Klinikum Q. (Nord). Allein dieser Umstand verlangt aber nicht, dem Knappschaftskrankenhaus Q. bei der Auswahlentscheidung Vorrang vor dem Klinikum Q. (Nord) einzuräumen, das bei gleichem Fallzahlniveau mehr Auswahlkriterien erfüllt. Eine in dieser Weise hervorgehobene Bedeutung der Anzahl der Fachärzte für Gefäßchirurgie bei der Entscheidung des Antragsgegners folgt auch nicht daraus, dass er diesen Umstand in der Bescheidbegründung neben weiteren Umständen (siehe zu diesen oben beim Vergleich mit dem U. Hospital Q. unter 2. d. bb. (3)) ergänzend benennt.

Hinsichtlich der im angegriffenen Bescheid zugunsten der Mitbewerber angeführten Umstände (vgl. 2. d) bb) (3)) gilt auch hier, dass nicht ersichtlich ist, dass es sich um die Auswahlentscheidung tragende Erwägungen handelt, sie sich aber auch nicht als sachwidrig erweisen würden. Angesichts dessen ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit dem Klinikum Q. (Nord) dem Knappschaftskrankenhaus Q. ein Krankenhaus vorgezogen hat, das bei einem vergleichbaren Fallzahlniveau ein Auswahlkriterium mehr erfüllt.

e. Die Antragstellerin kann sich nicht erfolgreich auf eine Missachtung der Umsetzungsfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW berufen. Der an die Antragstellerin gerichtete Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, wonach der neue Versorgungsauftrag ab dem 1. April 2025 gilt, lässt die kraft Gesetzes geltende Umsetzungsfrist des § 16 Abs. 3 KHGG NRW unberührt. Unabhängig davon gilt § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW nicht für den hier in Rede stehenden Abbau eines Versorgungsauftrags. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 44 ff. verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung. Dies gilt auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten Umstand, dass im Rahmen der Leistungsgruppe 12.3 häufig Langzeitpatienten behandelt würden und dies auch im Knappschaftskrankenhaus Q. der Fall sei. Zum einen würde auch eine längere Umsetzungsfrist Langzeitpatienten letztlich nicht gänzlich vor einem Wechseln des Krankenhauses bewahren. Zum anderen stellt das durch eine vergangene Behandlung bei einem Patienten gewachsene Vertrauen in ein Krankenhaus keinen so schwerwiegenden Belang dar, der die Rechtswidrigkeit der Umsetzungsmaßnahmen der Krankenhausplanung nach sich ziehen würde. Dass die Kapazitäten der anderen Krankenhäuser im Versorgungsgebiet 13 nicht ausreichen, um die von der Antragstellerin angeführten 19 Patienten zu behandeln, für die das Knappschaftskrankenhaus Q. bereits Eingriffe ab dem 1. April 2025 geplant hat, drängt sich ebenfalls nicht auf. Auch der Umstand, dass für die weiteren gefäßchirurgischen Leistungsgruppen 12.1 und 12.2 die längere Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 2026 gilt, verlangt nicht zwangsläufig, dass der Antragsgegner diese auch für die Leistungsgruppe 12.3 vorsehen musste. Mit der Gewährung der längeren Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2026 für bestimmte Leistungsgruppen verfolgt der Antragsgegner allgemein das Ziel, Versorgungspässe zu vermeiden, bei den Leistungsgruppen 12.1 und 12.2 dient diese insbesondere dazu, eine adäquate Notfallversorgung zu gewährleisten.

Vgl. Informationsblatt zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 von Dezember 2024, abrufbar unter

https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/2024-12_fortschreibung_kh-plan_uebergangsfristen.pdf.

Dies ist in der Sache nicht zu beanstanden, auch wenn es bei verwandten Leistungsgruppen unterschiedliche Umsetzungsfristen zur Folge haben kann. Dass dies betroffene Krankenhäuser vor unlösbare Herausforderung stellt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt in Betracht, entsprechende Abteilungen gestaffelt abzubauen.

f. Erweist sich die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 voraussichtlich als rechtmäßig, bestehen keine Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 21 f.

Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. Dass die Antragstellerin - wie sie geltend macht - am Knappschaftskrankenhaus Q. ein jahrelang bestehendes Leistungsspektrum abbauen muss ist vielmehr eine typische Folge des Sofortvollzugs, die der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung im Blick hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).