Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.07.2022 – 4 E 480/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0707.4E480.22.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Recklinghausen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.6.2022 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.6.2022 ist unzulässig. Die Antragstellerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Auch als (ehemalige) ehrenamtliche Richterin unterliegt sie dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Hierauf ist die Antragstellerin in dem von ihr geführten Verfahren 4 A 385/22 ebenfalls bereits hingewiesen worden.

2

Da nach dem Akteninhalt eine Befassung der zuständigen Gerichtsbarkeit mit der Angelegenheit dringlich erscheint und die Antragstellerin selbst um eine zügige Entscheidung dieses Verfahrens ersucht hat, ist der Ablauf der Beschwerdefrist nicht abgewartet worden.

3

Von einer Auslegung des Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.6.2022 hat der Senat abgesehen, weil die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich betont hat, sich selbst vertreten zu können (Seite 8 des Beschwerdeschriftsatzes vom 3.7.2022). Damit hat sie zugleich zum Ausdruck gebracht, nicht die Absicht zu haben, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung in dem Beschwerdeverfahren zu mandatieren. Ungeachtet dessen wäre ein solcher Antrag abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist. Es liegt schon keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Das gegen die I.        Stadtwerke GmbH gerichtete Begehren der Klägerin, die Strom- und Gasversorgung wiederherzustellen, betrifft Ansprüche aus einem privatrechtlich ausgestalteten Strom- und Gaslieferungsvertrag und damit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.