Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.02.2023 – 4 E 189/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.4E189.23.00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Charlottenburg durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.2.2023 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.2.2023 ist unzulässig. Die Klägerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22, 4 E 639/22, 4 E 653/22, 4 A 1830/22 und 4 AR 36/22 kürzlich mehrfach hingewiesen worden.
Von einer Auslegung des Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde hat der Senat abgesehen, weil nichts dafür spricht, dass die Klägerin die Absicht hat, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu mandatieren. Vielmehr beharrt sie durchgehend darauf, dass sie sich als (ehemalige) ehrenamtliche Richterin selbst vertreten könne. Eine Rechtsgrundlage für ihr in diesem Zusammenhang gestelltes Begehren, sich jedenfalls selbst vertreten zu können, weil sie als Urheberin das Recht auf ein Urteil habe, keines Anwalts bedürfe sowie auch keinen vertretungswilligen und -fähigen Rechtsanwalt finde, ist nicht gegeben. Unerheblich ist insoweit ihr jeden Realitätsbezug verlassendes Vorbringen, niemand außer ihr auf der Welt habe eine Schöpfung, nur sie habe die Weltordnung in ihrer Hand, sie habe das Richterrecht entdeckt und die privaten Rechtsanwälte hätten den von ihr berechtigten Richtern nicht vorzuschreiben, was sie zu tun hätten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.2.2023 ‒ 4 AR 36/22 ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und – 4 A 1830/22 –, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, demnächst veröffentlicht bei juris.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die etwaige mangelnde Prozessfähigkeit der Klägerin hindert nicht daran, die Kostenfolge der vorgenannten Regelung auszusprechen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2023 ‒ 4 AR 36/22 ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.