Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 29.05.2026 – 16 K 3501/23

16.Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0529.16K3501.23.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung verschiedener Corona-Überbrückungshilfen. Die Klägerin ist in der Veranstaltungsbranche als Expertin und Z. zu den Themen Millennials, demografischer Wandel, Fachkräftemangel und Wandel der Arbeitswelt tätig.

Aufgrund der Corona-Pandemie, die Deutschland im Januar 2020 erreichte, und der zur Begrenzung ihrer Ausbreitung angeordneten außergewöhnlich restriktiven staatlichen Maßnahmen kam es ab Mitte März in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einem historischen Einbruch im Wirtschaftsleben. Am 19. März 2020 erließ die Europäische Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Mitteilung C(2020) 1863 final, (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1 ff.; im Folgenden: Befristeter Rahmen). In dem Befristeten Rahmen legte die EU-Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand derer sie die von den Mitgliedstaaten nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen werde.

Auf der Grundlage von Nr. 3.12 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens erließ das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (BAnz AT 14. Dezember 2020 B2).

Der Beklagte erstellte zur Umsetzung der durch diese Maßnahmen geschaffenen beihilferechtlichen Möglichkeiten unter anderem das Programm der Corona-Überbrückungshilfe, welche hier als sog. Überbrückungshilfe III NRW und Überbrückungshilfe IV NRW gegenständlich ist. Dem Förderprogramm der Überbrückungshilfe III liegen die Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 in der aktualisierten Fassung vom 14. März 2022 zugrunde. Diese haben auszugsweise folgenden Inhalt:

„[…]

A. Überbrückungshilfe III NRW

1. Zweck der Überbrückungshilfe

(1) […] Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. […]

7. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten

[…]

(2) Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellenden sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen belegen muss:

[…]

b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,

[…]

d) zuständige Finanzämter,

e) IBAN einer der bei einem der unter d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,

[…]

B. Überbrückungshilfe III Plus NRW

1. Zweck der Überbrückungshilfe

(1) […] Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. […]

7. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten

[…]

(2) Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellenden sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen belegen muss:

[…]

d) zuständige Finanzämter,

e) IBAN einer der bei einem der unter d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,

[…]“

Die Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 14. März 2022 in der aktualisierten Fassung vom 24. Mai 2022 enthalten für die Überbrückungshilfe IV im Wesentlichen gleichlautende Maßgaben.

Unter dem 28. Oktober 2021 beantragte die Klägerin über ihren prüfenden Dritten bei der Bezirksregierung Köln die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von ursprünglich insgesamt 1.608.975,98 Euro für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021, unter dem 16. November 2021 die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von insgesamt 1.426.532,01 Euro für den Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 sowie unter dem 17. Januar 2022 die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 485.912,12 Euro für den Zeitraum von Januar 2022 bis März 2022. Als einschlägiges Beihilferegime wählte sie jeweils die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020.

Unter dem 18. Februar 2022 wandte sich der Beklagte im Rahmen der Überbrückungshilfe III an die Klägerin und bat um Plausibilisierung verschiedener Angaben, insbesondere der Angaben zur Förderhöhe und zu einzelnen Fixkostenpositionen. Ferner wies er darauf hin, dass sowohl die angegebene IBAN als auch die Umsatzsteuer-ID beim Finanzamt nicht bekannt seien. Der prüfende Dritte der Klägerin legte daraufhin unter dem 26. Februar 2022 weitere Unterlagen vor. Auf die Einzelheiten der entsprechenden Korrespondenz wird Bezug genommen (vgl. Bl. 64 ff. und insbesondere Bl. 426 ff. des Verwaltungsvorgangs).

Der Beklagte erstattete unter dem 5. April 2022 Strafanzeige gegen die Klägerin wegen des Verdachts des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit den vorliegenden Förderanträgen.

Am 14., 15. und 16. Juni 2022 erließ der Beklagte je einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“. Hierin führte der Beklagte jeweils aus, der Bescheid ergehe allein, um die mit dem Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Der Bescheid setze den Anspruch vorläufig dem Grunde nach fest, stehe aber unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Anspruchshöhe. Vertrauensschutz, die Überbrückungshilfe tatsächlich zu erhalten, bestehe insofern nicht. Auch über etwaige zwischen den Beteiligten offene Fragen treffe der Bescheid keine Aussage.

Nach der Zeugenvernehmung des damaligen Steuerberaters der Klägerin am 18. August 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Köln, dass aus ihrer Sicht einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Anträgen der Klägerin nichts entgegenstehe.

Daraufhin forderte der Beklagte unter dem 20. September 2022, 27. Oktober 2022 und 19. Dezember 2022 weitere Erläuterungen und Nachweise zu den geltend gemachten Kostenpositionen. Hierbei wies der Beklagte - insbesondere mit Bezug auf die Überbrückungshilfe III - darauf hin, dass sowohl die angegebene IBAN als auch die Umsatzsteuer-ID trotz Nachfrage vom 18. Februar 2022 nicht plausibilisiert worden seien. Der prüfende Dritte der Klägerin antwortete jeweils und legte weitere Nachweise vor. Auf die Einzelheiten der entsprechenden Korrespondenz wird Bezug genommen (vgl. Bl. 21, Bl. 1094 ff., Bl. 1132 ff., Bl. 1136 ff. und Bl. 1944 ff. des Verwaltungsvorgangs).

Mit Bescheiden vom 24. Mai 2023 lehnte der Beklagte die Förderanträge der Klägerin jeweils ab. Zur Begründung führte er insbesondere mit Bezug zur Überbrückungshilfe III aus, nach Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) dürften Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheine und die in der Lage seien, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Zuwendungsempfänger müsse sich im Rahmen der Überprüfung als so zuverlässig darstellen, dass ihm die öffentlichen Mittel anvertraut werden könnten. Dies werde im Regelfall unterstellt. Dagegensprechende Anhaltspunkte könnten allerdings darin liegen, dass im Antragsprozess falsche oder irreführende Angaben, nicht belegte Ausgaben oder offensichtlich nicht förderfähige Ausgaben geltend gemacht würden. Auch indiziere ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen eines gegen öffentliche Haushalte gerichteten Vermögensdeliktes das Nichtvorliegen der notwendigen Rechtstreue. Die Klägerin habe im Verlauf der Antragsbearbeitung für mehrere Kostenpositionen auch auf Rückfrage keine ausreichenden Nachweise vorlegen können. Weitere Positionen seien trotz offensichtlich entgegenstehender FAQ angegeben worden. Auch hätten mehrere Verträge nicht nachvollziehbare oder unglaubwürdige Inhalte. Für einen erheblichen Anteil der geltend gemachten Ausgaben an die O. UG und X. KG finde sich kein tatsächlicher Geldabfluss in den vorgelegten Kontoauszügen. Zumindest seien dadurch leichtfertig falsche Angaben zu Gunsten der Klägerin gemacht worden. Insgesamt begründe dies erhebliche Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. Insoweit spreche gegen die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne von Ziffer 1.2 VV zu § 44 Abs. 1 LHO NRW, dass die Staatsanwaltschaft Köln einen Anfangsverdacht wegen Subventionsbetruges angenommen habe. Es bestehe laut der Staatsanwaltschaft der Verdacht, dass die Rechnungen hinsichtlich der O. UG und X. KG nicht vollständig leistungshinterlegt seien. Zudem werde wegen zumindest leichtfertiger Geldwäsche ermittelt, da Gelder aus Überbrückungshilfen, die dem Lebensgefährten der Klägerin (Herrn M.) ausgezahlt worden seien, über dessen spanisches Konto auf ein spanisches Konto der Klägerin gelangt seien.

Die Klägerin hat am 26. Juni 2023, einem Montag, Klage erhoben. Bereits am 29. Dezember 2022 hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 31. Januar 2023 - 16 L 2074/22 - abgelehnt hat. Im Rahmen dieses Eilverfahrens hat die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Überbrückungshilfe III auf nunmehr 1.538.112,95 Euro beziffert. Das erkennende Gericht hat die ursprünglich angelegten Verfahren zur Überbrückungshilfe III (16 K 3501/23), zur Überbrückungshilfe III Plus (16 K 3502/23) und zur Überbrückungshilfe IV (16 K 3503/23) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 16 K 3501/23 miteinander verbunden. An den zunächst gestellten Anträgen auf ein Ruhen des Verfahrens 16 K 3503/23 haben die Beteiligten nicht festgehalten.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die von dem Beklagten angenommene Unzuverlässigkeit stelle bereits keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar. Zum einen sei die subventionsrechtliche Zuverlässigkeit keine Bewilligungsvoraussetzung nach den Förderrichtlinien. Zum anderen verbiete sich ein Rückgriff auf Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO NRW, da es sich bei § 44 LHO NRW - auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - um eine Vorschrift zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans handele und ihr daher keine das Zuwendungsverhältnis von Bewilligungsbehörde und Zuwendungsempfänger regelnde Außenwirkung zukomme. Nicht anderes könne für die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW gelten. Ferner sei § 44 LHO NRW bereits nicht anwendbar, weil die Überbrückungshilfe keine „Zuwendung“ in diesem Sinne, sondern vielmehr eine Billigkeitsleistung des Bundes im Sinne von § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sei. Im Kern gehe es um einen Ausgleich oder eine Milderung von Schäden und Nachteilen und gerade nicht um eine darüberhinausgehende Zweckerfüllung. Vor diesem Hintergrund sei auch eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten nicht erkennbar. Vielmehr handele es sich bei der Ablehnung wegen fehlender Zuverlässigkeit um die erste Ablehnung dieser Art. Der Beklagte habe auch nicht ohne Weiteres von den für ihn bindenden Vorgaben des Bundes beim Vollzug der Überbrückungshilfe abweichen können. Ausweislich der Verwaltungsvereinbarung habe der Bund dem Beklagten oder seinen Bewilligungsstellen keine Regelungsbefugnis eröffnet, die es erlaube, von seinen Vorgaben abzuweichen und eigene bzw. zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen einzuführen. Weiche der Beklagte hiervon ab, sei seine Verwaltungspraxis durch den Verstoß gegen den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bund rechtswidrig. Jedenfalls sei sie - die Klägerin - aber nicht unzuverlässig. Soweit ein subventionsrechtlicher Zuverlässigkeitsbegriff im Sinne von Nr. 1.2 Satz 1 VV zu § 44 LHO NRW zugrunde zu legen sei, bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass sie die Überbrückungshilfe nutzen werde, um bestimmungsgemäß die Kosten ihres Betriebes zu decken und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Auch begründe die gewissenhafte Erstellung der Anträge durch den prüfenden Dritten keine Zweifel an ihrer Verlässlichkeit. Sie habe im Einzelnen ausreichende Nachweise vorgelegt und zutreffende Angaben - insbesondere zu ihrer beruflichen Tätigkeit und der Hinzuziehung von Herrn M. - gemacht. Soweit es hinsichtlich einzelner Vertragspartner Probleme mit der Rechnungsstellung gegeben habe, könne dies nicht für ihre Unzuverlässigkeit sprechen. Darüber hinaus habe sie insbesondere die Beratungs- und Lizenzierungsleistungen der O. UG und der X. KG bereits im Verfahren 16 L 2074/22 ausführlich dargelegt. Im Übrigen sei der Ablehnungsbescheid ermessensfehlerhaft ergangen, da der Beklagte den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt, ihre Belange nicht hinreichend beachtet und die verfassungsrechtliche Bedeutung der Überbrückungshilfen verkannt habe. Mit Blick auf das europäische Beihilferecht habe das erkennende Gericht zu prüfen, ob der Beklagte die streitgegenständliche Überbrückungshilfe auf Grundlage der Beschlüsse der Kommission zur Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (C(2020) 8318 final vom 20. November 2020 - SA.59289; C(2021) 9879 final vom 21. Dezember 2021 - SA.100743) ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Maßgeblich sei, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe vor dem 30. Juni 2022 erfüllt gewesen seien. Andernfalls drohe eine Verletzung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 24. Mai 2023 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 28. Oktober 2021 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 24. Mai 2023 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 16. November 2021 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 24. Mai 2023 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 17. Januar 2022 auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, es komme im Rahmen der Beurteilung von Förderungen auf die tatsächliche Handhabung der einschlägigen Förderrichtlinie an. Sei diese tatsächliche Handhabung die Heranziehung von Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO NRW, lasse sich die Ablehnung darauf stützen. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Er - der Beklagte - könne sich vielmehr auf eine antizipierte Verwaltungspraxis berufen. Hiernach stelle sich die Klägerin als unzuverlässig dar, ohne dass der Fördermittelgeber positiv nachweisen müsse, dass eine Unzuverlässigkeit vorliege. Im Einzelnen gründe die Unzuverlässigkeit allerdings auf weiterhin nicht nachvollziehbaren Geldflüssen zwischen den verschiedenen Konten der Klägerin, ihres Lebensgefährten und der O. UG in Deutschland und Spanien sowie auf der Tatsache, dass an die O. UG ausgezahlte Corona-Hilfen zumeist über das spanische Konto des Lebensgefährten auf das spanische Konto der Klägerin gelangt seien. Dies folge aus einem gegen den Lebensgefährten geführten Strafverfahren. Hieraus habe sich ebenfalls ergeben, dass seine in dem Strafverfahren vorgetragenen Beratungstätigkeiten nicht glaubhaft erfolgt seien. Hinzu kämen nicht ausreichend vorgebrachte Nachweise zu weiteren Kostenpositionen und das gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges und des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die Ablehnungsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 24. Mai 2023 verletzen die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten, da ihr jeweils kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung zukommt, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Denn die Klägerin hat bezüglich ihrer Förderanträge vom 28. Oktober 2021, vom 16. November 2021 sowie vom 17. Januar 2022 - ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsbescheide im Übrigen - keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV. Einer Gewährung der beantragten Billigkeitsleistungen steht höherrangiges Recht in Gestalt von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV entgegen.

Rechtsgrundlage eines klägerischen Anspruchs können mangels einfachgesetzlicher Regelung nur Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit der Förderrichtlinie und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten sein. Förderrichtlinien vermögen als Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, juris Rn. 17 ff., sowie vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2009 - 12 A 605/08 -, juris Rn. 4, sowie vom 18. Januar 2018 - 4 A 1576/15 -, juris Rn. 6.

Entscheidend ist dabei im Ausgangspunkt, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden sind. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb einerseits auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24, sowie vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 24 f.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 17. März 2014 - 16 K 4253/12 -, juris Rn. 21, sowie vom 21. Mai 2015 - 16 K 4751/14 -, juris Rn. 31.

Darüber hinaus wird das Zuwendungsermessen des Zuwendungsgebers andererseits durch allgemeine rechtliche Grenzen beschränkt. So ist die Bewilligung einer Zuwendung etwa dann ausgeschlossen, wenn sie mit höherrangigem Recht nicht in Einklang gebracht werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewilligung einen Verstoß gegen das europarechtliche Beihilfeverbot darstellen würde. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.

Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 5. März 2019 - C-349/17 -, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris Rn. 69, sowie vom 16. April 2026 - 4 A 2068/23 -, juris Rn. 55; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 107 AEUV Rn. 1.

Vor diesem Hintergrund müssen Bewilligungsbehörden im Rahmen eines zuwendungsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich die Vereinbarkeit einer Zuwendung mit dem europäischen Beihilfeverbot prüfen und können im Fall der Unvereinbarkeit einen entsprechenden Zuwendungsantrag bloß ablehnen. Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt einen Verbotstatbestand für die Bewilligungsbehörden dar, welcher über die unmittelbare Wirkung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV seine Außenwirkung entfaltet.

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94 -, juris; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 107 AEUV Rn. 9 f.; Kühling, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 107 AEUV Rn. 4, jeweils m.w.N.

Corona-Wirtschaftshilfen wie die hier gegenständliche Überbrückungshilfe fallen nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV sehen jedoch bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor, wie etwa die in Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. Staatliche Beihilfen, die für die Ziele und unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmungen gewährt werden, sind daher ungeachtet der Tatsache, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt vereinbar oder können für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris Rn. 71, sowie vom 16. April 2026 - 4 A 2068/23 -, juris Rn. 57; siehe auch EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-124/23 P -, juris Rn. 26 und Rn. 41, sowie vom 23. November 2023 - C-209/21 P -, juris Rn. 30.

Bei der Durchführung des Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris Rn. 73, vom 9. September 2025 - 4 A 1793/23 -, juris Rn. 100, sowie vom 16. April 2026 - 4 A 2068/23 -, juris Rn. 59; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-124/23 P -, juris Rn. 30.

Die Covid-19-Pandemie hat zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands geführt und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV. Der auf diese Vorschrift gestützte Befristete Rahmen der Kommission,

Mitteilung der Kommission - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 20. März 2020 (ABl. C 91 I, S. 1 ff.), in der Fassung der sechsten Änderung vom 24. November 2021 (Abl. C 473, S. 1 ff.),

sollte - zuletzt bis zum 30. Juni 2022 - die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt ermöglichen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten (dort Rn. 18). Sobald die Kommission feststellt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats vorliegt, kann dieser, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind, (von der Kommission) ermächtigt werden, staatliche Beihilfen in Form von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen zu gewähren, die zur Behebung dieser beträchtlichen Störung beitragen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris Rn. 75, vom 9. September 2025 - 4 A 1793/23 -, juris Rn. 102, sowie vom 16. April 2026 - 4 A 2068/23 -, juris Rn. 61; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-124/23 P -, juris Rn. 42; Gericht der Europäischen Union (EuG), Urteil vom 21. Dezember 2022 - T-260/21 -, juris Rn. 52 f. und Rn. 58 unter Bezugnahme auf Rn. 18 des Befristeten Rahmens.

Der Erlass des Befristeten Rahmens befreite die Kommission nicht davon, mitgliedstaatliche Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen individuell zu prüfen. Bei der Prüfung war sie allerdings vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände nicht berechtigt, von den Vorschriften abzuweichen, die sie sich im Befristeten Rahmen selbst auferlegt hatte.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris Rn. 77, sowie vom 9. September 2025 - 4 A 1793/23 -, juris Rn. 104; siehe auch EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 - T-260/21 -, juris Rn. 78 und Rn. 83.

Soweit sich die Behörden nicht darauf beschränkten, entsprechend der Genehmigung der Kommission Unternehmen auszuwählen, die im Sinne der Ausführungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen waren, und ihnen begrenzte Beihilfen zu gewähren, mit denen pandemiebedingte Liquiditätsengpässe behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigt wurde, überstieg die Einschätzung, ob nach anderen Kriterien bewilligte Beihilfen im Ergebnis mit der im Befristeten Rahmen angeführten Zielrichtung in Einklang standen und insbesondere erforderlich, angemessen und verhältnismäßig waren, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris Rn. 83, sowie vom 9. September 2025 - 4 A 1793/23 -, juris Rn. 109; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-124/23 P -, juris Rn. 33,

die den nationalen Stellen obliegende einfach vorzunehmende Beurteilung, ob die jeweilige Zuwendung von der erteilten Genehmigung gedeckt war. Sie bedurfte komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen, die der Kommission vorbehalten waren und von nationalen Stellen nicht berücksichtigt werden durften, sodass solche anders gearteten Beihilfen einer gesonderten Genehmigung der Kommission bedurft hätten.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris Rn. 85, sowie vom 9. September 2025 - 4 A 1793/23 -, juris Rn. 111; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-124/23 P -, juris Rn. 33; EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 - T-525/21 -, juris Rn. 31.

Das Ändern der Voraussetzungen für die Antragsberechtigung durch ein nationales Förderprogramm kann mit einer Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der die Anmeldung von nationalen Beihilfen bei der Kommission näher regelnden Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und folglich mit einer neuen Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe c der die Anwendung von Art. 108 AEUV näher regelnden Verordnung (EU) 2015/1589 gleichzusetzen sein, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV anzumelden wäre. Ob dies der Fall ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris Rn. 87, sowie vom 9. September 2025 - 4 A 1793/23 -, juris Rn. 113; siehe auch EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 - T-525/21 -, juris Rn. 30 ff.

Vor diesem Hintergrund kann eine mit Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV in Einklang stehende Gewährung einer Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV hier nicht erfolgen, weil sich die begehrten Billigkeitsleistungen schon in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 stützen können.

Denn sowohl die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 als auch der Befristete Rahmen, auf die sich die streitgegenständlichen Förderprogramme und die Anträge der Klägerin stützten, waren zum Zeitpunkt der behördlichen Ablehnungsentscheidungen am 24. Mai 2023 und erst recht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt abgelaufen. Die Gewährung von Beihilfen nach den vorgenannten Regelungen war indes nur bis zu ihrem Auslaufen am 30. Juni 2022 möglich.

Vgl. hinsichtlich der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris Rn. 10, sowie vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, juris Rn. 9 ff.; VG Köln, Urteile vom 5. November 2025 - 16 K 3532/23 -, juris Rn. 91 f., sowie vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris Rn. 79 ff.

Eine Bewilligung nach dem Ablauf des Befristeten Rahmens und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn eine spätere Mittelgewährung ist nach dem europäischen Beihilferecht nur dann möglich, wenn die Klägerin nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Das Gericht hat daher nach dem einschlägigen nationalen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Es muss sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris Rn. 10 sowie vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris Rn. 71.

Das ist regelmäßig nicht bereits dann der Fall, wenn ein Zuwendungsempfänger (nur) rechtzeitig einen Förderantrag gestellt hat. Denn mit der Antragstellung entsteht unter Anlegung des hierfür maßgeblichen nationalen Zuwendungsrechts noch kein gesicherter Anspruch auf die Beihilfe, sondern allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris Rn. 74.

Es ist zuwendungsrechtlich geklärt, dass ein subjektiv-öffentliches Recht eines Förderantragstellers auf den Erhalt der Zuwendung regelmäßig frühestens mit dem Erlass des Zuwendungsbescheides begründet wird. Ohne den Zuwendungsbescheid besteht nur dann Vertrauensschutz hinsichtlich eines Anspruchs auf eine Zuwendung, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusicherung gleichkommendes Handeln in Betracht zu ziehen wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 A 605/08 -, juris Rn. 8; Urteil vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, juris Rn. 141 ff.; VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 16 K 8582/18 -, juris Rn. 36.

Allein die rechtzeitige Antragstellung vermag ein derart gefestigtes Vertrauen auf die spätere Bewilligung nicht zu begründen. Auch gilt unter Berücksichtigung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh nichts anderes.

So aber ursprünglich noch VG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2025 - 16 K 131/24 -, juris Rn. 36, welches seine Rechtsprechung hierzu aber bereits ausdrücklich aufgegeben hat, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. April 2026 - 16 K 3160/23 -, BeckRS 2026, 10541 Rn. 57; wie hier VG Düsseldorf, Urteile vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris Rn. 92, sowie vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris Rn. 55.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh kann gebieten, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zuständige Behörde dem Betroffenen zu Unrecht eine Beihilfe versagt hat. Andernfalls wäre selbst nach einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht nicht gewährleistet, dass der Betroffene die beantragte Beihilfe in dem durch die betreffende Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen in Anspruch nehmen kann, obwohl er ursprünglich alle Bedingungen erfüllte. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht bei einem Rückgriff auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung den Anspruch des Betroffenen anerkennt und allein der Umstand, dass die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der maßgeblichen Beihilferegelung ergeht, dazu führen würde, dass eine zusprechende gerichtliche Entscheidung nicht vollstreckt werden könnte und der Rechtsbehelf somit seine Effektivität verlöre.

Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris Rn. 25 ff.

Demgegenüber folgt aus dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 47 Abs. 1 GRCh und der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH nicht zwingend, dass dem Ablauf des Befristeten Rahmens sowie der hieran ausgerichteten Bundesregelungen keine materiell-rechtliche Bedeutung im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV zuzumessen wäre und eine stattgebende gerichtliche Entscheidung auch dann möglich sein müsste, wenn der Betroffene keine anderweitig gesicherte Rechtsposition vor dem 30. Juni 2022 erlangt und die Behörde erst nach diesem Datum die Beihilfe versagt hat. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe ihrerseits erst nach dem 30. Juni 2022 erhoben wurden und sie ihre Effektivität nicht bereits deshalb einbüßen, weil sich die Sach- und/oder Rechtslage durch den Ablauf der vorgenannten Regelungen zuungunsten des jeweils Betroffenen verändert hat.

Vgl. VG Köln, Urteile vom 5. November 2025 - 16 K 3532/23 -, juris Rn. 99, sowie vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris Rn. 91; ähnlich bereits VG Düsseldorf, Urteile vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris Rn. 89 sowie vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris Rn. 55.

Der im Einzelfall vorzunehmende Rückgriff auf den Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung entspricht ohne Weiteres dem für die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Ermessensausübung im nationalen Recht,

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 4 A 3042/19 -, juris Rn. 3; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 6 B 305/22 -, juris Rn. 6,

mit der Folge, dass auf der einen Seite eine - wie hier - auf den Befristeten Rahmen und die entsprechenden Bundesregelungen gestützte Beihilfe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen noch gewährt werden kann, wenn die Behörde ihr Ermessen vor Ablauf der vorgenannten Regelungen betätigt hat. Auf der anderen Seite ist jedoch auch dann auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Ermessensausübung abzustellen, wenn sie erst nach dem 30. Juni 2022 erfolgt und eine Bewilligung der Beihilfe auf unionsrechtlicher Grundlage nicht mehr möglich ist. Dies steht auch nicht in Konflikt mit dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs, da der Ablauf des Befristeten Rahmens bzw. der einzelnen Bundesregelungen eine materielle Rechtsänderung mit Bezug zu Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV darstellt, die insofern zum Ausschluss einer Förderung führt. Aus dem Erfordernis eines effektiven Rechtsbehelfs kann kein Gebot dahingehend abgeleitet werden, die dem Begehren zugrundeliegende materielle Rechtslage müsse ab dem Zeitpunkt einer Antragstellung bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungs- sowie eines sich eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens unverändert bestehen bleiben.

Vgl. VG Köln, Urteile vom 5. November 2025 - 16 K 3532/23 -, juris Rn. 103, sowie vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris Rn. 95.

Im Lichte dessen hat die Klägerin keine gesicherte Rechtsposition vor dem Auslaufen des Befristeten Rahmens und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erlangt. Eine gesicherte Rechtsposition kann insbesondere nicht aus den vorläufigen Bescheiden des Beklagten vom 14., 15. und 16. Juni 2022 abgeleitet werden. Denn diese Bescheide ergingen ausdrücklich nur zu dem Zweck, die beihilferechtliche Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung aufgrund des Auslaufens des Befristeten Rahmens zu wahren. Eine individuelle begünstigende Rechtsposition sollte die Klägerin aber hieraus gerade nicht ableiten können. Dies machen die Bescheide deutlich, indem in der jeweiligen Begründung darauf hingewiesen wird, dass die Festsetzung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Förderhöhe stehe und es keinen Vertrauensschutz auf einen etwaigen Erhalt von Überbrückungshilfe gebe. Über zwischen den Beteiligten offene Fragen treffe der Bescheid keine Aussage. Damit ist der Bescheid hinsichtlich seiner Regelungswirkung, zumindest was eine eventuelle subjektive Rechtsposition der Klägerin angeht, ein rechtliches Nullum. Mangels der verbindlichen Bejahung irgendeiner Fördervoraussetzung kann von einer gesicherten Rechtsposition im Sinne eines sicheren Anspruchs auf die Beihilfe nicht gesprochen werden.

So i.E. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris Rn. 50, sowie vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris Rn. 84; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, juris Rn. 9 ff.

Selbst wenn man dementgegen weder auf den Zeitpunkt der Ablehnungsbescheide noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern vielmehr auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des 30. Juni 2022 abstellte, ergibt sich für die Klägerin kein sicherer Rechtsanspruch aus dem Umstand, dass in dem durch die Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen sämtliche im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2026 - 4 A 2068/23 -, juris Rn. 68 m.w.N.

Dies wäre - angesichts eines aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung gerichteten Anspruchs - nur dann der Fall, wenn in vergleichbaren Fällen in ständiger Praxis im Einklang mit Unionsrecht die versagten Beihilfen tatsächlich bewilligt worden wären, was lediglich im Fall der Klägerin abweichend gehandhabt worden wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2026 - 4 A 2193/24 -, juris Rn. 16, sowie vom 14. April 2026 - 4 A 104/26 -, juris Rn. 9; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2026 - 18 K 6019/23 -, juris Rn. 104.

Knüpft die Frage nach einem sicheren Rechtsanspruch jedoch maßgeblich an die behördliche Verwaltungspraxis und eine Bewilligungsreife bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 an, ist bei Klärung dieser Frage nicht entscheidend, wie sich die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung (oder wie hier: auf einen früheren Zeitpunkt vorverlagert) darstellte.

Vgl. aber für eine Widerrufssituation: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. März 2025 - 1 LA 185/23 -, juris Rn. 32, dagegen für eine Verpflichtungssituation auch Rn. 33 f.

Es kommt vielmehr - entgegen der Auffassung der Klägerin - in der vorliegenden Verpflichtungssituation gerade nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller objektiv die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte und er die zuständige Behörde lediglich über die zugrundeliegenden Tatsachen (auch auf Nachfrage) nicht hinreichend in Kenntnis setzte. Maßgeblich ist hinsichtlich der Frage nach einem sicheren Rechtsanspruch auf Grundlage der Verwaltungspraxis, ob die Behörde aufgrund der Angaben im Verwaltungsverfahren bis zum 30. Juni 2022 in die Lage versetzt wurde, positiv oder jedenfalls abschließend über den jeweiligen Förderantrag zu entscheiden.

Denn schon die Verwaltungspraxis des Beklagten sah in Bezug auf die streitgegenständlichen Förderprogramme nicht vor, dass es Sache des Zuwendungsgebers gewesen wäre, die objektive Sachlage weit über die Angaben des jeweiligen Antragstellers hinaus zu ermitteln. Vielmehr liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Insbesondere trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

Vgl. zur Überbrückungshilfe III Plus: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2026 - 18 K 6015/23 -, juris Rn. 119 m.w.N.

Ist vor diesem Hintergrund über die Entstehung eines sicheren Rechtsanspruchs bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 zu befinden, können folglich auch nur die bis zu diesem Zeitpunkt vorgebrachten Umstände Berücksichtigung finden. Dies entspricht allgemeinen zuwendungsrechtlichen Grundsätzen und ist eine Konsequenz daraus, dass hier letztlich zu prüfen ist, ob bis zum 30. Juni 2022 ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung entstanden ist. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ist im Bereich des Zuwendungsrechts nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig der Zeitpunkt des Bescheiderlasses unter Zugrundelegung der der Behörde bis dahin bekannt gewordenen oder für sie erkennbaren Tatsachen. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch die zuständige Behörde in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde zu legen hatte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 4 A 3042/19 -, juris Rn. 3; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 6 B 305/22 -, juris Rn. 6; VG München, Urteil vom 14. Juli 2021 - M 31 K 21.2307 -, juris Rn. 28; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 21. Dezember 2022 - Au 6 K 22.955 -, juris Rn. 41; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 - 5 K 551/22 Ge -, juris Rn. 82; VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 - 3 A 964/22 SN -, juris Rn. 22.

Nachträglich vorgebrachte ermessensrelevante Umstände oder Tatsachen, die der Erlassbehörde bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten, sind daher für die Frage, ob ein eine Zuwendung ablehnender Bescheid rechtmäßig ergangen ist, in der Regel nicht zu beachten, weil sie von der Erlassbehörde im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden konnten.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris Rn. 16; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 - W 8 K 22.289 -, juris Rn. 31; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 1 K 467/23 -, juris Rn. 75; VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 - 16 K 6921/20 -, juris Rn. 45, sowie Beschluss vom 18. März 2024 - 16 K 1840/23 -, juris Rn. 9; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris Rn. 41; VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris Rn. 28; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 - 5 K 551/22 Ge -, juris Rn. 131.

Übertragen auf die hiesige Konstellation ist also zu fragen, ob die Bewilligungsbehörde auf Basis der ihr bis zum 30. Juni 2022 bekannt gewordenen oder für sie erkennbaren Umstände aufgrund ihrer ständigen Verwaltungspraxis eine Bewilligung hätte aussprechen müssen.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines sicheren Rechtsanspruchs sind nach diesen Maßgaben nicht erfüllt. Ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen die Klägerin u.a. wegen des Verdachts des Subventionsbetruges durch seine eigene Strafanzeige in die Wege geleitet hat, und unabhängig von der Frage, inwieweit der letztlich von dem Beklagten am 24. Mai 2023 herangezogene Versagungsgrund zutrifft, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte in den damaligen Verfahrensstadien und damit noch weit über den 30. Juni 2022 hinaus im Rahmen seiner tatsächlichen Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen zu einer Bewilligung gelangt wäre. Vielmehr ist der Beklagte, dessen Zweifel an der Antragsberechtigung sich anfangs maßgeblich aus den außergewöhnlich hohen Fixkosten der Klägerin im Vergleich zu ihren Umsätzen im Vergleichsjahr ergaben, diesen Zweifeln an insgesamt plausiblen und zutreffenden Angaben zu Recht weiter nachgegangen. Insoweit ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen dazu übergegangen wäre, Unklarheiten in der Antragstellung nicht weiter aufzuklären und ggfs. vor Aufklärung des gesamten Sachverhalts eine Teilbewilligung in einem vermeintlich unstreitigen Umfang ins Auge zu fassen. Im Gegenteil bestehen für das erkennende Gericht angesichts der gerichtsbekannten Vorgehensweise des Beklagten und angesichts der Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2026 keine Zweifel, dass sich die Verwaltungspraxis tatsächlich an den vorgenannten Gesichtspunkten orientiert hat. Dass diese Verwaltungspraxis auf unsachgemäßen Erwägungen beruhen und damit willkürlich sein könnte, ist jedenfalls nicht erkennbar und mit Blick auf eine ordnungsgemäße Verteilung öffentlicher Mittel insgesamt fernliegend.

Dementsprechend hat die Klägerin den Beklagten weder durch ihre Angaben bei Antragstellung noch durch ihre Antwort vom 26. Februar 2022 im Rahmen der Überbrückungshilfe III endgültig in die Lage versetzt, über ihre Anträge (positiv) zu entscheiden. Insbesondere waren für den Beklagten erhebliche Kostenpositionen im Zusammenhang mit der O. UG und der X. KG (vgl. Bl. 1059 ff., Bl. 1068, Bl. 1077 ff. des Verwaltungsvorgangs) - jedenfalls ohne eingehende Erläuterungen, die teilweise erst im Verfahren 16 L 2074/22 und später im hiesigen Verfahren erfolgten - nicht hinreichend nachvollziehbar (vgl. nur Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs). Unter anderem waren die Verbindung zwischen der Klägerin und der X. KG sowie der O. UG, für die Herr M. maßgeblich tätig war, sowie die entsprechenden Beratungsleistungen (insgesamt ca. 320.000,00 Euro) angesichts der persönlichen Nähe, der vagen Leistungsspezifikation und des vorgesehenen Stundenlohns weiterhin klärungsbedürftig (vgl. Bl. 1119 f. sowie Bl. 1125 des Verwaltungsvorgangs). Noch unter dem 20. Januar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Köln dem erkennenden Gericht im Verfahren 16 L 2074/22 mit, dass die Ermittlungen wegen des Verdachts des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit Coronahilfen andauerten und Gegenstand der Ermittlungen insbesondere auch die Rechnungen der O. UG seien (vgl. Bl. 53 ff. der Gerichtsakte zu 16 L 2074/22). Hinzu kamen die gegen Herrn M. geführten Ermittlungsverfahren und die weiteren in diesem Zusammenhang gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren (Verdacht der Beihilfe zum Subventionsbetrug und später der Verdacht der leichtfertigen Geldwäsche). Vor diesem Hintergrund drängt sich dem erkennenden Gericht nicht auf (und musste sich auch dem Beklagten nicht aufdrängen), dass der Klägerin bis zum Auslaufen des Befristeten Rahmens bzw. der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ein gesicherter Rechtsanspruch auf die jeweils begehrte Überbrückungshilfe zukäme, weil sie alle Fördervoraussetzungen erfüllt hätte. Die vorgenannte Erkenntnislage entspricht insgesamt auch den Erwägungen der Kammer im Beschluss vom 31. Januar 2023 - 16 L 2074/22 -, in dem sie noch zu diesem Entscheidungszeitpunkt und damit über ein halbes Jahr nach dem 30. Juni 2022 keinen Anspruch der Klägerin sicher festzustellen vermochte.

Im Übrigen waren die Förderanträge der Klägerin bereits deswegen nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Verwaltungspraxis des Beklagten bis zum Auslaufen des Befristeten Rahmens und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nicht bescheidungsreif, weil die Klägerin ihre im jeweiligen Verwaltungsverfahren angegebene IBAN nicht hinreichend plausibilisiert hatte bzw. die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Unstimmigkeiten nicht hinreichend und rechtzeitig aufgeklärt hatte. Nach Buchstabe A Ziffer 7 Abs. 2 e) der Förderrichtlinie zur Überbrückungshilfe III (und gleichlaufend für die übrigen Förderprogramme) ist zur Identitätsprüfung des Antragstellenden insbesondere die IBAN einer der bei einem der zuständigen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen anzugeben. Die von der Klägerin bei Antragstellung jeweils angegebene IBAN N01 konnte indes nicht erfolgreich mit der Finanzverwaltung abgeglichen werden. Nachdem der Beklagte im Rahmen der Überbrückungshilfe III unter dem 18. Februar 2022 auf diesen Umstand hingewiesen hatte (vgl. Bl. 64 des Verwaltungsvorgangs), korrigierte der prüfende Dritte die Angaben dahingehend, dass die bei der Finanzverwaltung hinterlegte IBAN N02 lautete (vgl. Bl. 426 des Verwaltungsvorgangs). Auf weitere Nachfrage des Beklagten, wie es zu den unterschiedlichen Angaben komme, führte der prüfende Dritte unter dem 29. September 2022 insbesondere aus, dass sich die bei der Finanzverwaltung hinterlegte IBAN ab Mai 2022 wiederum zu der N01 geändert habe (vgl. Bl. 1094 des Verwaltungsvorgangs). Ferner klärte sich erst zu diesem Zeitpunkt auf, dass die Umsatzsteuer-ID N03, die der prüfende Dritte im Verwaltungsverfahren zur Überbrückungshilfe III mit Blick auf Buchstabe A Ziffer 7 Abs. 2 b) der einschlägigen Förderrichtlinie vollständigkeitshalber, aber unzutreffend eingegeben hatte, aus einem Eingabefehler resultierte (vgl. Bl. 1094 des Verwaltungsvorgangs). Eine abschließende Prüfung dieser Gesichtspunkte wäre dem Beklagten insbesondere im Rahmen der Überbrückungshilfe III ohne die weiteren Nachfragen bis zum September 2022 damit insgesamt nicht möglich gewesen. Dass sich alle Antragsteller nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Beklagten die Handlungen und damit auch etwaige Versäumnisse ihres prüfenden Dritten zurechnen lassen mussten, steht hierbei außer Zweifel.

Der Anregung der Klägerin, im Wege des Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 47 GRCh klären zu lassen, war nicht nachzugehen. Zum einen ist die Frage nicht streitentscheidend (Art. 267 UABs. 2 AEUV), weil nach den vorstehenden Erwägungen auch dann kein Anspruch der Klägerin auf die jeweils begehrte Neubescheidung besteht, wenn man auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des 30. Juni 2022 abstellte. Zum anderen ist das erkennende Gericht nicht vorlageverpflichtet (Art. 267 UABs. 3 AEUV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 16 K 3501/23 auf

769.056,48 Euro

für das Verfahren 16 K 3502/23 auf

713.266,01 Euro

sowie für das Verfahren 16 K 3503/23 auf

242.956,06 Euro

und für die Zeit nach der Verbindung für das Verfahren 16 K 3501/23 auf

1.725.278,55 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzungen des Streitwerts beruhen auf § 52 Abs. 3 GKG. Die festgesetzten Werte entsprechen der jeweils beantragten Geldleistung, wobei die Werte in Orientierung an Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anlässlich der lediglich beantragten Neubescheidung auf die Hälfte zu reduzieren waren. Aufgrund der von der Klägerin bezüglich der Überbrückungshilfe III erfolgten Antragsanpassung war im ursprünglichen Verfahren 16 K 3501/23 von einer beantragten Geldleistung in Höhe von 1.538.112,95 Euro auszugehen. Angesichts der Verbindung der Verfahren 16 K 3501/23, 16 K 3502/23 und 16 K 3503/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2026 waren gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festzusetzen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2025 - 5 E 347/24 -, juris Rn. 4.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.