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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 06.06.2024 – 2 LA 284/23

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 284/23 VG: 4 K 2974/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 6. Juni 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 21.08.2023 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 484,87,- Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Kläger begehrt im Berufungszulassungsverfahren noch die Verpflichtung der Beklagten zur Zuleitung einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG, die der am 09.06.2020 unter dem Az erteilt wurde, die weniger Schwärzungen als die ihm bislang zur Verfügung gestellte Abschrift enthält. Ferner begehrt er die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 08.12.2020 über seinen Informationszugangsantrag enthaltenen Kostenfestsetzung, soweit diese 166,67 Euro übersteigt. Der Kläger beantragte am 15.07.2020 bei der Beklagten die Erteilung einer Auskunft, ob in Bremen Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG erteilt wurden, und falls ja, die Zuleitung von Abschriften der Genehmigungen. § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG regelt die Zulassung von Abweichungen von den Vorgaben der § 9 Abs. 1 und 2 VorlBierG bei der Bierherstellung. Nach § 9 Abs. 1 VorlBierG darf zur Bereitung von untergärigem Bier, abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Nach § 9 Abs. 2 VorlBierG dürfen zur Bereitung von obergärigem Bier zudem auch anderes Malz, technisch reiner Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellte Farbmittel verwendet werden. Mit Bescheid vom 08.12.2020 gab die Beklagte dem Antrag teilweise statt und übersandte dem Kläger Abschriften der erteilten Ausnahmegenehmigungen, bei denen allerdings – außer in einem Fall – die Tenöre teilweise und die Gründe der Entscheidung zur Hauptsache vollständig geschwärzt waren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Schwärzungen und die mit ihnen verbundene Teilablehnung des Antrags wurden damit begründet, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, die Brauereien außer in einem Fall der Offenlegung nicht zugestimmt hätten und dass das Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen das Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Für die Bearbeitung des Antrags wurden aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. § 4 BremGebBeitrG und Ziff. 103.00 Allg. KostV Kosten in Höhe von 800,75 Euro festgesetzt, die nach Zeitaufwand bemessen wurden. Der Kläger hat am 30.12.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit Ziff. 1 seines Klageantrags hat er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Buchstabe a) bis m) des Antrags näher bezeichnete Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Var. 1 VorlBierG in Abschrift zuzuleiten; „für den Fall, dass – berechtigte – entgegenstehende private Belange nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG dem Verlangen entgegenstehen sollten und die

3 Betroffenen dem Informationszugang nicht zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegen sollte, soll(en) die entsprechende(n) Textstelle(n) in der jeweiligen Abschrift geschwärzt werden“. Mit Ziff. 2 seines Klageantrags hat er begehrt, die Kostenentscheidung im Bescheid vom 08.12.2020 aufzuheben. Zudem hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst abgelehnt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 06.07.2023 – 1 PA 226/22 – Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 a) bis m) bewilligt und hat die Beschwerde im Übrigen (d.h. soweit Prozesskostenhilfe für die Anfechtung der Kostenfestsetzung begehrt wurde) zurückgewiesen. Mit Urteil vom 21.08.2023 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 08.12.2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers hinsichtlich der in Ziff. 1 lit. b) bis m) des Klageantrags genannten Ausnahmegenehmigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zudem hat es die Kostenfestsetzung in dem Bescheid aufgehoben, soweit sie 266,92 Euro übersteigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Ziff. 1 des Klageantrags dahingehend auszulegen sei, dass nur ein Bescheidungsurteil begehrt werde. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger sich im Klageantrag mit Schwärzungen einverstanden erklärt habe, soweit diese berechtigt seien. Bezüglich der in Ziff. 1 lit. b) bis m) des Klageantrags genannten Genehmigungen sei die Bescheidungsklage begründet. Insoweit habe die Beklagte einen Informationsanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG verletzt. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG) könne die Schwärzungen in dem Umfang, wie sie von der Beklagten vorgenommen wurden, bei diesen Genehmigungen nicht rechtfertigen. Hingegen seien die Schwärzungen in der Genehmigung, die in Ziff. 1 lit. a) des Klageantrags genannt werde, rechtmäßig. Hier gehe es um ein Bier, das bislang nicht in den Markt eingeführt sei. Zwar sei auch bezüglich noch nicht markteingeführter Produkte der Anwendungsbereich des VIG eröffnet, so dass auch bezüglich dieses Biers grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG über Ausnahmegenehmigungen bestehe. Jedoch seien die umfangreichen Schwärzungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Brauerei gerechtfertigt. Die Genehmigung enthalte Informationen zu Rezepturen und Fertigungsverfahren. Das betroffene Unternehmen habe nachvollziehbar dargelegt, dass selbst intern nur Juristen und Entscheidungsträger in den Vorgang involviert seien, über das Bier nur unter dem Projektnamen kommuniziert werde und dass darauf bezogene Unterlagen stets als vertraulich gekennzeichnet seien. Die

4 Einführung des Produkts habe entscheidende wirtschaftliche Bedeutung für den jeweiligen Standort, weshalb die Informationsweitergabe an mögliche Wettbewerber Wettbewerbsnachteile und wirtschaftliche Nachteile verursachen könne. Die wegen der Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderliche Abwägung (§ 3 Satz 2 Alt. 2 VIG) falle zulasten des Klägers aus. Bei einem noch nicht markteingeführten Bier habe die Brauerei ein besonders großes Interesse, sowohl die Bezeichnung als auch die allgemeine Rezeptur geheim zu halten. Es liege auf der Hand, dass schon die Preisgabe dieser Informationen zu Wettbewerbsnachteilen führen könnte. Im Gegenzug sei das Informationsinteresse des Klägers bzw. der Öffentlichkeit bei einem Produkt, das nicht markteingeführt sei, gering. Ein solches Produkt könne noch keine Gesundheitsschäden verursachen und Verbraucherinnen und Verbraucher könnten noch keine Kaufentscheidung zu seinen Gunsten oder Ungunsten treffen. Das Interesse der Brauerei sei auch nicht deswegen weniger schutzwürdig, weil diese sich entschieden habe, das Bier abweichend vom Reinheitsgebot brauen zu wollen. § 3 Satz 6 VIG, der Geheimnisschutz bzgl. bestimmter Informationen, insbesondere der Handelsbezeichnung sowie einer aussagekräftigen Beschreibung und bildlichen Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherprodukts ausschließe, sei auf Produkte und Erzeugnisse, die sich noch nicht am Markt befinden, nicht anwendbar. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der Norm, der von einem „Händler“, der das Produkt oder Erzeugnis „abgibt“ spricht. Auch die Gesetzesbegründung deute darauf hin, dass die Vorschrift sich nur auf markteingeführte Produkte und Erzeugnisse beziehe. Denn dort werde ausgeführt, dass § 3 Satz 6 VIG „markt- und wettbewerbsbezogene Produktinformationen“ betreffe, wobei „Rezepturen und sonstiges exklusives wettbewerbserhebliches Wissen bewusst nicht erfasst“ würden. Bei noch nicht markteingeführten Erzeugnissen und Produkten könne aber schon die Preisgabe der in § 3 Satz 6 VIG genannten Angaben dazu führen, dass entgegen der Intention des Gesetzgebers Wettbewerbsnachteile entstehen. Dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei die Kostenfestsetzung. Jedoch sei sie insoweit rechtswidrig als die Antragsablehnung rechtswidrig sei. Hierbei komme die Kammer zu einer Quotelung von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Klägers. Das Urteil ist dem Kläger am 04.09.2023 zugestellt worden. Der Kläger hat am 04.10.2023 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts für ein Berufungszulassungsverfahren beantragt, soweit die Klage bezüglich des Klageantrags zu Ziff. 1 a) und bezüglich der Kostenfestsetzung abgewiesen worden ist. Mit Beschluss vom 12.12.2023, dem Kläger zugestellt am 16.12.2023, hat das Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt; mit Beschluss vom 03.01.2024 hat es dem Kläger eine von ihm benannte Rechtsanwältin beigeordnet. Die Rechtsanwältin hatte bereits am 02.01.2024 die Zulassung der Berufung

5 und die Wiedereinsetzung in die Fristen zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags beantragt; am 16.01.2024 hat sie den Zulassungsantrag begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig; dem Kläger ist im Hinblick auf den rechtzeitig gestellten und erfolgreichen PKH-Antrag Wiedereinsetzung in die Fristen zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren. Der Antrag ist aber unbegründet. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht ordnungsgemäß dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Nicht klärungsbedürftig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 BvR 1634/04, juris Rn. 62). Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, „ob – entgegen des eindeutigen Normwortlauts und der Gesetzesbegründung – § 3 Satz 6 VIG nur dahingehend auszulegen wäre, dass diese Rechtsnorm nur auf Sachverhalte anwendbar wäre, wo die entsprechenden Produkte bereits in den Verkehr gebracht worden sind.“ Dem Kläger ist dahingehend zu folgen, dass diese Frage über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, dass sie im angefochtenen Urteil entscheidungserheblich ist und dass zu ihr noch keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Der Kläger legt im Zulassungsverfahren hingegen nicht überzeugend dar, dass die Antwort auf die Frage sich bei Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden nicht bereits ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, und zwar in dem Sinne, in dem das Verwaltungsgericht sie beantwortet hat.

6 § 3 Satz 5 VIG regelt, dass der Zugang zu bestimmten Informationen nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden kann. Daran schließt Satz 6 an. Er bestimmt: „Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.“ Das Verwaltungsgericht hat § 3 Satz 6 VIG dahingehend ausgelegt, dass er auf Produkte bzw. Erzeugnisse, die sich noch nicht am Markt befinden, nicht anwendbar sei. Zu diesem Ergebnis ist es aufgrund einer Auslegung gelangt, die Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm berücksichtigt. Der Kläger zeigt im Zulassungsverfahren nicht auf, dass diesbezüglich weiterer Klärungsbedarf besteht. a) Zum Wortlaut nimmt das Verwaltungsgericht zutreffend an, dass die Erwähnung eines „Händlers“, der das Erzeugnis oder Produkt „an Verbraucher abgibt“, in § 3 Satz 6 VIG dafür spricht, dass die Norm bereits am Markt befindliche Produkte vor Augen hat. Denn ein Produkt, das nicht am Markt ist und auch noch nie am Markt war, gibt niemand an einen Verbraucher ab und hat noch nie jemand an einen Verbraucher abgegeben. Wenn der Kläger einwendet, vorliegend gehe es nicht um den Namen eines Händlers, sondern um die Bekanntgabe der Handelsbezeichnung, einer aussagekräftigen Beschreibung und einer bildlichen Darstellung des Produkts, argumentiert er am angefochtenen Urteil vorbei. Die textliche Bezugnahme auf einen „Händler“, der das Produkt „abgibt“, ist auch in Fällen, in denen nicht um die Bekanntgabe des Händlernamens, sondern um andere in § 3 Satz 6 VIG genannte Informationen gestritten wird, ein Indiz dafür, dass sich der gesamte Satz nur auf Produkte bezieht, die aktuell an Verbraucher abgegeben werden oder dies zumindest schon einmal wurden. In die gleiche Richtung deutet auch das Tatbestandsmerkmal „Handelsbezeichnung“ (Hervorhebung nicht im Gesetzestext). Ein Produkt, das nicht im Handel ist und noch nie im Handel war, kann eine Handelsbezeichnung naturgemäß nicht haben, sondern allenfalls eine vom Hersteller intern verwendete Bezeichnung. b) Zu Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm hat das Verwaltungsgericht auf Folgendes abgestellt: Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit § 3 Satz 6 VIG nur Informationen erfassen wollte, deren Bekanntwerden nicht zu Wettbewerbsnachteilen führen kann. Bei noch nicht markteingeführten Produkten

7 könne aber schon die Offenbarung des Namens, einer aussagekräftigen Beschreibung und einer bildlichen Darstellung zu Wettbewerbsnachteilen führen. Diese Argumentation überzeugt: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum heutigen § 3 Satz 5 und 6 VIG heißt es, dass diese Vorschriften „exklusives wettbewerbserhebliches Wissen“ nicht erfassen sollen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 17). Bei einem Produkt, das sich noch nicht am Markt befindet, sind aber bereits die vom Hersteller ins Auge gefasste Bezeichnung, eine Produktbeschreibung und eine Abbildung, „exklusives“, d.h. nur den mit der Produktentwicklung befassten Personen bekanntes, und „wettbewerbserhebliches“ Wissen. Es liegt auf der Hand, dass Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil erlangen können, wenn sie schon vorab wissen, dass ein Unternehmen beabsichtigt, zukünftig ein bestimmtes Produkt mit bestimmten Eigenschaften und einem bestimmten Aussehen unter einem bestimmten Namen auf den Markt zu bringen. Auch Sinn und Zweck des VIG insgesamt sprechen für eine Auslegung des § 3 Satz 6 VIG dahingehend, dass sich die Norm nur auf markteingeführte Produkte bezieht. Mit dem VIG wollte der Gesetzgeber erreichen, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher […] sich als Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer begreifen können und besser befähigt werden, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen“ (BT-Drs- 16/5404, S. 7). Bezüglich eines Produktes, das nicht auf dem Markt ist und noch nie auf dem Markt war, können Verbraucherinnen und Verbraucher aber nicht als Marktteilnehmerinnen und –teilnehmer handeln und keine Kaufentscheidungen treffen. Es ist noch nicht einmal sicher, ob dies zukünftig der Fall sein wird: Der Kläger selbst trägt in seiner Zulassungsantragsbegründung auf S. 27 f. (Bl. 480 f. d. OVG-Akte) vor, dass nicht selten Ausnahmegenehmigungen für „besondere Biere“ nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG erteilt und diese Biere dennoch aus wirtschaftlichen Erwägungen vom Hersteller niemals auf den Markt gebracht würden. c) Keiner Entscheidung bedarf es, ob das angefochtene Urteil in sich schlüssig ist, wenn das Verwaltungsgericht zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des VIG auf noch nicht markteingeführte, aber bereits behördlich genehmigte Produkte bejaht (Ziff. II. 2. a der Urteilsgründe), dann aber mit den vorstehend unter a) und b) genannten Erwägungen § 3 Satz 6 VIG in diesen Fällen nicht für anwendbar hält (Ziff. II. 2 c der Urteilsgründe). Entscheidend ist allein, dass der Kläger keine schlüssigen Argumente nennt, die für eine andere Auslegung des § 3 Satz 6 VIG sprechen. Sollte das VIG aus den Gründen, auf die das Verwaltungsgericht seine Auslegung von § 3 Satz 6 VIG gestützt hat, schon von vornherein nicht anwendbar sein, wäre dies für den Kläger nicht günstiger.

8 d) Nicht überzeugend ist das Argument des Klägers, wonach Händlername, Handelsbezeichnung, Produktbeschreibung und Produktabbildung bei sich bereits am Markt befindenden Produkten offenkundig und damit von vorherein keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien, so dass der Ausschluss dieser Informationen vom Geheimnisschutz in § 3 Satz 6 VIG nur bei noch nicht markteingeführten Produkten sinnvoll und erforderlich sei. Bei der Einführung der heutigen Sätze 5 und 6 des § 3 VIG hat der Gesetzgeber gedanklich nicht streng zwischen den Kategorien „kein Geschäftsgeheimnis“, „Geschäftsgeheimnis, aber nicht schutzwürdig“ und „schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis“ getrennt. Er wollte gerade auch die Bekanntgabe von Informationen regeln, von denen umstritten oder unklar war, ob sie überhaupt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16 f. mit den Hinweisen auf „nicht unerhebliche Schwierigkeiten“ bei der praktischen Anwendung des Begriffs „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ sowie auf den Streit, ob z.B. ungünstige Untersuchungsergebnisse Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen können). e) Obergerichtlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 3 Satz 6 VIG auf noch nicht am Markt eingeführte Produkte wird auch nicht durch den Hinweis des Klägers aufgezeigt, die Anspruchsgrundlagen des VIG seien extensiv und die Ausschlussgründe restriktiv auszulegen, da das VIG einen „weiten“ bzw. „umfassenden“ Informationszugang bezwecke und den einzelnen Antragsteller zum Sachwalter des Allgemeininteresses mache. Solche allgemeinen Auslegungsmaxime können nicht die an Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck orientierte Auslegung der konkreten (Ausschluss)Norm (hier: § 3 Satz 6 VIG) überspielen. Im Übrigen wird gerade zu § 3 Satz 6 VIG verbreitet vertreten, dass die Vorschrift im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte der betroffenen Unternehmen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (vgl. Rossi, in: Gerlsdorf/ Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Ed. Stand 01.02.2024, § 3 VIG Rn. 39; Heinicke, in: Sosnitza/ Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: 188. EL November 2023, § 3 VIG Rn. 44 f.), was für eine eher restriktive Auslegung spricht. f) Unerheblich ist, dass der damals zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss über die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers die Frage der Anwendbarkeit von § 3 Satz 6 VIG auf noch nicht markteingeführte Produkte offengelassen hat. Diese Entscheidung erging bevor das angefochtene Urteil erlassen wurde. Dazu, ob nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil noch weiterhin Klärungsbedarf besteht, konnte sich der Beschluss über die Prozesskostenhilfebeschwerde naturgemäß nicht verhalten.

9 2. Ein Verfahrensmangel, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. a) Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verletzt, indem es aufgrund einer entsprechenden Angabe der Beklagtenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Ermittlungen festgestellt hat, dass das streitgegenständliche Bier nach wie vor nicht markteingeführt sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der Beklagtenvertreterinnen unzutreffend ist oder ins Blaue hinein aufgestellt wurde, trägt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht vor. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren erläutert, dass ihre Vertreterinnen sich auf eine Information gestützt haben, die sie vor der mündlichen Verhandlung bei der Brauerei abgefragt hatten. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem das Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen dazu, ob die Angaben der Beklagten zutreffen, hätte anstellen, insbesondere die Beklagte zur Substantiierung ihrer Angaben hätte auffordern müssen. Zudem ist die Aufklärungsrüge nicht dazu da, Versäumnisse der Beteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren (OVG Bremen, Beschl. v. 11.03.2024 – 2 LA 312/23, juris Rn. 19). Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung per Video zugeschaltet war, räumt ein, dass er nicht auf eine Substantiierung der Angaben der Beklagten hingewirkt hat. Seine dafür im Zulassungsverfahren gegebene Begründung, er habe nicht damit gerechnet, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf den Umstand abstellen würde, dass das Bier noch nicht markteingeführt sei, überzeugt nicht. Dem Kläger musste seit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über seine Prozesskostenhilfebeschwerde klar sein, dass die Rechtsfrage, ob § 3 Satz 6 VIG auf noch nicht markteingeführte Produkte anwendbar ist, und damit natürlich auch die vorgelagerte Tatsachenfrage, ob das streitgegenständliche Bier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung markteingeführt ist, für den Erfolg oder Misserfolg seiner Klage von Bedeutung sein können. b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es in den Passagen der Urteilsgründe, die sich mit der Kostenfestsetzung befassen, die Ausführungen aus Rn. 107 bis 111 des klägerischen Schriftsatzes vom 07.08.2023 nicht ausdrücklich erwähnt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1

10 GG verletzt (BVerwG, Beschl. v. 09.05.2017 - 1 WNB 3.16, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 18.01.2017 - 8 B 16.16, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13, juris Rn. 42 m.w.N.). Das Vorbringen, dessen Übergehung durch das Verwaltungsgericht der Kläger rügt, entspricht quasi wörtlich dem Vorbringen, mit dem der Kläger im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Gebührensätze der Ziff. 103.00 der Allg. KostV zu entnehmen sind, darlegen will. Dieses Vorbringen kann jedoch offensichtlich nicht zum Erfolg führen (vgl. unten Ziff. II. 3. g). Zudem war Kern des Rechtsstreits nicht die Kostenfestsetzung, sondern das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des Klägers nach dem VIG. Daher war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit dem Vortrag aus Rn. 107 bis 111 des klägerischen Schriftsatzes vom 07.08.2023 auseinanderzusetzen. 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw. liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 06.07.2023 - 2 LA 318/22, juris Rn. 10). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. a) Der Kläger stellt die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, wonach das streitgegenständliche Bier noch nicht auf dem Markt ist, nicht schlüssig in Frage. Es gibt keinen konkreten Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter Ziff. II. 2 a) verwiesen. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren zudem glaubhaft versichert, dass eine aktuelle Nachfrage bei der Brauerei ergeben habe, dass das Bier auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht markteingeführt sei. b) Der Kläger stellt nicht schlüssig die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass alle Passagen, die von der Beklagten in der streitgegenständlichen

11 Ausnahmegenehmigung geschwärzt wurden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG enthalten. Zuzugeben ist dem Kläger, dass die geschwärzten Passagen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausschließlich Informationen zu Rezeptur und Fertigungsverfahren enthalten. Darauf hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht abgestellt. Es hat vielmehr auf S. 9 des Urteilsabdrucks im letzten Absatz ausgeführt, dass bei einem noch nicht markteingeführten Bier auch die Bezeichnung und die allgemeine Rezeptur ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis seien. Dies steht im Einklang mit § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, der bei der – ohnehin nur beispielhaften („insbesondere“) – Aufzählung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen neben Rezepturen und Fertigungsverfahren auch „Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen“ nennt. Dass bei einem noch nicht in den Markt eingeführten Bier, in dessen Entwicklung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unternehmensintern nur eine überschaubare Anzahl von Personen involviert ist, über das unternehmensintern nur unter dem Projektnamen kommuniziert wird und über das alle Unterlagen unternehmensintern als vertraulich gekennzeichnet werden, schon der Name und allgemeine Angaben zum Produkt ein „Entwicklungsvorhaben“ und „geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen“ betreffen, liegt auf der Hand. c) Der Kläger stellt ferner nicht schlüssig die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, dass das Geheimhaltungsinteresse der Brauerei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der in den geschwärzten Passagen der Ausnahmegenehmigung enthaltenen Informationen überwiege (§ 3 Satz 2 VIG). Der Vortrag, die Schutzbedürftigkeit der Informationen sei „durch bloßen Zeitablauf“ entfallen, da die Schwärzungen ein „veraltetes Produktionsverfahren“ beträfen, hat keine nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Der Umstand, dass die Markeinführung des Biers weiterhin aussteht, spricht im Gegenteil dafür, dass nach wie vor ein hohes Geheimhaltungsinteresse der Brauerei besteht. Im Gegenzug ist nach wie vor nicht erkenntlich, wieso das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher hoch sein sollte, etwas über ein Bier zu erfahren, für oder gegen dessen Kauf sie sich mangels Markteinführung derzeit nicht entscheiden können und dessen Konsum folglich auch nicht ihre Gesundheit gefährden kann. Soweit der Kläger vorträgt, er sei kein Konkurrent der betroffenen Brauerei und beabsichtige keine Weitergabe der erlangten Informationen an Dritte, ist dem entgegen zu halten, dass es nach der Zuleitung einer ungeschwärzten Abschrift der Genehmigung an den Kläger keine Möglichkeit für die Beklagte oder die Brauerei mehr gibt, den Personenkreis, dem die dort enthaltenen Informationen zugänglich gemacht werden, zu begrenzen. Der Vortrag des Klägers, die Brauerei sei nicht schutzwürdig, weil sie sich freiwillig entschlossen habe, aufgrund einer Ausnahmegenehmigung ein Bier abweichend vom „Reinheitsgebot“ zu brauen, liegt neben

12 der Sache. Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG sind ein gesetzlich vorgesehenes Instrument und die Beantragung einer solchen Genehmigung ist ein legitimes Geschäftsverhalten, das die Schutzwürdigkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Brauerei nicht mindert. d) Schließlich stellt der Kläger auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, § 3 Satz 6 VIG, der „den Namen des Händlers […], sowie […] die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes“ vom Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausnimmt, sei auf noch nicht in den Markt eingeführte Erzeugnisse und Produkte nicht anwendbar. Der Kläger nennt kein plausibles Argument, wieso § 3 Satz 6 VIG anders auszulegen sein sollte, als es das Verwaltungsgericht getan hat. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter Ziff. II. 1. verwiesen. e) Die Ausführungen des Klägers zum Inhalt von § 3 Satz 6 VIG (S. 10 bis 13 der Begründung des Zulassungsantrags) sind nicht entscheidungserheblich, da diese Norm nach ihrer vom Kläger nicht schlüssig in Frage gestellten Auslegung durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist. f) Die Ausführungen der Zulassungsantragsbegründung dazu, dass das streitgegenständliche Bier ein „Erzeugnis“ im Sinne des § 1 Nr. 1 VIG sei, dass das VIG nicht nur „produktbezogene Informationen“ erfasse, dass „die in § 3 Satz 6 VIG normierten Daten unabhängig vom Vorliegen angeblicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schon grundsätzlich zu offenbaren“ seien und dass Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG „zugelassene Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG seien, gehen am angefochtenen Urteil vorbei. Diese Fragen stellen sich dort nicht: Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das VIG grundsätzlich auf das streitgegenständliche Bier und die vom Kläger begehrten Informationen über Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG anwendbar sei, dass dem Informationszugang aber ein überwiegendes Interesse der Brauerei am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen stehe und die Regelung des § 3 Satz 6 VIG auf ein noch nicht markteingeführtes Erzeugnis bzw. Produkt nicht anwendbar sei. g) Der Kläger stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kostenfestsetzung im angefochtenen Bescheid bis zu einer Höhe von 266,92 Euro rechtmäßig sei, nicht schlüssig in Frage.

13 aa) Zu Unrecht wendet der Kläger ein, die Beklagte habe die Kosten nicht nach den Stundensätzen der Ziff. 103.00 Allg. KostV berechnen dürfen, sondern hätte die niedrigeren Gebührensätze der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremGBl. 2006, S. 370) heranziehen müssen. Die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz ist auf die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen nach dem VIG weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dass eine unmittelbare Anwendung der Verordnung auf Amtshandlungen nach dem VIG ausscheidet, ergibt sich aus dem klarer Wortlaut von § 1 Abs. 1 der Verordnung. Demnach regelt die Verordnung „Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz“ (Hervorhebung nicht im Verordnungstext). Die Verordnung kann auch nicht analog auf Amtshandlungen nach dem VIG angewandt werden. Eine solche Analogie würde gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG verstoßen. Nach dieser Vorschrift werden „für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach [dem VIG] vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben“ (Hervorhebung nicht im Gesetzestext). Bis zum Jahr 2013 sah § 7 Abs. 2 VIG vor, dass die Länder die kostenpflichtigen Tatbestände bestimmen können, soweit das VIG nicht von Bundesbehörden vollzogen wird. Seit der Streichung dieser Regelung durch das Gesetz vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154, steht der Grundsatz der Kostendeckung bei Amtshandlungen nach dem VIG nicht mehr zur Disposition der Länder (Rossi, in: Gersdorf/ Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Ed. Stand 01.01.2024, § 7 VIG Rn. 2). Demgegenüber geht das Kostenregime zum BremIFG davon aus, dass „[v]or dem Hintergrund der Zielsetzung der Förderung des demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozesses und einer verbesserten Kontrolle öffentlichen Handelns […] solche Anfragen in der Regel Teil der allgemeinen Verwaltungsaufgaben und damit entgeltfrei sein sollen“ (Brem. Bürgerschaft, LT-Drs. 16/1000, S. 12). Dass die Gebührensätze für Amtshandlungen nach dem BremIFG nicht kostendeckend kalkuliert sind, zeigt ihr Vergleich mit den „normalen“ Gebührensätzen der Ziff. 103.00 Allg. KostV (BremIFG: Aufwand 0,5 bis 3 Std., Gebühr 10 bis 150 Euro; Aufwand 3 bis 8 Stunden, Gebühr 150 bis 360 Euro; Aufwand größer 8 Std., Gebühr 360 bis 500 Euro; Ziff. 103.00 Allg KostV: Stundensätze zwischen 57 und 89 Euro, abhängig vom Statusamt der tätig gewordenen Personen). In der Begründung zur Kostenregelung des BremIFG heißt es überdies ausdrücklich, dass die Kosten für den Informationszugang aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt bleiben (Brem. Bürgerschaft, LT-Drs. 16/1000, S. 12).

14 Nichts anderes ergibt sich aus den grundsätzlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach die Regelungen des VIG denen des BremIFG innerhalb ihres sachlichen Anwendungsbereichs vorgehen und im Übrigen die Regelungen des BremIFG daneben anwendbar bleiben (S. 6 d. UA). Denn bezüglich der Kostenfrage trifft § 7 VIG eine Regelung, so dass eine Anwendung der Kostenvorschriften zum BremIFG ausgeschlossen ist. bb) Anders als der Kläger meint, verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG eine kostendeckende Gebührenerhebung vorschreibt, während die landesrechtlichen Kostenregelungen zum BremIFG niedrigere Gebührensätze vorsehen. Eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen – hier: Bundesrepublik Deutschland und Land Bremen – verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2009 – 2 BvR 1978/09, juris Rn. 13) 4. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Kläger zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass sich die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. zum Maßstab OVG Bln-BBg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH B-W, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12 sowie Beschl. v. 04.04.2014 - 6 S 1795/13, juris Rn. 18). Weder, dass dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, noch, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen hat, belegt eine besondere Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die vom Kläger als besonders schwierig bezeichnete Rechtsfrage, ob § 3 Satz 6 VIG auf noch nicht markteingeführte Erzeugnisse und Produkte anwendbar ist, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Auslegung der Norm nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck beantwortet; es gelingt dem Kläger im Zulassungsverfahren nicht, nachvollziehbare Argumente für eine andere Auslegung vorzutragen (vgl. oben Ziff. II. 1. und 3. d). Eine Rechtsfrage, bezüglich derer alle plausiblen Argumente für dieselbe Antwort sprechen, kann nicht als besonders schwierig eingeschätzt werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Verwaltungsgericht hat für die erste Instanz, wo die Vorlage von 13 Ausnahmegenehmigungen Streitgegenstand war, einen Streitwert von

15 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) angenommen. Entsprechend ist für das Berufungszulassungsverfahren, in dem nur noch die Vorlage einer Ausnahmegenehmigung streitig ist, der Wert dieses Streitgegenstands mit 384,62 Euro (5000/13) anzusetzen. Hinzu kommen die 100,25 Euro, um die sich der Kläger durch das erstinstanzliche Urteil zur Kostenfestsetzung beschwert fühlt (266,92 – 166,67). Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert für das Berufungszulassungsverfahren von 484,87 Euro. Dr. Maierhöfer Traub Stybel