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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 03.02.2023 – 7 U 30/22

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0203.7U30.22.00

Orientierungssatz

1. Die Normen der VO Nr. 715/2007 im Sinne eines "acte claire" haben nicht den Zweck, einzelne Fahrzeugerwerber in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit sowie vor einer Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit (ungewollter Vertragsschluss) zu schützen; denn die Vorschriften der VO Nr. 715/2007 dienen sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach den vorausgestellten Erwägungsgründen dem Ziel des Umweltschutzes und der Verbesserung der Luftqualität, mithin also dem Schutz der Allgemeinheit.

2. Den Vorschriften der VO Nr. 715/2007 oder den die Richtlinie 2007/46 umsetzenden Vorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV fehlt es am Drittschutz. Ihnen kommt für den Bereich der wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit nicht der Charakter eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu.

3. Dem Käufer eines Gebrauchtwagens VW Passat 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist, steht daher kein Schadensersatzanspruch gegen den Kraftfahrzeughersteller aus Schutzgesetzverletzung zu.

4. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB ist ebenfalls zu verneinen. Schon die Darlegungen des Gebrauchtwagenkäufers zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllen würde, sind ungenügend. Auch sind die Voraussetzungen von § 826 BGB bei einem sog. Thermofenster nicht gegeben.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Zweibrücken, 9. Januar 2023, 7 U 30/22, Beschluss

vorgehend LG Landau (Pfalz), 21. Februar 2022, 4 O 209/21

nachgehend BGH, 24. Juli 2024, VIa ZR 230/23, Aufhebung und Zurückverweisung

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21.02.2022, Aktenzeichen 4 O 209/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.

2

Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug (Pkw vom Typ VW Passat 2.0 TDI) bei der Autohaus … GmbH am 13.01.2016 zum Preis von 27.490,00 € brutto. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war am 10.02.2015 erfolgt. Das Fahrzeug ist mit einem Motor vom Typ EA 288 (Abgasnorm Euro 6) sowie mit einem NOx-Speicherkatalysator (NSK) ausgestattet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 50 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Von einer amtlichen Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) ist der Pkw der Klägerin nicht betroffen.

3

Mit Schreiben vom 17.05.2021 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw auf. Dies lehnte die Beklagte ab.

4

Die Klägerin hat vorgebracht:

5

Das streitgegenständliche Fahrzeug sei so programmiert, dass es den NEFZ-Prüfstand erkenne. Diese Zykluserkennung veranlasse, dass die NOx-Emissionen anders und besser reduziert würden als im Normalbetrieb. Der SCR-Katalysator werde hierfür ausschließlich auf dem Prüfstand früher zugeschaltet, obwohl er noch nicht seine optimale Betriebstemperatur erreicht habe. Der SCR-Katalysator werde zudem mit einer höheren Menge AdBlue betrieben. Die Abgasrückführungsrate, die im Normalbetrieb aufgrund des Zuschaltens des SCR-Katalysators reduziert werde, bleibe auf dem Prüfstand unverändert hoch, wodurch eine weitere Verbesserung der Emissionsrate bewirkt werde. Im Normalbetrieb gelange das Fahrzeug niemals in den NEFZ-Prüfmodus und damit auch niemals zu einer gleich dem Prüfstand erfolgenden verbesserten Emissionsreduzierung. Darüber hinaus sei der Pkw mittels einer Lenkwinkelerkennung und eines sog. Thermofensters manipuliert worden.

6

Die Klägerin hat beantragt,

1.

7

die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.275,69 € (Kaufpreis abzüglich der bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei Klageeinreichung) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 300.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zzgl. Zinsen aus dem sich dadurch ergebenden Klageforderungsbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer xxx;

2.

8

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;

3.

9

die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.295,43 € freizustellen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat vorgebracht:

13

Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge – entgegen der Behauptung der Klägerin – über keinen SCR-Katalysator. Das Fahrzeug sei zudem mangelfrei, was sich sowohl aus zahlreichen Stellungnahmen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) als auch aus einer Twitter-Meldung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ergebe. Die Beklagte habe die Klägerin nicht getäuscht.

14

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 289 f. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Im Wesentlichen hat das Landgericht ausgeführt:

15

Der Vortrag der Klägerseite zur Frage der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB erschöpfe sich in spekulativen Erwägungen. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte eine Manipulationssoftware entsprechend jener des Motors EA 189 auch in den Motorentyp EA 288 eingebaut habe. Die Behauptungen der Klagepartei hierzu erfolgten „ins Blaue“. Insbesondere die Prüfstandbezogenheit der angeblichen Abschalteinrichtungen, die geeignet sein könnte, auf eine Sittenwidrigkeit hinzuweisen, werde einfach nur pauschal behauptet. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Schreiben des Dr. … vom 14.04.2021. Der Beklagten obliege auch nicht die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der angeblich unzulässigen Eiichtungen getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis gehabt habe. Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsgemäßen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen schließen lassen, setze voraus, dass das unstreitige oder nachgewiesene Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthalte, die einen solchen Schluss nahelegen. Hieran fehle es. Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie gegenüber dem KBA nicht ausdrücklich eine detaillierte Darstellung der Abgassoftware und deren konkreter Funktionsweise in dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp vorgenommen habe. Eine Täuschung des KBA habe durch das Verhalten der Beklagten nicht stattgefunden. Für das KBA sei offensichtlich gewesen, dass eine detaillierte Darstellung der Abgassoftware und ihrer konkreten Funktionsweise nicht vorhanden war. Wären weitere Informationen von Interesse gewesen, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gehalten gewesen, diese zu erfragen.

16

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin.

17

Die Klägerin bringt vor:

18

Zu Urecht habe das Landgericht ausgeführt, dass die von der klagenden Partei dargelegten Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung durch die Beklagte bzw. ihre Organe keinen ausreichend substantiierten Vortrag darstellten. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten strengen Voraussetzungen für eine Behauptung „ins Blaue hinein“ lägen – entgegen der Auffassung des Erstrichters – im Streitfall nicht vor.

19

Die Auffassung des Landgerichts zur Kenntnislage des KBA sei nicht haltbar. Denn die Typgenehmigung des PKW sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem nicht einmal die Manipulation des Motortyps EA 189 bekannt gewesen sei, weshalb das KBA auch nichts von den beklagtenseits vorgenommenen „Zyklusoptimierungen“ geahnt habe. Auch nach Aufdeckung der Manipulation des Motortyps EA 189 sei die Beklagte gegenüber dem KBA nicht ehrlich gewesen in Bezug auf den Motortyp EA 288. Warum sich die Beklagte später doch für die Entfernung der Fahrkurve entschieden habe, sei bei deren (von der Beklagten behaupteten) Harmlosigkeit nicht nachzuvollziehen.

20

Die Erkennung des Prüfzyklus beruhe, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, auf unterschiedlichen Parametern, welche unter anderem sicher durch eine Fahrkurve erfolgen könne. Dies sei aber nicht ausschließlich. Die Beklagte habe zahlreiche weitere Parameter sensiert, welche sie dazu eingesetzt habe, den Prüfzyklus sicher zu erkennen. U.a. in der Präsentation, welche die Beklagte dem KBA am 02.10.2015 vorgelegt habe, habe sie betont, dass die Applikation sowohl im Realbetrieb als auch auf dem Prüfstand identisch sei und es deshalb zu keinen unterschiedlichen Emissionen zwischen „NSK-Strategie 1“ und „NSK-Strategie 2“ komme. Die diesbezüglichen Aussagen der Beklagten seien jedoch unzutreffend. Weder das vorherige Entleeren des NSK (von dem das KBA bis heute nichts wisse) noch dessen streckengesteuerter Betrieb spiegelten die „normalen“ Betriebsbedingungen wider. Die Beklagte setze auf mindestens drei Einwirkungen des NOx-Speicherkatalysators: (1) er werde vor Durchfahren des NEFZ entleert; (2) die Beladungssteuerung werde deaktiviert und der NSK regeneriere lediglich streckengesteuert nach festen Intervallen; (3) eine zusätzliche Heizmaßnahme werde aktiviert, welche die Regeneration im NEFZ verbessere. Diese Eingriffe (Fahrkurven) verfolgten nur das Ziel der Ergebnisschönung. Genau das sei aber eben Grundlage des Verbots der Abschalteinrichtung.

21

Zu Unrecht verneine das Landgericht auch das Fehlen hinreichender Darlegung zu einer konkreten Täuschungshandlung im Rahmen des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB. Die Klägerin habe sich bereits in ihrer Klageschrift auf die Täuschung mittels Inverkehrbringens eines mit der Abschaltsoftware manipulierten Motors berufen. Die Täuschungsabsicht lasse sich unschwer aus der beklagtenseits erstellten und von Klägerseite als Anlage K9 (Bl. 83 ff. der erstinstanzlichen Akte) überreichten „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabeverfahren EA 288“ erkennen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu erkennen:

1.

24

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 20.933,29 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer xxx.

2.

25

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3.

26

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.295,43 € freizustellen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte bringt vor:

30

Das KBA habe für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp (VW Passat, 2,0 l, 110 kW) mit dem streitgegenständlichen Aggregat EA288 EU6 mit NSK bestätigt, dass darin keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme (Anlagenkonvolut B29). Bestritten werde, dass das KBA keine Kenntnis darüber haben soll, dass der NSK vor Durchfahrt des NEFZ zusätzlich entleert worden sei.

31

Die im streitgegenständlichen Fahrzeug hinterlegte Fahrkurvenerkennung könne keine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB begründen, da selbst das Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung allein nach der geltenden Rechtslage keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Vielmehr liege eine solche nur dann vor, wenn die Fahrkurvenerkennung Emissionsminderungen bewirke, die erforderlich seien, um die gesetzlichen Grenzwerte im Prüfzyklus einzuhalten, was vorliegend nicht der Fall sei. Anhand der im Auftrag der Beklagten durchgeführten Messungen lasse sich im Ergebnis festhalten, dass die Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung im NEFZ entweder keinen Einfluss auf die NOx-Emissionen oder jedenfalls keinen grenzwertkausalen Einfluss auf die Einhaltung des NOx-Emissionsgrenzwerts im regulatorisch relevanten Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung gehabt habe. Vor diesem Hintergrund bestreite die Beklagte, dass die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug hinterlegte Fahrkurvenerkennung erforderlich gewesen sei, um den gesetzlichen NOx-Emissionsgrenzwert im Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung einzuhalten.

32

Der Senat hat die Klägerin auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege hingewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 09.01.2023 (Bl. 174 ff. der zweitinstanzlichen eAkte) Bezug genommen. Hierzu hat die Klägerin Stellung genommen, worauf die Beklagte wiederum erwidert hat; wegen der Einzelheiten wird auf die Gegenerklärung vom 13.01.2023 (Bl. 188 ff. der zweitinstanzlichen eAkte) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.01.2023 (Bl. 457 ff. der zweitinstanzlichen eAkte) verwiesen.

II.

33

Die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21.02.2022, Aktenzeichen 4 O 209/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

34

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Gegenerklärung vom 13.01.2023, die (insbesondere) zum sog. Thermofenster sowie zur klägerseits behaupteten Lenkwinkelerkennung keine weitergehenden Ausführungen enthält, gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

35

Zu den bisher schon behaupteten „Abschalteinrichtungen“ enthält auch die Gegenerklärung keinen ausreichend substantiierten Vortrag, der eine von den Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats abweichende Auffassung rechtfertigen würde.

36

Die in der Gegenerklärung dargestellten internen Unterlagen der Bosch AG aus dem Jahre 2009 stehen in keinem konkreten Bezug zur Beklagten. Dass die Bosch AG damals diverse „Funktionen“ vorgestellt hat, sagt nichts über eine entsprechende Umsetzung durch die Beklagte aus und steht auch in keinem konkreten Bezug zum Pkw der Klägerin.

37

Das nun vorgelegte Gutachten des Sachverständigen … vom 27.05.2022 (Anlage 9 zur Gegenerklärung) rechtfertigt auch keine abweichende Beurteilung. Wie alle bisher dem Senat zur Kenntnis gelangten „Gutachten“ oder „Stellungnahmen“ des Herrn … stellt auch dieses Gutachten eine reine Software-Analyse dar. Dass die von Herrn … untersuchten Pkw ohne die von ihm dargestellten Software-Funktionen die gesetzlichen Grenzwerte im NEFZ nicht einhalten würden, ist auch nach den Ausführungen von Herrn … eine reine Vermutung (Gutachten S. 9 Mitte). Die tatsächlichen Auswirkungen konnte Herr … mangels ausreichender Sachkunde selbst nicht beurteilen (Gutachten S. 65).

2.

38

Der neue Vortrag der Gegenerklärung zur sog. Aufheizstrategie kann der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

39

Mit der Behauptung, in dem Pkw der Klägerin sei eine sog. Aufheizstrategie installiert, ist die Klägerin im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Es handelt sich bei diesem Vortrag um neuen Vortrag, da der Begriff „Aufheizstrategie“ im bisherigen Verfahren nur an einzelnen Stellen schlagwortartig verwandt wurde, ohne dass zu dieser „Strategie“ bzw. „Funktion“ eigenständiger Vortrag gehalten worden wäre (vgl. Berufungsbegründung S. 19 und 20; Schriftsatz vom 08.07.2022, S. 18, 19 und 50). Der mit der Gegenerklärung (dort insbesondere S. 10 ff.) hierzu gehaltene Vortrag hebt sich durch seine erstmalige Bezugnahme auf die dem Senat aus anderen „Dieselverfahren“ bereits bekannte „Strategie A und B“ bei der Audi AG von dem bisherigen Vortrag vollständig ab und stellt sich daher als im Berufungsverfahren neu dar. Der Vortrag wird darüber hinaus von der Beklagten bestritten (Schriftsatz vom 30.01.2023, S. 5) und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der erstmalige Vortrag zu dieser „Aufheizstrategie“ im Berufungsverfahren nicht auf Nachlässigkeit beruhen würde. Die bloße Behauptung in der Gegenerklärung, diese „Aufheizstrategie“ sei neu bekannt geworden, reicht hierfür nicht aus.

40

Unabhängig davon könnte dieser streitige Vortrag der Klage selbst dann, wenn er im Berufungsverfahren zugelassen würde, in der Sache nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dieser Vortrag wird ersichtlich „ins Blaue hinein“ gehalten. Die nun dargestellte „Aufheizstrategie“ steht ausweislich der Gegenerklärung (S. 21) im Zusammenhang mit der Audi AG und ist dem Senat aus zahlreichen anderen „Dieselverfahren“ auch ausschließlich im Zusammenhang mit jenem Fahrzeughersteller, nicht aber im Zusammenhang mit der hier beklagten Volkswagen AG bekannt (§ 291 ZPO). Selbst bei der Audi AG beschränkt sich das Vorhandensein dieser Strategie auf Teile der 3-Liter-Dieselmotoren der Typbaureihen EA 896 / EA 897; ein solcher 3-Liter-Dieselmotor ist aber im Fahrzeug der Klägerin nicht verbaut. Die bloße Behauptung der Gegenerklärung, „[g]leiche Eingriffe finden mithin auch vorliegend statt“, ist daher in keiner Weise belastbar und erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein; Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht.

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

42

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.