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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 17.01.2020 – 5 A 334/17
Az.: 5 A 334/17
ÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
- Berufungsbeklagter -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Versorgungsverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden
- Beklagter -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Trinkwassergebühren hier: Berufung
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2020
am 17. Januar 2020 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. März 2017 - 6 K 314/16 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben, soweit die festgesetzten Trinkwassergebühren einen Betrag von 387,35 € einschließlich Mehrwertsteuer übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck-baren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aufhebung der Festsetzung von Trinkwassermengengebühren durch das Verwaltungsgericht. Der Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2010 für das Grundstück U................. .., ......, für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 zu Trinkwassergebühren von 406,07 €, bestehend aus einer Mengengebühr von 303,35 € (283,50 € netto zzgl. 7 % Mwst.) und einer Grundgebühr von 102,72 € (96 € netto zzgl. 7 % Mwst.), herangezogen. Der Mengengebühr zugrunde legte der Beklagte eine Trinkwassermenge von 162 m³. Eine Zwischenablesung am 27. Januar 2009 hatte einen Zählerstand von 245 m³, eine Zwischenablesung am 14. Juli 2010 einen Zählerstand von 492 m³ ergeben. Diese Werte rechnete der Beklagte zum 31. Dezember 2008 auf einen Zählerstand von 240 m³ und zum 31. Dezember 2009 auf einen Zählerstand von 402 m³ hoch. Am 10. Januar 2011 hatte eine weitere Zwischenablesung einen Zählerstand von 544 m³ ergeben; der Beklagte ging für den folgenden Bescheid vom 11. Februar 2011 bezüglich der Trinkwassergebühren für den 1 2
3 Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 aufgrund einer Hochrechnung von einem Zählerstand von 402 m³ zum 31. Dezember 2009 und von einem Zählerstand von 541 m³ zum 31. Dezember 2010 aus. Gegen den Bescheid vom 26. Juli 2010 legte der Kläger am 3. August 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Abrechnungszeitraum nicht stimme. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 3 Abs. 4 der Wassergebührensatzung (WGS) könne die Verbrauchserfassung um bis zu 30 Tage vom Veranlagungszeitraum abweichen. Die Hochrechnung zum 31. Dezember 2009 sei auf Grundlage der Zwischenablesung vom 14. Juli 2010 erfolgt, weil der Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Ablesung nicht anzutreffen gewesen sei und den Verbrauch auch später selbst nicht per Ablesekarte nachgereicht habe. Der Kläger hat am 9. März 2016 Klage erhoben und geltend gemacht, er halte es für rechtswidrig, dass aufgrund einer Ablesung zu einem derart späten Zeitpunkt eine Hochrechnung auf den Jahresbeginn vorgenommen werde. Eine Ablesung müsse in einer Zeitspanne von ca. 10 Tagen nach dem Jahreswechsel vorgenommen werden. Wenn er vom Versorgungsverband eine Karte zum Selbstausfüllen zugeschickt bekommen habe, habe er diese auch zurückgeschickt. Mit Urteil vom 10. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Leipzig der Klage zum Teil stattgegeben und den Gebührenbescheid Trinkwasser vom 26. Juli 2010 aufgehoben, soweit er einen Betrag von 102,72 € übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, soweit der Beklagte eine Mengengebühr von 303,35 € festgesetzt habe. Der Beklagte habe die Voraussetzungen für die Erhebung der Mengengebühr nicht ausreichend dargelegt. Der Beklagte sei zwar nicht verpflichtet, die Zählerstände jeweils exakt zu Beginn und Ende des Veranlagungszeitraums abzulesen. Dies sei für den Beklagten nicht durchführbar. Deshalb erlaube § 3 Abs. 4 WGS, dass die Verbrauchserfassung um bis zu 30 Tage vom Veranlagungszeitraum abweichen könne. Der Beklagte habe aber nicht dargelegt, dass er binnen 30 Tagen nach Beginn des Veranlagungszeitraums am 1. Januar 2010 versucht habe, den Zählerstand 3 4 5 6
4 abzulesen. Sein Vortrag genüge nicht, um davon ausgehen zu können, dass der Beklagte zu Recht eine weitergehende Hochrechnung als satzungsrechtlich vorgesehen vorgenommen habe. Der Senat hat auf den Antrag der Beklagtenseite mit Beschluss vom 4. Juni 2019 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Der Beklagte hat seine Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 5. September 2019 begründet. Er macht geltend, die Trinkwassermenge sei rechtmäßig auf 162 m³ geschätzt worden. Zum Zeitpunkt der regulären Zählerablesungen in der U.................. des Ortsteils ......... in der 1. Kalenderwoche 2010 sei wiederholt niemand auf dem Grundstück des Klägers angetroffen worden. Der für das Gebiet zuständige Ableser habe deshalb am 7. Januar 2010 eine Selbstablesekarte in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. Der Kläger sei der Bitte zur Selbstablesung aber nicht nachgekommen. Der Beklagte habe sich deshalb erneut um die Erfassung des Verbrauchs bemüht und habe schließlich am 14. Juli 2010 eine Zwischenablesung durchgeführt. Die Hochrechnung sei aufgrund der Ableseergebnisse vom 27. Januar 2009 und vom 14. Juli 2010 erfolgt. Zu einer Schätzung des Verbrauchs sei er gemäß § 22 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung i. V. m. § 162 AO berechtigt gewesen, weil der Beauftragte das Grundstück zum Zweck der Ablesung nicht habe betreten können; auf ein Verschulden komme es nicht an. Gegenstand des Gebührenbescheids sei im Übrigen im Ergebnis nur der am Ende des Veranlagungszeitraums durch Ablesung festgestellte tatsächliche Verbrauch. Das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 insbesondere zur Selbstablesung der Zählerstände zum Jahreswechsel 2009/2010 und zur telefonischen Information des Beklagten über die Zählerstände werde bestritten. Dieses Vorbringen sei unglaubhaft. Die verspätete dahingehende Behauptung des Klägers könne nicht zu einer teilweisen Aufhebung des Bescheides führen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. März 2017 – 6 K 314/16 – zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, 7 8 9 10
5 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger bestreitet, dass in der ersten Kalenderwoche 2010 wiederholt niemand auf seinem Grundstück anzutreffen gewesen sei. Er lebe auf dem Grundstück. Ein "Ablesekärtchen" sei ihm Anfang 2010 nicht zugegangen. Er vermute, dass der Beklagte verschiedene Ablesesachverhalte vermenge. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 trägt der Kläger weiter vor, der Beklagte habe im Übrigen bereits am 2. November 2009 auf dem Grundstück des Klägers einen Zählerstand von 374 m³ (Hauptwasseruhr) und 159 m³ (Nebenzähler) abgelesen. Hierüber habe er - der Kläger - sich eine Notiz gefertigt. Am 31. Dezember 2009 habe er - der Kläger - selbst die Zähler mit den Ständen 392,563 m³ (Hauptzähler) und 159,906 m³ (Nebenzähler) abgelesen. Diese Zählerstände habe er am 4. Januar 2010 dem Verbandsdienstleister .... telefonisch gemeldet. Auch hierüber habe er sich eine Notiz gefertigt. Diese Notizen habe er während der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin vom 15. Januar 2020 aufgefunden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme zweier Notizbücher und zweier mit Notizen versehener Selbstablesekarten des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten der Parallelverfahren 5 A 333/17, 5 A 336/17, 5 A 337/17 und der beigezogenen Behördenakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 A 333/17, 5 A 336/17, 5 A 337/17 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2016 Trinkwassergebühren von 387,35 € einschließlich Mehrwertsteuer festsetzt, ist die zulässige Klage unbegründet, so dass sie abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern ist; der Bescheid des Beklagten ist insoweit nicht aufzuheben, weil er rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 11 12 13
6 Satz 1 VwGO). Soweit im streitbefangenen Bescheid Trinkwassergebühren von mehr als 387,35 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt werden, ist der Bescheid hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid in diesem Umfang daher zu Recht aufgehoben; insoweit ist die zulässige Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. I. Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheids ist die wirksame Wassergebührensatzung des Beklagten vom 1. Oktober 2008 (WGS). Konkrete Einwände gegen die Gebührenkalkulation oder sonstige Satzungsmängel hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht; derartige Fehler der Satzung sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar. Gemäß § 1 Abs. 1 WGS erhebt der Beklagte für die Vorhaltung von Wasser und für dessen Verbrauch Benutzungsgebühren in Form einer Grundgebühr und einer Mengengebühr, deren Gebührenschuldner der Grundstückseigentümer ist (§ 2 Abs. 1 WGS). Nach § 3 Abs. 2 WGS entsteht die Gebührenschuld, soweit dies hier interessiert, jeweils zum Ende des Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum. Die Grundgebühr für ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke beträgt pro Jahr und angeschlossener Wohneinheit 96 € (§ 5 Abs. 2 WGS); die Mengengebühr nach dem ermittelten Jahresverbrauch beträgt pro Anschluss bei einem Verbrauch bis 10.000 m³ 1,75 €/m ³(§ 6 WGS). II. Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen weder gegen die Trinkwassergebührenpflicht dem Grunde nach noch gegen die festgesetzte Trinkwassergrundgebühr, sondern allein gegen die Feststellungen des Beklagten zur Verbrauchsmenge des Trinkwassers für das Kalenderjahr 2009, die der Beklagte auf der Grundlage einer Schätzung seiner Berechnung der hier im Veranlagungszeitraum entstandenen Mengengebühr zugrunde gelegt hat. Jene Feststellung der Trinkwassermenge, die der Trinkwassergebührenberechnung zugrunde zu legen ist, ist jedoch nur in geringem Umfang zu beanstanden. Der Beklagte hat diese behördliche Tatsachenfeststellung im Verwaltungsverfahren im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben für die Sachverhaltsaufklärung und den für die Feststellungen erforderlichen Überzeugungsgrad getroffen (hierzu unter Nr. 1). Im Gerichtsverfahren haben sich 14 15 16
7 zwar zur Überzeugung des Senats festgestellte, bessere Erkenntnisse ergeben; diese führen im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung jedoch nur zu einem geringen Teil zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Tatsachenfeststellung (hierzu unter Nr. 2). 1. Die im Verwaltungsverfahren getroffenen behördlichen Tatsachenfeststellungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben für die Sachverhaltsaufklärung und dem für Feststellungen erforderlichen Überzeugungsgrad. a) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 88 Abs. 1 Satz 1 AO in der Fassung vom 20. Dezember 2008 und vom 26. Juni 2013, die bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens galten, muss ein Sachverhalt, der der Abgabenerhebung zugrunde gelegt werden soll, grundsätzlich von Amts wegen ermittelt werden. Die Behörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 1 AO). Dies beinhaltet grundsätzlich die Verpflichtung, die Veranlagungsgrundlagen im Einzelnen festzustellen (Gesetzmäßigkeitsprinzip). Hierbei gilt für den Untersuchungsgrundsatz allerdings keine nach Art eines Untersuchungsrichters zu vollziehende "100 %- Doktrin". Vielmehr ist die Aufklärungspflicht der Behörde von Zumutbarkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten begrenzt, die auch ökonomische Grenzen, insbesondere das Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigen (Roser, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand September 2019, § 88 Rn. 15; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2019, § 88 AO Rn. 8). Dies regelt § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 88 Abs. 2 Satz 2 AO n. F. nunmehr auch ausdrücklich dahingehend, dass bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen allgemeine Erfahrungen der Abgabenbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können. Eine zulässige Ausformung dieses auf die zumutbaren Ermittlungen begrenzten Untersuchungsgrundsatzes stellt dabei die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 WGS dar, wonach die Verbrauchserfassung für das Trinkwasser um bis zu 30 Tage vom Veranlagungszeitraum abweichen kann. Denn auch innerhalb eines Monats erfolgende Ablesungen führen in der Regel zu hinreichend verlässlichen Feststellungen über den Trinkwasserverbrauchswert zum Stichtag, während Zumutbarkeitserwägungen es 17 18 19
8 zugleich gebieten, dem Einrichtungsträger für die Durchführung aller Stichtagsablesungen im Gebiet des Einrichtungsträgers einen auskömmlichen Zeitraum einzuräumen. Eine solche innerhalb von 30 Tagen erfolgende Ablesung ist damit regelmäßig taugliche Grundlage einer vollgültigen Feststellung des Trinkwasserverbrauchswerts als Veranlagungsgrundlage und genügt als solches den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 88 AO. Eines Rückgriffs auf behördliche Schätzungsbefugnisse bedarf es deshalb bezüglich behördlicher Feststellungen, die sich auf solche Ablesungen stützen, regelmäßig nicht. Die einschlägigen Satzungen des Beklagten enthalten keine Regelung der Folgen eines Verstoßes gegen die satzungsrechtliche Vorgabe des § 3 Abs. 4 Satz 2 WGS, die Verbrauchserfassung des Trinkwassers innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Ende des Veranlagungszeitraums vorzunehmen. Unterbleiben solche Ermittlungen, die erforderlich sind, um behördlich den Sachverhalt mit hinreichender Gewissheit feststellen zu können, ergeben sich die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen vielmehr aus der - gegenüber kommunalen Satzungen vorrangigen - Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 AO. Danach hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Abgabenerhebungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach dieser Generalklausel können die Abgabengrundlagen geschätzt werden, wenn eine objektive Unmöglichkeit oder ein Unvermögen der Abgabenbehörde besteht, die Abgabenerhebungsgrundlagen aufklären zu können (Oellerich, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand September 2019, § 162 Rn. 100). Die Vorschrift begründet bei Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen nicht nur eine Schätzungsermächtigung, sondern eine Schätzungspflicht der Abgabenbehörde bezüglich der Abgabenerhebungsgrundlagen. Sie beinhaltet kein Entschließungsermessen (vgl. dazu Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand August 2019, § 162 AO Rn. 9; Oellerich, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand September 2019, § 162 Rn. 112). Die Norm verfolgt das Ziel einer möglichst gleichmäßigen Festsetzung der Abgaben. Sie ist dabei in erster Linie Ausdruck einer sphärenorientierten Beweisrisikoverteilung (Oellerich, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand September 2019, § 162 Rn. 32, 104, 121; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand August 2019, 20 21
9 § 162 AO Rn. 4, 15). So sind auf der einen Seite Mitwirkungspflichtverletzungen des Abgabenschuldners, die zu der Ungewissheit über den Sachverhalt geführt haben, von Bedeutung für die Ausweitung der tatbestandlichen Reichweite der Schätzungsbefugnisse und für eine stärkere Absenkung des Beweismaßes (vgl. auch § 162 Abs. 2 AO), während auf der anderen Seite der Umstand, dass der Grund für eine Nichterweislichkeit streitiger abgabenbegründender Umstände allein in der Sphäre der Behörde liegt, spiegelbildlich dazu führen kann, das Beweismaß nicht abzusenken und eine Beweislastentscheidung zulasten des Abgabengläubigers zu treffen (BFH, Beschl. v. 5. Februar 2014 - X B 138/13 -; juris; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand August 2019, § 162 AO Rn. 3 ff.; Oellerich, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand September 2019, § 162 Rn. 32). Zu den für eine Schätzung bedeutsamen Umständen, die Einfluss auf das zu fordernde Beweismaß haben, zählt es auch, wenn eine Schätzung nach den Umständen des Einzelfalls für einen Gebührenschuldner im gesamtschauenden Ergebnis keine nachteiligen Auswirkungen hat. Liegen die Dinge so, kann auch ein geringerer Überzeugungsgrad ausreichend sein. Solche Konstellationen können insbesondere bei einer Gebührenerhebung in Dauerbenutzungsverhältnissen eintreten, wenn der Gebührentatbestand - wie hier - für einen mehrere Veranlagungszeiträume umfassenden Zeitraum mit Anfangs- und Endwert festgestellt wurde, sodass sich die Schätzung "nur" auf die zeitliche Zuordnung des jeweiligen Benutzungsmaßes und damit der jeweiligen Gebühren zu den jeweiligen Veranlagungszeiträumen auswirkt, nicht aber auf die Feststellung des "Ob" und die letztliche Gesamthöhe mehrerer in Rede stehender Gebühren für mehrere Veranlagungszeiträume. Besteht in einem solchen Fall kein schutzwürdiges Interesse des Gebührenschuldners gerade an einer mit Gewissheit erfolgenden Zuordnung der Gebührenforderungen zu den jeweiligen Veranlagungszeiträumen, und liegt auf der anderen Seite jedenfalls kein generelles Verfahrensorganisationsverschulden der Behörde, sondern allenfalls ein vereinzelter behördlicher Missgriff vor, rechtfertigt dies eine Absenkung des Beweismaßes für die Zuordnung des Maßes der Benutzung einer Einrichtung zu den jeweiligen Veranlagungszeiträumen im Wege der Schätzung selbst dann, wenn die Gründe für die insoweit fehlende Aufklärbarkeit von der Behörde gesetzt wurden. Denn bei der gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AO erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass mit der bloßen Schätzung von 22
10 "Veranlagungsscheiben" als Anteile einer sicher festgestellten Gesamtveranlagungsmenge bei einer Gesamtbetrachtung in der Sache rechtlich erhebliche Nachteile für den Abgabenschuldner nicht verbunden sind und dass auch kein grundsätzlich oder systematisch verfahrensrechtswidriges Verhalten der Behörde eine strenge Bemessung ihrer Beweisrisikosphäre gebietet. Dementgegen streitet jedoch in einem solchen Fall das gewichtige öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Abgabengleichheit durchgreifend für eine möglichst vollständige Veranlagung des Gebührenschuldners für die in Anspruch genommenen Leistungen der Einrichtung. Der Gebührenschuldner kann unter diesen Umständen deshalb auch im Falle eines vom Gebührengläubiger verschuldeten, vereinzelten Aufklärungsmangels nicht beanspruchen, von den in ihrer Gesamthöhe sicher nachgewiesenen Gebühren gänzlich oder teilweise verschont zu bleiben. Ein schutzwürdiges Interesse des Gebührenschuldners daran, dass Unklarheiten bezüglich der Verteilung eines Gesamtverbrauchs auf mehrere "Veranlagungsscheiben" nicht zu seinen Lasten gehen, kann dabei etwa aus unterschiedlichen Abgabensätzen für die betreffenden Veranlagungszeiträume oder aus rechtlichen oder faktischen Unterschieden in den Refinanzierungsmöglichkeiten der Gebühren für einzelne Veranlagungszeiträume, etwa bei der Überwälzung als Betriebskosten auf Mieter, resultieren. Ohne Bedeutung sind insoweit hingegen die bloßen sich unterscheidenden Fälligkeitszeitpunkte der Gebührenbescheide für aufeinander folgende Veranlagungszeiträume, auch wenn dies dazu führen kann, dass der Schuldner aufgrund der Schätzung bereits mit einer früheren Veranlagung zu Gebühren herangezogen wird, die tatsächlich erst im folgenden Veranlagungszeitraum entstanden sind. Denn eine vom Schuldner so beanspruchte bloße Vorfinanzierung geht bei einer sachgemäßen Schätzung nicht über die ohnehin bestehenden, weitreichenden Möglichkeiten eines Gebührengläubigers hinaus, gemäß § 15 SächsKAG aufgrund einer noch unsichereren, im Vorhinein anzustellenden Prognose angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Auch ein bloßer Wunsch des Gebührenschuldners, die genaue Zuordnung der Verbrauchsmengen zu den Veranlagungszeiträumen zu kennen und nicht auf der Grundlage einer bloßen Schätzung veranlagt zu werden, begründet, wenn er nicht mit realen Nachteilen in Verbindung steht, ein solches rechtlich schutzwürdiges Interesse nicht. 23
11 Eine Schätzung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO beinhaltet dabei ein Verfahren, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Abgabenerhebungsgrundlagen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um eine Aufklärung nicht möglich ist. Die Schätzung ermöglicht es, Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Überzeugungsgrad zu treffen, als dies für den Regelfall geboten ist. Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich soweit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden darf (Reduzierung des Beweismaßes). Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Abgabenerhebungsgrundlagen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften. Schätzungen, die der Wirklichkeit möglichst nahe kommen sollen, müssen insgesamt in sich schlüssig, ihre Ergebnisse wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand August 2019, § 162 AO Rn. 15 m. w. N.; Oellerich, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, September 2019, § 162 Rn. 110 ff.). Eine Schätzung ist deshalb rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 AO vorliegen und sich das Ergebnis als schlüssige, wirtschaftlich vernünftige und mögliche Wahrscheinlichkeitsüberlegung darstellt. Eine Schätzung ist dagegen rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt und das Schätzungsergebnis mithin unschlüssig, wirtschaftlich unvernünftig und unwahrscheinlich ist. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit eines Schätzungsbescheids kommen etwa in Betracht, dass die Behörde die Schätzungsvoraussetzungen zu Unrecht bejaht, gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze verstößt, entgegen § 162 Abs. 1 Satz 2 AO nicht alle schätzungsrelevanten Umstände berücksichtigt oder Schätzungsmethoden nicht richtig anwendet, insbesondere falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen anstellt, wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht lässt oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde legt. Die Rechtmäßigkeit einer Schätzung ist jedoch nicht davon abhängig, dass das Ergebnis der Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse genau abbildet (Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2019, § 162 AO Rn. 98 m. w. N. zur Rspr.; SächsOVG, Urt. v. 10. September 2019 - 4 A 1403/18 -, juris Rn. 23 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris Rn. 19 ff.). 24 25
12 b) Danach war der Beklagte zu einer Schätzung des Trinkwasserverbrauchs für das Jahr 2009 befugt (hierzu unter Doppelbuchst. aa). Auch seine Ausübung der Schätzungsbefugnis litt nicht unter Fehlern (hierzu unter Doppelbuchst. bb). aa) Der Beklagte konnte im Verwaltungsverfahren die der Trinkwassermengengebühr zugrunde zu legenden Wassermengen für das Veranlagungsjahr 2009 nicht mehr ermitteln, weil er zwar den Anfangsverbrauchswert zum 1. Januar 2009 zeitnah am 27. Januar 2009, nicht aber den Endverbrauchswert zum 31. Dezember 2009 zeitnah abgelesen oder sich auf Anforderung übermitteln lassen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 erstmals behauptet hat, am 31. Dezember 2009 selbst die Zähler abgelesen und am 4. Januar 2010 diese Zählerstände (392,563 m³ für den "Hauptzähler" und 159,906 m³ für den "Nebenzähler") dem Beklagten telefonisch gemeldet zu haben. Der Senat ist zwar davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich jedenfalls am 4. Januar 2010 die Zählerstände mit dem von ihm behaupteten Ergebnis selbst abgelesen hat. Hierfür spricht maßgeblich, dass die dahingehenden Vermerke des Klägers Teil von umfangreichen und kontinuierlichen Notizen zu allen mit der Abwasser- und Trinkwasserabrechnung zusammenhängenden Geschehnissen, insbesondere zu Ablesungen und Zählerständen sind, die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Diese Notizen lassen erkennen, dass der Kläger seit Jahren den Einzelheiten des Wasserverbrauchs und der Verbrauchsablesung wie etwa auch den Ablesungen seines Stromverbrauchs Aufmerksamkeit gewidmet, sich hierzu kontinuierlich Notizen gefertigt und auch eigene Ablesungen vorgenommen und vermerkt hat. Unter diesen Umständen erscheint die von ihm nun behauptete Selbstablesung zum Jahreswechsel 2009/2010 und der hierüber von ihm gefertigte Ablesevermerk, der sich als solcher ohne Weiteres in seine sonstigen Notizen einfügt, plausibel, auch wenn kein schutzwürdiger Grund erkennbar ist, warum der Kläger diese selbst abgelesenen Werte erst so spät im Gerichtsverfahren vorgetragen hat. Der Senat hat jedoch nicht zugunsten des Klägers, der für diesen ihm günstigen Umstand beweisbelastet ist, die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger die von ihm behauptete telefonische Benachrichtigung des Beklagten vorgenommen hat. 26 27 28 29
13 Eine solche Benachrichtigung wird vom Beklagten bestritten und ist auch nicht in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen vermerkt. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen belegen zwar, wie ausgeführt, dass sich der Kläger seit Jahren kontinuierlich alles mit der Abwasser- und Trinkwasserabrechnung zusammenhängende, insbesondere Ablesungen und Zählerstände, notiert hat. Seine dort an zwei Stellen notierten Angaben, aus denen sich das behauptete Telefonat vom 4. Januar 2010 ergeben soll, sind jedoch in einem Fall schon nach den eigenen Angaben des Klägers erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung niedergelegt worden (dies betrifft den auf dem Ablesekärtchen vom 27. Januar 2010 aufgebrachten Klebezettel mit dem Vermerk "Ich abgelesen am 31.12.2009 gemeldet 4.1.2010 an Verband. ...."). Auch im zweiten Fall - der im Notizbuch enthaltenen Notiz "für 2009 Ich abgelesen 31.12.09" - erwecken die räumliche Anordnung des Textes (keine fortlaufende Anordnung, wie bei den sonstigen Eintragungen, sondern Einrücken der Passage in eine Lücke am Rand), die geringere Schriftgröße verglichen mit den angeblich zeitgleichen Eintragungen zu den abgelesenen Zählerständen und das Benutzen von Stiften unterschiedlicher Farben für diese Notiz und für die angeblich zeitgleichen Notizen zu den abgelesenen Zählerständen den deutlichen Eindruck, dass diese Notiz, aus der sich ergeben soll, dass der Kläger bereits am 31. Dezember 2009 abgelesen habe und dementsprechend das weiter vermerkte Datum 4. Januar 2010 sich auf ein Telefonat beziehe, vom Kläger erst nachträglich und damit möglicherweise auch erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eingefügt worden ist. Dem Senat erscheint es bereits vor diesem Hintergrund insbesondere ebenfalls möglich, dass der Kläger lediglich am 4. Januar 2010 eine Selbstablesung der Zählerstände vorgenommen und diese vermerkt hat, ohne die Ableseergebnisse dem Beklagten mitzuteilen, und nun durch nachträgliche Ergänzungen seiner Notizen versucht, diesen den von ihm jetzt geltend gemachten Sinn zu geben. Auch das Verhalten des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren spricht gegen die von ihm nun behauptete telefonische Zählerstandsmitteilung. Hätte der Kläger dem Beklagten tatsächlich eine zum Stichtag 31. Dezember 2009 erfolgte Selbstablesung im Januar 2010 mitgeteilt, hätte es sich für ihn aufgedrängt, in seinen Widersprüchen vom 3. August 2010 bezüglich der Trinkwasser- und Abwassergebührenbescheide für das Veranlagungsjahr 2009 die Abweichung der vom Beklagten festgestellten Verbrauchswerte von den vorgeblich im Januar 2010 telefonisch übermittelten 30
14 selbstabgelesenen Verbrauchswerten zu rügen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. In diesen Widerspruchsverfahren hat er vielmehr lediglich geltend gemacht, dass der Abrechnungszeitraum "nicht stimme". Auch in den folgenden Widerspruchsverfahren bezüglich der Trinkwasser- und Abwassergebührenbescheide für das Veranlagungsjahr 2010 hat der Kläger lediglich pauschal gerügt, "Zahlen und Daten" bzw. die "Angaben" "stimmten nicht", ohne die vorgeblich bereits mitgeteilten, eigenen konkreten Ablese-daten zu erwähnen. Mit noch größerer Schärfe gilt dies auch für das Gerichtsverfahren. Der Kläger hat sich sowohl erstinstanzlich wie auch zunächst zweitinstanzlich im vorliegenden Verfahren und in den Parallelverfahren 5 A 333/17, 5 A 336/17, 5 A 337/17 dagegen gewandt, dass der Beklagte die Verbrauchsmengen auf aus Sicht des Klägers zu unsicherer Tatsachengrundlage geschätzt hat. Hätte der Kläger tatsächlich dem Beklagten am 4. Januar 2010 die genauen Verbrauchsmengen zum Stichtag mitgeteilt, hätte es sich für ihn bei dieser Zielrichtung der Klage unmittelbar aufgedrängt, auf das Vorliegen exakter und dem Beklagten auch bekannter Ablesedaten hinzuweisen. Dies hat der Kläger jedoch erst am Vortag der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens getan. Noch in seinem Schriftsatz vom 11. Oktober 2019, der ausführlich die aus Sicht des Klägers verfahrensrelevanten Ablesungen der Vergangenheit aufzählt, wird weder die nun behauptete Ablesung des Beklagten vom 2. November 2009 noch die zum 31. Dezember 2009 behauptete Selbstablesung und ein folgendes Telefonat erwähnt, obwohl dieser Schriftsatz insbesondere auf das Ablesekärtchen vom 26. Januar 2009 eingeht, auf dem der Kläger die behauptete Selbstablesung vom 31. Dezember 2009 notiert hat; dieses Kärtchen muss dem Kläger bei der Vorbereitung des Schriftsatzes vom 11. Oktober 2019 also vorgelegen haben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, er habe die Notizen erst jetzt, während der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin, aufgefunden und wieder bemerkt, ist sein Vorbringen deshalb unglaubhaft. Es ist auch sonst lebensfremd, dass dem Kläger die Existenz dieser Notizen, insbesondere zu den nun behaupteten Ablesevorgängen entfallen sein sollte, wenn er, wie er es in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat und wovon auch der Senat anhand der vorgelegten Unterlagen ausgeht, fortlaufend seit Jahren in ausführlicher Form kontinuierlich alle Ableseereignisse und die entsprechenden Zählerstände in seinen Notizbüchern erfasst. Lebensnah und plausibel ist es vielmehr allein, dass der Kläger zur Kontrolle der Trink- und Abwassergebührenfestsetzungen auf seine eigens gefertigten Notizen zu den Zählerständen ohne Weiteres zurückgreift.
15 Nach alledem hat der Senat die Überzeugung, dass der Kläger den Beklagten am 4. Januar 2010 über die von ihm selbst abgelesenen Werte informiert hat, nicht gewinnen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beklagten im Verwaltungsverfahren keine zeitnah zum Stichtag 31. Dezember 2009 durch Selbstablesung des Klägers erhobenen Zählerstände bekannt waren. Der Beklagte konnte danach zwar den Anfangsverbrauchswert der Trinkwassermenge zum 1. Januar 2009 sicher feststellen. Eine sichere Feststellung des damaligen Endverbrauchswertes war dem Beklagten aufgrund des Zeitablaufs jedoch objektiv unmöglich. Der Anwendungsbereich der Schätzungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO war damit eröffnet. bb) Der Beklagte hatte seine Schätzungsbefugnis im Verwaltungsverfahren auch rechtmäßig ausgeübt. Insbesondere ist er zu Recht davon ausgegangen, das Beweismaß absenken und die Verbrauchsmengen aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen feststellen zu dürfen. Hierbei kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Beklagte in der 1. Kalenderwoche 2010 erfolglos Ableseversuche auf dem Grundstück des Klägers unternommen und diesem wegen des Fehlschlags der Versuche am 7. Januar 2010 eine Selbstablesekarte in den Briefkasten einwerfen lassen hat, nicht an. Selbst wenn der Beklagte im Januar 2010 keinen Versuch unternommen haben sollte, den Trinkwasserverbrauch zum 31. Dezember 2009 gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 WGS innerhalb von 30 Tagen durch eigene Ablesung oder durch Ableseverlangen an den Anschlussnehmer (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungssatzung vom 14. April 2003) festzustellen, und damit die Ursache für die Nichterweislichkeit dieses für die Abgabenhöhe maßgeblichen Umstandes hauptsächlich in der Sphäre des Beklagten läge, wäre hier eine Absenkung des Beweismaßes für die Feststellung des Trinkwasserverbrauchs unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, gerechtfertigt. Denn der Beklagte hat für das Dauerbenutzungsverhältnis des Klägers jedenfalls den Anfangsverbrauch zum 1. Januar 2009 am 27. Januar 2009 und den Endverbrauch zum 31. Dezember 2010 am 10. Januar 2011 durch Ablesen festgestellt. Nicht abschließend aufklärbar war für ihn lediglich die Binnenverteilung dieses Gesamtverbrauchs auf die zwei Veranlagungszeiträume 2009 und 2010. Ein schutzwürdiges Interesse an einer 31 32 33
16 sicheren Feststellung der konkreten Trinkwassermenge auch in der Binnenverteilung zwischen den beiden Veranlagungszeiträumen hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Gebührensatz ist für beide Veranlagungszeiträume identisch. Das betreffende Grundstück wird auch vom Kläger selbst genutzt, sodass sich Fragen der Abrechenbarkeit von Betriebskosten o. Ä. nicht stellen. Konkrete Nachteile, die eine unrichtige Binnenverteilung der Verbrauchsmengen auf die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 für ihn nach sich ziehen könnte, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht benannt. Ein im Januar 2010 etwa unterbliebener Ableseversuch des Beklagten würde sich darüber hinaus auch nicht als Ergebnis allgemeiner Versäumnisse des Beklagten bei der satzungskonformen Organisation der Verwaltungsverfahren oder als Ausprägung insgesamt und generell unzureichender behördlicher Aufklärungsmaßnahmen, sondern allenfalls als einmaliger Fehlgriff darstellen, nachdem der Beklagte im Übrigen die erforderlichen Ablesungen zeitgerecht durchgeführt hat. Dem Beklagten stand deshalb nach den hier gegebenen Umständen ein weit reichender Spielraum zur Schätzung der Binnenverteilung der Verbrauchsmengen zu. Das vom Beklagten angewandte Schätzungsverfahren, im Rahmen dessen er den ihm bekannten Trinkwasserverbrauch für den Zeitraum vom 31. Dezember 2008 bis 14. Juli 2010 proportional auf den Veranlagungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 "heruntergerechnet" hat, war auch in sich schlüssig, plausibel und vernünftig und berücksichtigte alle wesentlichen dem Beklagten nachweislich bekannten Tatsachen. 2. Mit den jedenfalls zum 4. Januar 2010 vom Kläger durch Selbstablesung erhobenen Zählerwerten haben sich jedoch im Gerichtsverfahren zur Überzeugung des Senats festgestellte, bessere Erkenntnisse ergeben. Diese führen im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung zu einem geringen Teil zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Tatsachenfeststellungen sowie des angegriffenen Bescheides, soweit die dort festgesetzten Trinkwassergebühren 387,35 € brutto übersteigen. a) Die behördliche Tatsachenfeststellung unterliegt, auch wenn sie auf einer Schätzung beruht, grundsätzlich der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Der Senat ist zwar nicht berechtigt, eine eigene Schätzung vorzunehmen, denn den Verwaltungsgerichten steht, 34 35 36
17 anders als den Finanzgerichten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), eine eigenständige Schätzungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren nicht zu (NdsOVG, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris). Die durch einen Schätzungsanlass ausgelöste Befugnis zur Schätzung ist gleichwohl aber nicht gleichbedeutend damit, dass sich die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schätzung allein auf den Erkenntnisstand beschränkt, den die Behörde bei Erlass des Widerspruchsbescheides haben konnte, so dass spätere bessere Erkenntnisse präkludiert wären. Vielmehr besteht auch bei einer Schätzung keine Begrenzung auf den Erkenntnisstand, den die Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung haben konnte (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, juris Rn. 17 m. w. N. auch zur Gegenauffassung). b) Nach den vom Senat getroffenen Tatsachenfeststellungen liegen die Voraussetzungen einer Schätzung von Abgabenerhebungsgrundlagen nicht mehr vor. Anhand des gerichtlichen Erkenntnisstandes können vielmehr die Abgabenerhebungsgrundlagen zur vollen Überzeugung des Senats festgestellt werden. Der Senat hat - wie oben ausgeführt - aufgrund des Vorbringens des Klägers und der von ihm vorgelegten Notizen die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger jedenfalls am 4. Januar 2010 seine Zählerstände selbst abgelesen und hierbei für den Trinkwasserzähler einen Stand von 392,563 m³ und für den Zähler der Absetzmenge einen Stand von 159,906 m³ ermittelt hat. Der Umstand, dass der Kläger dieses Vorbringen dem Senat erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unterbreitet hat, führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass es unberücksichtigt zu bleiben hätte, denn weder eine verwaltungsprozessuale noch eine verwaltungsverfahrensrechtliche Präklusionsvorschrift ist hier einschlägig. Das vom Beklagten beanstandete Prozessverhalten des Klägers gibt damit - lediglich - Anlass, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu hinterfragen. Auch unter Berücksichtigung jenes nicht durch schutzwürdige Gründe erklärbaren Prozessverhaltens des Klägers hat der Senat jedoch angesichts der Aussagekraft und Plausibilität dessen mehrjähriger Notizen keine Zweifel, dass die Angaben des Klägers zur Selbstablesung im Zeitraum des Jahreswechsels 2009/2010 zutreffen. 37 38
18 Der Senat kann danach auch die im Veranlagungszeitraum verbrauchte Trinkwassermenge (§ 6 WGS) zu seiner vollen Überzeugung feststellen. Ausgehend von der keinen Bedenken begegnenden Verwaltungspraxis des Beklagten, die Zählerstände nicht zu runden, sondern nur ganze Kubikmeter in die Berechnung einzubeziehen, ergibt sich hierbei zur Überzeugung des Senats für das Veranlagungsjahr 2009 eine Trinkwassermenge von 152 m³ (392 m³ - 240 m³). Der vormals gegebene Schätzungsanlass i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 AO ist mithin im Ergebnis der gerichtlichen Tatsachenfeststellungen entfallen. Für die Trinkwassermenge von 152 m³ ist unter Anwendung des gemäß § 6 WGS einschlägigen Gebührensatzes von 1,75 €/m³ - zusätzlich zur Trinkwassergrundgebühr von 102,72 € brutto (96 € netto) - eine Trinkwassermengengebühr von 284,63 € brutto (266 € netto) festzusetzen. Die festzusetzenden Trinkwassergebühren für das Veranlagungsjahr 2009 belaufen sich damit auf 387,35 € brutto (362 € netto); hinsichtlich des übersteigenden Betrags von 18,72 € brutto (17,50 € netto) ist der angegriffene Bescheid hingegen rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Es obliegt dem Beklagten zu prüfen und zu entscheiden, inwieweit dieser Gebührendifferenzbetrag, der anhand der nachträglich offen gelegten Selbstablesewerte des Klägers nunmehr sicher dem Veranlagungsjahr 2010, nicht mehr aber im Rahmen einer Schätzung dem Veranlagungsjahr 2009 zuzuordnen ist, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor Eintritt der Festsetzungsverjährung durch eine Änderung des Trinkwassergebührenbescheides für das Veranlagungsjahr 2010 nacherhoben werden kann und soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger wurden die Kosten ganz auferlegt, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung 39 40 41 42 43
19 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
20 Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Tischer
Dr. Helmert Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 303,35 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Munzinger
Tischer
Dr. Helmert