Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 29.06.2020 – 5 A 1130/17
Az.: 5 A 1130/17
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungsbeklagter -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Abwasserzweckverband Kleine Spree vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Thälmann-Straße 8, 02694 Großdubrau
- Beklagter -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Schmutzwassergebühren 2012 bis 2015 hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2020
am 29. Juni 2020
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Schmutzwassergebührenbescheid teilweise aufgehoben hat. Der Kläger war vom 4. August 2010 bis zum 9. September 2016 Alleineigentümer des Grundstücks N........ Straße und im Ortsteil H......... der Gemeinde M.......... Das Grundstück ist u. a. mit zwei Mehrfamilienhäusern bebaut. Diese sind an das öffentliche Trinkwassernetz und an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen. Der Beklagte ist ein Zweckverband, dem die öffentliche Aufgabe der Abwasserentsorgung von seinen Mitgliedsgemeinden, zu denen auch die Gemeinde M......... gehört, übertragen worden ist. Mit dem hier teilweise streitgegenständlichen Abwassergebührenbescheid vom 25. Januar 2016 setzte der Beklagte für die Verbrauchsstelle N........ Straße die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 auf 10.281,88 € fest. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer 1 2 3 4
3 Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr. Bei der Grundgebühr wurden vier Haushalte berücksichtigt. Die Grundgebühr betrug für jeden Haushalt 84,00 € pro Jahr, so dass insgesamt eine Grundgebühr in Höhe von 1.344,00 € festgesetzt wurde (4 x 84,00 € = 336,00 € x 4 = 1.344,00 €). Die verbrauchsabhängige Gebühr betrug 8.937,88 € und setzte sich wie folgt zusammen: Maßgeblich war der Jahresverbrauch an Frischwasser gemäß dem Wasserzähler, die Gebühr pro m³ betrug 2,33 €. Festgestellt wurde ein Verbrauch im Jahre 2012 von 79 m³, im Jahre 2013 von 83 m³, im Jahre 2014 von 2.510 m³ und im Jahre 2015 von 1.164 m³ (333 m³ für den Zeitraum 1. Januar bis 10. Februar und 831 m³ für den Zeitraum 10. Februar bis 31. Dezember), insgesamt 3.836 m³. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. Februar 2016 Widerspruch. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Grundstück sei nicht an öffentliche Abwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung angeschlossen, was die dem Bescheid beigefügten Rechnungen über die Fäkalentsorgung belegten. Zudem sei die Berechnung fehlerhaft. Das Objekt sei von nur zwei Personen und zwei Haushalten bewohnt gewesen. Der tatsächliche Verbrauch dieser beiden Haushalte sei in den Jahren 2014 und 2015 nicht höher gewesen als in den Jahren 2012 und 2013 mit 79 m³ bzw. 83 m³. Es habe im Objekt einen Rohrschaden gegeben, wodurch ein hoher Trinkwasserverbrauch zustande gekommen sei. Dieser Rohrschaden sei erst nach der Jahresablesung für das Jahr 2014 festgestellt und im Laufe des Jahres 2015 beseitigt worden. Das angefallene Trinkwasser sei nicht verbraucht worden, sondern einfach weggelaufen, so dass Abwasser nicht angefallen sei. Der zugrunde gelegte Verbrauch sei daher falsch. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016, zugestellt am 29. April 2016, zurückgewiesen. Das Objekt N........ Straße sei an das Abwassernetz angeschlossen. Im Hof befinde sich zusätzlich eine abflusslose Grube für die Trockentoilette einer Wohnung, die angesprochene Rechnung betreffe die Entsorgung dieser Grube. Dem Beklagten und dem Trinkwasserversorger seien vier Wohneinheiten gemeldet, weshalb die Grundgebühr zutreffend sei. Es habe weder beim Beklagten noch beim Wasserversorger eine Meldung über einen Rohrschaden gegeben und es sei auch kein Antrag auf Verrechnung gestellt worden. 5 6
4 Unter dem 14. August 2017 erließ der Beklagte einen Abwassergebührenänderungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 25. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2016 sowie ein zwischenzeitlich durch den Geschäftsbesorger des Beklagten, die K.................................. GmbH, am 23. März 2016 ergangener Gebührenbescheid geändert und die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung für die Einleitstelle N........ Straße für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 auf 8.536,71 € festgesetzt wurde. Gegenüber dem Bescheid vom 25. Januar 2016 ergab sich folgende Änderung: Die Wassermenge für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 wurde von 1.164 m³ auf 415 m³ reduziert, woraus sich ein Minderungsbetrag von 1.745,17 € ergibt. Wegen eines Zählerwechsels am 10. Februar 2015 erfolgten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015 zwei Ablesungen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 10. Februar 2015 wurden 333 m³ abgelesen und für den Zeitraum 10. Februar bis 31. Dezember 2015 82 m³. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Festsetzung der Einleitgebühr durch Bescheid vom 25. Januar 2016 hätten die Mitteilungen der K......... GmbH über den jeweiligen jährlichen Verbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung zugrunde gelegen. Hierbei sei insbesondere der Wasserverbrauch für den Zeitraum vom 10. Februar bis 31. Dezember 2015 durch die W.......... GmbH geschätzt worden. Die K......... GmbH hätten für den unter dem 23. März 2016 erlassenen Gebührenbescheid aufgrund der vom Kläger vorgelegten Ablesekarte für den Zeitraum vom 10. Februar bis 31. Dezember 2015 einen Verbrauch von 82 m³ zugrunde gelegt. Der Bescheid sei entsprechend geändert worden. Am 27. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Unter anderem legte der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben der K.................................. GmbH vom 5. März 2015 folgenden Inhalts vor: "… am 10.02.2015 erfolgte der turnusmäßige Zählerwechsel in H........., wobei ein sehr hoher Verbrauch auf dem alten Zähler festgestellt wurde. Bei der Überprüfung der Kundenleitung konnte ein Rohrschaden in einem alten Schacht vor dem Haus entdeckt werden. Eine Behebung des Schadens erfolgte anschließend durch eine Installationsfirma. Wasserverlust: ca. 2750 m³." Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 B 187/16 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 angeordnet, soweit darin 7 8 9
5 Abwassergebühren von mehr als 3.848,75 € festgesetzt werden. Im Übrigen wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abwassergebühren seien wegen eines Rohrschadens und der deshalb nicht in die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten eingeleiteten (Frisch-)Wassermenge überwiegend wahrscheinlich um 6.407,50 € (entspricht den im Schreiben der K.................................. GmbH vom 5. März 2015 angegebenen 2.750 m³) zu reduzieren. Weiter seien die Gebühren überwiegend wahrscheinlich um 25,63 € wegen der dezentralen Fäkalentsorgung zu reduzieren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klage in Höhe des 2.129,21 € übersteigenden Betrags aufrecht erhalten, was der Reduzierung der Frischwassermenge im Umfang von 2.750 m³ entspricht. Mit Urteil vom 18. September 2017 hat das Verwaltungsgericht den Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. August 2017 aufgehoben, soweit in ihnen Schmutzwassergebühren in Höhe von mehr als 2.129,21 € festgesetzt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 B 187/16 - zur Reduzierung der festgesetzten Abwassergebühren wegen eines Rohrschadens gefolgt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 4. Februar 2020 zugelassen, der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 11. Februar 2020 zugestellt wurde. Mit der am 11. März 2020 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend: Das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die von ihm festgesetzte Abwassergebühr wegen eines Rohrschadens und der deshalb nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Frischwassermenge in dem ausgeurteilten Umfang zu reduzieren sei und es hierfür eines ausdrücklichen schriftlichen Antrags des Klägers auf Absetzung der vermeintlich nicht eingeleiteten Frischwassermenge nicht bedurfte, weil bereits die Regelung zur Ermittlung der Abwassermenge für die Berechnung der Schmutzwassereinleitungsgebühr dies zu berücksichtigen habe. In § 41 Abs. 1 der hier maßgeblichen Satzung des Abwasserzweckverbandes "L............." über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2005 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 19. März 2007 bzw. (ab ihrem Inkrafttreten) der 2. 10 11 12
6 Änderungssatzung vom 30. Mai 2013 habe er als Gebührenmaßstab bestimmt, dass die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung nach der Schmutzwassermenge bemessen wird, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt. Hierbei gelte gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 AbwS als angefallene Abwassermenge bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltabrechnung zu Grunde gelegte Wasserverbrauch. Er habe sich im Rahmen seines weiten ortsgesetzgeberischen Ermessens fehlerfrei für den Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung entschieden. Fehler bei der Ermittlung der nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 AbwS maßgeblichen Schmutzwassermenge seien durch Anfechtung mit Widerspruch bzw. Klage zu rügen. Im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip habe der Gebührenschuldner gemäß § 43 AbwS einen Anspruch auf Absetzungen, wenn Frischwassermengen nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Damit werde verhindert, dass im Einzelfall der Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit verletzt wird, weil ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr bestünde. Die besondere ortsrechtliche Regelung des § 43 AbwS stütze sich auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 163 Satz 1 AO a. F.. Das Äquivalenzprinzip fordere aber nicht, jede tatsächliche Verschiedenheit in der Leistung zu berücksichtigen. Er habe insoweit einen weiten normativen Ermessensspielraum. Im Rahmen der Absetzregelungen habe er in § 43 Abs. 1 und 4 AbwS bestimmt, dass alle Fälle von Absetzungen einen konkreten schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides voraussetzen. Eine "automatische Absetzung" für bestimmte Sachverhalte sei gerade nicht bestimmt. Diese Regelungen belasteten den Gebührenschuldner nicht übermäßig. Werde ein Antrag auf Absetzung abgelehnt, habe die Systematik der Regelung des § 43 AbwS zur Folge, dass Ansprüche auf Absetzung durch den Gebührenschuldner durch Verpflichtungswiderspruch bzw. - klage geltend gemacht werden müssen. Es liege kein Fall vor, in dem ein Gesetz die Berücksichtigung der Billigkeit zwingend schon bei Erlass des Abgabenbescheides verlange und keinen selbständigen Erlassbescheid vorsehe. Nur in einem solchen Fall sei der Abgabenbescheid anzufechten. Dem stehe nicht entgegen, dass der sog. Frischwassermaßstab Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Äquivalenzprinzip zu beachten habe. Die Absetzansprüche aus § 43 AbwS stellten keine Wirksamkeitsvoraussetzung des in § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gewählten Frischwassermaßstabs mit der
7 Rechtsfolge dar, dass der Gebührenschuldner zur Verwirklichung seines Absetzungsanspruchs nicht auf allgemeine Billigkeitsregelungen verwiesen werden darf. § 43 Abs. 1 und 4 AbwS sei gerade keine allgemeine Billigkeitsregelung. Vielmehr bestehe bei Vorliegen der satzungsrechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Absetzung. Insoweit entspreche die Regelung der Absetzung in § 43 Abs. 1 AbwS der Möglichkeit der abweichenden Abgabenfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 163 Satz 1 AO a. F.. Es sei anerkannt, dass eine solche Entscheidung ein eigenständiger Verwaltungsakt sei. Es bestehe auch nicht der Rechtssatz, dass die Regelung der Möglichkeit der Absetzung von Wassermengen ein notwendiger Bestandteil des Gebührenmaßstabs sein müsse. Es sei nicht offensichtlich, dass im Geltungsbereich der Abwassersatzung nicht gewährleistet sei, dass die bezogene Frischwassermenge in etwa der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermenge entspricht und die auf den einzelnen Grundstücken anderweitig verbrauchte (nicht eingeleitete) Frischwassermenge nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets verhältnismäßig gleichmäßig ist. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich um ein typisches Grundstück des Abrechnungsgebiets. Im Satzungsgebiet genüge eine Regelung, die im Einzelfall die Möglichkeit der Absetzung nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteter nach § 42 AbwS ermittelter Wassermengen einräumt. Er habe dem angefochtenen Bescheid die vom Wasserversorger mitgeteilten Wasserverbräuche zugrunde gelegt und folglich die Abwassergebühr zutreffend berechnet und festgesetzt. Für die Vornahme von Absetzungen für die Jahre 2014 und 2015 fehle es an dem hierfür erforderlichen Antrag, der bei ihm bis zum 29. Februar 2016 zu stellen gewesen wäre. Nicht Gegenstand der Klage sei eine Maßnahme der Leistungsverwaltung, zum Beispiel eine Entscheidung über die Gewährung/Nichtgewährung eines Antrags auf Absetzung nach § 43 AbwS. Im Rahmen der Abhilfeprüfung über den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid habe er den Kläger darüber informiert, wegen Verfristung bzw. Unbegründetheit der Anträge auch dem Widerspruch nicht stattgeben zu können. Im Übrigen sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Stellen eines Absetzungsantrags auch ein Anerkennen der festgesetzten Gebühren als rechtmäßig voraussetzen würde. 13 14
8 Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit rechtsfehlerhaft als es annehme, dass der Kläger einen Antrag auf Absetzung unter Beachtung der Vorgaben des § 43 AbwS gestellt hat. Ein solcher könne insbesondere nicht in den Ausführungen des Klägers zur Begründung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid gesehen werden. Zum einen erfolge die Entscheidung über eine Absetzung nach § 43 Abs. 1 AbwS in einem gesonderten Verwaltungsverfahren. Hierfür sei ein gesonderter hinreichend bestimmter Antrag zu stellen, an dem es hier fehle. Zum anderen seien innerhalb der Monatsfrist des § 43 Abs. 4 AbwS keine hinreichend bestimmten Angaben zur Quantifizierung der abzusetzenden Wassermenge vorgenommen worden. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass durch einen Rohrschaden ein hoher Trinkwasserverbrauch zustande gekommen sei. Da auch weitere Angaben im Widerspruchsschreiben unzutreffend gewesen seien, sei durch ihn im Rahmen der Widerspruchsentscheidung eine Neufestsetzung der Abwassergebühr nicht angezeigt gewesen. Im Übrigen habe der Kläger erst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 4 AbwS mit der Klage versucht, die abzusetzende Wassermenge zu quantifizieren. Soweit er hierbei lediglich auf das Schreiben der K................. GmbH vom 5. März 2015 Bezug genommen habe, seien diese Angaben nicht hinreichend bestimmt. Informiert worden sei über einen Wasserverlust von "ca. 2.750 m³". In Abgabensachen führten "Circa-Angaben" zur Unbestimmtheit eines festgesetzten Abgabenbetrages, da eine "Circa-Schuld" nicht ausgleichsfähig sei. Da die Angaben des Klägers erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 43 Abs. 4 AbwS erfolgt seien, habe er diese auch nicht für eine eventuelle Schätzung der Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen gehabt. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass tatsächlich 2.750 m³ Frischwasser nicht den Abwasseranlagen zugeführt wurden. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass eine derartige Menge an Frischwasser vollständig auf dem Grundstück versickert sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass durch die Belegenheit der Abwasseranlagen (insbesondere der Anschlussschächte) die ausgetretenen Wassermengen nicht im Erdreich versickert, sondern in seine öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung gelangt seien. Insoweit hat sein Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, die auf Blatt 25 der Behördenakte abgebildeten Schachtdeckel seien im Regelfall belüftet und durchlässig, sodass Oberflächenwasser einfließen könne.
9 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. September 2017 - 13 K 934/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. August 2017 zu Recht aufgehoben, soweit in ihnen Schmutzwassergebühren in Höhe von mehr als 2.129,21 € festgesetzt worden sind. Insoweit sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. den §§ 9 ff. SächsKAG für die Festsetzung der Schmutzwassergebühren für die hier streitigen vier Kalenderjahre 2012 bis 2015 ist die Satzung des Abwasserzweckverbandes "L............." über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2005 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 19. März 2007 bzw. (ab ihrem Inkrafttreten) der 2. Änderungssatzung vom 30. Mai 2013, die nach dem Vertrag des Abwasserzweckverbandes "L............." mit dem Abwasserzweckverband "K..........." vom 7. Dezember 2011 über deren Vereinigung zum Abwasserzweckverband K........... (dem Beklagten) für das Entsorgungsgebiet des bisherigen Abwasserzweckverbandes "L............." weitergalt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsKAG i. V. m. § 5 der Verbandssatzung des Beklagten 7. Dezember 2011 und § 1 Abs. 1 AbwS). Die für den 16 17
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10 Gebührenmaßstab bei der Schmutzwasserentsorgung, die Ermittlung der Abwassermenge, die Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung und die Höhe der Abwassergebühren maßgeblichen §§ 41, 42, 43 und 47 AbwS lauten, soweit hier relevant: § 41 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung (1) Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 42 Abs. 1). (2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge. § 42 Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge 1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch, 2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen Wassermenge und 3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. (2) Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. § 43 Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung (1) Nach § 42 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung abgesetzt. (2) Für landwirtschaftliche Betriebe … (3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben …
11 (4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. § 47 Höhe der Abwassergebühren (1) Für die Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 2,33 EUR je Kubikmeter Abwasser. … 2. Nach diesen Satzungsbestimmungen bestimmt sich die für die Bemessung der Schmutzwassergebühr maßgebliche Schmutzwassermenge bei - wie hier - öffentlicher Wasserversorgung nach dem vom Wasserversorger der Entgeltberechnung zugrunde gelegten Frischwasserverbrauch abzüglich der Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden und deren Absetzung schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids beantragt wurde. Die Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassers ist somit bereits bei der Gebührenfestsetzung und nicht wie bei Billigkeitsentscheidungen in einem gesonderten Verfahren zu berücksichtigen. a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Satzungsbestimmungen. Nach § 43 Abs. 1 AbwS ist die nachweislich nicht eingeleitete Wassermenge (und nicht die dafür festzusetzende Gebühr) bereits bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (und nicht erst von der schon festgesetzten Gebühr) abzusetzen. Abzusetzen sind mithin Wassermengen (und keine Gebührenbeträge) schon bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr vor deren Festsetzung, so dass sich die rechtmäßig festzusetzende Schmutzwassergebühr erst nach Abzug der abzusetzenden Wassermenge ergibt. Der Normwortlaut spricht somit gegen die Auffassung des Beklagten, dass die Absetzmengen nicht bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühr zu berücksichtigen seien und sich deshalb die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Schmutzwassergebühr ausschließlich nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 AbwS bemisst, während die Absetzmengen in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und im Falle der Ablehnung mit Verpflichtungswiderspruch und - klage durchzusetzen seien. Denn bei einem solchen Verfahren würden nicht Wassermengen bei der Bemessung - als der Vorstufe der Festsetzung - der Gebühr abgesetzt, sondern es würde die bereits festgesetzte Gebühr reduziert. 22 23
12 b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Absetzung nur auf Antrag des Gebührenschuldners erfolgt und dieser bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen ist. Zwar zeigt ein erst nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids gestellter Absetzantrag im Falle des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen erst dann dem Beklagten die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids auf. Dies wird jedoch von den Satzungsregelungen in Kauf genommen und ist hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens für den Beklagten nicht aufwendiger als bei einem gesonderten Verfahren, da sich ein Widerspruchsverfahren, in dem die Absetzung dann vorzunehmen ist, von dem vom Beklagten für richtig gehaltenen gesonderten Verfahren nicht wesentlich unterscheidet. Auch hinsichtlich der Kosten eines etwaigen Klageverfahrens bestehen keine wesentlichen Unterschiede. Bei der Anfechtungsklage ist Streitgegenstand - wie hier - nur der Betrag, der aus Sicht des Gebührenschuldners zu Unrecht nicht wegen der Berücksichtigung von Absetzmengen reduziert wurde. Sollte die Klage Erfolg haben, trägt der Beklagte nur Gebühren, die sich aus der Höhe dieses Betrages ergeben. Dies ist im Falle der Verpflichtungsklage nicht anders. c) Schließlich ist die vorstehend dargelegte Auslegung der Satzungsbestimmungen auch aus Rechtsgründen geboten, da der Frischwassermaßstab andernfalls gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) i. V. m. dem Äquivalenzprinzip verstoßen würde. Die Absetzansprüche gemäß § 43 AbwS sind notwendiger Bestandteil des vom Beklagten in § 42 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gewählten Gebührenmaßstabs in Form des Frischwassermaßstabs, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG in der Gebührensatzung zu bestimmen ist. Ohne die schon bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Absetzungsansprüche wäre die Regelung zur Bemessung der Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserbezug (Frischwassermaßstab) unwirksam. Der Frischwassermaßstab bildet zwar nicht genau den Umfang der mit der Gebühr abzugeltenden öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsleistung ab (Wirklichkeitsmaßstab), kommt dem aber hinreichend nahe und stellt deshalb im Interesse eines praktischen, wenig kostenaufwendigen und damit auch die Gebührenzahler begünstigenden Erhebungsverfahrens einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, solange die bezogene Frischwassermenge in etwa 24 25 26
13 der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermenge entspricht und die auf den einzelnen Grundstücken anderweitig verbrauchte (nicht eingeleitete) Frischwassermenge nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets verhältnismäßig gleich ist (wie etwa bei normaler Wohnnutzung zum Kochen, Trinken usw.). Ist Letzteres nicht gewährleistet, insbesondere wegen unterschiedlicher gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung der Grundstücke oder unterschiedlichen Frischwasserverbrauchs für die Gartenbewässerung, so ist der Frischwasserbezug nur dann ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 14. April 1967 - VII C 15.65 -, juris Rn. 24). Andernfalls verstößt der Frischwassermaßstab gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) i. V. m. dem Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Benutzung zu bemessen ist und nicht in einem groben Missverhältnis zur (Entsorgungs-)Leistung der Verwaltung stehen darf (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 17. November 2015 - 9 B 21.15 -, juris Rn. 16, und v. 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 -, juris Rn. 6, m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Angesichts des ausschließlich ländlich geprägten Entsorgungsgebiets des ehemaligen Abwasserzweckverbandes "L............." ist vorliegend davon auszugehen, dass die anderweitig verbrauchte (nicht eingeleitete) Frischwassermenge nicht bei allen Grundstücken des maßgebenden Abrechnungsgebiets verhältnismäßig gleich ist, sondern wegen unterschiedlicher gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzung der Grundstücke und unterschiedlichen Frischwasserverbrauchs für die Gartenbewässerung erheblich differiert, so dass die Absetzungsansprüche in § 43 AbwS auch hier Wirksamkeitsvoraussetzung des in § 42 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gewählten Frischwassermaßstabs sind (vgl. auch die Erläuterungen zu den §§ 41 bis 43 des Satzungsmusters des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, denen die §§ 41 bis 43 AbwS nachgebildet sind: Sachsenlandkurier 2004, 385, 417 bis 420). 27
14 Ist danach die Absetzungsmöglichkeit notwendiger Bestandteil des Gebührenmaßstabs, dürfen die Gebührenzahler zur Verwirklichung ihres Absetzungsanspruchs nicht auf allgemeine Billigkeitsregelungen verwiesen werden, weil nach den örtlichen Verhältnissen bereits der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip die Schaffung der Absetzungsmöglichkeit gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 1967 - VII C 15.65 -, juris Rn. 25). Daraus folgt, dass auch ein Gebührenbescheid wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip rechtswidrig ist, wenn er Schmutzwassergebühren allein nach dem gemessenen Frischwasserbezug festsetzt, obwohl die Voraussetzungen eines gebotenen und deshalb nach dem satzungsrechtlichen Gebührenmaßstab vorgesehenen Absetzungsanspruchs vorliegen. Die darin liegende Rechtsverletzung kann der Gebührenschuldner folglich mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid geltend machen. Eine Satzungsregelung, die dieses Anfechtungsrecht ausschließt und den Gebührenschuldner verpflichtet, die rechtswidrige Gebührenfestsetzung hinzunehmen und stets ein gesondertes Absetzungsverfahren zu betreiben, bedarf deshalb einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung, an der es fehlt. Auch in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wird bei fehlender Berücksichtigung von nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetem Frischwasser von der Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide ausgegangen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - 4 L 162/15 - und OVG des Saarlandes, Beschl. v. 22. Februar 2019 - 1 B 323/18, jeweils juris). 3. Hiernach erweisen sich die angefochtenen Bescheide in der vom Kläger geltend gemachten Höhe als rechtswidrig. a) Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist des § 43 Abs. 4 AbwS einen hinreichend konkreten Antrag auf Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassers gestellt. Er hat zur Begründung seines gegen den Gebührenbescheid vom 25. Januar 2016 erhobenen Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist ausgeführt, es habe im Objekt einen Rohrschaden gegeben, wodurch ein hoher Trinkwasserverbrauch zustande gekommen sei. Dieser Rohrschaden sei erst nach der Jahresablesung für das Jahr 2014 festgestellt und im Laufe des Jahres 2015 beseitigt worden. Die diesbezügliche Menge hat er auch hinreichend quantifiziert. Er 28
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15 hat ausgeführt, in den Jahren 2012 und 2013 habe der Trinkwasserverbrauch 79 m³ bzw. 83 m³ betragen. Weiter hat er durch die Formulierung, dass das Objekt von nur zwei Personen und zwei Haushalten bewohnt gewesen sei, hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sich in den hier maßgeblichen vier Jahren am Mieterbestand nichts geändert hat. Da dem Beklagten aus dem angefochtenen Bescheid der Trinkwasserverbrauch der Jahre 2014 und 2015 von 2.510 m³ und 1.164 m³ bekannt war, hat der Kläger für den Beklagten klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass in den Jahren 2014 und 2015 Frischwasser in einer den durchschnittlichen Verbrauch der Jahre 2012 und 2013 übersteigenden Größenordnung nicht in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wurde, sondern weggelaufen ist. b) Der Kläger hat auch nachgewiesen, dass eine Wassermenge von ca. 2.750 m³ nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurde. Der Kläger hat ein an ihn gerichtetes Schreiben der K.................................. GmbH vom 5. März 2015 des Inhalts vorgelegt, dass bei einem turnusmäßigen Zählerwechsel am 10. Februar 2015 ein sehr hoher Verbrauch auf dem alten Zähler festgestellt wurde und bei der Überprüfung ein Rohrschaden in einem alten Schacht vor dem Haus entdeckt werden konnte, der anschließend durch eine Installationsfirma beseitigt wurde; der Wasserverlust habe ca. 2.750 m³ betragen. Hierdurch wurde zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gemäß § 43 Abs. 1 AbwS nachgewiesen, dass es einen Rohrschaden vor dem Haus gegeben hat und dass eine Wassermenge von ca. 2.750 m³ nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurde. Diese Menge ist von der Größenordnung her zutreffend. Die gesamte Frischwassermenge für die Jahre 2012 bis 2015 betrug 3.087 m³. Abzüglich 2.750 m³ ergibt sich eine Menge von 337 m³, was einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 84,25 m³ entspricht. Dies ist im Hinblick auf den für die Jahre 2012 und 2013 festgestellten Verbrauch von 79 m³ bzw. 83 m³ plausibel. Auch unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Frischwasserverbrauchs für den Zeitraum 10. Februar bis 31. Dezember 2015 von 82 m³, der einem Jahresverbrauch von 92 m³ entspricht, ergibt sich nichts anderes. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Gründe als der nachgewiesene Rohrschaden für den sehr hohen Wasserverbrauch verantwortlich waren. 31 32
16 Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, der Nachweis für die Nichteinleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen sei auch deshalb nicht geführt, weil es möglich sei, dass ein Teil des beim Rohrbruch ausgetretenen Wassers nicht versickert, sondern durch die Anschlussschächte in die Abwasseranlagen gelaufen sei. Zwar hat der Geschäftsführer des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die sich auf dem streitbefangenen Grundstück befindlichen Schachtdeckel im Regelfall durchlässig sind, sodass Oberflächenwasser einfließen kann. Eine Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 SächsKAG erfordert aber eine willentliche Inanspruchnahme der Einrichtung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. September 2015 - 5 A 772/13 -, juris Rn. 42), an der es hier jedenfalls fehlt. Deshalb handelt es sich auch nicht um eine gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 4 AbwS genehmigungsbedürftige Einleitung von sonstigem Wasser. Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger das Schreiben der K.................................. GmbH vom 5. März 2015 und damit den Nachweis für das Nichteinleiten von ca. 2.750 m³ Wasser erst mit der Klageschrift vorgelegt hat. Nach § 43 Abs. 4 AbwS sind nur die Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Der Nachweis der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge kann ebenso wie die genaue Bezeichnung der absetzbaren Wassermenge auch im weiteren Verfahren erfolgen. Eine "formelle Präklusion", die sich auf die Begründung des Antrags oder den Nachweis beziehen könnte, müsste insbesondere gesetzlich festgelegt und auch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sein. Für eine satzungsrechtliche oder sonstige normative Festlegung finden sich keine Anhaltspunkte, insbesondere bietet der Wortlaut der satzungsrechtlichen Bestimmung hierfür keinen Ansatz (vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris Rn. 17/18, und OVG LSA, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - 4 L 162/15 -, juris Rn. 31). Unabhängig davon sind eine genaue Begründung und die Führung des Nachweises innerhalb der Monatsfrist entgegen der Auffassung des Beklagten auch aus Kostengründen nicht geboten. Wenn der Nachweis - wie hier - erst im Klageverfahren geführt wird, kann der Aspekt der späten Vorlage des Nachweises durch den Kläger im Fall einer Abhilfeentscheidung der Behörde und der sich hieran anschließenden beiderseitigen Erledigungserklärungen bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ("billiges Ermessen") berücksichtigt werden. 33
17 c) Der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang steht schließlich nicht entgegen, dass nur die ungefähre Größenordnung des Wasserverlusts durch den Rohrschaden nachgewiesen wurde, es an einem Nachweis der exakten Höhe des Verlusts, der für eine dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht werdenden Gebührenfestsetzung erforderlich ist, jedoch fehlt. Die exakte Höhe des Verlusts kann nicht ermittelt werden und ist deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Behörde die Besteuerungsgrundlagen, hier die Grundlagen für die Gebührenfestsetzung, zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dieser Pflicht der Behörde steht hier auch die Nachweispflicht des Gebührenschuldners gemäß § 43 Abs. 1 AbwS nicht entgegen. Denn es wären in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zwar der Nachweis einer stimmigen Größenordnung möglich ist und - wie hier - geführt wurde, die Feststellung der exakten Höhe aber schlechterdings unmöglich ist, mit dem Gleichheitssatz i. V. m. dem Äquivalenzprinzip unvereinbar, deshalb insgesamt von der Absetzung des nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassers abzusehen. In solchen Fällen hat die Behörde vielmehr gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen, wie dies auch Abwassersatzungen, die eine Nachweispflicht durch einen Wasserzähler vorsehen, für den Fall eines so nicht erfassbaren Wasserrohrbruchs ausdrücklich vorsehen (vgl. etwa OVG LSA, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - 4 L 162/15 -, juris). Diese Schätzung hat der Beklagte - ausgehend von seinem rechtlichen Ansatz folgerichtig - unterlassen, weshalb die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig sind. Der Senat ist nicht berechtigt, eine eigene Schätzung vorzunehmen, denn den Verwaltungsgerichten steht, anders als den Finanzgerichten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), eine eigenständige Schätzungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren nicht zu (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. Januar 2020 - 5 A 334/17 -, juris Rn. 36, und NdsOVG, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 35
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18 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser
19 Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Tischer
Helmert
Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.407,50 € festgesetzt.
Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Munzinger
Tischer
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