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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.03.2020 – 3 B 48/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 23. März 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Januar 2020 - 3 L 831/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdefahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen pakistanischen Staatsbürger, der am 21. Juli 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Mehrere von ihm in Gang gesetzte Asylverfahren wurden bestandskräftig abgelehnt. Als Vater von drei deutschen Kindern wurden ihm Aufenthaltserlaubnisse zur Ausübung der Personensorge letztmalig bis zum 15. August 2014 erteilt. Der Antrag auf weitere Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis wurde mit bestandskräftiger Verfügung vom 15. Januar 2018 abgelehnt. Mit Schreiben vom 26. März 2018 beantragte er durch seinen Prozessbevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Juni 2018 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 gefunden hatte, abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass er keinen Kontakt zu seinem noch minderjährigen jüngsten Kind habe. Er sei auch nicht so in Deutschland verwurzelt, dass er den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK genieße. Er sei erst mit 30 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Obwohl er etwa zehn Jahre im Besitz einer 1 2

3 Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, habe eine erfolgreiche berufliche Integration nicht stattgefunden. Er verfüge nicht über eine Berufsausbildung oder spezielle berufliche Qualifikation. Er habe während seines Aufenthalts hinweg stetig gegen deutsche Gesetze verstoßen; gegen ihn sei wegen einer Vielzahl von Straftaten ermittelt worden. Andere soziale Beziehungen als zu seiner deutschen Familie, die er 2016 verlassen habe, seien nicht dargelegt. Ob er einen Integrationskurs besucht oder abgeschlossen habe, sei genauso wenig bekannt wie, über welche deutschen Sprachkenntnisse der Antragsteller verfüge. Er nehme regelmäßig und auch aktuell öffentliche Leistungen in Anspruch. Das Verwaltungsgericht hat den sachdienlich ausgelegten Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen, abgelehnt, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Er habe keinen aus Art 6 GG, Art. 8 EMRK resultierendes Bleiberecht. Da keine Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner Kinder und mit diesen bestehe, sei der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht eröffnet. Er sei auch nicht irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse verwurzelt, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn es handle sich bei ihm nicht um einen faktischen Inländer, dessen Privatleben infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsland nur noch in der Bundesrepublik geführt werden könne. Zu seinem jüngsten Sohn und seiner Ehefrau bestehe seit vielen Jahren kein Kontakt mehr. Die beiden älteren Kinder seien erwachsen und lebten nicht mehr mit dem Antragsteller in einer Haushaltsgemeinschaft. Der Vortrag, seine persönlichen Bindungen im Gastland seien enorm, sei substanzlos. Er habe keinen Integrationskurs besucht und eine Bestätigung hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse läge nicht vor. Allein aus dem absolvierten berufsbezogenen sechsmonatigen Deutschkurs im gewerblich- technischen Bereich im Jahr 2014 ließen sich keine hinreichenden Rückschlüsse ziehen. Eine berufliche Integration sei in den vergangenen 25 Jahren nicht erfolgt. Er sei zwar immer wieder in Teilzeit beschäftigt, aber nie dauerhaft in der Weise erwerbstätig gewesen, dass er seine wirtschaftliche Unabhängigkeit hätte sichern können. Er sei immer wieder, so auch jetzt, auf öffentliche Leistungen angewiesen. Sein Vortrag, dass er nur wegen des Fehlens einer Aufenthaltserlaubnis nicht arbeiten könne, entspreche nicht dem beruflichen Vorleben der vergangenen 25 Jahre. Eine 3

4 Berufsausbildung oder berufliche Qualifikation habe nicht stattgefunden. Es könne dahinstehen, ob die bereits gelöschten Einträge in das Bundeszentralregister noch verwertbar seien. Es sei nicht erkennbar, dass ihm eine Reintegration im Herkunftsland unmöglich sei. Es sei nicht ersichtlich, warum er jeglichen Kontakt zu seiner Familie in Pakistan irreparabel abgebrochen haben sollte. Das Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 führt nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er trägt hierzu vor, dass ein rechtliches Abschiebungshindernis aufgrund von Art 6 GG, Art. 8 EMRK bestehe, da er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts faktischer Inländer sei. Er lebe seit mittlerweile über 25 Jahren im Bundesgebiet, sei mit einer deutschen Frau verheiratet gewesen und habe drei deutsche Kinder. Er spreche zudem fließend deutsch, was durch seinen Prozessbevollmächtigten anwaltlich versichert werde und durch im Rahmen einer Anhörung überprüft werden könne. Es reiche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, dass er über einen langen Zeitraum regelmäßig in Teilzeit beschäftigt gewesen sei. Eine dauerhafte Erwerbstätigkeit sei nicht Voraussetzung für eine irreversible Verwurzelung in die deutsche Gesellschaft. Damit hat er keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 420). Dabei sind einerseits die Verwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein Bezug zum Staat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die Tatsache, dass sich der Ausländer bereits eine gewisse Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK verletzt ist. Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der

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5 Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6, je m. w. N.). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Mit dem Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auch Teilzeitbeschäftigungen ausreichen erlasse, setzt sich der Antragsteller nicht mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im Hinblick auf eine ausreichende wirtschaftliche Integration auseinander. Hierfür ist es regelmäßig erforderlich, dass der Betroffene Einnahmen erzielt, die von Umfang und Stetigkeit ihres Zuflusses zuverlässig über den Regelbedarfssätzen liegen. Es muss insgesamt von einer wirtschaftlich tragfähigen selbstständigen Existenzgrundlage ausgegangen werden können, auch wenn weiter notwendig werdender Bezug von Sozialleistungen nicht zwingend und gewissermaßen unüberwindbar einer Verwurzelung entgegensteht (Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt- Sammlung Stand: September 2019, § 60a Rn. 227 ff. m. w. N.). Dass ihm dies gelungen sein könnte, behauptet der Antragseller selbst nicht. Die ins Einzelne gehenden gerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Schaffung einer eigenen beruflichen Existenz sowie der beruflichen Qualifikation oder Ausbildung sind damit nicht widerlegt. Soweit der Antragsteller die bloße Länge seines Aufenthalts im Bundesgebiet anführt, ist darauf zu verweisen, dass allein die Aufenthaltsdauer jedenfalls dann nicht zu einer faktischen Verwurzelung im Bundesgebiet führt, wenn - wie hier - der Betroffene als Erwachsener eingereist ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. 10 f. m. w. N.). Dass er mit der Mutter seiner drei Kinder verheiratet gewesen sein sollte, ergibt sich nicht aus den Verwaltungsakten. Vielmehr hat der Antragsteller noch am 4. April 2018 auf dem Antragsformular auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels in Form der Aufenthaltserlaubnis angegeben, dass sein Familienstand 8 9 10

6 „ledig“ sei. Von einer Heirat ist - soweit ersichtlich - nie die Rede gewesen. Dass er zeitweise mit seinen drei deutschen Kindern zusammengelebt hat, ist schon aufgrund der Zeitspanne, die seit der Trennung und dem augenscheinlich gänzlichen Kontaktabbruch zu diesen verstrichen ist, nicht ausschlaggebend, zumal das Verwaltungsgericht diesen Umstand genauso wie der Antragsgegner in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Dass er fließend deutsch spricht, ist - wie Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt haben - nirgendwo belegt. Die Möglichkeit, mittels eines Integrationskurses weiter in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert zu werden, hat der Antragsteller nicht in Anspruch genommen. Eine Anhörung ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht angezeigt. Selbst wenn sich der Antragsteller im Alltagsleben auf deutsch verständigen mag, was angesichts einer Verweildauer von 25 Jahren im Bundesgebiet nicht verwunderlich wäre, würde dies allein nicht ausreichen, um von einer nachhaltigen Integration und einer Verwurzelung auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Kober

Groschupp

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