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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.11.2021 – 3 B 349/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. des 3. des

- Antragstellerinnen -

- Beschwerdeführerinnen -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Neues Rathaus Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Aufenthaltserlaubnis und Abschiebung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 26. November 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. August 2021 - 3 L 395/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Leipzig vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die begehrte Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu Unrecht abgelehnt haben könnte. 1. Die 1996 geborene Antragstellerin zu 1 ist indische Staatsangehörige. Die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 sind die 2018 und 2020 in L...... geborenen Töchter der Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerin zu 1 ist mit Wohnsitz in L...... gemeldet. Sie besaß zunächst ein polnisches Multivisum und vom X.XXXXXXXXXXXXX bis zum X.XXXXXXXXXXXXX war sie im Besitz einer polnischen Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers. Mit dem Kindsvater, der bis zum XX.XXXXXXXXX im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU (Familienangehörige von Unionsbürgern) war, ist die Antragstellerin zu 1 nach der Religion der Sikh verheiratet. Am XX.XXXXXXXXXXXX beantragte die Antragstellerin zu 1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung. Ihr Vater ist britischer Staatsangehöriger und war zu diesem Zeitpunkt bis zum XX.XXXXXXXXXXXXXX mit Wohnsitz in L...... gemeldet. Ihre Mutter, eine Schwester und ein Bruder sind ebenfalls indische Staatsangehörige und im Besitz von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern gem. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. 1 2 3

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Nach einem Hinweis der Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit der Antragstellung beantragte die Antragstellerin zu 1 am XX.XXXXXXXXXXXX einen Aufenthaltstitel für die Antragstellerin zu 2 und am XX.XXXXXXXXXX auch für die Antragstellerin zu 3. Am X. und XX.XXXXXXXXXXXXXXX erhielten die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 indische Nationalpässe durch die indische Botschaft in Berlin. Im Rahmen der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom X.XXXXXXXXXX erfolgten Anhörung der Antragstellerin zu 1 zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge beantragte die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom XX.XXXXXXXXXXX für sich selbst und für die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG. Gleichzeitig beantragte auch der Kindsvater die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 36 Abs. 2 AufenthG. Mit weiterem Schreiben vom XX.XXXXXXXXX beantragte die Antragstellerin zu 1 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für sich selbst und die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte auch der Kindsvater die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Bescheid vom XX.XXXXXXXXX lehnte die Antragsgegnerin die Anträge ab (Nrn. 1 und 2), forderte die Antragstellerin zu 1 auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen gemeinsam mit den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 zu verlassen (Nr. 3), drohte anderenfalls die Abschiebung in das Heimatland Indien an (Nr. 4) und erließ unter Nr. 5 für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass für keine der Antragstellerinnen ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU vorliege. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG, wonach sonstigen Familienangehörigen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, weder bei der Antragstellerin zu 1 noch deren Kindern vor. Als Bezugspersonen seien dabei die Mutter sowie die volljährigen Geschwister der Antragstellerin zu 1 benannt worden. Allerdings fehle es in diesem Zusammenhang an einen Härtefall begründenden Umständen. Denn die Antragstellerin zu 1 sei mit dem Kindsvater religiös verheiratet und lebe mit ihm und den gemeinsamen Kindern in einer familiären Lebensgemeinschaft. Ferner übe die Antragstellerin zu 1 gemeinsam mit dem Kindsvater die elterliche Sorge aus. Ein Zusammenleben der Antragstellerin zu 1 mit ihrer Mutter oder den Geschwistern in 4 5 6 7

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einer durch Art. 6 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft sei dagegen nicht gegeben. Mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen komme auch ein Nachzug der Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 zur Mutter der Antragstellerin zu 1 nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG seien nicht gegeben. Danach könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Rechtliche Hindernisse ergäben sich bei faktischen Inländern aus Art. 8 EMRK, wobei eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung für solche Ausländer in Betracht kommen könne, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Die Einstufung als faktischer Inländer setze einen mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik voraus, der wohl mindestens fünf Jahre betragen solle. Zudem seien gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse erforderlich. Bei Kindern könne die Aufnahme einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ein weiteres Indiz sein. Diese Anforderungen erfüllten die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 trotz ihrer Geburt und ihres bisherigen Aufwachsens in Deutschland nicht. Denn es handele sich bei den bisherigen Aufenthalten der e.......... und b... d........... Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 um verhältnismäßig kurze Aufenthalte. Zudem teilten sie noch das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern, da ihre Entwicklung noch am Anfang stehe und lange nicht abgeschlossen sei. Gewichtige persönliche, soziale oder wirtschaftliche Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland hätten naturgemäß noch nicht im erforderlichen Maß aufgebaut werden können. Eine Integration und Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates ihrer Staatsangehörigkeit könne in ihrem Alter noch ohne große Schwierigkeiten gelingen, so dass keine Unzumutbarkeit der Rückkehr vorliege. Der Antrag des Kindsvaters auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei ebenfalls abgelehnt worden, so dass von ihm ebenso kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden könne. Die Ausreiseverpflichtung ergebe sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG; die Androhung der Abschiebung beruhe auf § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung folgen aus § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Hiergegen wandten sich die Antragstellerinnen mit ihrem Widerspruch vom XX.XXXXXXXXXX und haben am XX.XXXXXXXXXX um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 8

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2. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom XX.XXXXXXXXXX mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anträge seien zulässig, aber unbegründet, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom XX.XXXXXXXXX nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweise. Die Antragstellerinnen hätten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht glaubhaft gemacht, so dass der Bescheid keinen durchgreifenden Bedenken begegne und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Die Antragstellerin zu 1 habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 36 Abs. 2 AufenthG. Danach könne sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Letztere sei anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorlägen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug geböten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar sei. Dies setze grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende, die Aufenthaltserlaubnis beantragende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden könne. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stelle eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, § 32, § 33 und § 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlange, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre. Hieran gemessen fehle es schon an einer außergewöhnlichen Härte, welche einen Familiennachzug der Antragstellerin zu 1 zu ihrer in der Bundesrepublik lebenden Mutter oder ihren Geschwistern rechtfertigen würde. Denn dafür reiche es nicht aus, dass die Antragstellerin zu 1 mehrmals wöchentlich Zeit mit ihrer Herkunftsfamilie, auch zur Unterstützung bei der Kinderbetreuung, verbringe. Die Antragstellerin lebe gemeinsam mit dem Kindsvater in einer eigenen Wohnung, sei mit ihm religiös 9 10

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verheiratet und übe gemeinsam mit ihm die elterliche Sorge aus. Die hier gelebte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater und den beiden Töchtern sei auch so im Herkunftsstaat Indien möglich. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, welche die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik als unzumutbar erscheinen ließen. Auch die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 hätten keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Denn ein Nachzug minderjähriger sonstiger Familienangehöriger zu Verwandten in aufsteigender Linie komme ausnahmsweise nur in Betracht, wenn sie Vollwaisen seien oder wenn die Eltern nachweislich auf Dauer nicht mehr in der Lage seien, die Personensorge auszuüben. Das sei hier nicht der Fall. Auch stünde den Antragstellerinnen kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Der Schutz des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK führe nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise der Antragstellerin zu 1, da das Gericht nicht deren irreversible Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland feststellen könne. Die Antragstellerin zu 1 halte sich seit f... Jahren im Bundesgebiet auf, habe aber lediglich einen kurzen Teil ihres bisherigen Lebens hier verbracht. Sie sei mit einem indischen Staatsangehörigen religiös verheiratet und habe zwei Kinder, die ebenfalls die indische Nationalität besäßen. Es lägen keinerlei Nachweise über den tatsächlichen Erwerb von Sprachkenntnissen vor. Auch habe die Antragstellerin zu 1 in der Bundesrepublik weder eine schulische oder berufliche Ausbildung begonnen oder absolviert noch sei sie erwerbstätig gewesen. Ihren Angaben zufolge sei sie mit ihrer Herkunftsfamilie eng verbunden und habe mehrmals wöchentlich Kontakt zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Mutter und ihren Geschwistern. Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende gesellschaftliche Sozialisation der Antragstellerin zu 1 in der Bundesrepublik bestünden nicht. Auch sei keine Entwurzelung im Hinblick auf den Herkunftsstaat festzustellen. Sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht und sei dort sozialisiert worden. Sie beherrsche die dort gesprochene und geschriebene Sprache und sei mit den dortigen Verhältnissen vertraut, so dass sie sich problemlos wieder eingliedern könne. Eine Verletzung des Schutzbereichs des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei auch vor dem Hintergrund der im Bundesgebiet geborenen Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 nicht gegeben, denn sie seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht irreversibel 11 12 13

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verwurzelt. Da sie grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilten, sei es ihnen zumutbar, nach mehrjährigem Aufenthalt das Land zusammen mit den Eltern wieder zu verlassen und sich in dem Land der Staatsangehörigkeit zu integrieren. Auch seien die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 keine „faktischen Inländer“, denn die hierfür maßgebliche Verwurzelung in der Bundesrepublik sei nicht gegeben. Sie seien mit d... Jahren und e.... Jahr noch im Kleinkindalter und unterhielten die entscheidende familiäre Bindung zu den sorgeberechtigten Eltern, die in Indien aufgewachsen und dort sozialisiert worden seien. Sie seien unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf die umfassende und anleitende Fürsorge ihrer Eltern angewiesen. Eine eigenständige, tiefe Verwurzelung in der Bundesrepublik könne in einem solchen Alter noch nicht stattgefunden haben. Andererseits sei der Spracherwerb sowie die Anpassung an die im Staat der Staatsangehörigkeit herrschenden sozialen Normen, mithin eine Integration in Indien, ohne weiteres möglich. Sonstige Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien nicht ersichtlich. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG fehle es an der erforderlichen Aufenthaltsdauer von sechs Jahren im Bundesgebiet. Seit dem Wegzug des Vaters der Antragstellerin zu 1 sowie dem Wegzug des Großvaters väterlicherseits der Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 in das Vereinigte Königreich könnten die Antragstellerinnen auch aus dem FreizügG/EU keine Aufenthaltsrechte mehr ableiten. Da auch die von der Antragsgegnerin verfügte Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken unterlägen, werde das Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben. 3. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragstellerinnen ihr Begehren weiter und führen zur Begründung aus: Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass für die Antragstellerin zu 1 zum Zeitpunkt der Beantragung eines Aufenthaltstitels am XX.XXXXXXXXXXXX nicht absehbar gewesen sei, dass ihr Vater nicht dauerhaft in der Bundesrepublik weilen werde. Im Vertrauen auf den weiteren Aufenthalt ihres Vaters im Bundesgebiet und die Tatsache, dass ihre Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester ebenfalls im Besitz von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU seien, habe sie am XX.XXXXXXXXXX die Antragstellerin zu 2 und am XX.XXXXXXXXXXXX die Antragstellerin zu 3 zur Welt gebracht. Den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 werde aufgrund fester Verwurzelung in der Bundesrepublik der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK zuteil. Dies stelle ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG dar. Bei den 14 15

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Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 handele es sich um sog. „faktische Inländer“, die sich ihr gesamtes Leben in Bundesgebiet aufgehalten hätten und bei denen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits im Kleinkindalter von d... bzw. e................ eine hinreichende Verwurzelung in der Bundesrepublik gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht ziehe keine Grenze dahingehend, dass erst mit Beginn einer schulischen oder beruflichen Ausbildung von einem faktischen Inländer gesprochen werden könne und verlange auch keinen Mindestaufenthalt von fünf Jahren. Der erfolgte Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gegeben seien. Die angegriffene Entscheidung beruhe zwar auf gesetzlicher Grundlage, sei aber bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Bei summarischer Prüfung überwögen daher die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Abschiebung. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat bereits Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung. Denn gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Inhaltlich muss die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folglich darlegen oder zumindest erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausreichend sind (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2017 - 3 B 163/17 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 3 B 127/14 -, juris Rn. 2). 16

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Eine solche sachliche Auseinandersetzung der Antragstellerinnen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts lässt sich ihrer Beschwerdebegründung allenfalls ansatzweise bei sehr großzügiger Auslegung entnehmen. Dieses Vorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 3.1 Soweit sich die Antragstellerin zu 1 auf ihr Vertrauen auf den fortdauernden Aufenthalt ihres Vaters im Bundesgebiet und die Tatsache, dass ihre Mutter und Geschwister im Besitz von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern seien, beruft, ist schon nicht ganz klar, was die Antragstellerin zu 1 hiermit erreichen will. Sollte sie hiermit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Nichtvorliegen einer außergewöhnlichen Härte i. S. d. § 36 Abs. 2 AufenthG entgegentreten wollen, so sind ihre Ausführungen hierzu nicht geeignet. Denn wie schon die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung ausgeführt hat, liegt es in der Natur von abgeleiteten Aufenthaltstiteln, dass diese mit dem Schicksal des berechtigten Familienangehörigen eng verknüpft sind. Folglich kann die Antragstellerin zu 1 hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels herleiten. Zudem haben die Antragstellerinnen im Antragsschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom XX.XXXXXXXXXX vorgetragen, dass der Mutter der Antragstellerin zu 1 sowie deren Bruder und Schwester am XX.XXXXXXXXXX Aufenthaltskarten EU erteilt worden seien. Damit habe die Antragstellerin zu 1 aber rein zeitlich weder vor Planung ihrer ersten noch der zweiten Schwangerschaft auf die erteilten Aufenthaltskarten vertrauen können, da sie zu diesem Zeitpunkt schlichtweg noch gar nicht erteilt gewesen sind. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG wird im Übrigen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die die Antragstellerinnen weder in Frage zu stellen vermochten, noch sich überhaupt damit auseinandergesetzt haben. 3.2 Aber auch soweit die Antragstellerinnen in ihrer Beschwerdebegründung behaupten, es handele sich bei den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 um „faktische Inländer“, so dass sich ein rechtliches Ausreisehindernis aus dem Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK ergebe und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen sei, folgt der Senat dem nicht. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus 17 18 19 20

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rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris Rn. 19). Dabei sind einerseits die Verwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein Bezug zum Staat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die Tatsache, dass sich der Ausländer bereits eine gewisse Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK verletzt ist. Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.; Beschl. v. 23. März 2020 - 3 B 48/20 -, juris Rn. 7). Maßgebend sind bei der Frage der Integration des Ausländers in Deutschland vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dessen rechtlicher Status, der Stand der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis) sowie das Fehlen von Straftaten. Bei der Frage der Reintegration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist insbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (OVG Hamburg, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 4 Bs 98/14 -, juris Rn. 22 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 16. September 2014 - 2 O 81/14 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Da es sich bei den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 mit einem Jahr und drei Jahren um Kleinkinder handelt, ist im Hinblick auf deren Verwurzelung in der Bundesrepublik zu 21 22 23

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berücksichtigen, dass sie die entscheidende familiäre Bindung zu den sorgeberechtigten Eltern unterhalten, die in Indien aufgewachsen sind und dort sozialisiert wurden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 aufgrund ihres geringen Alters sowohl in der Bundesrepublik als auch im Staat ihrer Staatsangehörigkeit (Indien) auf die umfassende und anleitende Fürsorge ihrer Eltern angewiesen. Eine eigenständige tiefe Verwurzelung in der Bundesrepublik kann im Alter von d... Jahren und e.... Jahr noch nicht stattgefunden haben. Auch sind besondere Integrationsleistungen in diesem Alter und vor dem Hintergrund der entsprechend kurzen Dauer des Aufenthalts nicht zu erwarten. Soweit die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 demgegenüber behaupten, sie hielten sich schon ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet auf und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bereits in ihrem Alter eine hinreichende Verwurzelung gegeben, erschöpft sich ihr Vortrag in dieser Behauptung. Sie berufen sich einzig auf das Bundesverwaltungsgericht, das keine Grenze dahingehend ziehe, dass erst mit Beginn einer schulischen oder beruflichen Ausbildung von einem faktischen Inländer gesprochen werden könne und auch keinen Mindestaufenthalt von fünf Jahren voraussetze. Letzteres hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht in seinen Gründen nicht verlangt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“, als „faktische Inländer“ bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 16. Juli 2002 - 1 C 8/02 -, juris Rn. 23). Die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ entbindet aber letztlich nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen (BayVGH, Beschl. v. 23. September 2021 - 19 ZB 20.323 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 2. August 2021 - 19 CS 21.330 -, juris Rn. 33). Genau das hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung getan, ohne dass die Antragstellerinnen sich damit in ihrer Beschwerdebegründung auseinandergesetzt haben. Es durfte dabei aufgrund der Besonderheit der Geburt der Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 in der Bundesrepublik auch darauf abstellen, dass ein wesentlicher Teil ihrer Sozialisierung erst in den kommenden Jahren, insbesondere mit dem Beginn der schulischen Ausbildung zu erwarten ist. Das Verwaltungsgericht kommt dabei zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass im Rahmen einer Gesamtschau der einzelnen Merkmale der Verwurzelung und der Prognose einer Integration im Staat der Staatsangehörigkeit eine Verletzung des Schutzbereichs des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und in dessen Folge eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht gegeben ist. 24

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Wiesbaum

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