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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.04.2020 – 3 B 142/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

einstweiliger Verfügung; Verbot der Berufsausübung (SächsCoronaSchVO) hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert

am 29. April 2020 beschlossen:

Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARA-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) außer Vollzug zu setzen, soweit dieser sich auf Wellnesszentren bezieht. Hilfsweise begehrt er die vorläufige Feststellung, dass der Betrieb eines Sonnenstudios nicht den Verboten aus § 4 und § 8 SächsCoronaSchVO unterfällt. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut:

"§ 1 Grundsatz (1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern beziehungsweise die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung einzuhalten (Kontaktbeschränkung). Dieser Grundsatz gilt für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten. 1 2 3

3 Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehört auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts- Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. (...) § 4 Betriebsuntersagungen (1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nicht geöffnet werden: 1. Sportstätten, Vereinssport, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren, Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder, Spielplätze, 2. (…)

§ 8 Dienstleistungsbetriebe (1) Der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen ist untersagt. (2) (…)

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020 (…) außer Kraft.“ Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor: Er betreibe in F...... ein Sonnenstudio mit acht Sonnenbänken, deren Betrieb seit März 2020 untersagt sei. Am 20. April 2020 habe er dieses wieder eröffnet, da er gemeint habe, hierzu wieder befugt zu sein. Er sei aber dann von der Stadtpolizeibehörde zur Schließung seines Studios aufgefordert worden. Für die Benutzung seiner Sonnenbänke habe er spezielle Hygieneregeln aufgestellt. Ein Körperkontakt zu den Kunden finde nicht statt. Ihm drohe im Fall weiterer Schließung 4

4 die Insolvenz. Die Voraussetzungen für eine Schließung seines Sonnenstudios seien nicht gegeben. Er beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus vom 17. April 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit dieser sich auf Wellnesszentren bezieht,

hilfsweise, vorläufig festzustellen, dass der Betrieb eines Sonnenstudios mit separaten Kabinen in einzelnen Abteilungen nicht dem Verbot des § 4 oder 8 Sächs- CoronaSchVO vom 17. April 2020 unterfällt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 24. April 2020 im Einzelnen dargelegt, weshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist.

II. Der Hauptantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Der als Hauptantrag gestellte Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist hingegen nicht zulässig. Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für 5 6 7 8 9

5 das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er nicht geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Er betreibt im Freistaat Sachsen ein Sonnenstudio und begehrt deshalb § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sächs- CoronaSchVO, soweit dieser Wellnesszentren betrifft, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller ist diesbezüglich nicht antragsbefugt, da diese Regelung nicht geeignet ist, ihn als Betriebsinhaber eines Sonnenstudios in seinen Rechten zu verletzen. Zwar mag man mit dem Antragsgegner davon ausgehen, dass ein Sonnenstudio der "Wellness" dient. Jedenfalls fehlt es jedoch an dem Tatbestandsmerkmal des "Zentrums". Hiermit wird der Umstand gekennzeichnet, dass verschiedene, der "Wellness" dienende Einrichtungen und Dienstleistungen konzentriert in einer Anlage zusammenfasst dem Publikum zur Nutzung angeboten werden (vgl. www.duden.de zum Begriff. Wellnesscenter: Haus, Anlage mit der Wellness dienenden Einrichtungen). Daran fehlt es, wenn hier lediglich eine Leistung in Gestalt der Bereitstellung von Sonnenbänken für die Kundschaft angeboten wird. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Wellnesszentren" auch auf Betriebe mit nur einem Angebot ist in Ansehung der in Rede stehenden Betriebsschließung und des damit einhergehenden schweren Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Der Hilfsantrag des Antragstellers ist unstatthaft. In Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutzes nur gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zuständig. Diese Norm ist hingegen auf Feststellungsklagen nach § 43 VwGO nicht anwendbar. Vorläufiger Rechtsschutz ist insoweit gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht nachzusuchen (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 47 Rn. 148). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat der Senat von einer Streitwertanhebung abgesehen. 10 11 12 13

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: v. Welck

Kober

Groschupp

gez.:

Schmidt-Rottmann

Dr. Helmert