Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.02.2021 – 3 B 440/20
Az.: 3 B 440/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Infektionsschutzgesetz; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 9. Februar 2021 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. November 2020 - 4 L 592/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz sinngemäß die Feststellung, dass das von ihm im Freistaat Sachsen in L. betriebene Tattoo-Studio nicht dem Öff- nungsverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona- virus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Säch- sCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 unterfällt. Die zum 13. November 2020 außer Kraft getretene Sächsische Corona-Schutz- Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 557) hatte - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger On- lineangebote von: 1. - 18. (…) 1 2 3
3 19. Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medi- zinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, 20. (…)“ Die inzwischen mehrfach geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält in ihrer aktuellen Fassung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S 162) in § 4 Abs. 2 Nr. 25 folgende Regelung: „§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1)… (2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: 1. - 24. (…) 25. Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medi- zinisch notwendiger Behandlungen, 26. (…)“ 1. Der Antragsteller hat zur Begründung seines beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 2. November 2020 eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung nach § 123 Abs. 1 VwGO Folgendes vorgetragen: Das von ihm betriebene Tat- too-Studio habe eine Fläche von 160 m², aufgeteilt in 80 m² Warte-und Beratungsbe- reich und 80 m² Hygiene- und Arbeitsbereich. Der Arbeitsbereich sei nochmals räum- lich in 16 m² große Arbeitsräume getrennt. Es herrsche Mund-Nasenschutzpflicht und der Empfangstresen sei zusätzlich durch eine Plexiglasscheibe gesichert. Auch Desin- fektionsmittel stünden für die Kundschaft im Empfangsbereich zur Verfügung. Zu- und Abgang könnten über gesonderte Wege erfolgen. Es finde aber kein Publikums- verkehr statt, da Termine und Beratungen ausschließlich telefonisch oder online er- folgten. Termine bei den Tätowierern würden so abgestimmt, dass sich die Kunden nicht begegnen würden. Die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angeordnete Schließung seines Tattoo-Studios stelle einen ungerechtfertigten Verstoß gegen seine Berufsausübungs- freiheit (Art. 12 GG) und, da Friseure öffnen dürften, einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot („Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 2 GG“) dar. Auch bei der Ausübung des Friseurhandwerks sei eine körperliche Nähe unabdingbar, so dass es keinen Grund für die Ungleichbehandlung seines Tat- too-Studios gebe. Zudem könnten durch (weitere) Hygienemaßnahmen die Anste- 4 5 6
4 ckungsgefahren minimiert werden, so dass die vollständige Schließung seines Betriebs unverhältnismäßig sei. Tattoo-Studios in anderen Bundesländern seien geöffnet, ob- wohl die pandemischen Bedingungen dort nicht anders zu beurteilen seien. Er hat beantragt, „vorläufig festzustellen, dass dem Antragsteller das Erbringen der Dienstleis- tung des Tätowierens - ggf. außerhalb des Gesichts- und Halsbereiches - nicht nach § 4 (1) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-Vo V-2 (SARS-Co V-2 Bekämpfungsver- ordnung; SARS-Co V-2 BekämpfV), hier: Sächsische Corona-Schutz- Verordnung vom 30.12.2020, in Kraft getreten am 01.11.2020, untersagt ist.“ Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Novem- ber 2020 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es darauf verwiesen, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Antrag stelle insbesondere keine Umgehung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG dar. Es gehe im zu beurteilenden Fall nicht nur um rein abs- trakte Rechtsfragen, sondern es solle ein konkretes Rechtsverhältnis in Bezug auf den Antragsteller geklärt werden. Es fehle aber an einem an Anordnungsanspruch. Der Antragsteller unterfalle mit dem von ihm betriebenen Tattoo-Studio dem Öffnungsverbot in § 4 Abs. 1 Nr. 21 Säch- sCoronaSchVO, denn der Vorgang des Tätowierens stelle das Erbringen einer körper- nahen Dienstleistung dar. Dieses Öffnungsverbot halte auch einer rechtlichen Prüfung stand. Rechtsgrundlage seien § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Deren Voraussetzungen lägen auch vor. Die Vorschrift sei ferner mit höherrangigen Recht vereinbar. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Ver- bot der Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung sein Grund- recht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG verletze. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei die Kammer der Auffassung, dass das vorgenannte Verbot verhältnismäßig sei. Dieses stehe ferner mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang. Soweit der An- tragsteller die unterschiedliche Behandlung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung und von Friseuren in § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO bemängele, könne dem nicht gefolgt werden. Insoweit bestehe ein die Ungleichbehandlung recht- 7 8 9
5 fertigender sachlicher Grund, da die Tätigkeit der Friseure zur Grundversorgung der Bevölkerung im Bereich der Körperhygiene gehöre. Demgegenüber stelle das Stechen eines Tattoos keinen unaufschiebbaren Bedarf dar. Schließlich könne der Antragsteller nicht mit dem Einwand durchdringen, dass in anderen Bundesländern, die Tätigkeit des Tätowierens erlaubt sei. Daraus ergebe sich schon deshalb keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, weil es insoweit aufgrund der verschiedenen Normgeber an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. 2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er trägt hierzu vor, dass es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Untersagung des Tätowierbetriebs nicht „nur“ um ein Betriebsverbot, sondern um ein Berufsverbot handle, welche insbesondere auch wegen seiner Dauer einen schwe- rer Eingriff in Art. 12 GG darstelle. Bei einem solch gravierenden Eingriff müsse das Verbot ohne Alternative sein. Es gäbe aber durchaus Möglichkeiten, Auflagen für Tä- towierstudios zu erlassen, die zumindest einen Mindestbetrieb gewährleisten könnten. Möglich wäre beispielsweise, dass lediglich Körperbereiche tätowiert werden dürften, bei denen der Tätowierer einen gewissen Mindestabstand zum Gesichtsbereich des Kunden halte (z.B. Bein- und Fußbereich). Auch zeitliche Befristungen und Lüftungs- vorgaben seien denkbar. Solche Möglichkeiten seien durch das Verwaltungsgericht aber schon nicht geprüft worden. Da in anderen Bundesländern Tattoostudios weiter betrieben werden dürften, sei der Prüfungsmaßstab für den sächsischen Sonderweg umso härter anzulegen. Es gebe auch keinerlei Belege (oder auch nur belastbare Indi- zien), dass Tattoostudios zu einem Treiber der Corona-Pandemie gehörten. Es fehle al- lein deshalb schon an einer Geeignetheit der Maßnahme, weil überhaupt nicht bekannt sei, ob das Berufsverbot tatsächlich dazu beitrage, Kontakte und die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen. Die Behandlung finde unter höchsten Hygienevorschriften statt. Damit sei die Infektionsgefahr in einem Tattoostudio deutlich geringer als in je- dem Supermarkt, in dem sich Menschen dicht an dicht drängelten. Jedenfalls ließen sich bei Infektionen in einem Tattoostudio die Infektionsketten leicht nachverfolgen, da Kunden unproblematisch registriert werden könnten. Es könnten nicht sämtliche Gewerbe in Kollektivverantwortung genommen werden. Es müsse vielmehr eine Ver- hältnismäßigkeitsabwägung geben, welche Gewerbe sowohl ein niedriges Infektionsri- 10 11
6 siko als auch einen niedrigen Publikumsverkehr hätten. Unter Berücksichtigung der Lockdown-Zeiten im Frühjahr 2020 müssten Tätowierer in Sachsen im Jahr 2020 vier von zwölf Monaten ihr Geschäft geschlossen halten. Parallel dazu liefen die Fixkosten der Betriebe weiter, so dass eine existenzbedrohende Notlage geschaffen werde. Schließlich habe es selbst nach einem deutlichen Rückgang des Inzidenzwerts in den vergangenen Wochen keine Lockerungen gegeben, so dass auch unter diesem Aspekt das fortdauernde Öffnungsverbot unverhältnismäßig sei. Dies gelte auch, soweit das Öffnungsverbot durch § 4 Abs. 2 Nr. 25 der inzwischen geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 fortgeführt werde. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zu Recht ist das Verwal- tungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach den Vorgaben der Säch- sischen Corona-Schutz-Verordnung verpflichtet ist, sein Tattoo-Studio aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen zu halten. Dies gilt auch, soweit durch § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO i. d. F. vom 26. Januar 2021 die Schließungsanordnung fortbesteht, denn der Senat hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu sei- nem Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen. 2.1 Der Umstand, dass der Antrag sich ursprünglich auf die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 Fassung bezog, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die inzwischen geltende Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 26. Januar 2021 umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Be- schl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen oder Tagen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen. 2.2 Soweit das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Statthaftigkeit des Antrags da- von ausgegangen ist, dass in der Hauptsache eine negative Feststellungsklage nach 12 13 14 15
7 § 43 Abs. 1 VwGO zulässig wäre und der Antragsteller daher nicht auf eine einstwei- lige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu verweisen ist, kann dem gefolgt werden. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat der Senat unter Auswertung seines Klageantrags und des gesamten Parteivorbringen (BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1993 - 1 C 16/87 -, juris Rn. 13) zu ermitteln. Dabei ist er nach § 88 VwGO, der nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse gilt, an die Fassung des Antrags nicht ge- bunden, darf allerdings über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Ein Feststellungbegehren ist dabei nach § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO nur dann zulässig, wenn das Klageziel auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus ei- nem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Perso- nen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1992 - C 50/89 -, juris Rn. 29 m. w. N.; Urt. v. 23. August 2007 - 7 C 13/06 -, juris Rn. 21, und Urt. v. 28. Januar 2010 - 8 C 19/09 -, juris Rn. 24). Dabei haben sich die rechtlichen Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris Rn. 24; Urt. v. 23. Januar 1992 a. a. O. Rn. 30 m. w. N.; und Urt. v. 28. Januar 2010 a. a. O.). Unabhängig von der Frage der Verdichtung oder Konkretisierung eines Rechtsverhält- nisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis weiter voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechts- folgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1992 a. a. O. Rn. 31; Urt. v. 28. Januar 2010 a. a. O.; anders: Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsge- 16 17 18 19
8 richtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 54 m. w. N.). Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 a. a. O.; anders: Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 43 Rn. 25, der für die grundsätzliche Zulässigkeit der Feststellungsklage plädiert). Daher kann eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Nich- tigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, da eine solche Klage auf kein Rechtsverhältnis abzielt, sondern eine Umgehung des § 47 VwGO ermöglichen würde. Grundsätzlich ist die Feststellungsklage gegenüber der Normenkontrolle jedoch nicht subsidiär, was sich bereits daraus ergibt, dass diese im Gegensatz zu anderen Rechts- behelfen in § 43 Abs. 2 VwGO nicht genannt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 - unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 -, juris). Auch die Streitgegenstände und Rechtswirkungen der Rechtsbehelfe unter- scheiden sich, was ebenfalls gegen die Annahme eines Subsidiaritätsverhältnisses spricht, so dass es grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz dem Antragsteller überlassen bleibt, welchen Rechtsbehelf er ergreift. Dabei ist die Frage, wann im Ein- zelfall trotzdem von einer Umgehung des Verfahrens nach § 47 VwGO auszugehen ist, an die Frage zu knüpfen, ob zwischen den Beteiligten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Die Frage, nach der Gültigkeit einer Norm stellt ein solches Rechtsverhältnis nicht dar. Insoweit geht es nämlich um eine rechtliche Qualifizierung von Vorschriften und nicht um die rechtlichen Beziehungen verschiedener Rechtssub- jekte zueinander. Diese sind jedoch Streitgegenstand, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen der Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm keine rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien begründet worden sind (vgl. Pietzcker a. a. O.; Sodann a. a. O. Rn. 58). In derartigen Fällen kann allein die (angegriffene) Rechtsnorm das Rechtsverhältnis zwischen dem durch die Norm Verpflichteten und dem Normsetzer sowie der durch die Norm verpflichteten Vollzugsbehörden begrün- den, weil nur diese die (streitigen) Rechte und Pflichten schafft (so auch Hartl, NVwZ 2020, 1130 [1131]). Eine Grenze ist mit dem Bundesverwaltungsgericht dort zu zie- hen, wenn „lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur er- dachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch un- gewiss ist; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um 20
9 ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1982, a. a. O. m. w. N.). Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechts- norm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als - wenn auch streitentscheidende - Vor- frage aufgeworfen wird“ (BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2000 a. a. O. Rn. 29; Wysk, Ver- waltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 31). Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der teilweise in Bezug auf die sich auch in an- deren Ländern unmittelbar vollziehenden Corona-Schutz-Verordnungen vertretenen Auffassung (BayVGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - 20 CE 20.1388 -, juris Rn. 6; dazu kritisch: Hartl, a. a. O.; OVG Saarland, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 2 B 354/20 -, juris Rn. 10 ff.), dass ein Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO dann ausgeschlossen ist, wenn dieses zum Ziel hat, dass untergesetzliche Normen ganz oder teilweise nicht an- gewendet werden sollen, zumindest dann nicht, wenn die am Verfahren Beteiligten von den Rechtswirkungen der sich selbst vollziehenden Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung unmittelbar betroffen sind, etwa durch diese in ihren Grundrechten beschränkt werden (vgl. Sodann a. a. O. Rn. 58c). Zwar mag es aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung wünschenswert erscheinen, dass Verfahren nach § 123 VwGO unstatthaft sind, wenn in der Sache nur über Reichweite und Gültigkeit von Normen gestritten wird und auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebieten, dass dem Antragsteller beide Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, aber dies ändert nichts daran, dass sich der Gesetzgeber für eine andere Konzeption der dem Bürger zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe entschieden hat. Ausgehend davon hat der Senat bisher ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im vorgenannten Sinn jedenfalls dann angenommen, wenn zwischen den Parteien in Streit steht, ob der vermeintliche Normadressat den Vorschriften der Sächsischen-Corona- Schutz-Verordnung überhaupt unterfällt (SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2020 - 3 B 409/20 -, juris Rn. 13 in Bezug auf die Frage, ob ein EMS-Sportstudio ein Fitness- studio i. S. d. SächsCoronaSchVO ist; vgl. auch Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 142/20 -, juris Rn. 12). So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn auch der Antragsteller stellt selbst nicht in Abrede, dass er der Schließungsanordnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 25 Säch- sCoronaSchVO unterfällt. Er möchte vielmehr geklärt haben, ob er trotz § 4 Abs. 2 21 22
10 Nr. 25 SächsCoronaSchVO berechtigt ist, in seinem Tattoo-Studio weiter Tätowier- dienstleistungen anzubieten. Der in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat im Rahmen seiner Antragsbegründung einerseits formuliert, dass es ihm nicht abstrakt um die Klärung der Gültigkeit einer Rechtnorm gehe, sondern darum, dass seine subjektive Rechtspo- sition durch § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO unmittelbar betroffen sei. Ander- seits hat er aber auch ausgeführt, dass ein „Hauptsacheverfahren auf die Feststellung der Nichtigkeit einer Rechtsnorm gerichtet wäre“. Seine Antragsbegründung stützt er im Übrigen darauf, dass § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO gegen Art. 3, Art. 12 und gegen Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 GG verstoße. Er trägt auch nicht vor, dass der Antragsgegner gegen ihn auf Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO Maßnahmen ergriffen oder solche angekündigt habe, was jedenfalls ein feststellungs- fähiges Rechtsverhältnis begründet hätte. Er trägt aber vor, dass zwischen ihm und dem Antragsgegner als der zuständigen Gesundheitsbehörde streitig sei, ob die nun- mehr getroffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung auf ihn Anwendung finden können, wenn anderseits die Friseursalons geöffnet bleiben dürf- ten. Damit geht es ihm aber nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, son- dern konkret darum, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinem Gewerbe nach- gehen kann. Dafür spricht insbesondere auch sein hilfsweise formuliertes Begehren, wonach geklärt werden soll, ob es ihm gestattet werden kann, außerhalb des Gesichts- und Halsbereichs zu tätowieren. Dass er ein solches Rechtsschutzziel schon deswegen nicht erreichen können wird, weil die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung keinen Genehmigungsvorbehalt vorsieht und einer grundsätzlich denkbaren verfassungskon- formen Auslegung die Wortlautgrenze entgegenstehen dürfte, da man auch Tätowier- leistungen außerhalb des Hals- und Gesichtsbereichs als körpernah begreifen müssen wird, steht der Zulässigkeit des Antrags im Übrigen jedoch nicht entgegen. Er begehrt demnach festzustellen, das wegen der Ungültigkeit von § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO kein Rechtsverhältnis zum Antragsgegner zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 2007 a. a. O. Rn. 20; Wysk a. a. O.). 2.3 Hinsichtlich seines so verstandenen Antrags vermag der Antragsteller aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 23 24 25
11 Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 349/20 -, juris) festgestellt, dass das in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 30. Oktober 2020 ausgesprochene Verbot des Erbringens körpernaher Dienstleistungen in Hinblick auf das Verbot des Erbringens von Tätowierleistungen voraussichtlich rechtmäßig ist, insbesondere nicht gegen Art. 3 und 12 GG verstößt. Zudem scheidet die vom Antrag- steller geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Friseuren inzwischen schon deswegen aus, weil die derzeit geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in § 4 Abs. 2 Nr. 25 auch die Schließung von Friseurgeschäften anordnet. Dass in Hinblick auf die zuletzt im Freistaat Sachsen rückläufigen Infektionszahlen noch kein keine Infektionslage gegeben ist, die eine Lockerung der getroffenen Maßnahmen er- fordert, hat der Senat zuletzt mit seinen Beschlüssen vom 2. und 4. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, Rn. 36, und - 3 B 6/21 -, Rn. 40, jeweils zur Veröffentlichung bei juris vor- gesehen) festgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat in den Fällen, in denen über die Gültigkeit von Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gestritten wird und soweit es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, ohne weitere Ausdifferen- zierung des jeweils eingetretenen Vermögensschadens durch die angegriffene Rege- lung einen Streitwert von 10.000 € für angemessen erachtet, dessen Reduzierung für das Eilverfahren nicht veranlasst ist, weil die jeweiligen Anträge inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielten (vgl. nur: SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 43). Daher ist es gerechtfertigt, auch bei Fallkonstellati- onen der vorliegenden Art ohne eine individuelle Berechnung des wirtschaftlichen In- teresses von diesem Wert auszugehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
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