Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.05.2020 – 4 B 81/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der Frau 2. des Herrn

- Antragsteller -

- Antragsgegner im Verfahren

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz

- Antragsgegner -

beigeladen:

- Antragstellerin im Verfahren

prozessbevollmächtigt:

wegen

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Planfeststellungsbeschluss 110-kV-Netzausbau V........... und 110-kV-Leitung F.........................; vorläufiger Rechtsschutz hier: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John

am 5. Mai 2020 beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen, den Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 4 C 17/18 - angeordnet worden ist, aufzuheben und die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wiederherzustellen, wird verworfen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag ist unzulässig. Nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte gemäß § 43e Abs. 2 EnWG einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist aus dem Fachplanungs- recht findet auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, 9 VR 2.18 -, juris Rn. 1 [zu § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VerkPBG; § 17e Abs. 4 FStrG]; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 -, juris LS 1 und Rn. 2 [zu § 20 Abs. 5 Satz 6 AEG]; NdsOVG, Beschl. v. 15. April 2019 - 7 MS 73/18 -, 1 2

3 juris Rn. 16 m. w. N.; a. A. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 133 a. E.). Soweit die Beigeladene vorgetragen hat, die Frist gelte ausschließlich für den vom Planfeststellungsbeschluss Beschwerten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die entsprechende Anwendung des § 43e Abs. 2 EnWG auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bedeutet, dass dieser innerhalb der Antragsfrist von demjenigen gestellt werden muss, der von der Entscheidung beschwert ist, deren Änderung oder Aufhebung begehrt wird. Zwar trifft es zu, dass mit dem Fristerfordernis in § 43e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EnWG grundsätzlich der Zweck der Verfahrensbeschleunigung verfolgt wird und dieses in der Regel auch dem Interesse des Vorhabenträgers dient, nach Ablauf der festgesetzten Fristen Rechtssicherheit hinsichtlich der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu erlangen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002 - 2 Q 2535/02 -, juris Rn. 5). Die vorgenannten Zwecke hätte die Beigeladene jedoch ohne weiteres durch eine rechtzeitige Antragstellung erreichen können, so dass für eine - von der Beigeladenen eingeforderte - prozessrechtliche Privilegierung eines beteiligten Vorhabenträgers gegenüber den übrigen Beteiligten kein Anlass besteht. Der Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom 25. November 2019 ist der Beigeladenen mit Anschreiben der Landesdirektion Sachsen vom 6. Dezember 2019 übersandt worden. Als Postausgang ist im Behördenvorgang der 9. Dezember 2019 vermerkt, so dass der Verwaltungsakt grundsätzlich am 12. Dezember 2019, dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) als bekanntgegeben gilt. Den streitgegenständlichen Änderungsantrag hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen am 13. Februar 2020 gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene von dem Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom 25. November 2019 erst am 13. Januar 2020 oder später Kenntnis erlangt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass der am 13. Februar 2020 gestellte Abänderungsantrag verspätet war (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO i. V. m. § 43e Abs. 2 Satz 2 EnWG entsprechend, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der versäumten Antragsfrist scheidet vorliegend aus. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat ausweislich seines Schriftsatzes vom 27. April 2020 die Auffassung vertreten, dass der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht fristgebunden sei. Da diese Rechtsauffassung 3

4 der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mehrerer Obergerichte sowie des weit überwiegenden Teils der Literatur widerspricht, hätte es der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts entsprochen, den Abänderungsantrag vorsorglich innerhalb der Frist aus § 43e Abs. 2 EnWG zu stellen, so dass die Säumnis nicht unverschuldet war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Beigeladene zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat für das Abänderungsverfahren den im Verfahren 4 B 344/17 festgesetzten Streitwert angesetzt, gegen dessen Höhe von den Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Künzler

Dr. Pastor

Dr. John 4 5 6