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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.08.2020 – 4 B 159/11

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des

2. des

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz

- Antragsgegner -

beigeladen:

1.

2.

prozessbevollmächtigt:

wegen

2

Planfeststellung Erdgasfernleitung OPAL hier: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert

am 20. August 2020 beschlossen:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Abänderungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird unter Änderung des Beschlusses des Senats vom 22. März 2012 - 4 B 159/11 - auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren die Änderung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 C 19/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009 abgelehnt worden ist, der den Trassenabschnitt der Erdgasfernleitung „Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung“ (OPAL) von Großenhain bis Olbernhau zum Gegenstand hat. Mit ihrem am 15. Juli 2011 gestellten Antrag machen sie geltend, dass ihnen erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens am 5. Juli 2011 bekannt geworden sei, dass die Erdgasfernleitung OPAL bereits in Betrieb sei. Das Bestehen und insbesondere das Betreiben der „Ausblasstation“ sei in diesem Zusammenhang zu betrachten, da der Betrieb der Leitung und insbesondere der „Ausblasstation“ einen erheblichen Sicherheitsmangel darstelle. Der Mindestabstand zwischen den Windkraftanlagen und der streitgegenständlichen Erdgasfernleitung sei 1 2

3 zu gering. Anders als noch in der Bauphase bestehe jetzt die konkrete Möglichkeit einer unmittelbaren Gefährdung. Es sei von einer Gefahr für Leib und Leben von Anwohnern auszugehen. Der Senat sei in seiner Zwischenentscheidung (Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 4 B 444/09) nur hinsichtlich der Bauarbeiten davon ausgegangen, dass die vorgenannten Gefährdungen nicht zu besorgen seien. Ein Änderungsgrund ergebe sich auch im Hinblick auf die Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Nach der alten Fassung dieses Gesetzes habe keine Möglichkeit bestanden, Verfahrensfehler i. S. v. § 4 UmwRG geltend zu machen und damit eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu bewirken. Mit dem Antrag wendeten sich die Antragsteller jetzt auch gegen die Verletzung von „Art. 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a UmwRG“. Es liege ein absoluter Verfahrensfehler vor, weil der Planfeststellungsbeschluss keine begründete Bewertung i. S. v. § 25 Abs. 1 UVPG enthalte. Ein relativer Verfahrensfehler liege vor, weil die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 24 Abs. 1 UVPG) unvollständig und damit fehlerhaft sei. In den Planunterlagen sei „zu einer Ausblasstation letztlich nichts enthalten“. Eine Nutzung derselben würde dazu führen, dass die bereits vorhandenen Windkraftanlagen zumindest zeitweise abgeschaltet werden müssten „bzw. ansonsten ein erhebliches Explosionsrisiko“ bestehe. Während des Mediationsverfahrens sei keine Gefahr von der „Ausblasstation“ ausgegangen, da die Betreiberin der OPAL ausdrücklich zugesichert habe, diese im fraglichen Gebiet der Windenergieanlagen nicht zu benutzen. Da das Mediationsverfahren „einseitig“ beendet worden sei und der Senat beschlossen habe, das seit dem 8. August 2011 ruhende Verfahren fortzusetzen, bestehe nun die Gefahr, dass die „Ausblasstation“ auch tatsächlich benutzt werde. Die Antragsteller beantragen zuletzt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (4 C 19/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009 für die Erdgasfernleitung OPAL anzuordnen,

hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (4 C 19/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009 für die Erdgasfernleitung OPAL insoweit anzuordnen, dass bezüglich der Absperr- und Ausblasstation auf dem Grundstück Flurstück F1 der Gemarkung D. keine Gas-Ausblasung stattfinden darf. 3

4 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

die Anträge abzulehnen. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller sei die Absperrstation D. mit Ausbläser in den Planunterlagen enthalten sowie im Technischen Erläuterungsbericht beschrieben. Von dieser gehe keine Gefahr für Leib und Leben von Anwohnern oder anderen Personen aus. Sie stelle auch keine Gefahr für Windenergieanlagen und den Betrieb der Anlagen dar. Hinsichtlich des gerügten Sicherheitsabstands zwischen der Gasleitung und den Windenergieanlagen habe der Senat bereits in der Zwischenverfügung (Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 4 B 444/09) dargelegt, dass insbesondere der Mindestabstand im Hauptsacheverfahren zu klären sei. Die Antragsteller hätten zu den Mindestabständen keine veränderten Umstände dargelegt, die im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu berücksichtigten wären, sondern lediglich ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Die Beigeladenen beantragen,

die Anträge abzulehnen. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragsteller bereits deswegen, weil die Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Antragsteller beschränkten sich auf eine Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Hauptsacheverfahren. Die OPAL werde inzwischen seit fast neun Jahren betrieben, ohne dass sich die von den Antragstellern behaupteten „Gefahren für Leib und Leben von Anwohnern“ auch nur ansatzweise verwirklicht oder nur als plausibel erwiesen hätten. Sofern die Existenz dieser Station den Antragstellern im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich noch nicht bekannt gewesen sei, liege dies jedenfalls nicht an dem verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss, der die Station beschreibe. Die Nutzung der Absperrstation sei selbst im ohnehin höchst seltenen Fall eines Ausblasevorgangs ohne weiteres mit dem Betrieb der Windkraftanlagen zu vereinbaren. Dies ergebe sich aus der im Verfahren vorgelegten Ausbreitungsberechnung des TÜV Nord vom 9. April 2017 sowie dem Gutachten des 4 5 6 7

5 TÜV Rheinland vom 27. Mai 2011, mit denen sich die Antragsteller nicht auseinandersetzten. Die Antragsteller haben repliziert, dass das Gutachten des TÜV Rheinland nahezu zehn Jahre alt sei und daher „nicht ernsthaft noch als Argumentation dienen“ könne. Die Aussagen des TÜV Nord seien aufgrund zahlreicher Mängel nicht haltbar. Der Senat hat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 8. August 2011 - 4 B 159/11 - das Verfahren zum Ruhen gebracht, da beim Verwaltungsgericht Dresden für die Hauptsache ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde (100 M 13/11). Nach der erfolglosen Beendigung dieses Verfahren ist dieser Beschluss aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt worden (Senatsbeschl. v. 22. Juni 2020 - 4 B 159/11). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren (1 Band) sowie dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - 4 B 444/09 - (5 Bände) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte gemäß § 43e Abs. 2 EnWG einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist aus dem Fachplanungsrecht findet auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechende Anwendung (Senatsbeschl. v. 5. Mai 2020 - 4 B 81/20 - [zur Veröffentlichung vorgesehen]; BVerwG, Beschl. v. 16. August 2018 - 9 VR 2.18 -, 8 9 10 11 12

6 juris Rn. 1 [zu § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VerkPBG; § 17e Abs. 4 FStrG]; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 -, juris LS 1 und Rn. 2 [zu § 20 Abs. 5 Satz 6 AEG]; NdsOVG, Beschl. v. 15. April 2019 - 7 MS 73/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.; a. A. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 133 a. E.). Die entsprechende Anwendung des § 43e Abs. 2 EnWG auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bedeutet, dass dieser innerhalb der Antragsfrist von demjenigen gestellt werden muss, der von der Entscheidung beschwert ist, deren Änderung oder Aufhebung begehrt wird. Der Senat geht zu Gunsten der Antragsteller davon aus, dass sie tatsächlich erstmals in der (ersten) mündlichen Verhandlung der Hauptsache (4 C 19/09) am 5. Juli 2011 davon erfahren haben, dass die streitgegenständliche Erdgasfernleitung OPAL bereits ihren Betrieb aufgenommen hatte, so dass der am 15. Juli 2011 eingegangene Änderungsantrag die Antragsfrist gewahrt hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Antragsteller haben keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände dargelegt, die nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für die beantragte Änderung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 - erforderlich sind. Der Vortrag der Antragsteller, aus dem Betrieb der OPAL sowie der Absperrstation D. mit Ausbläser - von den Antragstellern als „Ausblasstation“ bezeichnet - ergäben sich andere Gefahren als dies während der Bauphase der Fall gewesen sei, mag zwar abstrakt zutreffen. Der Verweis auf die (zweite) Zwischenverfügung des Senats, in dem dieser nur hinsichtlich der Bauarbeiten davon ausgegangen ist, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Gefährdungen für Leib und Leben der Anwohner sowie den Betrieb der Windenergieanlagen nicht zu besorgen seien (Senatsbeschl. v. 11. Dezember 2009 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 12), verschweigt, dass der Senat in seiner Endentscheidung bei der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage „hinsichtlich der von den Beigeladenen für Herbst 2011 vorgesehenen Betriebsphase der Erdgasfernleitung“ erwogen (Senatsbeschl. v. 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, BA S. 37 = juris Rn. 91 a. E.), und seine Entscheidung auf die bereits vor dem Bau der OPAL bestehende Situation gestützt hat (BA S. 37 f.): 13 14 15

7 „Gegen eine solche Betrachtung spricht zunächst, dass der von den Antragstellern geforderte Sicherheitsabstand zur Erdgasfernleitung der Beigeladenen deutlich über den Schutzabständen zwischen etlichen Windkraftanlagen des Windparkbereichs P. und den beiden dort bereits von Anfang an vorhandenen Gasleitungen liegt. Zahlreiche Windkraftanlagen wurden in den vergangenen Jahren offenbar baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigt, ohne dass der nunmehr von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren geforderte Sicherheitsabstand von 200 m auch nur ansatzweise gewahrt wurde. Dies erschließt sich insbesondere aus dem als Anlage K 5 von den Antragstellern vorgelegten „Übersichtsplan mit Grenzdarstellung“ im Maßstab 1: 4000 (Gerichtsakte Bd. I, S. 103) des Vermessungsbüros Dipl.-Ing. (FH) F. vom 13.8.2009. So weisen etwa die dort als „WEA 6alt“, „WEA 7alt“ „WEA 9alt“, „WEA 10alt“ und „WEA 16alt“ eingezeichneten Windkraftanlagen des Windparkbereichs P. einen Abstand von zum Teil deutlich weniger als 200 m zu den - bereits früher errichteten und im Übersichtsplan als „Altleitungen“ bezeichneten - Gastrassen der D......... GmbH und der V. aus. Die Betreiber dieser Gasleitungen halten ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 248) einen Sicherheitsabstand von 200 m zu Windkraftanlagen nicht für erforderlich. Weiter berücksichtigt der Senat, dass die Antragsteller die von ihnen eingehend dargelegten Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung - ungeachtet eines damit verbundenen Haftungsrisikos als Grundstückseigentümer und Verpächter - bislang offenbar selbst nicht zum Anlass genommen haben, auf eine Verringerung oder gar Einstellung des Gefahr erhöhenden Betriebs von Windkraftanlagen in einem Umkreis von 150 m oder 200 m um die bereits vorhandenen Gasleitungen der D. GmbH und der V. hinzuwirken. Dass die Antragsteller ihre Einflussmöglichkeiten als Gesellschafter der U......................... GmbH & Co. KG (Antragsteller zu 1 und 2) oder als Geschäftsführer der W.............. GmbH (Antragsteller zu 2) zu solchen Maßnahmen genutzt hätten, ist ebenso wenig aktenkundig. Stattdessen hat der Antragsteller zu 1 trotz der von ihm behaupteten Gefahrenlage vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom 9.3.2009 gefordert, dass Windkraftanlagen künftig bis zu 5 m (!) an die Gasleitung der Beigeladenen heran gebaut werden dürfen.“ Die Ausführungen der Antragsteller zum Mindestabstand zwischen den Windkraftanlagen und der streitgegenständlichen Erdgasfernleitung wiederholen den Vortrag aus dem Hauptsacheverfahren sowie dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; veränderte Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen insoweit nicht vor. Ein Änderungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht im Hinblick auf die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes. Der Vortrag, nach der „alten Fassung“ dieses Gesetzes habe keine Möglichkeit bestanden, Verfahrensfehler i. S. v. § 4 UmwRG geltend zu machen 16 17

8 und damit eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu bewirken, ist unzutreffend. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthielt bereits in seiner bis zum 28. Januar 2013 geltenden Ursprungsfassung aus dem Jahr 2006 (BGBl. I S. 2816) in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Bestimmung, dass die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden konnte, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Dies galt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG 2006 entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Ein im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen der Antragsteller vom 8. Juli 2020 zitierter „Art. 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a UmwRG“ existiert nicht. Die vermutlich gemeinte Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG 2017 sieht vor, dass die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden kann, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Da es sich bei der OPAL ersichtlich um ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG handelt, ist die Änderung der Vorschrift nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen übersehen die Antragsteller, soweit sie Verfahrensfehler geltend gemacht haben, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73-96, juris Rn. 24 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist vorliegend der 9. Juli 2009, wogegen die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 8. Juli 2020 in Bezug genommenen §§ 24, 25 UVPG erst am 29. Juli 2017 in Kraft getreten sind. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - beschränkt auf den Betrieb der Absperrstation D. mit Ausbläser - gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Senat kann dabei offen lassen, ob es sich bei den im vorliegenden 18 19

9 Verfahren geltend gemachten Gefahren aus dem Betrieb der vorgenannten Absperrstation mit Ausbläser um Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO handelt, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind. Hieran bestehen schon deshalb Zweifel, weil - entgegen dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller - die Station in den Planunterlagen enthalten und im Technischen Erläuterungsbericht beschrieben wird. Da ausweislich der Planunterlagen (Beschreibung der Absperrstation D., S. 2) im Durchschnitt alle 70 Jahre ein Ausblasevorgang pro Absperrstation durchgeführt wird und die mündliche Verhandlung der Hauptsache bereits terminiert ist, kann der Senat offen lassen, ob der Vortrag der Antragsteller, wonach der Betrieb der Absperrstation mit Ausbläser dazu führe, dass zur Vermeidung eines „erheblichen Explosionsrisikos“ die bereits vorhandenen Windkraftanlagen „zumindest zeitweise“ abgeschaltet werden müssten bzw. die geltend gemachten Gefahren bestünden, geeignet ist, die Richtigkeit der Ausbreitungsberechnung für die Freisetzung von Erdgas aus der Absperrstation D. des TÜV Nord vom 9. April 2017 sowie der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Rheinland (Prognose zur Gasausbreitung, insbesondere im Hinblick auf die Ausdehnung zündfähiger Bereiche am Ausbläser D. im Landkreis „..............." [Freistaat Sachsen]) vom 27. Mai 2011, in Frage zu stellen, die beide zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Gefährdung der benachbarten Windenergieanlagen durch eine zündfähige Atmosphäre besteht. Die geltend gemachte „Gefahr“, dass nach der zwischenzeitlich erfolgten Beendigung des Mediationsverfahrens die Beigeladenen die Absperrstation D. mit Ausbläser in Betrieb nähmen, ist die Folge der in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist zuletzt, dass an der Absperrstation D. der nunmehr seit mehr als neun Jahren betriebenen Ferngasleitung ein Ausblasevorgang unmittelbar bevorstehen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren gefördert haben. 20 21

10 Die Streitwertfestsetzung unter Änderung des Senatsbeschlusses vom 22. März 2012 - 4 B 159/11 - von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Für die Festsetzung des Streitwerts hat sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert, der im Planfeststellungsrecht für die Klage eines drittbetroffenen Privaten in Nr. 34.2.5 einen Wert von 15.000 € vorsieht (vgl. Senatsbeschl. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 54). Dieser ist vorliegend zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Streitwertkatalog 2013 Nr. 1.5). Eine Erhöhung des Streitwerts, weil der Antrag von den Antragstellern gemeinschaftlich gestellt worden ist, hat der Senat nicht vorgenommen, sondern diese als Rechtsgemeinschaft i. S. v. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 angesehen und ihnen die Kosten als Gesamtschuldner auferlegt. Eine Erhöhung des Streitwerts im Hinblick auf den Hilfsantrag ist unterblieben (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dr. Pastor

Dr. John

Dr. Helmert 22 23