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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.07.2020 – 4 B 169/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

- Antragsgegner -

wegen

Hochwasserschutzmaßnahmen hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

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hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert

am 14. Juli 2020 beschlossen:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Zulassungsbescheid der Landesdirektion Sachsen, die der Landestalsperrenverwaltung des Freistaats Sachsen (nachfolgend nur: LTV) als Vorhabenträgerin die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des Flusslaufs der S............... in P............... gestattet. Insoweit begehrt sie, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid wiederherzustellen, dessen sofortige Vollziehbarkeit die Planfeststellungsbehörde angeordnet hat, hilfsweise die Vollziehung des Bescheids auszusetzen. Zudem begehrt die Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Grundstück M........... Straße 20 in P............... in das noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren für die Hochwasserschutzmaßnahme aufzunehmen und in die Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen einzubeziehen. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks M........... Straße x in P..............., Flurstück F1 der Gemarkung P...... Das Grundstück ist 4.600 qm groß und liegt im südlichen Bereich der Ortslage P...... Es grenzt im Norden an den Flusslauf der S..............., im Osten an den in die S.............. mündenden ....bach (Flurstück F2) 1 2

3 im Südosten an die Staatsstraße S224 und im Südwesten an die auf einem Damm geführte Bahnlinie von P............... nach M......... Über das Flurstück F2 und das davon westlich liegende Flurstück F3 verläuft ein Fußweg zu einer die S.............. überspannenden Fußgängerbrücke. Der Fußweg führt zum jenseits des Flusses verlaufenden ......weg. Die Antragstellerin hat das Grundstück aufgrund Kaufvertrags vom 14. April 2017 mit der Erbengemeinschaft nach dem vormaligen Eigentümer zu Miteigentum erworben. Das Grundstück ist mit einer Scheune, einem Schuppen, einer Garage und einem Gewächshaus bebaut. Das vorhandene Wohngebäude wurde von der Antragstellerin abgetragen; sie beabsichtigt die Neuerrichtung eines Wohngebäudes am selben Standort. Das Grundstück wird im Hochwasserfall überschwemmt. Eine Überschwemmung beginnt im Fall eines statistisch alle 10 Jahre vorkommenden Hochwassers (HQ10). Bei einem statistisch alle 100 Jahre vorkommenden Hochwasser (HQ100) wird das Grundstück nahezu vollständig überschwemmt. Es liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet i. S. v. § 78 Abs. 1 WHG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG. Das Grundstück kann mit Fahrzeugen von zwei Zufahrten von der M........... Straße befahren werden. Bei Hochwasserereignissen in den vergangenen Jahren, letztmalig 2013, trat die S.............. über die Ufer und führte zu großflächigen Überflutungen innerhalb der Ortslage mit erheblichen Schäden an Grundstücken, Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen. Die LTV betreibt als Vorhabenträgerin die Errichtung und Ertüchtigung von Hochwasserschutzeinrichtungen an der S................ Das damalige Regierungspräsidium Chemnitz hatte mit Bescheid vom 19. Mai 2008 festgestellt, dass für dieses Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Die durchgeführte Vorprüfung hatte zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der im Prüfungsbericht vorgeschlagenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen von dem Vorhaben keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten seien. Die LTV beantragte mit Schreiben vom 11. August 2010 an die damalige Landesdirektion Chemnitz die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens "Hochwasserschutzmaßnahmen für P..... an der S...............". Nach Eingang der vervollständigten Planunterlagen hörte die Planfeststellungsbehörde die anerkannten Naturschutzvereinigungen, Behörden und 3 4

4 Träger öffentlicher Belange an. Die Planunterlagen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung durch Aushang und Veröffentlichung im Amtsblatt der damaligen Gemeinde P..... für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Einwendungen konnten bis zum 31. Juli 2012 bei der Gemeindeverwaltung P..... und der Landesdirektion Chemnitz erhoben werden. Der vormalige Eigentümer des Grundstücks wandte sich mit einem "Widerspruch" gegen die auf seinen Grundstücken geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen, indem er die Planungen als "Computermüll" bezeichnete. Er teilte ferner mit, für das Flurstück F1 selbst Schutzmaßnahmen durchgeführt zu haben, die ausreichend seien. Auf den Flurstücken F4 und F5 wünsche er keine Hochwasserschutzmaßnahmen. Die LTV äußerte sich zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den Einwendungen Privater. Am 3. und 4. Juli 2013 fand eine öffentliche Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen statt. Der vormalige Eigentümer des Grundstücks äußerte mit Schreiben vom 17. Juni 2013, keine Einwände oder Stellungnahmen abgegeben, sondern Widerspruch eingelegt zu haben. Sein Widerspruch sei nicht fristgemäß abgewiesen worden und somit verbindlich. Am Erörterungstermin nahm er nicht teil. Auf Grund von Nachforderungen der Planfeststellungsbehörde und im Ergebnis der Anhörung reichte die LTV mit Schreiben vom 15. Juni 2015 überarbeitete und ergänzte Planunterlagen (1. Tektur) bei der Planfeststellungsbehörde ein. Die 1. Tektur sieht im Abschnitt 6 u. a. den Wegfall der zunächst vorgesehenen wasserseitigen Schutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragstellerin vor. Der vormalige Eigentümer des Grundstücks der Antragstellerin erhob unter dem 20. Oktober 2015 Einwendungen in Bezug auf das Flurstück F5. Nach erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung zur 1. Tektur überarbeitete die LTV die Planunterlagen abermals und reichte diese am 20. Juli 2017 bei der Planfeststellungsbehörde ein. Diese 2. Tektur sieht im Abschnitt 6 eine Verschiebung der Hochwasserschutzmauer für die vom Grundstück der Antragstellerin stromaufwärts gelegenen Grundstücke M........... Straße x - y in Richtung des Gewässers vor und enthält eine Überarbeitung der Anbindung dieser Mauer an die M........... Straße. Wasserseitige Schutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragstellerin sind in der 2. Tektur weiterhin nicht 5 6 7

5 vorgesehen. Die von der 2. Tektur erstmalig oder stärker als bisher Betroffenen, die betroffenen Behörden, die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände erhielten Gelegenheit, Einwendungen zu erheben. Die Antragstellerin begehrte mit an die LTV gerichtetem Schreiben vom 11. August 2017, ihr Grundstück in die Hochwasserschutzmaßnahmen einzubeziehen. Hierzu äußerte die LTV unter dem 26. Oktober 2017, sie lasse eine Machbarkeitsstudie erarbeiten, um Varianten und Kosten für mögliche Hochwasserschutzmaßnahmen auf dem Grundstück der Antragstellerin zu ermitteln. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beantragte die LTV und am 1. Februar 2018 genehmigte die Planfeststellungsbehörde den vorzeitigen Baubeginn für Baumfällungen, um das Baufeld freizumachen (1. Zulassungsbescheid). Am 12. Januar 2018 beantragte die LTV die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns u. a. für Bauarbeiten im Abschnitt 6. Sie begründete dies mit dem zwingenden Erfordernis, die Hochwasserschutzmaßnahmen umzusetzen, da diese vorrangig mit Fördermitteln der Europäischen Union umgesetzt würden. Die Laufzeit des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung umfasse die Jahre 2014 bis 2022. Spätestens im Jahr 2022 sei durch den Vorhabenträger ein nutzungsfähiges Bauwerk nachzuweisen. Wegen der Kompliziertheit einzelner Maßnahmen und naturschutz- und fischereirechtlicher Einschränkungen ergebe sich eine Gesamtbauzeit von vier Jahren zur Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme. Um den Verlust von Fördermitteln zu verhindern müsse im Jahr 2018 mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden. Im Abschnitt 6 der Baumaßnahme sei u. a. vorgesehen, die verrohrte Unterführung des ....bachs unter der M........... Straße zu verändern und zu vergrößern, um einen Rückstau von Wasser der S............... in den ....bach im Fall eines Hochwassers zu verhindern. Als Folge dieser Maßnahme seien die in der M........... Straße verlaufenden Leitungen für Wasser, Elektrizität, Gas und Telekommunikation zu erneuern sowie eine Abwasserleitung als Vakuumleitung unter der Querung des ....bachs zu verlegen. Die Planfeststellungsbehörde genehmigte diese Baumaßnahmen mit dem 2. Zulassungsbescheid vom 12. März 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs. Hiergegen hat die Antragstellerin am 28. Februar 2019 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. 8

6 Seit Juni 2018 haben die Antragstellerin und die LTV Gespräche über die Modalitäten einer bauzeitlichen Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin geführt, um Bauarbeiten u. a. im Gewässerbett der S............... durchführen zu können. Die Antragstellerin erklärte sich am 30. Juli 2018 mit einer teilweisen bauzeitlichen Nutzung ihres Grundstücks für eine auf ein Jahr geplante Bauzeit, beginnend zwischen 2018 und 2020, einverstanden. Eine ergänzende Einverständniserklärung der LTV, um dieser das Grundstück in größerem Umfang und für eine vierjährige Bauzeit zur Verfügung zu stellen, unterschrieb die Antragstellerin nicht. Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte die Planfeststellungsbehörde der Antragstellerin mit, den Sachverhalt weiter aufklären und einen Sachverständigen zur Frage beauftragen zu wollen, ob und in welchem Umfang die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen auf angrenzenden Grundstücken zu nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin führen könnten. Ein solches Gutachten ist bislang - nach Kenntnis des Senats - nicht erstellt worden. Die Antragstellerin hat am 5. Juni 2019 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, mit dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den 2. Zulassungsbescheid begehrt, hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids, sowie die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr Grundstück in die Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen einzubeziehen. Die Antragstellerin hat ferner den Erlass einer Zwischenverfügung begehrt, um dem Antragsgegner zu untersagen, ab dem 15. Juli 2019 an der M........... Straße im Bereich ihres Grundstücks Straßenbauarbeiten vorzunehmen, ohne ihr eine Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem und auf ihr Grundstück zu belassen. Die Planfeststellungsbehörde hat zum 2. Zulassungsbescheid verschiedene Änderungsbescheide erlassen. Diese regeln Modalitäten der Bauausführung und deren Zulassung in fischereirechtlicher Hinsicht. Am 19. Juli 2018 erteilte das Landratsamt E.............. der Antragstellerin eine Baugenehmigung zum Umbau des Wohnhauses. Das Landratsamt teilte der Planfeststellungsbehörde dazu am 21. Juni 2019 mit, der Umbau, der im Wesentlichen einem Neubau entspreche, sei mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde genehmigt 9 10 11 12

7 worden. Unter Beachtung der hochwasserangepassten Bauweise durch entsprechende Höheneinordnung des Erdgeschossfußbodens (Unterkante Bodenplatte 412,30 m über NHN; (HQ100): 411,8 m über HN) des Wohnhauses, das am Standort des vormaligen Wohnhauses errichtet werde, erfülle das Bauvorhaben gemäß der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG. Mit Schreiben vom 28. August 2019 reichte die LTV bei der Planfeststellungsbehörde die 3. Tektur ein. Deren Gegenstand ist u. a. die Anpassung der Planung an der vom Grundstück der Antragstellerin stromabwärts gelegenen ..mühle und die Anpassung der Entwässerungslösung im Abschnitt 6 der Hochwasserschutzmaßnahme im Bereich des Bauteils BT 6.30 R. Dieses Bauteil betrifft die Hochwasserschutzmauer im Bereich der vom Grundstück der Antragstellerin aus stromaufwärts gelegenen Grundstücke M........... Straße x - y, die anstelle des ursprünglich auch dort geplanten Deichs geplant und inzwischen errichtet worden ist. Ein Planfeststellungsbeschluss ist bislang nicht ergangen. Zur Begründung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den 2. Zulassungsbescheid vom 12. März 2018 macht die Antragstellerin geltend, der Plan für Hochwasserschutzmaßnahmen an der S............... dürfe nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserschutzrisiken nicht zu erwarten sei. Das ergebe sich aus § 68 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 WHG. Eine vorzeitige Zulassung der Gewässerbenutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren - wie dem vorliegenden Planfeststellungsverfahren - dürfe nur dann ergehen, wenn die unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 WHG normierten Voraussetzungen kumulativ vorlägen. Dies sei nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG lägen nicht vor. Entgegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG könne nicht mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers, hier der LTV, gerechnet werden. Die Prognoseentscheidung, die sich zwingend an § 68 WHG und mithin auch an § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG zu orientieren habe, könne nicht zugunsten der LTV getroffen werden. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG lägen nicht vor, da die Planung und Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen in ihrer derzeitigen Fassung zu einer signifikanten Erhöhung der Hochwassergefährdungslage des Grundstücks der 13 14 15

8 Antragstellerin und somit zu einer dauerhaften und nicht ausgleichbaren Erhöhung der Hochwasserschutzrisiken i. S. v. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG führe. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des von der Antragstellerin herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. Am vorzeitigen Beginn der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen in ihrer jetzigen Fassung bestehe auch kein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers. Die Aussparung des Grundstücks der Antragstellerin von den Hochwasserschutzmaßnahmen beeinträchtige sie nachhaltig in ihrem Eigentum und ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit und werde sie im Falle eines zukünftigen Hochwasserereignisses erheblich schädigen. Zudem überwiege ihr Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse deutlich. Sie habe ein Interesse daran, eine weitergehende Verschlechterung ihrer geschützten Rechtsgüter aufgrund der signifikanten Intensivierung der Hochwassergefährdungslage bezüglich ihres Grundstückes zu verhindern und eine fachgerechte Einbeziehung in die Planung und Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen zu erwirken. Das öffentliche Vollzugsinteresse liege hingegen darin, dass durch die zeitnahe Umsetzung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen ein effektiver Schutz für die Betroffenen bestehen solle. Dies blende aber aus, dass die Antragstellerin selbst von Hochwasserereignissen der S............... betroffen sei und durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in ihrer jetzigen Fassung signifikant schlechter gestellt werde. Der Schutz der Allgemeinheit durch Hochwasserschutzmaßnahmen dürfe jedoch unter keinen Umständen über die subjektiven Rechte des Einzelnen gestellt werden, zumal der Gemeinnützigkeitscharakter der Hochwasserschutzmaßnahmen gerade einen individuellen Schutz eines jeden Einzelnen impliziere. An der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen, welche unmittelbar nachteilig in die geschützten Rechte eines Einzelnen eingriffen, bestehe kein öffentliches Vollzugsinteresse. Zur Begründung des Antrags auf Einbeziehung ihres Grundstücks in die Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen beziehe sich die Antragstellerin auf § 79 Abs. 1 SächsWG, wonach öffentliche Hochwasserschutzanlagen so zu planen, zu errichten zu betreiben und zu unterhalten sind, wie dies zum Schutz der Allgemeinheit 16 17 18

9 vor Hochwasser erforderlich ist. Diese gesetzliche Regelung enthalte zugleich ein gesetzliches Verschlechterungsverbot für die hiervon Betroffenen. Durch die ihr Grundstück aussparenden Hochwasserschutzmaßnahmen trete eine nachhaltige Verschlechterung ein, weil sich die bestehende Hochwassergefährdungslage signifikant intensiviere und ihr hierdurch bei künftigen Hochwasserereignissen erhebliche Schäden drohten. Nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG dürfe ein Plan u. a. nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserschutzrisiken nicht zu erwarten sei. Bei Umsetzung der derzeit geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen würden sich stromaufwärts und innerhalb der Ausbaustrecke höhere Wasserstände und Fließgeschwindigkeiten einstellen als im Zustand vor Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Im Bereich ihres Grundstückes seien höhere Wasserstände und Fließgeschwindigkeiten zu erwarten. Es sei auch zu erwarten, dass sich die Wasserstände im Bereich der Retentionsfläche erhöhten und sich damit auch die Einstauhöhe des Durchlasses unter dem Bahndamm vergrößere, was zu einem größeren Durchfluss führen werde, der direkt auf ihr Grundstück geleitet werde. Der Anordnungsgrund bestehe wegen der signifikante Erhöhung des Hochwasserrisikos für das Eigentum der Antragstellerin und ihre körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen am 12. März 2018 zu dem Gz: C46-0522/193/75 erteilten 2. Zulassungsbescheid in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsbescheide anzuordnen, hilfsweise, die Vollziehung des der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen am 12. März 2018 zu dem Gz: C46-0522/193/75 erteilten 2. Zulassungsbescheid in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsbescheide auszusetzen. 2. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Grundstück der Antragstellerin, Flurstück F1 der Gemarkung P....., M........... Straße x in P..............., OT P....., in das mit Schreiben der 19 20 21

10 Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen vom 11. August 2010 beantragte und noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren "Hochwasserschutzmaßnahmen für P..... an der S..............." aufzunehmen und das vorbezeichnete Grundstück der Antragstellerin fachgerecht in die Planung und in die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen mit einzubeziehen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er verweist auf die Lage des Grundstücks der Antragstellerin in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 1 WHG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG, in dem ein Bauverbot nach § 78 Abs. 4 WHG bestehe, von dem nur nach § 78 Abs. 5 WHG im Fall hochwasserangepasster Bauweise dispensiert werden könne. Es treffe nicht zu, dass das Grundstück der Antragstellerin durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen geflutet werden könne; der Vorwurf, das Grundstück diene als Retentionsfläche, sei haltlos. Eine erhöhte Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit sei mit den Maßnahmen nicht verbunden. Durch die Hochwasserschutzmaßnahmen seien keine nicht wieder gutzumachenden Schäden zu erwarten. Nach der der Antragstellerin am 19. Juli 2018 erteilten Baugenehmigung werde die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss des Wohngebäudes 412,64 m über NHN liegen und damit 70 cm über den neuen Wasserspiegellagen nach Umsetzung des Vorhabens, das bei einem Hochwasserereignis HQ100 bei 411,936 m über NHN liege. Ursprünglich sei für das Grundstück eine Hochwasserschutzanlage vorgesehen worden. Ab der Einmündung des ....bachs sei stromaufwärts der Neubau einer Schwergewichtsmauer (Bauteil BT 6.10 R) und daran anschließend die Errichtung eines Deichs mit gepflasterter Böschung (Bauteil BT 6.20 R) entlang des Flussufers geplant gewesen. Der vormalige Eigentümer des Grundstücks habe sich gegen diese Maßnahmen gewandt. Die LTV sei daraufhin nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, den Schutz der Ortslage P..... vor einem Hochwasserereignis HQ100 auch ohne Einbeziehung des Grundstücks erreichen zu können. In der 1. Tektur sei deshalb auf die Maßnahmen auf dem Grundstück der Antragstellerin verzichtet worden. Insbesondere sei auf die Verrohrung des ....bachs zwischen der M........... Straße und der Mündung verzichtet und der Schutz der stromaufwärts gelegenen Gebäude M........... Straße x - y grundsätzlich umgeplant worden. Dagegen habe der am 6. Juli 2016 verstorbene frühere Eigentümer des Grundstücks der Antragstellerin 22 23

11 keine Einwendungen mehr erhoben. Dessen Erben hätten im Erörterungstermin zur 1. Tektur ebenfalls keine Einwände gegen den Wegfall der Schutzmaßnahmen für dieses Grundstück erhoben. Durch die 2. und die 3. Tektur sei das Grundstück nicht betroffen. Der auf Antrag der LTV erlassene Zulassungsbescheid vom 12. März 2018 enthalte Schutzauflagen insbesondere zum bauzeitlichen Hochwasserschutz. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid sei unbegründet. Er sei auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 WHG ergangen. Im Planfeststellungsverfahren sei mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers zu rechnen. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG werde dem Vorhaben voraussichtlich nicht entgegenstehen. Danach dürfe ein Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken nicht zu erwarten sei. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sei nicht in Bezug auf ein einzelnes Grundstück zu beantworten, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt. Führe ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässeraufbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stelle eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i. S. v. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG dar. Dies treffe hier zu, weil mit dem Gewässerausbau die Hochwassergefahr in der Ortslage P..... deutlich verringert werde. Deshalb stehe auch § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsWG dem Vorhaben nicht entgegen. Auch die Regelungen der § 70 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG stünden dem Hochwasserschutzvorhaben voraussichtlich nicht entgegen. Es werde noch ermittelt, ob das Vorhaben überhaupt zu rechtlich erheblichen nachteiligen Einwirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin führen werde. Dies sei absehbar aber nicht der Fall. Eine etwaige Erhöhung der Wasserspiegellagen werde sich nicht auf das Wohnhaus auswirken. Dies ergebe sich aus den Festsetzungen der erteilten Baugenehmigung. Auswirkungen könne es allenfalls auf die Nebenanlagen des Flurstücks geben. Selbst wenn sich das Schadenspotential relevant erhöhen sollte, könne auf der Grundlage von § 14 Abs. 3 i. V. m. § 70 WHG die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren gewährleistet werden, ohne das 24 25

12 Vorhaben im Übrigen anpassen zu müssen. Eine verpflichtende Umplanung zur Ursprungsplanung scheide voraussichtlich aus. Es bestehe nach § 79 Abs. 1 Satz 2 SächsWG kein Anspruch auf die Errichtung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich ebenfalls kein solcher Anspruch. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, auch wenn andere Grundstücke in der Ortslage P..... einen Hochwasserschutz erhielten. Denn die Antragstellerin müsse sich die Erklärungen des früheren Grundstückseigentümers zurechnen lassen. Dessen Einwendungen seien auch berücksichtigungsfähig. Sie seien form- und fristgerecht erhoben worden und hinreichend substantiiert. Das betroffene Rechtsgut sei bezeichnet bzw. pauschal benannt worden, und die befürchtete Beeinträchtigung sowie der räumliche Zusammenhang sei dargelegt worden. Die Ursprungsplanung könne auch nicht ohne weiteres wieder in das Vorhaben aufgenommen werden. Die an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Bauteile, die im Rahmen der 1. Tektur angepasst worden seien, müssten erneut umgeplant werden und danach müsse im Planfeststellungsverfahren eine erneute Anhörung erfolgten. Die Ursprungsplanung könne auch nicht als Schutzauflage auf der Grundlage von § 14 Abs. 3 i. V. m. § 70 Abs. 1 WHG auferlegt werden, weil es sich um eine konzeptionelle Änderung handele, die nicht als Nebenbestimmung ergehen könne. Die Ursprungsplanung könne auch nicht als Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahme i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 70 Abs. 1 WHG auferlegt werden, weil dies wirtschaftlich unmöglich wäre. Es sei mit Kosten i. H. v. 905.000,- € zu rechnen. Dies sei unverhältnismäßig, weil die noch zu schützenden Nebenanlagen (Scheune, Gerätehaus, Garage) - das Wohnhaus werde hochwasserangepasst errichtet - bereits jetzt geschädigt seien, ohne dass dies dem Vorhaben zugerechnet werden könne. Selbst wenn Schutzmaßnahmen technisch nicht realisierbar, nicht ausreichend wirksam oder unwirtschaftlich seien, verbleibe nach § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 WHG die Möglichkeit, das Vorhaben gegen Leistung einer Entschädigung an die Antragstellerin gleichwohl zuzulassen. Die Kosten einer erneuten Umplanung würden voraussichtlich den Wert des Grundstücks einschließlich des neu geplanten Wohnhauses übersteigen. Die Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns lägen vor. Dies sei im angefochtenen Bescheid dargelegt. Durch die Zulassung würden auch keine 26

13 vollendeten Tatsachen geschaffen. Eine Bindungswirkung bestehe für die Entscheidung im Planfeststellungsverfahren nicht. Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten gehe nicht darauf ein, dass die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch auf öffentliche Hochwasserschutzmaßnahmen habe. Es lasse auch unberücksichtigt, dass der Rechtsvorgänger der Antragstellerin auf Hochwasserschutzmaßnahmen verzichtet habe und die Antragstellerin nach § 78 Abs. 5 WHG verpflichtet sei, hochwasserangepasst zu bauen. Es treffe auch entgegen diesem Gutachten nicht zu, dass sich die Hochwassergefährdungslage durch die angrenzenden Schutzmaßnahmen signifikant erhöhen werde. Das Gutachten enthalte hierzu keine quantifizierbaren Aussagen. Eine Erhöhung der Gefährdungslage ergebe sich weder durch eine höhere Fließgeschwindigkeit des Wassers, die nur im Gewässergerinne, aber nicht auf dem Grundstück auftreten würde, noch wegen des Durchlasses im Bahndamm, dessen Abflusskapazität sehr begrenzt sei. Bis zu einer abschließenden Entscheidung im Planfeststellungsverfahren entstünden durch die vorzeitige Zulassung des Baubeginns keine erheblichen Nachteile auf dem Grundstück der Antragstellerin. Das vorhanden gewesene Wohngebäude sei abgerissen, ein neues sei noch nicht errichtet worden. Werde es errichtet, müsse hochwasserangepasst gebaut werden. Bis zu einer Entscheidung im Planfeststellungsverfahren entstünden auch keine nachteiligen Wirkungen durch die Baumaßnahmen, weil der angefochtene Bescheid Schutzauflagen für das Grundstück vorsehe. Für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe ein öffentliches Interesse. Die Dringlichkeit der Maßnahme ergebe sich bereits aus der Begründung des Zulassungsbescheids. Auf diese Ausführungen werde verwiesen. Eine Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer zügigen Verwirklichung der begonnenen Baumaßnahmen gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin erheblich überwiege. In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat die Antragstellerin am 10. Juli 2019 u. a. mitgeteilt, dass die Fertigstellung des Rohbaus ihres Wohnhauses im Oktober 2019 und der Einzug im Mai 2020 geplant seien. Die Lieferung von Baumaterial (u. a. Transportbeton, Ziegelsteine, Dachstuhl) sei bis Oktober 2019 geplant. Im Ergebnis des Erörterungstermins verständigten sich die Beteiligten dahin, 27 28 29

14 dass die vorgesehenen Bauarbeiten an der M........... Straße nicht wie zunächst vorgesehen bereits am 15. Juli 2019, sondern erst im Juni 2020 beginnen sollten. Die Antragstellerin gestattete der Vorhabenträgerin die teilweise Benutzung ihres Grundstücks im Umfang von ca. 255 qm, um eine Bauzufahrt in das Flussbett der S............... für die von dort aus flussabwärts vorgesehenen Baumaßnahmen zu ermöglichen. Die Beteiligten haben keine außergerichtliche Einigung zur Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin in die Hochwasserschutzmaßnahmen erzielt. Die Antragstellerin hat am 12. Mai 2020 um Erlass einer Zwischenverfügung ersucht, um dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, ab dem 2. Juni 2020 die M........... Straße in P............... entlang des Grundstücks der Antragstellerin zwischen dem Bahnübergang des Kreuzungsbereichs M........... Straße / S........... ortseinwärts bis auf die Höhe des öffentlichen Gewässers ....bach voll zu sperren und Straßenbauarbeiten vorzunehmen, ohne der Antragstellerin eine Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem und auf ihr Grundstück zu belassen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2020 (4 B 169/19, zur Veröffentlichung vorgesehen) abgelehnt. Die Baumaßnahmen an der Straße müssten unabhängig von der Art der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen an und auf dem Grundstück der Antragstellerin erfolgen. Die Antragstellerin habe im Ergebnis der im Erörterungstermin getroffenen Verständigung Gelegenheit gehabt, Baumaterial auf ihr Grundstück zu verbringen. II. A. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid wiederherzustellen, hilfsweise dessen Vollziehung auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. 1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. Ein Drittbetroffener kann in diesen Fällen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO beim Gericht der Hauptsache - 30 31 32

15 hier: dem Oberverwaltungsgericht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO) - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Für den Erfolg eines solchen Antrags kommt es in erster Linie darauf an, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen und ob der die aufschiebende Wirkung auslösende Rechtsbehelf - das ist hier der Widerspruch der Antragstellerin gegen den 2. Zulassungsbescheid - bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns rechtswidrig ist und die Antragstellerin hierdurch in eigenen Rechten verletzt, gegen ihrem Schutz dienende Rechtsnormen stößt oder ihr kraft spezialgesetzlicher Regelung ein Anspruch auf Aufhebung der Zulassung zusteht. Umgekehrt kann ein überwiegendes Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Vorhabenträgerin bejaht werden, wenn der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs der Vorhabenträgerin gegenüber unbillig wäre. Die LTV als Vorhabenträgerin ist im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Die Beiladung einer Behörde hat zu unterbleiben, wenn eine andere Behörde desselben Rechtsträgers Hauptbeteiligter ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1977 - IV C 100.74 -, juris Rn. 32). Das ist hier der Fall. Rechtsträger der Landesdirektion Sachsen (§ 6 SächsVwOrgG), die den 2. Zulassungsbescheid als gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 und § 110 Abs. 2 SächsWG, § 2 Nr. 7 a SächsWasserZuVO zuständige Planfeststellungsbehörde erlassen hat, ist der Freistaat Sachsen, gegen den sich gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet. Dieser ist zugleich Rechtsträger der LTV (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SächsVwOrgG), die nach § 109 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG die Aufgaben des öffentlichen Hochwasserschutzes an Gewässern erster Ordnung - zu ihnen zählt die S.............. (vgl. Nr. 61 der Anlage 3 zu § 30 Abs. 1 SächsWG) - wahrzunehmen hat. Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern. Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der 33

16 Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen. Eine Beiladung der in der Sache auch betroffenen Behörden neben der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Vertretung des Antragsgegners desselben Rechtsträgers berufenen Behörde ist zur Erreichung dieser Zwecke nicht geboten und auch nicht gerechtfertigt. Eine Beiladung wäre nur dann möglich, wenn die Behörde eines Rechtsträgers ausdrücklich durch das jeweilige Fachrecht mit einer eigenständigen Verfahrens- oder materiellen Rechtsposition gegenüber anderen Behörden dieses Rechtsträgers oder gegenüber diesem Rechtsträger selbst ausgestattet ist und damit insoweit die Voraussetzungen eines zulässigen "In-Sich-Prozesses" vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2002 - 1 VR 11.02 -, juris Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Bescheid vom 12. März 2018 genügt den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift obliegt der Behörde grundsätzlich die formelle Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht soll zum einen der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst machen und dient zum anderen der Information des Bescheidadressaten, der anhand der Begründung die Erfolgsaussichten seiner Rechtsschutzmöglichkeiten abschätzen können soll; darüber hinaus soll die Begründungspflicht dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Auch auf die inhaltliche Richtigkeit der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 6. April 2020 - 4 B 336/19 -, juris Rn. 28). Es genügt allerdings nicht, wenn das öffentliche Interesse mit formelhaften Formulierungen oder mit der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm begründet wird (Puttler, in: Sodan/Ziekow a. a. O., § 80 Rn. 96 m. w. N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84). Der Antragsgegner hat hier den Sofortvollzug des verfahrensgegenständlichen Bescheides zwar sehr knapp, aber nicht nur floskelhaft begründet, sondern einzelfallbezogene Erwägungen angestellt und angegeben, dass neben dem öffentlichen Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Beginns zur Durchführung der gegenständlichen Baumaßnahmen auch ein besonderes Interesse an der sofortigen 34

17 Vollziehung dieser Zulassung bestehe. Es könne jederzeit zu einem erneuten Hochwasserereignis und den damit verbundenen Gefahrenlagen kommen, weshalb Hochwasserschutzanlagen dringend notwendig seien. Bei einem Unterbleiben der sofortigen Vollziehung könne sich der Baubeginn der Hochwasserschutzanlagen verschieben. Eine Finanzierung des Gesamtvorhabens wäre nicht mehr sichergestellt. Diese Begründung deckt sich zwar weitgehend mit der für den Erlass des Bescheides über den vorzeitigen Baubeginn gegebenen Begründung. Dies ist indes unschädlich, weil sich das besondere Vollzugsinteresse hier auch aus der Art der getroffenen Maßnahme ergibt (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2020 - 7 B 123/20.F -, juris Rn. 27; vgl. Puttler a. a. O., Rn. 98, m. w. N.). 3. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das Vollzugsinteresse der LTV das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, von dem sofortigen Vollzug der Genehmigung verschont zu bleiben, weil ihr Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss daher zurückstehen (vgl. SächsOVG a. a. O., Rn. 15). 3.1 Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung (vgl. Puttler a. a. O., § 80 Rn. 132) antragsbefugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist ein Antragsteller nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für seine Antragsbefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist, und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich insbesondere nicht aus § 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 WHG. Danach kann die zuständige Behörde in einem Planfeststellungsverfahren auf Antrag widerruflich zulassen, dass bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses der Beginn des Gewässerausbaus oder vergleichbarer 35 36 37

18 Maßnahmen erlaubt wird, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann, an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Vorhabenträgers besteht und der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zum Planerlass verursachten Schäden zu ersetzen und, falls kein Planfeststellungsbeschluss erlassen wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Diese Voraussetzungen liegen zwar insoweit vor, als sich die LTV im Antrag vom 12. Januar 2018 verpflichtet hat, für den Fall des Nichterlasses des Planfeststellungsbeschlusses die verursachten Schäden zu ersetzen und gegebenenfalls den früheren Zustand wiederherzustellen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 WHG). An dem vorzeitigen Beginn der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen dürfte auch ein öffentliches Interesse bestehen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG), weil die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen regelmäßig dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne der gebündelten Interessen einer unbestimmten Vielzahl aller Bürger dient (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 17 Rn. 13; § 6 Rn 26 ff.; BVerwG, Urt. v. 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, juris Rn. 34 = BVerwGE 51, 15; BayVGH, Urt. v. 15. März 1977 - 127 VIII 76 -, juris Rn. 20; Urt. v. 20. Dezember 1988 - 20 A 88.40072 -, juris Rn. 28; vgl. auch Senatsbeschl. v. 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 44). Dieses Interesse dürfte hier unabhängig von der Frage, ob Fördermittel bei einer nicht rechtzeitigen Fertigstellung der gesamten Hochwasserschutzmaßnahme verfallen, jedenfalls deshalb vorliegen, weil die Hochwasserschutzmaßnahmen grundsätzlich geeignet sein dürften, die Ortslage P..... und damit die dort lebenden Menschen und bedeutende Sachwerte vor Hochwasserereignissen zu schützen. Der jederzeit mögliche Eintritt von hochwasserbedingten Gefährdungslagen wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Allerdings sind die Regelungen der § 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 WHG nicht drittschützend, soweit sie als Voraussetzung der Zulassung des vorzeitigen Beginns die Prognose verlangen, dass mit einer Entscheidung zugunsten der Vorhabenträgers gerechnet werden kann (vgl. Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 17 WHG Rn. 47 ff.). Diese Prognose ist nicht (feststellender) Regelungsbestandteil der Zulassung des vorzeitigen Beginns und entfaltet 38 39

19 dementsprechend keine Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren über die endgültige Zulassung des Vorhabens. Von dem Vorhaben betroffene Dritte - wie hier die Antragstellerin - können daher die Zulassung nur mit Gesichtspunkten angreifen, die den Gegenstand der vorläufigen Zulassung selbst betreffen (vgl. Schröder/Steinmetz-Maas, DVBl. 1992, 23, 30 f.). Das sind im Fall der Zulassung von Errichtungsmaßnahmen nur Aspekte der Errichtung der Anlage, bei denen bereits mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte Dritter erfolgt. Nur in den Fällen, in denen die Behörde in einer Zulassungsentscheidung Fragen regelt, die das Gesetz dem Planfeststellungsbeschluss vorbehält und die in Rechte derjenigen eingreifen, die durch einen Planfeststellungsbeschluss betroffen wären, kann dies bei den Betroffenen das Bedürfnis nach und das Recht zu einem förmlichen Rechtsbehelf auslösen. Solche Rechtsbehelfe wären auch begründet, soweit in die Rechte Dritter eingreifende Regelungen ohne Durchführung des vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens getroffen wurden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. November 1989, BayVBl. 1990, 246, 247). Die belastenden Auswirkungen des Betriebs der Anlage können demgegenüber erst im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die endgültige Genehmigung geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 1991 - 7 C 35.90 -, juris Rn. 5 = NVwZ 1991, 994 [zu § 7a AbfG]; OVG LSA, Beschl. v. 24. August 2016 - 2 M 43/16 -, juris Rn. 16 [zu § 8a BImSchG]). Die Verwirklichung von Hochwasserschutzmaßnahmen an Gewässern durch Deich- und Dammbauten setzen als Maßnahmen des Gewässerausbaus gemäß § 67 Abs. 2 WHG voraus, dass die zuständige Behörde zuvor alle anstehenden Probleme in einem Planfeststellungsverfahren bewältigt und nach § 68 Abs. 1, 2 WHG einen Planfeststellungbeschluss, ggf. auch eine Plangenehmigung, erlassen hat. Die damit vorgeschriebene Trennung von Planungs- und Bauphase ist mit einem - wie sich hier zeigt: erheblichen - Zeitbedarf verbunden, der aus unterschiedlichen Gründen nachteilige Folgen haben kann. Zu deren Vermeidung bietet das Gesetz die Möglichkeit, noch offene Fragen aus einen Planfeststellungsbeschluss auszuklammern und einer späteren Entscheidung vorzubehalten (§ 74 Abs. 3 VwVfG). Ferner erlaubt es gemäß § 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 WHG unter den dort genannten Voraussetzungen den vorzeitigen Beginn der Ausführung. Eine auf der Grundlage von § 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 WHG getroffene Zulassung regelt allerdings nicht in verbindlicher Weise den 40

20 gesamten Gegenstand der beantragten Entscheidung (Czychowski/Reinhardt a. a. O. § 17 Rn. 3). Eine vorläufige Zulassungsentscheidung begründet bereits kein Recht und keine Befugnis zum Ausbau oder zur Nutzung eines Gewässers, sondern hebt zu Gunsten des Benutzers im Einzelfall lediglich das allgemeine Verbot auf, Gewässer ohne eine ausreichende Erlaubnis oder Bewilligung zu nutzen (Czychowski/Reinhardt a. a. O., § 17 Rn. 6, 11; Knopp, in: Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Werkstand: 53. EL April August 2019, § 17 WHG Rn. 10). Eine verbindliche Regelung über den gesamten Gegenstand der beantragten Entscheidung bleibt einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung auch dann vorbehalten, wenn die gesamte Maßnahme durch Zulassungsentscheidungen nach § 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 WHG abgedeckt werden sollte. Diese entfalten keine rechtliche Bindungswirkung und vermitteln dem Vorhabenträger auch keinen Vertrauenstatbestand (Czychowski/Reinhardt a. a. O., § 17 Rn. 9, 10; BVerwG, Beschl. v. 30. April 1991 a. a. O., Rn. 5, 8 m. w. N.). Der Vorhabenträger verwirklicht sein Vorhaben also stets auf eigenes Risiko. Aufgrund der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG anzustellenden Prognose kann - der Natur einer Prognose folgend - bei Auftreten neuer Erkenntnisse von ihr ohne weiteres wieder abgewichen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. November 1989, BayVBl. 1990, 246, 247). Eine mögliche Verletzung von Rechten der Antragstellerin allein und bereits durch die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der Hochwasserschutzmaßnahmen vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach derzeitigem Planungs- und Ausführungsstand sind Hochwasserschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragstellerin nicht vorgesehen, bzw. das Grundstück ist - entgegen der ursprünglichen Planung - von solchen Maßnahmen auf Wunsch des früheren Grundstückseigentümers ausgenommen worden. Eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin durch die Hochwasserschutzmaßnahmen ist nur für die Bauzeit der übrigen Hochwasserschutzeinrichtungen vorgesehen; dieser Inanspruchnahme hat die Antragstellerin zugestimmt. Im Fall eines Hochwasserereignisses HQ100 wird das Grundstück der Antragstellerin auch nach Fertigstellung der Hochwasserschutzmaßnahmen voraussichtlich nicht stärker beeinträchtigt werden als ohne diese Maßnahmen. 41

21 Nach dem derzeitigen Planungsstand der 3. Tektur wird sich zwar der Wasserspiegel auf dem Grundstück der Antragstellerin im Vergleich zum Zustand ohne die Hochwasserschutzmaßnahmen im Falle eines Hochwasserereignisses HQ100 um 32 bis 36 cm erhöhen. Dies hat die LTV in einer Stellungnahme vom 1. November 2018 in Erwiderung auf ein Schreiben der Antragstellerin vom 27. September 2018 angenommen und angegeben, bei einem Hochwasserereignis HQ100 ergebe sich an der Eingangstürschwelle des Wohngebäudes bereits im Istzustand ein Überstau von ca. 15 cm. Es komme somit in jedem Fall Wasser in das Erdgeschoss des [zwischenzeitlich abgetragenen] Wohngebäudes. Eine solche Erhöhung der Wasserspiegellage wird sich jedoch voraussichtlich nicht auf das in Errichtung befindliche Wohnhaus der Antragstellerin auswirken. Dieses wird am Standort des alten Wohnhauses ohne Keller auf demselben äußeren Grundriss errichtet. Nach der vom Landratsamt E.............. am 19. Juli 2018 und unter Beteiligung der unteren Wasserbehörde gemäß § 78 Abs. 5 WHG erteilten Baugenehmigung sollen die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss bei 412,64 m über NHN und die Unterkante der Bodenplatte des Erdgeschossfußbodens bei 412,3 m über NHN liegen. Im Baugenehmigungsverfahren hatte die LTV dem Planverfasser unter dem 14. Juni 2018 mitgeteilt, dass sich bei einem Hochwasserereignis HQ100 auf dem Grundstück nach dem Planzustand der 2. Tektur ein maximaler Wasserstand von 411,8 m über HN (nach dem Höhenbezugssystem HN76) ergebe. Es werde deshalb empfohlen, für die Oberkante des Erdgeschosses einen Zuschlag von beispielsweise 0,5 m zu berücksichtigen. Der Umrechnungsfaktor dieses Höhenbezugssystems beträgt nach der Baugenehmigung NHN = HN + 0,136 m. Danach ergibt sich bei einem Hochwasserereignis HQ100 ein berechneter Wasserstand von maximal 411,936 m über NHN, d. h., ein solches Hochwasserereignis würde um 0,36 m unterhalb der Unterkante der Bodenplatte liegen. Eine Überschwemmung des Erdgeschosses des zu errichtenden Wohnhauses wäre danach ausgeschlossen. Eine Erhöhung der Wasserspiegellage um 32 bis 36 cm infolge der Hochwasserschutzmaßnahme kann sich daher allenfalls auf die Nebengebäude auf dem Grundstück auswirken, d. h. auf den dort vorhandenen Schuppen, die Garage, das Gewächshaus und die Scheune nebst Anbau. Diese Gebäude werden auch bereits ohne Hochwasserschutzmaßnahmen bei einem Hochwasserereignis HQ100 beeinträchtigt. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass es bei einer etwas größeren Überflutungshöhe zu einer messbaren Erhöhung von Überflutungsschäden kommen kann. 42

22 3.2 Keiner Entscheidung bedarf, ob die in § 17 Abs. 1 WHG enthaltene Einschränkung, wonach lediglich der Beginn der Gewässerbenutzung zugelassen werden darf, drittschützend ist (bejahend Pape, in: Landmann/Rohmer a. a. O., Rn. 50). Unter Beginn der Gewässerbenutzung können nur solche Maßnahmen verstanden werden, die sich wieder rückgängig machen lassen und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozess nicht unangemessen belastet. Die vorläufige Zulassung ist auf solche Maßnahmen zu beschränken, deren Rückgängigmachung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. Czychowski/Reinhardt a. a. O. § 17 Rn. 9, 11; BVerwG, Beschl. v. 30. April 1991 - 7 C 35.90 -, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschl. v. 14. November 1989, BayVBl. 1990, 246, 247). Für den drittschützenden Charakter dieser Einschränkung könnte sprechen, dass die Behörde, wenn sie mehr als nur den Beginn der Errichtung vorläufig zulässt, praktisch die Frage regelt, die das Gesetz dem Genehmigungsbescheid vorbehält. Sie könnte damit in die Rechte derjenigen eingreifen, die durch einen Genehmigungsbescheid betroffen wären, und damit bei ihnen das Recht zu förmlichen Rechtsbehelfen auslösen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24. August 2016 - 2 M 43/16 -, juris Rn. 17). Eine in größerem Umfang oder gar weitgehend erfolgende Schaffung vollendeter Tatsachen ist objektiv unerwünscht, weil sie dem späteren Rechtsschutz seine Effektivität nehmen kann. Zudem dürfen auch die tatsächlichen Auswirkungen geschaffener Tatsachen nicht übersehen werden, weil sie einen "Sog" in Richtung auf eine positive Entscheidung im Planfeststellungsverfahren auslösen können (BayVGH a. a. O.). Gegen einen drittschützenden Charakter dieser Einschränkung spricht allerdings, dass auch in Fällen, in denen - wie hier - vieles für ein Überschreiten des durch § 17 Abs. 1 WHG gesetzten Rahmens spricht, eine abschließende und verbindliche Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erst in dem das Planfeststellungsverfahren beendenden Planfeststellungsbeschluss bzw. in einem sich ggf. daran anschließenden gerichtlichen Verfahren getroffen wird, deren Ergebnis auch die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustands sein kann, der jedenfalls technisch möglich sein dürfte. Den Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der durch § 17 WHG gesetzten Grenzen muss hier allerdings nicht weiter nachgegangen werden, weil die Antragstellerin sich mit ihrem Widerspruch bzw. ihrem Rechtsschutzantrag nicht gegen die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen wendet, mit diesen vielmehr im Grundsatz einverstanden ist und eine Rechtsverletzung lediglich aus dem 43

23 Umstand herleiten will, dass ihr Grundstück nach gegenwärtigem Planungsstand voraussichtlich nicht in den Genuss von Schutzmaßnahmen kommen soll. Zur Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Einbeziehung in die Schutzmaßnahmen ist die Antragstellerin allerdings auf den durch die Möglichkeit der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses gebotenen Rechtsschutz zu verweisen (dazu unten C., Rn. 47 ff). B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem Ziel dem Antragsgegner aufzugeben, das Grundstück der Antragstellerin in die Planung und in die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen mit einzubeziehen, ist ebenfalls unzulässig. Dem Anspruch, über den gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO gleichfalls das Oberverwaltungsgericht entscheidet, steht bereits entgegen, dass Dritte in einem Planfeststellungsverfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde nicht beanspruchen können, von den im Planfestsetzungsbeschluss zu treffenden Regelungen in der von ihnen gewünschten Weise berücksichtigt zu werden. Das Gericht würde durch eine entsprechende Verpflichtung unzulässig in die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde eingreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, juris Rn. 100 m. w. N.). Insoweit gelten die Überlegungen entsprechend, die zum Ausschluss eines Anspruchs Dritter gegenüber der Planfeststellungsbehörde auf Einleitung bzw. Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens führen: Ein solcher Anspruch würde bereits daran scheitern, dass zwar die Planfeststellungsbehörde einen Plan durch Beschluss feststellt (§ 68 Abs. 1, 3 WHG), sie aber nicht von sich aus ein Planfeststellungsverfahren einleiten, sondern nur auf Antrag des Vorhabenträgers tätig werden darf (vgl. § 70 Abs. 2 WHG i. V. m. § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 22 VwVfG), und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Plangenehmigungsbehörde und der Vorhabenträger dem gleichen Rechtsträger angehören (s. o. Rn. 33). Die das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren regelnden Vorschriften räumen vorhabenbetroffenen Dritten gegen die Planfeststellungsbehörde weder ein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden ein, noch haben Dritte gegenüber der Planfeststellungsbehörde einen Anspruch (wenigstens) darauf, dass diese von einer ihr etwa objektiv-rechtlich zustehenden Ermächtigung zum Einschreiten gegen den 44 45

24 Vorhabenträger ermessensfehlerfrei Gebrauch macht (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, juris Rn. 25 = NJW 1981, 239). Von einem Planfeststellungsverfahren Betroffene sind daher darauf beschränkt, im Umfang ihrer Rechtsbetroffenheit ihre Rechte im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen oder, soweit sie dort erfolglos bleiben, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies gilt im vorliegenden Verfahren auch für die Antragstellerin. Darüber hinaus stünde dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung in dem von der Antragstellerin gewünschten Umfang auch entgegen, dass mit ihr die Hauptsache vorweggenommen würde. Die Antragstellerin hat zwar lediglich beantragt, ihr Grundstück solle fachgerecht in die Hochwasserschutzplanung einbezogen werden, was die Möglichkeit offen ließe, dass im Ergebnis gleichwohl keine besonderen Schutzmaßnahmen für ihr Grundstück ergriffen werden müssten. Sie hat allerdings auch deutlich gemacht, eine Einbeziehung ihres Grundstücks in den Hochwasserschutz im Sinne der ursprünglichen Planung zu wünschen, die für ihr Grundstück einen Hochwasserschutz durch einen gewässerseitigen Deich und eine sich daran anschließende Winkelstützwand vorgesehen hatte. Würde das Gericht dem so verstandenen Antrag entsprechen, wäre damit die Hauptsache vorweggenommen (vgl. dazu näher Puttler a. a. O., § 123 Rn. 102 und Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, Rn. 88 ff.). Mit diesem Ergebnis kann vorläufiger Rechtsschutz jedoch nur dann gewährt werden, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 17 = BVerfGE 79, 69; Beschl. v. 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 13 = DVBl. 2018, 49) und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 1997 - 2 S 610/97 -, juris Rn. 55 = SächsVBl. 1997, 298; Beschl. v. 16. Mai 2011 - 2 B 273/09 -, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch insoweit ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, ihre Rechte im Planfeststellungsverfahren oder in einem etwaigen Klageverfahren gegen den noch zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss geltend zu machen. C. Im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin, für ihr Grundstück Hochwasserschutzmaßnahmen vorzusehen und diese umzusetzen, sieht sich der Senat 46 47

25 wegen des noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens zu folgenden Hinweisen veranlasst: Für die materielle Rechtmäßigkeit des zu erlassenden Planfeststellungsbeschlusses wird es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses ankommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Urt. v. 18. August 2014 - 1 C 21/11 -, juris Rn. 46, jeweils m. w. N.; st. Rspr.). Dabei wird der Antragsgegner die Belange der Antragstellerin sowie diejenigen anderer privater Dritter mit den öffentlichen Interessen gegeneinander und untereinander gerecht und mit dem Ziel abzuwägen haben, eine inhaltlich in sich abgewogene Planung zu erreichen. Zwar enthält § 68 WHG kein ausdrückliches fachplanungsrechtliches Abwägungsgebot; dieses ergibt sich aber aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt allgemein als Grundsatz des Planfeststellungsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, juris Rn. 36 = BVerwGE 48, 56; Urt. v. 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 44; Ramsauer/Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017 § 74 Rn. 96 ff.). Das Abwägungsgebot wäre verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden haben würde, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden wären, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2015 a. a. O., m. w. N.). In Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin dürften deren Belange, namentlich im Hinblick auf ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachtes Eigentumsrecht, nach Lage der Dinge in eine Abwägungsentscheidung einzubeziehen sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der ursprünglichen Planung auch für dieses Grundstück Hochwasserschutzmaßnahmen vorgesehen waren, von denen die LTV später wieder abgerückt ist. Die Planfeststellungsbehörde wird daher die Belange der Antragstellerin zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägungsentscheidung einzubeziehen haben. Dieser Aufgabe wird sie sich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf eine Präklusion der Einwendungen der Antragstellerin entziehen können, weil die diesbezüglichen Vorschriften in einem gerichtlichen Verfahren gegen den noch zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss nicht anwendbar sind. 48

26 Nach § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist ein Plan im Anhörungsverfahren für einen Monat auszulegen; wer durch den Plan betroffen ist, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Einwendungspräklusion; der Betroffene ist mit verspäteten Einwendungen auch in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (Kämper, in: BeckOK VwVfG 47. Ed., Stand: 1. April 2020, § 73 Rn. 55). Wer - wie die Antragstellerin - ein Grundstück nach Ablauf einer Einwendungsfrist erwirbt, ist regelmäßig gehindert, nachträglich Einwendungen zu erheben. Einwendungen sind rechtsgutbezogen. Der nachträgliche Erwerb "präklusionsbelasteten" Eigentums macht den bereits eingetretenen Ausschluss von an sich mit dem Eigentum verbundenen Abwehrrechten nicht wieder rückgängig (BVerwG, Urt. v. 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 - , juris Rn. 43 = BVerwGE 60, 297; OVG M.-V., Beschl. v. 28. Oktober 2009 - 5 M 146/09 -, juris Rn. 44 m. w. N.). Die Antragstellerin muss sich daher im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Erklärungen des früheren Grundstückseigentümers zurechnen lassen, der schriftlich und hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, für das Flurstück F1 keinen Hochwasserschutz zu wünschen. Die Präklusionsvorschriften des § 73 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwVfG sind aber in einem gerichtlichen Verfahren gegen den noch zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss nicht anwendbar. Dies folgt aus § 7 Abs. 4 UmwRG, wonach die genannten Vorschriften, auch in den Fällen des § 73 Abs. 8 VwVfG, nicht auf Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG anwendbar sind. Dazu gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG Verfahren über Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Dies schließt auch lediglich vorprüfungspflichtige Vorhaben ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 14 ff.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 7 UmwRG Rn. 76). Nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG sind 49 50

27 Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes u. a. der Planfeststellungsbeschluss und sonstige in einem Verwaltungsverfahren getroffene behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben. Dazu zählen auch in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren getroffene Entscheidungen über einen Gewässerausbau zum Zweck des Hochwasserschutzes, mithin auch der ein solches Verfahren abschließende Planfeststellungsbeschluss. Solche Vorhaben sind in der Anlage 1 zum UVPG (dort Nr. 13.13) mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, so dass gemäß § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP- Pflicht durchzuführen ist. Die Geltung der Präklusionsvorschriften des § 73 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwVfG ist auch ausgeschlossen, soweit sie über die in § 1 Satz 1 SächsVwVfZG enthaltene Verweisung als Landesrecht zur Anwendung kommen. Der Gesetzgeber des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wollte mit § 7 Abs. 4 UmwRG eine vollständige und unionsrechtskonforme Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - erreichen, so dass hiervon auch landesrechtliche Präklusionsvorschriften erfasst werden. Die Nichtanwendbarkeit der materiellen Präklusion von Einwendungen im gerichtlichen Verfahren betrifft auch solche Einwendungen, denen der unmittelbare Umweltbezug fehlt. Eine Differenzierung zwischen Einwendungen mit und ohne unmittelbaren Umweltbezug ist nicht vorzunehmen, weil die Regelung in Art. 11 Abs. 1 UVP-RL nicht in dieser Weise einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 22 = NVwZ-RR 2017, 685; Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 a. a. O., juris Rn. 16 m. w. N.). Die Antragstellerin könnte daher eine Beeinträchtigung ihrer privaten Belange geltend machen und in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die Abwägungsfehlerhaftigkeit eines ihr Grundstück von Hochwasserschutzmaßnahmen aussparenden Planfeststellungsbeschlusses rügen. Dem könnte der Antragsgegner eine materielle Präklusion nicht mit Erfolg entgegenhalten. Er könnte der Antragstellerin auch nicht gemäß § 5 UmwRG ein missbräuchliches oder unredliches Verhalten entgegenhalten, weil sie ihre Einwendungen bereits frühzeitig nach dem Eigentumserwerb und nicht erstmals in einem Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht hat. 51

28 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht in Anlehnung an Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai./1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert von jeweils 15.000,00 € für jeden der gestellten Anträge aus, deren Summe (§ 39 Abs. 1 GKG) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

gez.: Pastor

John

Helmert

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