Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.05.2026 – 16 L 1322/26
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0522.16L1322.26.00
Gründe
Der am 27. April 2026 wörtlich gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung, zu verpflichten, die derzeit auf der P.-straße in T. durchgeführten Bauarbeiten nur in einer Weise fortzuführen, die eine durchgehende, zumindest aber weitgehende Anfahrbarkeit der Hofeinfahrt und Parkplätze des Grundstücks P.-straße 00 für Anwohner sowie für Kunden des dort befindlichen Ladenlokals gewährleistet,
hat keinen Erfolg.
Den wörtlich gestellten Antrag der Antragstellerin legt das Gericht gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel begehrt, der Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, während der durchgeführten Bauarbeiten auf der P.-straße in 00000 T. im Abschnitt zwischen der Straße „H.“ und „C.-straße“ eine durchgehende Anfahrbarkeit der auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „P.-straße 00, 00000 T.“ im Hinterhof befindlichen privaten Parkplätze für Kraftfahrzeuge zu gewährleisten bzw. die Bauausführung auf der Grundlage des derzeitigen Bauablaufkonzeptes (keine Kraftfahrzeugerreichbarkeit des vorgenannten Grundstücks) zu unterlassen.
A. Der Antrag ist bereits unzulässig.
I. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da keiner der Fälle des §§ 80 und 80a VwGO vorliegt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Die Antragstellerin kann das von ihr geltend gemachte Begehren, eine durchgehende Anfahrbarkeit und Erreichbarkeit der auf ihrem Grundstück im Hinterhof befindlichen privaten Parkplätze für Kraftfahrzeuge während der voraussichtlich bis November 2027 andauernden Bauarbeiten auf der P.-straße durchgehend zu gewährleisten, gegenüber der Antragsgegnerin, da insoweit nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern im Wege eines Realaktes eine entsprechende Umorganisation der Baustellenabläufe begehrt wird bzw. eine Unterlassung der Bauarbeiten auf der Grundlage des derzeitigen Bauablaufkonzeptes, im Hauptsacheverfahren nur im Wege der allgemeinen Leistungsklage (ggf. in Gestalt einer Unterlassungsklage) durchsetzen, weshalb vorläufiger Rechtsschutz allein nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann.
II. Allerdings fehlt es für den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.
1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist (sog. Grundsatz notwendiger behördlicher Vorbefassung),
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2001 - 13 B 566/01 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 6 S 19/04 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 -, juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Oktober 1995 - 4 K 9/95 -, juris Rn. 92; VGH Hessen, Beschluss vom 28. Juni 1989 - 8 Q 2809/88 -, juris Rn. 80; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 123 VwGO, Rn. 70.
Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris Rn. 23 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 C 62.14 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 -, juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2025 - 16 K 8401/22 -, juris Rn. 67; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2024 - 3 K 5116/23 -, juris Rn. 76; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 17 L 3827/15.A -, juris Rn. 10.
Diese Grundsätze gelten für die allgemeine Leistungsklage (ggf. in Gestalt einer Unterlassungsklage) entsprechend,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, juris Rn. 9 m.w.N.
Diese für Verpflichtungs- und Leistungsklagen in der Hauptsache entwickelten Anforderungen sind grundsätzlich in gleicher Weise an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen. Folglich bedarf es regelmäßig besonderer Gründe für die Stellung eines Antrags nach § 123 VwGO bei Gericht, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde zuvor noch gar nicht mit seinem Begehren befasst hat. Als bloße Förmelei kann das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung allenfalls dann erscheinen, wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen entsprechenden Antrag definitiv ablehnen wird,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, juris Rn. 10.
2. Nach Maßgabe dieser Kriterien fehlt es mangels vorheriger Antragstellung und mithin fehlender notwendiger behördlicher Vorbefassung der Antragsgegnerin mit dem Begehren der Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.
Schon auf der Grundlage des Vortrages der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht feststellbar, dass die Antragstellerin bzw. deren gesetzliche Vertreter vor der Anrufung des Gerichts bei der Antragsgegnerin einen Antrag dahingehend gestellt haben, die Bauarbeiten bzw. Baustelle auf der P.-straße in 00000 T. im Abschnitt zwischen der Straße „H.“ und „C.-straße“ dergestalt zu organisieren, dass eine durchgehende Anfahrbarkeit der auf dem Hinterhof des Grundstücks P.-straße 00 befindlichen privaten Parkplätze für Kraftfahrzeuge gewährleistet ist bzw. die Bauausführung auf der Grundlage des derzeitigen Bauablaufkonzeptes, welches eine durchgehende Kraftfahrzeugerreichbarkeit der auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Parkplätze nicht gewährleistet, zu unterlassen. Ganz im Gegenteil ist dem Vortrag der Antragstellerin im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie den gerichtlichen Eilantrag gegen die Antragsgegnerin unmittelbar nach Erhalt diverser allgemein an sämtliche Anwohner der P.-straße gerichteter schriftlicher Anwohnerinformationen der InfraStruktur T. AöR (ISN AöR) anhängig gemacht hat, ohne indes die Antragsgegnerin selbst zuvor mit ihrem Begehren im Wege eines entsprechenden schriftlichen Antrages zu befassen. Soweit sich die Antragstellerin des Weiteren unsubstantiiert auf ein am 20. März 2026 stattgefundenes Gespräch der Wohnungseigentümerin Beatrix W. mit Vertretern der ISN AöR beruft, so kann diesem Vorbringen, ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der ISN AöR schon nicht um die gerichtlich in Anspruch genommene Antragsgegnerin handelt, jedenfalls nicht im Ansatz entnommen werden, dass sie eine entsprechende Baustellenorganisation bzw. eine Unterlassung der Bauarbeiten auf der Grundlage des derzeitigen Bauablaufkonzeptes im Rahmen dieses Gespräches explizit beantragt hätte. Vielmehr wurde der Wohnungseigentümerin Beatrix W. anlässlich des Termins am 20. März 2026 durch die ISN AöR lediglich Einsicht in den Verkehrszeichenplan und den Bauphasenplan gewährt.
Auch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin kann an keiner Stelle entnommen werden, dass sich die Antragstellerin bzw. deren gesetzliche Vertreter zuvor mit dem nunmehr erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Begehren der Gewährleistung einer durchgehenden Kraftfahrzeugerreichbarkeit ihres Grundstücks während der Bauarbeiten zwecks Nutzung der dort befindlichen privaten Parkplätze an die Antragsgegnerin gewandt und eine entsprechende Baustellenorganisation explizit beantragt hätten.
Besondere Gründe, die die notwendige Vorbefassung der Antragsgegnerin vorliegend ausnahmsweise entbehrlich machten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere hat die Antragsgegnerin vorprozessual in keiner Weise klar und eindeutig zu erkennen gegeben, einen entsprechenden vorherigen Antrag der Antragstellerin definitiv abzulehnen.
B. Ohne das es darauf noch entscheidungserheblich ankommt weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag im Übrigen auch unbegründet ist.
Nach der einschlägigen Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht vorgreifen darf.
I. Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Gewährleistung einer durchgehenden Anfahrbarkeit und Erreichbarkeit der auf ihrem Grundstück befindlichen privaten Parkplätze für Kraftfahrzeuge während der voraussichtlich bis November 2027 andauernden Bauarbeiten auf der P.-straße bzw. auf Unterlassung der Bauausführung auf der Grundlage des derzeitigen Bauablaufkonzeptes, welches eine durchgehende Kraftfahrzeugerreichbarkeit der auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen privaten Parkplätze aktuell nicht gewährleistet, zustehen könnte.
Die Antragstellerin hat die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches gegenüber der Antragsgegnerin in Bezug auf die während der Bauarbeiten andauernde Sperrung der P.-straße für den Kraftfahrzeugverkehr nicht glaubhaft gemacht.
Ein solcher Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch lässt sich insbesondere nicht aus dem - in § 14a Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) einfachgesetzlich geregelten und über Art. 14 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützten - Institut des Anliegergebrauchs herleiten.
Eine Verletzung des Rechts auf Anliegergebrauch gemäß § 14a Abs. 1 StrWG NRW der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin ist nicht feststellbar, sodass die notwendige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts nicht glaubhaft gemacht ist.
1. Der Anliegergebrauch vermittelt im Grundsatz keine aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitbare Rechtsposition. Die Reichweite seiner Gewährleistung richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt und bei dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG einerseits und dem Sozialgebot bzw. der Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 GG andererseits Rechnung zu tragen hat,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 9 B 6.14 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2025 - 11 B 251/25 -, juris Rn. 13 m.w.N.
Lediglich in seinem Kern unterfällt der Anliegergebrauch des Grundeigentümers dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG,
vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 C 40.10 -, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2025 - 11 B 251/25 -, juris Rn. 15 m.w.N.
Dies gilt auch für das Recht auf Anliegergebrauch des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1993 - 11 B 92.92 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2025 - 11 B 251/25 -, juris Rn. 17 m.w.N.
Der durch § 14a Abs. 1 StrWG NRW geschützte Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2024 - 11 B 184/24 -, juris Rn. 7 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 2 L 229/25 -, juris Rn. 9.
Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst auch keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt zudem keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2025 - 11 B 251/25 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2024 - 11 B 184/24 -, juris Rn. 9 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 2 L 229/25 -, juris Rn. 11.
Ein Anlieger einer Straße kann deshalb auch eine ganztägig offenstehende Zufahrtsmöglichkeit bis zu den Türen seines Gebäudes nicht beanspruchen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2024 - 11 B 184/24 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. August 1994 - 23 A 1518/92 -, juris Rn. 10.
Zeitlich beschränkte Kontaktunterbrechungen oder erhebliche Kontaktbeschränkungen der Anliegerrechte, etwa durch Baumaßnahmen am öffentlichen Straßenland, müssen Anlieger grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung ihres Eigentums entschädigungslos hinnehmen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2024 - 11 B 184/24 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 4 B 169/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 2 L 229/25 -, juris Rn. 13.
Insbesondere folgt aus dem Recht auf Anliegergebrauch kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei einem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben,
vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 2 L 229/25 -, juris Rn. 15.
Selbst dann, wenn etwa die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes dadurch gefährdet wird, dass durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, kann der jeweilige Betriebsinhaber grundsätzlich nicht verlangen, dass die Straßenarbeiten unterbleiben. Vielmehr hat der Betriebsinhaber die Arbeiten regelmäßig zu dulden, kann aber nach Maßgabe von § 20 Abs. 6 StrWG NRW eine Entschädigung beanspruchen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 23 B 2230/91 -, juris Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 2 L 229/25 -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 14 L 12/14 -, juris Rn. 32; vgl. hierzu auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2011 - 1 M 100/11 -, juris Rn. 18.
2. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Antragstellerin durch die auf der P.-straße im Zuge der Umsetzung einer umfassenden Infrastrukturmaßnahme durchgeführten Bauarbeiten, die im März 2026 begonnen haben und voraussichtlich bis November 2027 andauern werden, und die hiermit verbundene vorübergehende Sperrung der P.-straße im Abschnitt zwischen der Straße „H.“ und „C.-straße“ für den Kraftfahrzeugverkehr, nicht in ihrem Recht auf Anliegergebrauch verletzt, da der Kernbereich des Anliegergebrauchs nicht tangiert wird.
Die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die einzelnen Wohnungseigentümer und deren etwaige Mieter, insbesondere der Inhaber des im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses P.-straße 00 befindlichen Spielwaren- und Modellbaugeschäftes, können das Grundstück auch während der im Zeitraum von März 2026 bis November 2027 andauernden umfassenden Baumaßnahme und der hiermit einhergehenden Sperrung der P.-straße vor dem Grundstück der Antragstellerin für den Kraftfahrzeugverkehr in zumutbarer Weise erreichen.
Zwar ist während der Bauarbeiten, bei denen es sich um eine umfangreiche Infrastrukturmaßnahme handelt, im Zuge derer auf dem streitgegenständlichen Abschnitt der P.-straße der Schmutzwasserkanal und der Regenwasserkanal erneuert, ein Regenklärbecken erstmalig hergestellt, der Straßenbereich inklusive Nebenanlagen grundhaft erneuert bzw. wiederhergestellt und zusätzlich die Versorgungsleitungen (Gas und Wasser) erneuert werden, die Kraftfahrzeugerreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin nicht gewährleistet. Insbesondere sind die über eine Durchfahrt in der Gebäudefront anfahrbaren, hinter dem Wohn- und Geschäftshaus belegenen privaten Pkw-Stellplätze wegen der Straßensperrung während der Bauarbeiten nicht erreichbar. Allerdings kann das Grundstück der Antragstellerin trotz der nicht gegebenen unmittelbaren Anfahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen während des Zeitraumes der Durchführung der umfassenden Baumaßnahme gleichwohl durchweg in zumutbarer Weise erreicht werden. Die Antragsgegnerin hat in Abstimmung mit den übrigen Vorhabenträgern der Infrastrukturmaßnahme, namentlich der ISN AöR sowie den Stadtwerken T., ein Bauablaufkonzept sowie einen Bauzeitenplan erarbeitet, nach dem die Zugänge der Anwohner sowie die Erreichbarkeit für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge jederzeit garantiert sind und die einzelnen Bauabschnitte so zu koordinieren sind, dass die Einschränkungen für den Verkehr auf ein zeitliches und räumliches Minimum beschränkt werden. Des Weiteren kann es je nach Baufortschritt zu situativen Erleichterungen für die Anlieger kommen, die aufgrund des erheblichen Umfangs der Infrastrukturmaßnahme indes nicht konkret antizipiert werden können. Ausweislich des Bauablaufkonzeptes ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme das Grundstück der Antragstellerin jederzeit fußläufig über den Gehweg erreichbar. Hinzu kommt, dass sich das Grundstück der Antragstellerin lediglich in einer Entfernung von etwa 50 Metern vom südlichen Ende der Baustelle an der C.-straße befindet, die weiterhin durchweg für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben ist. Zudem wurde auf der C.-straße unmittelbar am südlichen Baustellenende vor der Gaststätte „D.“ in etwa 60 Metern Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin eine Anlieferzone mit drei Parkplätzen explizit für den gesperrten Bereich der P.-straße eingerichtet, über welche sperrige Gegenstände mittels Kraftfahrzeugen angeliefert bzw. be- und entladen werden können. Auf den umliegenden nicht gesperrten Straßen (u.a. C.-straße, M.-straße, R. etc.) sind öffentliche Parkplätze vorhanden, die durch die Anlieger des gesperrten Abschnitts der P.-straße genutzt werden können. Ferner befinden sich in südlicher Richtung am Y. in etwa 130 Metern Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin ein größerer öffentlicher Parkplatz und in nördlicher Richtung in etwa 240 Metern Entfernung ein öffentliches Parkhaus (Z. Parkhaus). Dass die öffentlichen Parkmöglichkeiten aufgrund der Belegenheit in der Innenstadt und der dichten Wohnbebauung ggf. zu bestimmten Zeiten belegt sind und Parkplatzsuchende daher Schwierigkeiten haben können, in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragstellerin einen Parkplatz zu finden, ist für die Lage im innerstädtischen Raum einer Großstadt typisch und daher hinzunehmen,
vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2025 - 11 B 251/25 -, juris Rn. 29.
Darüber hinaus besteht für die Anlieger die Möglichkeit in Abstimmung mit dem bauausführenden Unternehmen bei außergewöhnlichen Ereignissen bzw. Anlässen eine vorübergehende Kraftfahrzeugerreichbarkeit herzustellen. Von dieser Möglichkeit hat u.a. eine Wohnungseigentümerin der Antragstellerin bereits für den 30. Mai 2026 (Urlaubsantritt) sowie für den 21. Juni 2026 Gebrauch gemacht. Insoweit wird an diesen beiden Tagen eine anlassbezogene Zuwegung für Kraftfahrzeuge unmittelbar zum Grundstück der Antragstellerin hergestellt werden. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin dem Betriebsinhaber (Mieter) des im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses der Antragstellerin ansässigen Spielwaren- und Modellbaugeschäftes dauerhaft zwei Anwohnerparkausweise ausgestellt, mittels derer in den umliegenden Straßen auf öffentlichen Parkplätzen gebührenfrei geparkt werden kann.
Die Antragsgegnerin hat des Weiteren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine rein abschnittsweise Durchführung der Bauarbeiten unter weitestmöglicher Vermeidung einer Vollsperrung der P.-straße auf dem streitgegenständlichen Abschnitt für den Kraftfahrzeugverkehr geprüft, jedoch aufgrund des Umfanges der Infrastrukturmaßnahme, namentlich aufgrund des Umfanges und der Anzahl der zu erstellenden Gewerke sowie der örtlichen Gegebenheiten nach entsprechender umfassender Abwägung als praktisch nicht durchführbar qualifiziert worden ist. So hat die Antragsgegnerin substantiiert aufgezeigt, dass eine abschnittsweise Bauausführung aus technischen Gründen (u.a. geringe Fahrbahnbreite der P.-straße bei gleichzeitiger Lagerung von Baumaterial und Baumaschinen auf der Straße sowie jederzeitige Sicherstellung von Rettungswegen für die Feuerwehr), aufgrund des geltenden Arbeitsschutzes (u.a. Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen Arbeitern und fließendem Verkehr bei gleichzeitiger Verengung der Restfahrbahnbereiche durch Baumaterial und Baumaschinen), aus Gründen des zügigen Bauablaufs (u.a. Behinderung des Baustellenablaufs durch Fahrzeugverkehr und parkende Autos infolge der geringen Fahrbahnbreite der P.-straße), sowie zwecks notwendiger Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber unbeteiligten und ortsfremden Personen (u.a. Vermeidung erheblicher latenter Gefahren durch schweres Baustellengerät und Materialtransporte) nach entsprechender Abwägung nicht in Betracht kam. Vielmehr erweise sich die Vollsperrung der P.-straße für den Kraftfahrzeugverkehr als das effektivste und zugleich sicherste Mittel, um sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr sowie die Bauausführung selbst in hinreichendem Maße zu schützen. Diese von der Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung herangezogenen und berücksichtigten Belange und deren konkrete Gewichtung dahingehend, die Infrastrukturmaßnahme auf dem streitgegenständlichen Abschnitt der P.-straße letztlich im Wege einer Sperrung für den Kraftfahrzeugverkehr umzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da durch den Anliegergebrauch lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr gewährleistet wird, ist eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht auf Anliegergebrauch angesichts der jederzeitigen fußläufigen Erreichbarkeit des Grundstücks, der in hinreichendem Maße vorhandenen öffentlichen Parkmöglichkeiten in unmittelbarer räumlicher Nähe des Grundstücks sowie der von der Antragsgegnerin eingeräumten Erleichterungen für die Anlieger (Ausstellung von Anwohnerparkausweisen, Einrichtung einer zusätzlichen Ladezone, Möglichkeit der Herstellung einer temporären Kraftfahrzeugerreichbarkeit in begründeten Ausnahmefällen) für den Zeitraum der Bauausführung der Infrastrukturmaßnahme nicht gegeben. Die Organisation der Bauausführung der Infrastrukturmaßnahme durch die Antragsgegnerin genügt daher insgesamt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Soweit sich die Antragstellerin pauschal und unsubstantiiert auf eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Betriebsinhabers des in ihrem Wohn- und Geschäftshaus befindlichen Spielwaren- und Modellbaugeschäftes durch die mit der Straßensperrung einhergehende fehlende Kraftfahrzeugerreichbarkeit der auf dem Grundstück befindlichen privaten Parkplätze beruft, so vermag dieses Vorbringen - nach den vorstehend dargestellten Maßstäben - schon im Ansatz keine Verletzung des Rechts auf Anliegergebrauch zu begründen. Der Antragstellerin ist es insoweit - mangels Betroffenheit in eigenen Rechten und diesbezüglich fehlender Antragsbefugnis - von vornherein verwehrt, eine etwaige Verletzung der Rechte Dritter in eigenem Namen geltend zu machen, zumal eine derartige Existenzgefährdung nicht ansatzweise durch konkrete betriebswirtschaftliche Daten belegt wird. Dessen ungeachtet begründete selbst eine etwaige wirtschaftliche Existenzgefährdung eines Betriebsinhabers keinen öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Einstellung der Bauarbeiten nach dem derzeitigen Bauablaufkonzept, sondern könnte in Anbetracht der in der Vorschrift des § 20 Abs. 6 StrWG NRW zum Ausdruck kommenden Duldungspflicht allenfalls einen Entschädigungsanspruch des Betriebsinhabers - nicht aber der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin - begründen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 StrWG NRW erfüllt sind.
Nach dem vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstab bezüglich der Feststellung einer Verletzung des Rechts auf Anliegergebrauch vermag schließlich auch das Vorbringen der Antragstellerin, ihr entstehe durch die mangelnde Kraftfahrzeugerreichbarkeit des Grundstücks infolge der Straßensperrung selbst ein wirtschaftlicher Schaden, weil der Betriebsinhaber des Spielwaren- und Modellbaugeschäftes wegen fehlender Nutzbarkeit der von ihm angemieteten privaten Pkw-Stellplätze auf dem Grundstück die monatliche Nettokaltmiete von 1.410,00 Euro um 410,00 Euro auf 1.000,00 Euro gemindert habe, von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Anliegergebrauch und demgemäß auch keinen öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu begründen. Denn selbst wenn die Antragstellerin insoweit als gewerbliche Vermieterin qualifiziert wird, begründeten etwaige aus Mietminderungen resultierende Umsatzeinbußen allenfalls einen Entschädigungsanspruch, nicht aber einen Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung in Bezug auf die baustellenbedingte Straßensperrung. Auch insoweit gilt, dass im Falle - wie hier - rechtmäßiger bzw. ordnungsgemäßer Straßenbauarbeiten und damit einhergehender Beeinträchtigungen für anliegende Gewerbebetriebe selbst im Falle einer Existenzbedrohung grundsätzlich nur ein Entschädigungsanspruch, nicht aber ein Unterlassungsanspruch oder ein Anspruch auf weiterhin uneingeschränkte Nutzung besteht (vgl. § 20 Abs. 6 StrWG NRW),
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 23 B 2230/91 -, juris Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 14 L 12/14 -, juris Rn. 32; vgl. hierzu auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2011 - 1 M 100/11 -, juris Rn. 18.
Unabhängig davon hat die Antragstellerin im Übrigen schon im Ansatz nicht dargelegt, dass sie als Wohnungseigentümergemeinschaft durch die erfolgte Mietminderung selbst einen existenzbedrohenden wirtschaftlichen Schaden erleidet. Denn ausweislich des vorgelegten Mietvertrages mit dem Betriebsinhaber des Spielwaren- und Modellbauladens (E. und A. GmbH) vom 24. Dezember 2014 ist nicht die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Vermieterin des Ladenlokals, sondern ausschließlich eine von insgesamt vier Wohnungseigentümern, namentlich Frau W.. Gleiches gilt für geltend gemachte Mietausfälle in Bezug auf drei weitere Pkw-Stellplätze im Innenhof des Grundstücks in Höhe von insgesamt 175,00 Euro pro Monat, weil diese Stellplätze nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst, sondern lediglich von der Wohnungseigentümerin Ursula W. vermietet werden. Etwaige Mietausfälle einzelner Wohnungseigentümer begründen indes schon per se keinen wirtschaftlichen Schaden der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümergemeinschaft.
II. Es fehlt letztlich auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Durchführung der Straßenbauarbeiten auf der Grundlage des derzeitigen Bauablaufkonzeptes (keine Kraftfahrzeugerreichbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks) für sie mit schweren, unzumutbaren und nicht zu beseitigenden Nachteilen verbunden wäre.
Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin schon nicht nachvollziehbar belegt, dass ihr als Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden infolge von Mietminderungen entsteht bzw. bereits entstanden ist. Denn nicht die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft ist Vermieterin des im Erdgeschoss befindlichen Ladenlokales, sondern nur eine von insgesamt vier Wohnungseigentümern. Gleiches gilt für die drei von einer weiteren Wohnungseigentümerin vermieteten Pkw-Stellplätze.
Selbst wenn jedoch zugunsten der Antragstellerin unterstellt würde, sie wäre in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümergemeinschaft selbst von Mietausfällen betroffen, kann ihrem Vortrag, diese Mietausfälle beliefen sich in Bezug auf das Ladenlokal auf monatlich 410,00 Euro sowie in Bezug auf drei weitere Pkw-Stellplätze auf dem Innenhof des Grundstücks, die an drei weitere Mieter (O., L. und U.) vermietet seien, auf monatlich 175,00 Euro, jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft durch die geltend gemachten Mietausfälle in Höhe von insgesamt 585,00 Euro pro Monat ein existenzbedrohender wirtschaftlicher Schaden entstünde. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbleibens dieser Mieteinnahmen für die Antragstellerin letztlich nicht überprüfbar. Denn um beurteilen zu können, ob die geltend gemachten Mietausfälle für die Antragstellerin einen schweren, unzumutbaren und nicht zu beseitigenden Nachteil nach sich ziehen, bedürfte es substantiierter und nachprüfbarer Angaben zu sämtlichen Einnahmen der insgesamt vier Wohnungseigentümer (u.a. aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit), an denen es offenkundig mangelt.
Soweit schließlich geltend gemacht wird, die Antragstellerin könne die Gewerbefläche im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses, sofern der derzeitige Mieter das Mietverhältnis zukünftig kündige, während des geplanten Zeitraums der Bauarbeiten bis November 2027 nicht mehr anderweitig vermieten, so ist dieser Einwand nicht ansatzweise belegt und reine Spekulation. Im Übrigen bestehen derzeit keinerlei tatsachengestützte Anhaltspunkte dahingehend, der aktuelle gewerbliche Mieter werde das Mietverhältnis alsbald durch Ausspruch einer Kündigung beenden.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
D. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der insoweit für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu reduzieren, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.