Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.07.2020 – 3 E 45/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Große Kreisstadt Radebeul vertreten durch den Oberbürgermeister Pestalozzistraße 6, 01445 Radebeul

- Beklagte -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Erhöhung der Geldleistung für Kindertagespflege im Jahr 2017 hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp als Einzelrichter

am 20. Juli 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. März 2020 - 1 K 2888/18 - wird zurückgewiesen. Gründe Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch die angefochtene Entscheidung vom Einzel- richter erlassen wurde. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft, da sie von ihnen im eigenen Namen erhoben wurde und der Beschwerdewert nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erreicht ist. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend gemäß § 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 2 unter Berücksichtigung von Nr. 1.3 und 1.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,- €, den hälftigen Auffangwert, festgesetzt. Die Bevollmächtigten begehren eine Heraufsetzung auf 9.000,00 € mit der Begründung, sie hätten mit Schreiben vom 17. März 2020 (gemeint ist wohl ihr Schreiben vom 21. Februar 2020) ausgeführt, die Klägerin begehre eine Erhöhung der Geldleistung für ihre Tätigkeit in der Kindertagespflege um etwa 300,00 € pro Monat und Kind. Ausgehend von 60 Monaten Kinderbetreuung ergebe sich unter Berücksichtigung der Entgeltgruppe S4 des TVöD-SuE ein Betrag von 18.000,00 € der zu halbieren sei. Hierbei handele es sich nicht um eine nachträgliche Bezifferung, sondern lediglich um eine rechnerische Erläuterung. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmten (§ 52 Abs. 1 GKG). 1 2 3 4

3 Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2020. Dies folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren, soweit - wie hier - eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG durch Beschluss festsetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Nachträgliche Änderungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Denn neue Klageforderungen und nachträgliche Erweiterungen etwa durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz sind nach § 173 VwGO i. V. m. § 296a ZPO unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 152/08 -, juris Rn. 8; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2028, § 104 Rn. 47 f.; Jäckel, in: Beck-OK KostR, Stand: 1. Juni 2020, § 63 Rn. 13). Eine Heraufsetzung des Streitwerts ist danach nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat nur auf Neufestsetzung geklagt, ohne einen Mindestbetrag der neu festzusetzenden Geldleistungen zu benennen. Folglich richtet sich die Streitwertfestsetzung in Anlehnung an Nr. 1.3 und 1.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen nach § 52 Abs. 2 GKG, da im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine genügenden Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bestanden. Die Klägerin hat zwar bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass "richtigerweise (…) ein Anerkennungsbetrag der Vergütung nach Entgeltgruppe S4 des TVöD-SuE gezahlt würde." Weder hat sie jedoch den sich hieraus ergebenden Mehrbetrag bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung beziffert, noch hat sie im Antrag in der mündlichen Verhandlung einen Mindestbetrag angegeben (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 -, juris Rn. 20). Ihr auf Neufestsetzung gerichteter Antrag war daher hinsichtlich des von ihr angestrebten Mehrbetrags der Höhe nach völlig unbestimmt. Das Schreiben ihrer Bevollmächtigten stellt sich daher 5 6

4 nicht als eine bloße "rechnerische Erläuterung" ihrer Klageforderung dar. Das Verwaltungsgericht musste die Angaben der Bevollmächtigten im Schreiben vom 21. Februar 2020 somit nicht mehr berücksichtigen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gerichtsgebührenfrei. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Dieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

gez.: Groschupp

7 8