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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.08.2020 – 3 B 233/20
Az.: 3 B 233/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2.
- Antragsteller -
- Beschwerdegegner -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Gemeinde Neukirchen vertreten durch den Bürgermeister Hauptstraße 77, 09221 Neukirchen
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Kindergartenrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, Groschupp und Dr. John
am 20. August 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2020 - 6 L 268/20 - geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren als Personensorgeberechtigte ihres am 2. März 2017 geborenen Sohnes L. im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, diesen in der Kindertageseinrichtung „...“ bis zum 31. Juli 2021 ohne Vorlage eines Nachweises über ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern zu betreuen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. Mai 2020 mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Mai 2020 statt. Zur Begründung führte es aus, ein Anordnungsgrund ergebe sich bereits daraus, dass der Sohn der Antragsteller einen unbedingten Anspruch aus § 24 SGB VIII auf individuelle Förderung in einer Tageseinrichtung habe und den Antragstellern insoweit ein korrespondierender Anspruch auf Aufnahme zustehe. Da die Gewährung von Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren offensichtlich zu spät käme, sei ein Anordnungsgrund gegeben. Zudem liege auch ein Anordnungsanspruch vor. Der nach § 20 Abs. 9 IfSG erforderliche Nachweis über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern könne von den Antragstellern derzeit nicht verlangt werden, da die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG vorlägen. Danach seien bis zum 31. Juli 2021 insbesondere 1 2
3 Personen, welche am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut würden, von der Nachweispflicht befreit. Dies treffe auf den Sohn der Antragsteller zu, da er sich zum Stichtag 1. März 2020 in einer Kindertagespflege, und somit in einer Einrichtung nach § 33 Nr. 2 IfSG befunden habe. Es sei der Vorschrift des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG nicht zu entnehmen, dass der nachträgliche Wechsel von der Kindertagespflege in die Kindertageseinrichtung die Nachweispflicht wieder aufleben lassen könnte. Der vorübergehende Wegfall der Nachweispflicht sei nicht an eine bestimmte Einrichtung und dem dortigen Verbleib gebunden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm seien die Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG einander gleichgestellt. Hätte der Gesetzgeber die Bindung an eine bestimmte Einrichtung gewollt, wäre - schon vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Grundrechtsrelevanz der neu eingeführten Impfpflicht - ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass dies in der Vorschrift klar zum Ausdruck gekommen wäre. Dies gelte umso mehr, als es sich hierbei nicht um vernachlässigbare Einzelfälle handeln dürfte, da der gesamte Einschulungsjahrgang 2020, welcher planmäßig im Sommer von einer Einrichtung i. S. d. § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG in eine solche nach § 33 Nr. 3 IfSG wechseln werde, von dieser Problematik betroffen sei. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens bestimmen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergeben, dass ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, die Betreuung des Kindes der Antragsteller in der Kindertageseinrichtung „...“ nicht mit der Begründung abzulehnen, es fehle an einem Nachweis i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Die Beschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil die Antragsteller nicht i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sind, wie die Beschwerde zu Recht vorträgt. Denn der Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht allein dem Kind und nicht (auch) dessen personensorgeberechtigten Eltern zu, die das Kind bei der Durchsetzung des Anspruchs lediglich vertreten (BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 47). 3 4
4 Darüber hinaus hat die Beschwerde auch deswegen Erfolg, weil der Antrag, wenn er von den Antragstellern lediglich als Vertreter ihres Sohnes gestellt worden wäre, unbegründet wäre. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene Anspruch zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund). Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch (ihres Sohnes) glaubhaft gemacht. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung dürfte dem Anspruch ihres Kindes aus § 24 Abs. 1 SGB VIII auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung „...“ entgegenstehen, dass ihr Kind der Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bislang nicht nachkommen ist. Denn nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG darf eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorlegt, in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG nicht betreut werden. § 20 IfSG ist durch Art. 1 Nr. 8 e) des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) mit Wirkung zum 1. März 2020 um die Absätze 8 bis 14 ergänzt worden (Art. 4 Masernschutzgesetz). Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers ist es Ziel des dieses Gesetzes, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von verletzlichen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Masern gehören zu den ansteckenden Infektionskrankheiten des Menschen. Sie verlaufen schwer und ziehen Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich. Eine Masern-Infektion sei - so die Begründung weiter - damit anders als verbreitet angenommen keine harmlose 5 6 7
5 Krankheit. Der Fokus der Neuregelungen liege insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kämen. Von einem Gemeinschaftsschutz profitieren würden insbesondere jene Personen, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen könnten. Durch eine deutliche Steigerung der Impfquoten in Deutschland könne mittelfristig auch die Elimination der Masern in Deutschland und das von der WHO vorgegebene globale Ziel der Masernelimination erreicht werden. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit werde vorgesehen, dass Personen in bestimmten Einrichtungen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Wer sich einer Impfung gegen Masern verweigere, setze nicht nur seine eigene Gesundheit einer erheblichen Gefahr aus, sondern erhöhe auch das Infektionsrisiko für andere Personen, die zum Beispiel auf Grund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden könnten. Deshalb müsse eine entsprechende Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen möglichst früh ansetzen und vor allem da gelten, wo Menschen täglich in engen Kontakt miteinander kämen (BT-Drs. 19/13452, S. 1 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Neuregelungen zur Masernimpfpflicht abgelehnt (BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2020 - 1 BvR 469 u. 470/20 -, juris). Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG müssen unter anderem Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden oder dort tätig sind, ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder Immunität gegen Masern aufweisen. Der Nachweis ausreichenden Impfschutzes oder Immunität gegen Masern ist der jeweiligen Leitung der Einrichtung nach Maßgabe von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG vor Beginn der Betreuung vorzulegen. Danach kann dieser Nachweis von den Verpflichteten geführt werden durch eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 IfSG des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG) sowie durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 9 Satz 1 8
6 Nr. 2 IfSG) oder durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 IfSG bereits vorgelegen hat (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG). Danach ist der Sohn der Antragsteller verpflichtet, den Nachweis vor Beginn der begehrten Betreuung in der Kindertageseinrichtung „...“ gegenüber der dortigen Leitung zu führen. Infektionsschutzrechtlich sind Kindertageseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts fällt der Sohn der Antragsteller nicht unter die Regelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG, die ergänzende Regelungen zur Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorsieht. Danach haben unter anderem Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, der Leitung der jeweiligen Einrichtung erst bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Hier kann dahinstehen, ob diese Regelung hier schon deswegen keine Anwendung finden kann, weil der Sohn der Antragsteller seit 1. April 2020 nicht mehr in einer Kindertageseinrichtung oder anderen Gemeinschaftseinrichtung i. S. v. § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut wird und seit dem Stichtag 1. März 2020 mithin dort nicht ununterbrochen betreut wurde. Der in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG geregelte Aufschub zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG greift nicht bei einem Wechsel zwischen Gemeinschaftseinrichtungen i. S. v. § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG. Der Anwendungsbereich ist vielmehr auf den „Betreuungsbestand“, also auf diejenigen Personen beschränkt, die seit dem Stichtag 1. März 2020 in derselben Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind (so auch VG Magdeburg, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 6 B 251/20 -, juris; VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10. August 2020 - 9 B 16/20 -, juris). Zwar ist die Vorschrift des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig. Dem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, dass die Formulierung „in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG“ auch so verstanden werden kann, dass die Nachweispflicht nicht an eine bestimmte Einrichtung und den dortigen 9 10 11 12
7 Verbleib gebunden ist, der Gesetzgeber also die Gemeinschaftseinrichtungen in § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG gleichstellen wollte. Bei diesem Verständnis des Tatbestandmerkmals "in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG" läge es auch nicht fern, das Tatbestandsmerkmal „Leitung der jeweiligen Einrichtung“ - unabhängig vom Verbleib in derselben Gemeinschaftseinrichtung oder dem Wechsel in eine andere Gemeinschaftseinrichtung - schlicht als aktuelle Gemeinschaftseinrichtung auszulegen mit der Folge, dass der Nachweis im Falle eines Wechsels der Gemeinschaftseinrichtung gegenüber der Leitung dieser (neuen) Gemeinschaftseinrichtung zu führen wäre. Die amtliche Begründung hilft hier zum Verständnis des Gesetzgebers nicht weiter, da sie im Wesentlichen nur den Wortlaut der Vorschrift wiedergibt (BT-Drs. 19/13452, S. 29). Sowohl systematische Gründe als auch der Zweck der § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG sprechen allerdings für eine Auslegung dieser Vorschrift, wonach der vorübergehende Aufschub der Nachweispflicht bis zum 31. Juli 2021 an die Betreuung und den Verbleib in einer bestimmten Gemeinschaftseinrichtung seit dem Stichtag 1. März 2020 gebunden ist und mit „Leitung der jeweiligen Einrichtung“ in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG somit die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung gemeint ist, in der die zum Nachweis verpflichtete Person seit dem Stichtag ununterbrochen betreut wird oder tätig ist. Systematisch spricht für dieses Verständnis die Regelung in § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG. Aus ihr ergibt sich indirekt, dass der Nachweis ausreichenden Impfschutzes oder Immunität gegen Masern von der verpflichteten Person nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG auch in Fällen eines Wechsels der Gemeinschaftseinrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu erbringen ist; nur lässt der Gesetzgeber hier eine Bescheinigung von einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber genügen, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Nr. 1 oder 2 IfSG bereits vorgelegen hat. Nichts spricht dafür, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG nur in Fällen eines Wechsels der Gemeinschaftseinrichtung nach dem 31. Juli 2021 gelten soll. Würde man das in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG enthaltene Tatbestandsmerkmal wie das Verwaltungsgericht „in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG“ 13 14
8 weit auslegen, widersprächen sich folglich § 20 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG. Auch nach dem Zweck des § 20 Abs. 10 IfSG sowie des Masernschutzgesetzes im Allgemeinen sprechen bei summarischer Prüfung dafür, dass der vorübergehende Aufschub der Nachweispflicht bis zum 31. Juli 2021 in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG an die Betreuung und den Verbleib in einer bestimmten Gemeinschaftseinrichtung seit dem Stichtag 1. März 2020 gebunden ist. Zweck dieser Vorschrift ist nämlich in erster Linie nicht die Privilegierung von Personen, die zum Stichtag in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden oder dort tätig sind. Vielmehr soll § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG offensichtlich sicherstellen, dass die Verpflichtung zur Nachweisführung nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG auch gegenüber diesem Personenkreis in überschaubarer Zukunft durchgesetzt wird, da er eben nicht unter die Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 IfSG fällt. Weshalb der Gesetzgeber hierfür eine verhältnismäßig lange Frist vorgegeben hat, lässt sich der Gesetzesbegründung zwar nicht entnehmen. Auf diese Frage kommt es hier allerding auch nicht an. Denn für die oben dargelegte Auslegung der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, die mit dem Masernschutzgesetz verfolgten Zielsetzungen zeitnah zu erreichen. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten als offen ansehen würde, hätte die Beschwerde Erfolg. Im Rahmen der dann gebotenen Folgenabwägung müsste das Interesse des Sohnes der Antragsteller, fortan in der Kindertageseinrichtung „...“ betreut zu werden, gegenüber dem Interesse einer Vielzahl anderer Personen an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben hier zurücktreten. Angesichts der Ansteckungsgefahr, der Schwere des Verlaufs der Masernkrankheit, ihrer Komplikationen und möglichen Folgeerkrankungen überwiegen die Nachteile, die der Antragsteller im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache einstweilen hinzunehmen hätte, in Ausmaß und Schwere nicht - und schon gar nicht deutlich - die Nachteile, die mit einem Aufschub der Nachweispflicht für andere Personen nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG verbunden wären (vgl. zur Folgenabwägung: BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2020 a. a. O. Rn. 13, 16). 15 16
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 39, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Kober
Groschupp
John
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