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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.05.2021 – 3 B 411/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Gemeinde Neukirchen vertreten durch den Bürgermeister Hauptstraße 77, 09221 Neukirchen/Erzgebirge

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Kindergartenrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 5. Mai 2021 beschlossen: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. November 2020 - 6 L 573/20 - zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit - soweit es den Antragsteller betrifft - mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2020 und 18. Februar 2021 übereinstimmend für er- ledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. I. Der 2017 geborene Antragsteller und die 2014 geborene Antragstellerin begehren ihre Betreuung im Kindergarten bzw. Schulhort nach Vorlage einer ärztlichen Bescheini- gung, wonach sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens des Antragstellers in eine Kindertagesstätte in A. in der Trägerschaft der Antragsgegnerin vertraten seine Eltern zunächst die Auffas- sung, für den Antragsteller greife die Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 IfSG, wo- nach der Nachweis einer Masernschutzimpfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vor- gelegt werden kann. Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat mit Beschluss vom 20. August 2020 - 3 B 233/29 - (veröffentlicht bei juris) den vorangegangenen Antrag des 1 2 3 4

3 Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Daraufhin legten die Eltern des Antragstellers eine Impfunfähigkeitsbescheinigung „Ärztliches Zeugnis gem. § 20 Abs. 6 und § 21 IfSG (Infektionsschutzgesetz) zur Vorlage bei Behörden, Kindertagesstätten und Arbeitgebern“ der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. L. vor, wonach der Antragsteller nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls aus gesundheitlichen Gründen von allen Schutzimpfungen freizustellen sei, da er ohne Ge- fahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden könne. Nach dem Hin- weis der Antragsgegnerin, dass die Bescheinigung nicht den Anforderungen eines ärzt- lichen Zeugnisses dafür genüge, dass bei dem Antragsteller eine medizinische Kont- raindikation betreffend die Masernschutzimpfung vorliege, reichten die Eltern des An- tragstellers eine auf den 8. September 2020 datierte weitere ärztliche Bescheinigung von Dr. med. L. „Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ sowie „Bescheinigung über die ärztliche Impfberatung, die ärztliche Untersuchung und das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes“ nach, wonach eine dauerhafte, medizini- sche Kontraindikation vorliege, aufgrund derer nicht gegen Masern geimpft werden könne und die vorhandene Kontraindikation in der Patientenakte ausreichend be- gründet worden sei. Mit Schreiben vom 9. September 2020 stellten die Prozessbevollmächtigten der An- tragsgegnerin Strafanzeige wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gem. § 278 StGB und wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gem. § 279 StGB. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat die Verfahren gegen die Eltern der Antrag- steller zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 10. September 2020 suchte der Antragsteller erneut beim Verwaltungsgericht Chemnitz um einstweiligen Rechtsschutz nach mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unverzüglich in der Kindertagesstätte A. zu betreuen (Az.:). Nach Zu- rücknahme des Antrags wurde das Verfahren mit Beschluss vom 28. September 2020 eingestellt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 teilte das Gesundheitsamt den Eltern der Antrag- steller auf deren Anfrage hin mit, dass es den nach § 20 Abs. 9 IfSG geforderten Nach- weis für beide Kinder als geführt ansehe, ohne dass eine (medizinische) Überprüfung der ärztlich bescheinigten Kontraindikation stattgefunden habe. Eine solche Überprü- fung sei gesetzlich nicht vorgesehen und gar nicht so ohne weiteres möglich. Auf die Bitte der Eltern nach einer Weiterbetreuung der Antragsteller ab dem 1. No- vember 2020 mit E-Mail vom 10. Oktober 2020 teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben 5 6 7 8

4 vom 16. Oktober 2020 mit, dass nach ihrer Auffassung das gesetzliche Betreuungsver- bot weiterhin gelte, da es - trotz der Mitteilung des Gesundheitsamtes - erhebliche An- haltspunkte gebe, die den rechtlichen Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung infrage stellten. Am 26. Oktober 2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Chemnitz um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragsteller in der Kindertagesstätte F. in A. und die Antragstellerin im Hort N. zu betreuen, nachgesucht. Mit Beschluss vom 13. November 2020 hat das Verwaltungsgericht Chemnitz den An- trag abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet, da es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsan- spruchs fehle. Dem durch einstweilige Anordnung zu sichernden Betreuungsanspruch stehe das Betreuungsverbot aus § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG entgegen. So hätten die An- tragsteller zwar der Form nach nicht zu beanstandende ärztliche Zeugnisse über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt (wobei dies zugunsten der Antragstellerin als zutreffend unterstellt worden sei, weil die Verwaltungsakte eine für sie ausgestellte Bescheinigung nicht enthalte). Das Gericht folge aber der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach der Beweiswert des ärztlichen Attests aufgrund hier vor- liegender besonderer Umstände erschüttert sei. So habe die Amtsleiterin der Antrags- gegnerin an Eides statt versichert, dass die Mutter der Antragsteller ihr gegenüber in einem Telefonat angegeben habe, die medizinische Kontraindikation sei aus Krebslei- den der Familie väterlicherseits sowie aus dem Umstand abgeleitet worden, dass der Antragsteller schiele. Ein solcher Befund rechtfertige nicht die Annahme einer medizi- nischen Kontraindikation in Bezug auf eine Masernimpfung. Bestünden damit Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des durch Dr. med. L. für den Antragsteller ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, müsse dies auch für die Antragstellerin gelten, da davon aus- zugehen sei, dass auch deren Impfunfähigkeitsbescheinigung durch diese Ärztin aus- gestellt worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass bis zum 1. September 2020 von einer medizinischen Kontraindikation oder sonstigen medizinischen Auffälligkeiten - auch im Rahmen der in der Vergangenheit bestehenden Betreuungsverhältnisse - keine Rede gewesen sei. Auch das prozessuale Verhalten der Antragsteller lasse da- rauf schließen, dass sie selbst ursprünglich nicht vom Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation ausgegangen seien. So hätten sie sich zunächst auf die Übergangs- regelung des § 20 Abs. 10 IfSG berufen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass nach dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts innerhalb weniger Tage 9 10

5 quasi aus heiterem Himmel eine medizinische Kontraindikation festgestellt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar. Auch sei den Antragstellern nicht zu folgen, soweit sie behaupten, der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung falle nicht in den Aufgabenbe- reich der Antragsgegnerin, sondern obliege dem Gesundheitsamt. Denn das Fehlen eines nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG erforderlichen Nachweises führe zu einem Betreu- ungsverbot gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG und dieses sei von der Antragsgegnerin einzuhalten. Als Trägerin der betroffenen Einrichtungen sei die Antragsgegnerin des- halb gehalten, die Voraussetzungen in eigener Verantwortung ohne eine Bindung an die Auffassung des Gesundheitsamts zu prüfen. Nach seiner Aufnahme in einer anderen Kindertageseinrichtung hat der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde ihr Begehren wei- ter. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung habe, den die Antragsgegnerin erfüllen müsse. § 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG, der diejenigen Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, von der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG, der für einen bestimmten Personenkreis einen ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Ma- sern vorschreibe, befreit, betreffe nur die Antragstellerin, nicht aber die Antragsgegne- rin. Da die Antragstellerin das nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG erforderliche Attest vorge- legt habe, bestehe kein Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG. Das Verwal- tungsgericht habe die beiden Vorschriften unzulässig vermischt. Das ärztliche Zeugnis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG sei eine formelle Voraussetzung für die Betreuung in einer Einrichtung, nicht der materielle Beweis der Beachtung von § 20 Abs. 8 IfSG. Die Antragsgegnerin dürfe daher lediglich prüfen, ob es sich bei der vorgelegten Urkunde um ein ärztliches Zeugnis handele oder ob es gefälscht sei, sie dürfe aber nicht mate- riell überprüfen, ob tatsächlich eine medizinische Kontraindikation vorliege. Die Antrag- stellerin müsse nach § 20 Abs. 9 IfSG nicht beweisen, dass eine medizinische Kontra- indikation gegen die Impfung vorliegt, sie müsse nur ein ärztliches Zeugnis vorlegen, in dem die Kontraindikation bescheinigt werde. Da es für die Antragstellerin eine Zu- sage oder Absicht der Vorlage eines Impfnachweises nie gegeben habe, sei der Inhalt des ausschließlich den Antragsteller betreffenden Telefonats zwischen der Amtsleiterin der Antragsgegnerin und der Mutter der Antragsteller nicht geeignet, den Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses der Antragstellerin zu erschüttern. Die medizinische Kontra- indikation der Antragstellerin ergebe sich aus deren Vorgeschichte. Die Antragstellerin habe auf die ihr bis dahin verabreichten Impfungen äußerst heftig reagiert, wobei die 11

6 genaue Ursache unbekannt sei. Es komme eine Allergie gegen Begleitstoffe in Be- tracht. Es dürfe angenommen werden, dass die Ärztin aus diesen Gründen auch bei dem Antragsteller, der bis jetzt keine Impfungen erhalten habe, eine Kontraindikation angenommen habe. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin zu 2 im Hort N. zu be- treuen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat sich der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen und ist im Hin- blick auf das Verfahren der Antragstellerin der Auffassung, soweit diese meine, das ärztliche Zeugnis sei allein eine formelle Voraussetzung ohne materiellen Beweiswert, sei dies mit dem Gesetzeszweck (dem Infektionsschutz) nicht vereinbar. Dem ärztli- chen Zeugnis werde ein Beweiswert zuerkannt, welcher erschüttert werden könne. In- soweit habe das Verwaltungsgericht ausführlich und unter Abwägung aller Umstände entsprechend dem Maßstab einer summarischen Prüfung dargelegt, weshalb hier im Einzelfall der Beweiswert erschüttert sei. II. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Abänderung der ver- waltungsgerichtlichen Entscheidung und führt folglich nicht zum Erfolg ihrer Be- schwerde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis tref- fen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind nach § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung des zu si- chernden Anspruchs bedeutet, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner Gesamtheit ergibt, dass das Bestehen des Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung dargelegt hat, die es ihm 12 13 14 15 16

7 unzumutbar macht, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - 6 B 266/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft ge- macht hat, da ihrem geltend gemachten Betreuungsanspruch das Betreuungsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG entgegensteht. Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG müssen Personen, die in einer Gemeinschaftsein- richtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder Immunität gegen Masern aufweisen. Der Nachweis ausreichenden Impf- schutzes oder Immunität gegen Masern ist der jeweiligen Leitung der Einrichtung nach Maßgabe von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG vor Beginn der Betreuung vorzulegen. Danach kann dieser Nachweis von den Verpflichteten geführt werden durch eine Impf- dokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausrei- chender Impfschutz gegen Masern besteht (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG) sowie durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG) oder durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung dar- über, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 IfSG bereits vorgelegen hat (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG; vgl. dazu: SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2020 - 3 B 233/20 -, juris Rn. 8). Die Antragstellerin begehrt ihre Betreuung im Hort N., mithin einer Gemeinschaftsein- richtung gemäß § 33 Nr. 1 IfSG. Obwohl nicht in der Verwaltungsakte der Antragsgeg- nerin enthalten und von der Antragstellerin auch nicht zwischenzeitlich nachgereicht, geht auch der Senat wegen des insoweit unstreitigen Vorbringens der Antragstellerin davon aus, dass auch sie eine „Ärztliche Bescheinigung Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ der Dr. med. L. vom 8. September 2020 vorgelegt hat, wonach bei ihr - ebenso wie bei dem Antragsteller - eine dauerhafte medizinische Kont- raindikation vorliegt, aufgrund derer nicht gegen Masern geimpft werden kann (vgl. Be- scheinigung für den Antragsteller Bl. 64 d. Verwaltungsakte). Rein formal ist die An- tragstellerin zwar damit ihrer Vorlagepflicht gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nachge- kommen, wie es letztlich auch das von den Eltern der Antragstellerin offensichtlich um 17 18 19

8 eine entsprechende Einschätzung gebetene Gesundheitsamt des Landratsamtes Erz- gebirgskreis festgestellt hat. Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls folgt der Senat hier aber der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, wo- nach der Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttert werden kann und im konkreten Fall der Antragstellerin auch tatsächlich erschüttert ist. Im Arbeitsrecht wurden dazu durch das Bundesarbeitsgericht zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Grundsätze entwickelt, die sich auch auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation übertragen lassen. Danach soll einem ärztlichen Attest vom Grundsatz her ein hoher Beweiswert zukommen, der aber beim Vorliegen gewichtiger Indizien durch den Arbeitgeber er- schüttert werden kann. Der Arbeitnehmer muss dann den vollen Beweis erbringen, wo- für ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung steht, den er dann von der Schweigepflicht zu entbinden hat (vgl. BAG, Urt. v. 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 -, juris Rn. 19). Derartige gewichtige Indizien, die den Senat an der inhaltlichen Richtigkeit des für die Antragstellerin vorgelegten Impfunfähigkeitsnachweises vom 8. September 2020 zwei- feln lassen, sind zum einen das Agieren der Eltern der Antragstellerin vor der Vorlage dieser Bescheinigung(en) und zum anderen die eidesstattliche Versicherung der Amts- leiterin der Antragsgegnerin zum Inhalt eines mit der Mutter der Antragstellerin am 2. September 2020 geführten Telefongesprächs. Die Eltern der Antragstellerin haben sich, um die Aufnahme ihres Bruders, des Antragstellers, in eine Kindertagesstätte in der Trägerschaft der Antragsgegnerin zu erreichen, zunächst auf die Übergangsrege- lung des § 20 Abs. 10 IfSG gestützt, wonach die Pflicht zur Vorlage des Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG für Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemein- schaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, nach der zum damali- gen Zeitpunkt geltenden Fassung des IfSG bis zum 31. Juli 2021 bzw. nach der aktu- ellen Fassung sogar bis zum 31. Dezember 2021 aufgeschoben ist. Um ihre dahinge- hende Ansicht der Geltung dieser Übergangsvorschrift auch für den Antragsteller durchzusetzen, haben sie den Antragsteller sogar um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen (- 3 B 233/20 -). In diesem Zusammenhang war nie die Rede von einer etwaigen medizinischen Kontraindikation oder sonstigen medizinischen Auffällig- keiten, die einer Impfung entgegenstehen könnten. Auch wurde Derartiges nicht im Rahmen der bereits in der Vergangenheit bestehenden Betreuungsverhältnisse er- wähnt, obwohl dies nahegelegen hätte. Den Antragstellern ging es offensichtlich von Anfang an um eine Betreuung ohne vorherigen Masernimpfschutz. Insoweit wäre ein im Ergebnis nicht eingetretenes Obsiegen im vorangegangenen Verfahren (-... aber 20

9 lediglich ein befristeter Erfolg gewesen, was wiederum nicht sinnvoll mit dem eigentli- chen Ziel der Antragsteller zu vereinbaren ist. Schließlich hat sich die Mutter der An- tragstellerin in einem Telefongespräch mit der Amtsleiterin der Antragsgegnerin dahin- gehend geäußert, dass die Ärztin die medizinische Kontraindikation des Antragstellers aufgrund geschilderter Krebserkrankungen in der Familie väterlicherseits sowie der Tatsache, dass der Antragsteller schiele, festgestellt habe. Dies rechtfertigt - wie be- reits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - indes nicht eine medizinische Kontraindikation in Bezug auf eine Masernimpfung. Eine so verursachte angebliche Kontraindikation lässt sich nicht ansatzweise den Empfehlungen der Sächsischen Impf- kommission „Allgemeine Kontraindikationen bei Schutzimpfungen“ (https://www.slaek.de/media/dokumente/02medien/Patienten/gesundheitsinformatio- nen/impfen/e2.pdf; abgerufen am 4. Mai 2021) entnehmen. Zutreffend hat das Verwal- tungsgericht auch darauf abgestellt, dass die eidesstattlich versicherten Angaben der Amtsleiterin der Antragsgegnerin nicht durch das bloße Bestreiten der Antragsteller, über die Vorerkrankungen in der Familie und das Schielen des Antragsstellers sei nicht im Zusammenhang mit der festgestellten medizinischen Kontraindikation gesprochen worden, in Frage gestellt werden. Da es in dem Telefonat gerade um die Vorlage der entsprechenden Impfnachweise als Voraussetzung für eine Aufnahme in die Einrich- tung ging, ist nicht ersichtlich und wurde von den Antragstellern auch nicht dargelegt, aus welchem Grund die unstreitig erörterten Umstände dann überhaupt in dem Ge- spräch von der Mutter erwähnt wurden. Dem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, dass sich unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände und des Verhaltens der Antragsteller der Eindruck aufdrängt, dass die medizinische Kontraindikation quasi „aus heiterem Himmel“ festgestellt wor- den sei, ohne dass dies nachvollzogen werden könne. Schließlich verhilft auch die Tatsache, dass die geschilderten Umstände allesamt den Antragsteller, dessen Verfahren sich zwischenzeitlich nach seiner Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte erledigt hat, betreffen, der Beschwerde der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Denn die dargelegten Umstände müssen sich gleichermaßen auch auf den Beweiswert der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung, die offen- sichtlich von derselben Ärztin stammt, auswirken. Soweit die Antragstellerin zuletzt vor- getragen hat, dass sich die bei ihr festgestellte medizinische Kontraindikation aus ihrer Vorgeschichte ergebe - danach habe sie in der Vergangenheit auf erfolgte Impfungen sehr heftig reagiert, ohne dass die genaue Ursache hierfür bekannt sei -, handelt es sich um eine erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene bloße Behauptung, die den 21 22

10 Angaben der Mutter der Antragstellerin im Telefongespräch vom 2. September 2020 widerspricht und von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht wurde. Dieses Vorbringen war daher nicht geeignet, den Beweis ihrer Impfunfähigkeit zu erbringen. Hierzu hätte es vielmehr in Anlehnung an die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nach Entbindung von der Schweigepflicht des Zeugnisses der behandelnden Ärztin bedurft. Fernliegend erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang auch die Annahme des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, wonach die bei der Antragstellerin in der Vergangenheit festgestellten Reaktionen auf erfolgte Impfungen zugleich auch eine medizinische Kontraindikation bei dem Antragsteller begründet haben sollen. Ohnehin ist auch der Umstand, dass bei beiden Antragstellern zum selben Zeitpunkt eine medi- zinische Kontraindikation in Bezug auf die Masernschutzimpfung festgestellt wurde, zumindest fragwürdig, zumal Ausgangspunkt der Feststellung einer medizinischen Kontraindikation jeweils nur die individuelle körperliche Verfassung der zu beurteilen- den Person sein kann. Obwohl es sich bei den Antragstellern um Geschwister handelt, ist - schon aufgrund des Alters- und Geschlechtsunterschieds - nicht von einer identi- schen körperlichen Konstitution auszugehen. Zuletzt verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe mit der Vorlage der ärzt- lichen Bescheinigung ihre Pflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG erfüllt, so dass sie die Antragsgegnerin zu betreuen habe, ohne die materielle Richtigkeit der Bescheinigung überprüfen zu dürfen, nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Denn diese Argumentation verkennt das Ziel der durch Art. 1 Nr. 8 e) des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) eingeführten Absätze 8 bis 14 des § 20 IfSG sowie die Aufgabe der Antragsgegnerin im Hinblick auf das in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG angeordnete Betreu- ungsverbot. Zum Ziel des Gesetzes wird auf die Ausführungen des Senats im Be- schluss vom 20. August 2020 (- 3 B 233/20 -, juris Rn. 7), der den Beteiligten vorliegt, verwiesen. Zur Durchsetzung dieses Ziels hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG ein Betreuungsverbot in Einrichtungen u. a. nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG für Personen, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorlegen, normiert. Zudem stellt es nach § 73 Abs. 1a Nr. 7b) IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG eine Person in einer Einrichtung betreut wird. Um das Betreuungsverbot durchzusetzen und der Zielstellung des Gesetzes gerecht zu werden, kann die An- tragsgegnerin keinesfalls darauf beschränkt sein, eine ihr vorgelegte ärztliche Beschei- nigung allenfalls in formeller Hinsicht zu beanstanden, wenn besondere und ihrer Be- 23

11 deutung nach nicht lediglich unerhebliche Umstände vorliegen, die Zweifel an der sach- lichen Richtigkeit der Bescheinigung begründen. Dies ist hier der Fall, so dass die An- tragsgegnerin - nicht zuletzt auch im Interesse einer Vielzahl anderer Personen an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben und eines besseren individuel- len Schutzes vulnerabler Personen - die Betreuung der Antragstellerin im Schulhort mit dem Hinweis auf den erschütterten Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung ablehnen konnte. Anderenfalls liefe das Betreuungsverbot in derartigen Fällen leer und würde sich die Antragsgegnerin der Gefahr der Begehung einer Ordnungswidrigkeit ausset- zen. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, tragen die Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn nach den obigen Ausführungen hätte auch die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. November 2020 voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwal- tungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge- richts, gegen die keine Einwände geltend gemacht wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck

Nagel

Wiesbaum

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