Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.08.2020 – 6 A 49/19
Az.: 6 A 49/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Forstrechts; Wiederaufforstungsanordnung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, und die Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und Ranft
am 28. August 2020 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. November 2018 - 7 K 822/12 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen eine forstrechtliche Anordnung, die kahlgeschlagenen Flächen von drei im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücken (F1, F2 und F3 der Gemarkung U........) mit einer Gesamtgröße von 2,57 ha nach bestimmten Maßgaben in der nächsten Pflanzperiode nach Bestandskraft des Bescheids wiederaufzuforsten, abgewiesen. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der mit Bescheid vom 14. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 30. Juli 2012 angeordneten Wiederaufforstung (§ 40 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 SächsWaldG) lägen vor. Bei den streitgegenständlichen Flächen handele es sich um Wald im Rechtssinn. Nach § 2 Abs. 2 SächsWaldG gälten als Wald auch kahlgeschlagene Flächen. Ausweislich einer Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1998 seien alle drei Flurstücke gleichmäßig bestockt und bewaldet gewesen, wobei an den Grundstücksgrenzen jeweils auch durch den Schattenwurf ersichtlich sei, dass es sich um Nadelbäume gehandelt habe. Die 1 2
3 Bestockung des Flurstücks F2 habe mit den beiden anderen Flurstücken eine Einheit gebildet. Die Behauptung der Klägerin, sie habe auf dem Flurstück F2 nur Holunderbüsche abgeholzt, verfange daher nicht. Im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei die Klägerin ihrer Wiederaufforstungspflicht nicht nachgekommen. Die Anordnung sei auch frei von Ermessensfehlern. Das Ermessen sei im Fall des ungenehmigten Kahlhiebs intendiert. Die Forstbehörde habe ihr Ermessen erkannt und dargelegt, dass eine "zunehmende Verwilderung" nicht mehr geduldet werden könne und die Anordnung erforderlich sei. Es seien im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Wiederaufforstung nicht zumutbar sei. 1. Die dagegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerichteten Einwände der Klägerin, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 9; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Das leistet die Antragsbegründung nicht. a) Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht deshalb, weil die Klägerin bestreitet, auf dem Flurstück F2 einen Kahlhieb nach § 19 Abs. 1 SächsWaldG vorgenommen zu haben. Nach § 20 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 SächsWaldG sind "kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen im Sinne des § 19 Abs. 1" ordnungsgemäß innerhalb von drei Jahren wiederaufzuforsten. Da § 19 Abs. 1 SächsWaldG lediglich den Begriff "Kahlhiebe" als waldbauliches Verfahren definiert und sich zu verlichteten Flächen sowie zum Waldbegriff nicht verhält, bezieht sich der Rechtsnormverweis in § 20 Abs. 1 lediglich auf die in § 19 Abs. 1 bestimmte Mindestgröße "ab einer Größe von 3 4 5 6
4 1,5 Hektar Fläche". Unterwirft § 20 Abs. 1 SächsWaldG mithin Waldflächen ab dieser Größenordnung, gleichgültig ob kahlgeschlagen oder stark verlichtet, der gesetzlichen Wiederaufforstungspflicht, ist es für deren Bestehen unerheblich, ob die Klägerin, auf dem Flurstück einen Kahlhieb im Sinne des § 19 Abs. 1 SächsWaldG durchgeführt hat, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob ihr Vortrag zutrifft, dass sie dort Hiebsmaßnahmen zur Einleitung von Naturverjüngungen vorgenommen hat, die nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 SächsWaldG nicht als Kahlhiebe gelten (vgl. Brockmann/Sann, Waldgesetz für den Freistaat Sachsen, 2008, SächsWaldG § 20 Rn. 3). Denn unter der für beide Fälle geltenden Voraussetzung, dass es sich um Wald (dazu b) ab einer Flächengröße von 1,5 ha (c) handelt, besteht auch im zweiten Fall die Wiederaufforstungspflicht, weil unstreitig ist, dass die Fläche, nachdem die Naturverjüngung nicht gegriffen hat, stark verlichtet ist. Welche Alternative zutrifft, kann offen bleiben, da es beim Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils um eine Kontrolle der Ergebnisrichtigkeit des Urteils geht, für die gegebenenfalls einzelne Rechtsfehler beim Subsumtionsvorgang, der Beweiswürdigung oder Ungenauigkeiten bei den tatsächlichen Feststellungen unberücksichtigt bleiben können, wenn sie sich auf das Ergebnis nicht auswirken (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2009 - 5 A 758/08 -, juris Rn. 10, Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. § 124 Rn 7a). b) Ohne Erfolg stellt die Klägerin auch die Waldeigenschaft des Flurstücks F2 in Frage. Nach § 2 Abs. 1 SächsWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe (regelmäßig mindestens 0,2 ha, vgl. BT-Drs. 7/889 zu § 2 BWaldG; Brockmann/Sann a. a. O. § 2 Rn. 5) geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion auszuüben. Es kann dahinstehen, ob das 1,1 ha große Flurstück F2 in seiner Gesamtheit oder aber nur mit Ausnahme seines nordöstlichen Teils, der nach mehreren Luftbildern aus den Jahren 2011 (vgl. Bl. 10 und 29 der VwAe) - also noch nach den Beseitigungsmaßnahmen im Jahr 2008 - eine dichte Bestockung aufweist, ebenso wie - unstreitig - die beiden anderen Flurstücke die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SächsWaldG nicht (mehr) erfüllt. Denn selbst wenn das gesamte Flurstück F2 nicht mehr bestockt wäre, folgt seine Waldeigenschaft, was auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus § 2 Abs. 2 SächsWaldG, wonach unter anderem kahlgeschlagenen oder verlichtete 7 8
5 Grundflächen als Wald gelten. Die Vorschrift bezieht vorübergehend nicht mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen unabhängig von der Art ihres Entstehens aufgrund menschlichen Tuns oder infolge von Naturereignissen im Wege der Fiktion in den Waldbegriff ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin wirkt es sich für die Bewertung als Wald nicht aus und ist daher ohne Bedeutung, ob das Verwaltungsgericht der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1998 (Bl. 35 der Gerichtsakte) zu Recht entnommen hat, dass das Flurstück F2 seinerzeit ebenso wie die angrenzenden Flurstücke mit Nadelbäumen anstatt - wie sie vorträgt - größtenteils mit Holunderbüschen bestockt gewesen ist. Denn auch eine ausschließlich mit Waldsträuchern (Holunder) bestockte Fläche hätte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SächsWaldG erfüllt und würde dementsprechend nach deren Beseitigung in kahlgehiebtem oder verlichtetem Zustand die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SächsWaldG erfüllen. Dies folgt aus der im Unterschied zu § 2 Abs. 1 BWaldG erweiterten Legaldefinition von Forstpflanzen, die nach § 2 Abs. 1 SächsWaldG neben Waldbäumen auch Waldsträucher umfasst (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 26. Mai 2015 - 5 S 1417/14 -, juris Rn. 15 und Urt. v. 20. Dezember 1993 - 3 S 2356/91 -, juris Rn. 32) und entspricht dem Normzweck und der Entstehungsgeschichte. Danach sollte keine Rolle spielen, ob Waldbäume oder Waldsträucher allein oder überwiegend die Bestockung bilden (vgl. SächsLT-Drs. 1/924, Einzelbegründung zu § 2). Der von der Klägerin in der Antragsbegründung angebotene Zeugenbeweis dafür, dass sie auf dem Flurstück F2 Holunderbüsche und lediglich vereinzelte Bäume entfernen ließ, kann daher ebenfalls keine ernstlichen Zweifel begründen. Die Waldeigenschaft vermag die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, dass das Flurstück F2 aufgrund seines felsigen Untergrunds als eine Art felsig/hügeliges Trockenbiotop einzustufen und damit für eine forstliche Nutzung und als Wald im Sinne des Waldgesetzes nachhaltig nicht geeignet sei. Soweit sie damit die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts samt dessen Feststellung, dass das Flurstück "nicht generell 'wald-ungeeignet'" sei, beanstandet und geltend macht, dass sie das Gegenteil durch das Schreiben des Diplom-Gartenbauingenieurs M. A. vom 17. Oktober 2018 "nachgewiesen" habe, was vom Verwaltungsgericht ebenso 9 10
6 wie das "Beweisangebot" nicht berücksichtigt worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Bei Einwänden gegen die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kommt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25. Oktober 2017 - 5 ZB 17.340 -, juris Rn. 39; SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2011 - 1 A 646/09 -, juris Rn. 7; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124 Rn. 26g m. w. N.). Derartige Mängel hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist zu seiner Überzeugung, dass das Flurstück als Waldfläche für eine Wiederaufforstung geeignet sei, vornehmlich durch das in der Verwaltungsakte befindliche Luftbild aus dem Jahr 1998 gelangt, das eine dichte Bestockung mit Forstpflanzen (sei es mit Nadelbäumen, sei es mit schwarzen Holunderbüschen) zeigt. Zudem hat es die Fläche in Augenschein genommen. Ausgehend von der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts drängte sich eine weitere Beweiserhebung nicht auf, zumal die Behauptung der Klägerin, das Flurstück sei "als Wald im Sinne des Waldgesetzes nachhaltig nicht geeignet", in dem von ihr vorgelegten Schreiben des Diplom- Gartenbauingenieurs so nicht aufgestellt wird. Zwar führt dieser aus, die Bodenstruktur mit seinem flachgründigen Diabasfelsen eigne sich seines Erachtens in keinster Weise für eine flächendeckende Forstkultur. Zugleich bezeichnet er aber die von der Forstbehörde empfohlene Schaffung von Baumscheiben, mit bis zu metrischem Durchmesser nur unter der Bedingung für ungeeignet, dass diese nicht abgemulcht und gepflegt werden. Außerdem hält er das in der vorgefundenen Grasnarbe befindliche Mikroklima für Naturverjüngung und Verbuschung förderlich und empfiehlt abschließend, "diese Flächen auf natürliche Art verbuschen zu lassen". Da auch Büsche, z. B. Holunder, wie sie nach dem Vortrag der Klägerin schon 1998 vorhanden waren, Forstpflanzen darstellen, kann keine Rede davon sein, dass das 11
7 Schreiben den Nachweis enthalte, das Flurstück sei keine Waldfläche oder "wald- ungeeignet". Unter diesen Umständen hätte es der Klägerin oblegen, durch die Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere Aufklärung hinzuwirken. c) Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe die Einzelgrößen der Flurstücke nicht beachtet und ohne die ihrer Ansicht nach unzulässige Hinzurechnung des 1,1 ha großen Flurstücks F2 sei die in § 19 Abs. 1 SächsWaldG bestimmte Mindestgröße von 1,5 ha nicht erfüllt, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Der in §§ 19 und 20 SächsWaldG verwendete Begriff der Waldfläche kann wie der Waldbegriff in § 2 Abs. 1 ein Grundstück im rechtlichen Sinn, ein Teil davon (vgl. LT-Drs. 1/924 Einzelbegründung zu § 2) oder auch eine Zusammenfassung aus mehreren Buchgrundstücken bezeichnen. Entscheidend ist nach der Legaldefinition von Wald in § 2 Abs. 1 SächsWaldG (ebenso § 2 Abs. 1 BWaldG) nicht die Größe eines einzelnen Grundstücks im Rechtssinn, sondern die Größe der mit Forstpflanzen bestockten "Grundfläche". Das Waldrecht stellt dementsprechend nicht auf das Buchgrundstück ab, sondern auf die Waldfläche als solche. So können bestockte Buchgrundstücke auch dann "Wald" im Sinne des Gesetzes sein, wenn sie als Flächen unter 0,2 ha für sich genommen zu klein sind, um alleine einen "Wald" zu bilden (vgl. Endres, BWaldG, 2014, § 2 Rn. 15); es genügt, dass sie zusammen mit anderen Flächen rechtlich "Wald" sind. Buchgrundstücke können mithin durch ihre Angrenzung an andere bestockte Flächen gleichsam in den Anwendungsbereich des Waldrechts "hineingeklammert" werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. Mai 2019 - 9 B 4.17 -, juris Rn. 16; Endres a. a. O. Rn. 14). Gemessen daran bilden hier nicht nur die drei im Eigentum der Klägerin stehenden und aneinander angrenzenden Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 2,57 ha eine einheitliche Waldfläche, sondern sie sind zudem Teil einer größeren Waldfläche, die sie zusammen mit den angrenzenden Waldgrundstücken bilden. d) Die Berufung ist schließlich nicht wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Gehörsrügen unter III. der Antragsbegründung beanstandet, dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise von einem ungenehmigten Kahlhieb 12 13 14
8 ausgegangen sei; sofern überhaupt ein Kahlschlag vorgelegen habe, sei eine Genehmigung aufgrund des Borkenkäferbefalls nach § 19 Abs. 6 Nr. 3 SächsWaldG nicht erforderlich gewesen. Diese Rüge genügt unter den gegebenen Umständen nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine Auseinandersetzung des Antragstellers mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung und insbesondere bei mehreren selbstständig tragenden Erwägungen eine Auseinandersetzung mit jeder einzelnen verlangen (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). Allerdings hat das Gericht zunächst im Zusammenhang mit der Dreijahresfrist des § 20 Abs. 3 SächsWaldG ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, weshalb der Kahlschlag erfolgt sei und ob er borkenkäferbedingt gewesen sei, weil "die Wiederaufforstungspflicht unabhängig von einer etwaigen Genehmigungsfreiheit nach § 19 Abs. 6 SächsWaldG besteht". Damit hatte es zunächst noch offengelassen, ob die Beseitigungsmaßnahmen der Genehmigung bedurft hätten oder nicht. Im Widerspruch dazu geht das Gericht sodann bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensgründe zwar tatsächlich von einem ungenehmigten Kahlhieb aus. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts lassen sich aber dahin verstehen, dass es die angegriffenen Bescheide aus zwei selbstständig tragenden Erwägungen für ermessensfehlerfrei hält: zum einen deshalb, weil im Falle eines ungenehmigten Kahlschlags das Ermessen der Behörde im Sinne einer Wiederaufforstungsanordnung "intendiert" sei und ein Ausnahmefall nicht vorliege und zum anderen deshalb, weil die von der Forstbehörde angeführten Gründe für die Ermessenausübung nicht zu beanstanden seien. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid zwar ebenfalls angenommen, dass die Klägerin einen ungenehmigten Kahlhieb vorgenommen habe; es ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen, dass diese Annahme für ihre Ermessensausübung entscheidend gewesen ist. Jedenfalls ist sie anders als das Verwaltungsgericht insoweit nicht von einem Fall intendierten Ermessens ausgegangen, sondern hat unter anderem ausgeführt, warum eine weitere Duldung des zunehmend verwilderten Zustandes nicht mehr möglich und die angeordneten Maßnahmen zu Schutz und Pflege der Kultur erforderlich seien. Kann die darauf bezogene zweite Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 8, zweiter Absatz) die gerichtliche Ermessensüberprüfung daher selbstständig tragen, so hätte sich die 15
9 Klägerin damit auseinander setzen und darlegen müssen, dass und gegebenenfalls warum sie nicht selbstständig trägt. Daran fehlt es. 2. Die Darlegungen der Klägerin ergeben auch nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierig- keiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O. S. 194). Solche sind - wie die Ausführungen zu 1 zeigen, nicht gegeben. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht ihre Zweifel an der ehemals vorherrschenden Bestockung des Flurstücks F2 nicht zur Kenntnis genommen habe, kann das Urteil jedenfalls auf keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen, weil es für die Bewertung als - der Wiederaufforstungspflicht unterliegendem - Wald ohne Bedeutung ist, ob das Grundstück ehedem mit Nadelbäumen oder größtenteils mit Holunderbüschen bestockt gewesen ist (vgl. oben 1.b). Gleiches gilt, soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihr durchgeführte Naturverjüngung nicht berücksichtigt, die keinen Kahlhieb gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 SächsWaldG darstelle. Auch dieser Umstand ist für das Bestehen der Wiederaufforstungspflicht nicht entscheidend (vgl. oben 1.a). Des Weiteren beanstandet die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht auf ihren Klagevortrag zur "derzeitigen Ausgangssituation (u. a. Wachstumsbedingungen)" auf dem Flurstück F2 in ihren Schriftsätzen vom 21. September 2018 und 18. Oktober 2018 sowie zur Frage, ob sie einer Wiederaufforstung inzwischen bereits nachgekommen ist, nicht näher eingegangen ist. Sie habe in den vorgenannten Schriftsätzen ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass sie sämtliche erforderlichen 16 17 18 19 20
10 und möglichen Maßnahmen ihrerseits durchgeführt habe und dass eine noch weitere Aufforstung aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse auf dem Flurstück F2 nicht mehr zumutbar sei. Auch das sei vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Darin liegt jedoch kein Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet zwar die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Das Recht, im Gerichtsverfahren gehört zu werden, umfasst aber nicht einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen umfassend mit den Argumenten der Beteiligten auseinandersetzt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 -, juris; st. Rspr.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt auch keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerwG, Beschl. v. 17. November 2015 - 9 BN 3/15 -, juris Rn. 11 m. w. N.). So verhält es sich hier. Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin nicht mit Zulassungsgründen angegriffen und die der Senat daher nicht zu überprüfen hat, kam es für die Frage, ob sie ihrer Pflicht zur Wiederaufforstung nachgekommen ist, maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2012, an. Die Ausführungen samt Beweisangeboten in den Schriftsätzen vom 21. September 2018 und 18. Oktober 2018, deren Berücksichtigung die Klägerin vermisst, beziehen sich aber auf die schwierigen Wachstumsbedingungen in der "derzeitigen Ausgangssituation", in der die Verwilderung gegenüber 2012 offenbar noch weiter fortgeschritten war. Ebenso bezieht sich ihr Vortrag nicht auf Wiederaufforstungsbemühungen bis Juli 2012, sondern erst in den Jahren ab 2015. Damit waren sie vom maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht erheblich. Dass die Klägerin bereits bis Juli 2012 ausreichende Maßnahmen unternommen hatte, mit der Folge, dass ihr weitergehende Wiederaufforstungsbemühungen nicht mehr zumutbar waren, hat sie in den genannten Schriftsätzen nicht vorgetragen. 21
11 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Klärung der von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Berechnung der in § 20 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 SächsWaldG bestimmten Mindestgröße einer Waldfläche von 1,5 ha "grenzüberschreitend erfolgen kann oder die Fläche auf ein Flurstück begrenzt ist", bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sie sich in Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung und Kommentierung zweifelsfrei im Sinne der ersten Alternative beantworten lässt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu 1.c) verwiesen. Soweit die Klägerin des Weiteren für fraglich hält, ob auch "Flächen in die Berechnung mit einbezogen werden dürfen, sofern die Fläche nicht generell 'wald-ungeeignet' ist bzw. Bestockung mit Forstpflanzen bisher nicht gegeben war", führt dies ebenfalls nicht zu einer grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn soweit damit - wie im Streitfall - Flächen gemeint sind, die früher mit Forstpflanzen (Waldbäumen oder Waldsträuchern) bestockt waren, später kahlgehieben oder sonstwie stark verlichtet wurden und wieder aufgeforstet werden können, ist die Frage eindeutig zu bejahen (vgl. oben 1.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Drehwald
Groschupp
Ranft
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