Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.10.2021 – 6 A 321/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Schornsteinfegerrechts (Vorlage von Kehrbüchern u. a.) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 25. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2019 - 4 K 717/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Aus seinem Zulassungsvorbringen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt eines Aufklärungsmangels oder der Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben ist. 1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 1268/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). a) Es wird nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Übergabeanordnung durch den Wechsel der Bezirksschornsteinfeger oder auf andere Weise erledigt hat. Sie ist deshalb auch nicht rechtswidrig geworden. 1 2 3 4

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Eine Erledigung trat nicht dadurch ein, dass die Amtszeit des seinerzeit im Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bestellten Nachfolgers W..., welcher im Bescheid als Empfänger der Daten und Unterlagen bezeichnet ist, bereits am 31. Juli 2017 und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber hinaus auch die Amtszeit des diesem nachfolgenden bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers H....... wieder abgelaufen war. Ungeachtet dessen, ob der Bescheid eine Herausgabe an den jeweils gegenwärtig bestellten Bezirksschornsteinfegermeister oder Herrn W... anordnet, wäre mit dem Wechsel der Bestellung keine Erledigung eingetreten, weil die Übergabe der Unterlagen an die jeweilige Person nach wie vor möglich wäre. Falls eine Herausgabe an Herrn W... angeordnet wäre, wäre der Bescheid allerdings mit Bestellung eines neuen Bezirksschornsteinfegermeisters rechtswidrig geworden, weil es dann für eine Herausgabeverpflichtung an Herrn W... keine Rechtsgrundlage mehr gäbe. § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ordnet eine Übergabe an den „Nachfolger“ an. Mit der Übergabe soll sichergestellt werden, dass der (jeweilige) Nachfolger seine Aufgaben erfüllen kann. Dies ist nur dann sichergestellt, wenn er ohne Zeitverzug von demjenigen Vorgänger, bei dem die Unterlagen sind, diese übergeben bekommt. Dagegen wäre bei mehrfachem Wechsel eine Übergabe zunächst an den unmittelbaren Nachfolger und erst anschließend durch diesen an den aktuell bestellten Bezirksschornsteinfegermeister mit einem Zeitverzug verbunden. Sinn und Zweck der Übergabeanordnung ergeben deshalb, dass die Übergabe an den zum Übergabezeitpunkt bestellten Nachfolger zu erfolgen hat. Die Auslegung des Bescheids, der auf § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG gestützt ist, vor diesem Hintergrund ergibt, dass nicht die Übergabe des Kehrbuchs und aller für dessen Führung und Verwaltung erforderlichen Unterlagen an eine namentlich bezeichnete Person, sondern an den aktuell zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erfolgen hat und der Bescheid Herrn W... als damals bestellten Nachfolger nur beschreibend (deskriptiv) nennt. Sofern eine Personenmehrheit die Aufgabe des Bezirksschornsteinfegers wahrnimmt, kann der Kläger nach seinem Belieben an jeden der Nachfolger übergeben (vgl. § 428 Satz 1 BGB). Die Ermittlung des zum Zeitpunkt der Übergabe bestellten Bezirksschornsteinfegers ist dem Kläger zumutbar. Da im Bescheid eine Übergabe in Räumen des Landratsamts erfolgen soll, hätte er hierzu auch die Hilfe des Landratsamts in Anspruch nehmen können. 5 6 7

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Dass eine Erledigung des Bescheids auf andere Weise eingetreten ist, macht die Beschwerde nicht substantiiert geltend. Soweit sie die Notwendigkeit der Unterlagen für die aktuelle Aufgabenerfüllung infrage stellt, spielt das keine Rolle. Die Übergabeverpflichtung besteht ungeachtet der Erforderlichkeit im Einzelfall. Zumindest soweit, wie die Aufbewahrungsfristen nicht abgelaufen sind, ist es Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und nicht mehr seines Vorgängers, zu beurteilen, ob Unterlagen noch benötigt werden. Eine Erledigung liegt auch sonst nicht ohne weiteres auf der Hand. Der Ablauf der im Bescheid genannten Übergabefrist („bis zum 1. März 2016“) führt nicht zu einer Erledigung des Bescheids. Vielmehr ist die Datumsangabe dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger eine Möglichkeit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Übergabeverpflichtung gesetzt wird, ohne dass Zwangsmittel, wie die in Nummer 4 des Bescheids angedrohte Wegnahme, ergriffen werden. Schon aus der für den Zeitraum danach angedrohten Wegnahme ergibt sich aber, dass der Bescheid mit dem 1. März 2016 seine Wirkung nicht verlieren soll. Zwar sind die beim Kläger befindlichen Unterlagen ganz oder jedenfalls zu einem großen Teil bei der Durchsuchung aufgefunden und beschlagnahmt (und wohl auch an den Nachfolger übergeben) worden. Diese Unterlagen kann der Kläger nicht mehr übergeben, sodass sich insoweit der Bescheid auf andere Weise (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG) erledigt hat. Es ist aber gleichwohl möglich, dass vom Grundverwaltungsakt noch Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen, er z. B. die Grundlage für die Kostenerhebung bildet und seine Titelfunktion somit andauert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris). Dass dies hier nicht der Fall ist, macht die Beschwerde nicht geltend. b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vom Kläger angefochtene Aufforderung des Beklagten im Bescheid vom 15. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2016, die Übergabe des Kehrbuchs sowie alle für die Führung und Verwaltung des Kehrbezirks 00 0 00-00 M...... erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger K.... W... in den Räumen des Landratsamts bis 1. März 2016 zu übergeben, i. S. v. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG auch hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn 8 9 10 11

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der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 -, NVwZ 2009, 52, 53). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 Rn. 27). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (BVerwG, Urt v. 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 -, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus der Sicht eines betroffenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers - hierauf kommt es entgegen der Ansicht des Klägers maßgeblich an - konnte kein Zweifel daran bestehen, welches Kehrbuch und welche Daten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht der streitgegenständlichen Übergabeanordnung unterliegen. Die Formulierung „Kehrbuch sowie alle für die Führung und Verwaltung des Kehrbezirks … erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten“ entspricht dem Wortlaut der in § 19 Abs. 3 SchfHwG a. F. geregelten Verpflichtung. Der Kläger wendet sich somit eigentlich gegen die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung. Inhaltlich bezieht sich die gesetzliche Aufforderung auf alle Kehrbücher und Daten, die für den Nachfolger im Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Ausübung seines Amts im bezeichneten Kehrbezirk erforderlich sein können und die vom Kläger und seinen Vorgängern in ihrer Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger angelegt wurden. Hieraus ergibt sich zugleich die Begrenzung des Umfangs der zu übergebenden Daten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. Nach der aktuellen Fassung von § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind dies: 1. die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide, 2. die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, und 3. elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten. Dies konnte der Kläger indes auch ohne die inzwischen erfolgte gesetzgeberische Klarstellung dem Gesetz und dem Bescheid hinreichend entnehmen. Die Aufforderung zur Übergabe bezog sich 12

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nur auf dem Kläger vorliegende Unterlagen. Er war nach dem Widerruf seiner Bestellung weder verpflichtet noch berechtigt, Kehrbücher zu erstellen oder zu komplettieren. Der Bescheid ist entgegen der Ansicht des Klägers auch zur zwangsweisen Durchsetzung geeignet, weil er jedenfalls unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person es auch den Vollziehungsorganen ermöglicht, die Unterlagen und Daten, die Gegenstand der Übergabeverpflichtung sind, zu bestimmen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Rahmen der Durchsuchung des Anwesens des Klägers 52 Ordner und mehrere Laptops und Speichermedien beschlagnahmt hatte, lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Schluss ziehen, dass die Übergabeaufforderung angesichts einer Masse von Daten und Unterlagen zu unbestimmt formuliert war. Der Umfang der beschlagnahmten Gegenstände dürfte seine Ursache darin haben, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage des Kehrbuchs und der Unterlagen nicht ansatzweise nachkommen war (s. SächsOVG Beschluss v. 4. Oktober 2021 - 6 A 325/19 -, dem Kläger bekannt), er bei der Durchsuchung nicht mitwirkte und der Beklagte demzufolge, um an die erforderlichen Daten zu gelangen, zunächst alle Gegenstände beschlagnahmt hat, die die erforderlichen Daten beinhalten konnten. Ob im Rahmen der vom Beklagten betriebenen Durchsuchung und Wegnahme zu Unrecht in Persönlichkeitsrechte des Klägers oder seiner Familienangehörigen eingegriffen wurde und Gegenstände zu lange beschlagnahmt wurden, wie der Kläger behauptet, kann dahinstehen, da dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht berührt. Einwendungen gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme können von dem Betroffenen nur mit den gegen diese Maßnahmen gegebenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. c) Die Übergabeaufforderung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sich die Übergabeverpflichtung im Bescheid „auf die Führung und Verwaltung des Kehrbezirks“ und nicht, wie in § 19 Abs. 3 SchFHwG a. F. geregelt, auf die „für die Führung des Kehrbuchs“ erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten bezieht. Wie aus § 19 Abs. 1 und 2 SchFHwG folgt, ist das Kehrbuch das gesetzlich vorgesehene Beweismittel für die Kehrbezirksführung. Ihm kommt hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers eine Nachweisfunktion zu, da seine Tätigkeit nur anhand der darin von ihm geführten Aufzeichnungen nachvollzogen und überwacht werden kann. Daher umfasst die in § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG a. F. geregelte Übergabepflicht die Herausgabe aller für „die Führung des Kehrbezirks“ erforderlichen Unterlagen (vgl. zu § 21 Abs. 2 SchfHwG: BayVGH, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 22 ZB 15.535 -, juris Rn. 24). 13 14

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d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch ohne Belang, ob gegen den Vorgänger des Klägers im Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ebenfalls eine Übergabeaufforderung gerichtet wurde und ob dies hätte erfolgen müssen. Selbst wenn dies rechtswidrig unterlassen worden sein sollte, könnte er sich hierauf nicht berufen, da der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung im Unrecht gewährt. e) Seine Verpflichtung zur Übergabe der von ihm vom Vorgänger übernommenen und selbst geführten Kehrbücher dient der Gefahrenabwehr. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist danach stets zur Übergabe verpflichtet, selbst wenn er sich damit selbst belasten würde. Die mit der gesetzlichen Übergabepflicht in § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ebenso wie mit der Vorlagepflicht an die Behörde nach § 21 Abs. 2 SchfHwG verbundene Einschränkung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare") stellt einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schornsteinfegers dar. Dieser Grundsatz, der zu den anerkannten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, 41 f.; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 35). Er umfasst die Freiheit eines Beschuldigten, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, und seine aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 a. a. O.; jeweils m. w. N.). Die sich aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergebenden Übergabe-, Vorlage- und Auskunftspflichten können dann, wenn der Schornsteinfeger bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Übergabe-, Vorlage- und Auskunftspflichten Informationen preisgeben muss, die Anhaltspunkte für von ihm begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder berufliche Pflichtverletzungen bieten, in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2009 - 2 BvL 19/08 -, juris Rn. 74; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 Rn. 37). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gilt indes nur in Straf- und Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren sowie für Prozessparteien uneingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 a. a. O. S. 43 f.). Ansonsten kann der mit Einschränkungen der Selbstbelastungsfreiheit verbundene 15 16 17 18

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Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 a. a. O. S. 45 ff.). So verhält es sich auch hier. Nur die uneingeschränkte Erfüllung der Übergabe-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG und § 21 Abs. 2 SchfHwG gewährleistet eine effektive Erfüllung der Aufgabe der Abwehr von Gefahren für den präventiven Brandschutz. Dem Interesse des Schornsteinfegers kann durch ein Verwertungsverbot der durch die Übergabe-, Vorlage- und Auskunftspflicht erlangten Informationen in einem Straf-, Disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 a. a. O. Rn. 44). 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. August 2020 - 6 A 49/19 -, juris Rn. 17; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vom Kläger nicht dargelegt. Anders als er meint, ergeben sich die besonderen Schwierigkeiten nicht schon aus dem Umfang der Akten und auch nicht allgemein aus den „komplexen Zusammenhängen bei Anwendung eines relativ neuen Gesetzes nach der Marktliberalisierung des Schornsteinfegerwesens“. Das Vorbringen des Klägers lässt eine konkrete Darlegung vermissen, weshalb die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweisen soll. 3. Die Darlegungsanforderungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der 19 20 21 22 23

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konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger wirft schon keine konkrete Frage solcher Art auf. 4. Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht auf. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. Ausgehend vom verwaltungsgerichtlichen Verständnis des Inhalts der Übergabeanordnung mussten sich keine Ermittlungen zur Person des aktuellen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aufdrängen. Auch ist von ihm weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen dazu hätten aufdrängen sollen, ob der in Rede stehende Kehrbezirk „noch immer als Problemkehrbezirk“ wahrgenommen werde. Soweit er sich in seiner Replik vom 5. Ju- ni 2019 darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob ihm Kehrbücher der Jahre 2008 bis 2014 von seinem Vorgänger übergeben worden seien, ist dieses Vorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unbeachtlich, da die Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe abgelaufen war. Ungeachtet dessen musste das Verwaltungsgericht hierzu auch keine Ermittlungen anstellen, da dies für die Rechtmäßigkeit des Bescheids, der sich - wie ausgeführt - auf die dem Kläger vorliegenden Unterlagen und Daten bezog, nicht von Bedeutung. 24 25 26

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6. Ebenso ist ein Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Hierzu trägt der Kläger vor, das Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2019, das am 24. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangen sei, sei ihm erst nach dem Verhandlungstermin zugeleitet worden. In jenem Schreiben hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass Herr W... nicht mehr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger war, da dessen Bestellung zum 31. März 2017 auf dessen eigenen Wunsch aufgehoben worden war, eine Erledigung jedoch deswegen nicht eingetreten sei. Der Kläger legt nicht dar, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dies liegt auch nicht auf der Hand. Wie ausgeführt spielt die Frage, wann die Bestellung von Herrn W... endete, keine Rolle, weil Adressat der im Bescheid verfügten Übergabe der zum Übergabezeitpunkt bestellte Bezirksschornsteinfeger ist. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke

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