Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.09.2020 – 2 B 273/20
Az.: 2 B 273/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Abbruch des Auswahlverfahrens; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach
am 11. September 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Juli 2020 - 11 L 335/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner zur vorläufigen Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten der Abteilungsleiterin / des Abteilungsleiters der Abteilung 4 des SMWA zu verpflichten. I. Der Antragsgegner schrieb unter der Kennziffer 03/2019 im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) den Dienstposten der Abteilungsleiterin / des Abteilungsleiters der Abteilung 4 „Digitalisierung, Bergbau und Marktordnung“ (Besoldungsgruppe B 6) aus. Hierauf bewarben sich der Antragsteller und zwei weitere Interessenten. Die Auswahl wurde nach der Durchführung von Auswahlgesprächen im Juli 2019 zu Gunsten eines anderen Bewerbers getroffen. Der gegen die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Dresden ohne Erfolg (Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 11 L 642/19 -). Gegen diese Entscheidung legte er Beschwerde ein. Mit Organisationsverfügung 01/20 vom 3. Februar 2020 wurden zum 1. Februar 2020 verschiedene Veränderungen der Aufbauorganisation des SMWA vorgenommen. Unter anderem wurde die bisherige Abteilung 6 (nach Auflösung der früheren Abteilung 5) künftig als Abteilung 5 "Mobilität" geführt. Dem beigefügten 1 2 3
3 Organigramm vom 1. Februar 2020 war u. a. zu entnehmen, dass Herr O mit der Leitung der Abteilung 4 betraut wurde. Mit Vermerk vom 15. April 2020 schlug die Referentin Personal im Referat 11, Abteilung 1 des Antragsgegners vor, das Besetzungsverfahren des Dienstpostens der Abteilungsleitung 4 abzubrechen. Infolge der Regierungsneubildung im Ergebnis der Landtagswahlen vom September vorigen Jahres sei die Struktur im SMWA mit Organisationsverfügung vom 3. Februar 2020 geändert worden. Es sei entschieden worden, die Anzahl der ursprünglich sechs Fachabteilungen zu verringern. Im SMWA gebe es seither noch fünf Abteilungen. Die frühere Abteilung 5 unter der Leitung von Herrn O sei aufgelöst worden. Der Bedienstete sei aber weiterhin vertragsgemäß zu verwenden. Ihm sei daher der Dienstposten der Abteilungsleitung 4 übertragen worden. Der streitgegenständliche Dienstposten sei damit dauerhaft durch statusamtsgleiche Umsetzung besetzt und stehe nicht mehr zur Verfügung, weshalb das Verfahren abzubrechen sei. Der Staatssekretär für Wirtschaft und Arbeit, Amtschef, stimmte diesem Vorschlag am 20. April 2020 zu. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. April 2020 unter Angabe dieser Gründe mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden sei. Der Antragsteller legte am 25. Mai 2020 gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens Widerspruch ein und beantragte am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das streitgegenständliche Auswahlverfahren fortzusetzen. In dem unter dem Aktenzeichen 2 B 294/19 anhängigen Beschwerdeverfahren wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, worauf das Verfahren mit Senatsbeschluss vom 26. Juni 2020 eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 - 11 L 642/19 - für wirkungslos erklärt wurde. Mit Beschluss vom 22. Juli 2020 - 11 L 335/20 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch und der daraus hergeleitete Anspruch, dass begonnene Auswahlverfahren auch zu einem Abschluss zu bringen, voraussetze, das 4 5 6 7
4 das zu vergebende Statusamt oder der zur Besetzung vorgesehene höhere Dienstposten weiter zur Verfügung stehe. Das eingeleitete Auswahlverfahren habe sich jedoch dadurch erledigt, dass sich der Antragsgegner im Rahmen der Organisationsverfügung vom 3. Februar 2020 dazu entschieden habe, den Dienstposten aus dem Kreis der Beförderungsdienstposten herauszunehmen und ihn im Wege einer statusamtsgleichen Umsetzung mit einem Angestellten zu besetzen. Der Dienstherr sei nicht daran gehindert, seine Organisationsgrundentscheidung, das Statusamt oder den Dienstposten auch für Beförderungsbewerber zu öffnen, rückgängig zu machen. Der Antragsgegner habe vor Abschluss des Besetzungsverfahrens bzw. des sich anschließenden Konkurrentenstreitverfahrens von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, den Dienstposten doch nicht durch ein den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfenes Auswahlverfahren zu besetzen, sondern die Stelle aus dem Kreis der Beförderungsdienstposten herauszunehmen und eine ämtergleiche Besetzung vorzunehmen. Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht durch Erledigung erloschen sei, weil der Antragsgegner das Besetzungsverfahren nicht wirksam beendet habe. Die "schlichte Neubesetzung" der Stelle mit Herrn O wirke sich nicht auf das Auswahlverfahren aus. Der Organisationsverfügung vom 3. Februar 2020 ließe sich keine Entscheidung über die Herausnahme des Dienstpostens aus dem Kreis der Beförderungsdienstposten entnehmen. Sie stelle keine ausdrückliche und keine inzidente Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens dar. Der ausgeschriebene Dienstposten sei von den Umstrukturierungsmaßnahmen nicht berührt; der Stellenzuschnitt sei unverändert. Deshalb sei die vom Antragsgegner angestellte Erwägung, dass er nach den von ihm durchgeführten organisatorischen Maßnahmen Herrn O anderweitig verwenden müsse, nicht von Art. 33 Abs. 2 GG getragen. Eine Herausnahme des Dienstpostens aus dem Kreis der Beförderungsdienstposten sei nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt. Ein Abbruch des Verfahrens sei auch weder mit einem unbefriedigenden Ausgang des ersten Auswahlverfahrens begründet, noch leide das Verfahren an nicht behebbaren Mängeln. Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10. Dezember 2018 - VR 4.18 -, Rn. 14 ff., 18 ff. und v. 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -). Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung sei überholt. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfülle 8
5 nicht die formellen Anforderungen und scheitere jedenfalls an einer nicht rechtzeitigen Dokumentation. Der Antragsteller sei über die Beendigung des Verfahrens erst informiert worden, nachdem die Auswahl des Herrn O bereits erfolgt und der Dienstposten besetzt gewesen sei. Er habe sich nicht vorab gegen die Neubesetzung wehren können, was seine Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG verletze. Schließlich sei die Besetzung des Dienstpostens mit Herrn O statt mit seiner Person aus leistungsfremden und sachfremden Motiven erfolgt. Dem Antragsgegner sei es ersichtlich darum gegangen, den Antragsteller als Leiter einer Abteilung zu verhindern. Hätte der Antragsgegner die Abteilung 5 nicht aufgelöst, wäre die Leitung der Abteilung Verkehr/Mobilität auf den Antragsteller zugelaufen. Die Notwendigkeit für den Verzicht auf eine ganze Abteilungsstruktur sei nicht zu erkennen und nicht durch die Regierungsneubildung begründet. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt ihr unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegen. II. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus dem Umstand, dass im Interesse der Rechtssicherheit umgehend zu klären ist, ob die betreffende Stelle nicht doch in dem vom Antragsgegner abgebrochenen Auswahl- verfahren zu vergeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 22 bis 24; Senatsbeschl. v. 29. Mai 2020 - 2 B 97/20 -, juris Rn. 9). 9 10 11 12
6 2. Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. a) Als solcher kommt vorliegend allein die Verletzung des dem Antragsteller zu- stehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der An- spruch eines Stellenbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv- öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 20 m. w. N. und v. 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 24). Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Ab- bruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 a. a. O. Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 29. November 2012 - 2 C 6.11 - ; Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -; Beschl. v. 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, alle juris) kann der Abbruch des Auswahlverfahrens in materieller Hinsicht sowohl aus den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG als auch aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn hergeleitet werden. aa) Das Besetzungsverfahren kann zum einen beendet werden, wenn der Dienstherr die (unverändert bleibende) Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf dann jedoch eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren aufgrund seines Beurteilungsspielraums abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder weil das bisherige Stellenbesetzungsverfahren nach seiner 13 14 15 16
7 Einschätzung fehlerbehaftet ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 10. Mai 2016 a. a. O. Rn. 18; Urt. v. 3. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 19; Urt. v. 29. November 2012 a. a. O. Rn. 17, 20; BVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 a. a. O. Rn. 22). bb) Zum anderen kann der Abbruch eines Auswahlverfahrens aus der, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. So kann der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn er sich entschieden hat, das ausgeschriebene Amt nicht zu vergeben, weil die dem Statusamt unterlegte Planstelle wegfallen oder die Organisationseinheit, bei der der Dienstposten eingerichtet ist, aufgelöst werden soll. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, den Dienstposten und dessen Aufgabenprofil neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 16, 26; Urt. v. 29. November 2012 a. a. O. Rn. 16; Beschl. v. 10. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 15). Entsprechendes gilt, wenn sich der Dienstherr entschließt, das Statusamt oder den höherwertigen Dienstposten im Wege der Versetzung oder Umsetzung ämtergleich und folglich mit einem Beamten zu besetzen, der bereits das höhere, dem betreffenden Dienstposten entsprechende Statusamt innehat. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren bereits eröffnet hat. Der Dienstherr wird hierdurch nicht daran gehindert, seine Organisationsgrundentscheidung, das Statusamt oder den Dienstposten auch für Beförderungsbewerber zu öffnen, rückgängig zu machen (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 36 bis 39; Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 -, juris Rn. 32). Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung 17
8 beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember a. a. O. Rn. 17). In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 2 C 6.11 -; Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - und Beschl. v. 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - und v. 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - a. a. O.). b) Gemessen an diesen Vorgaben begegnet der Abbruch des Auswahlverfahrens vor- liegend weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. aa) Die Abbruchentscheidung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Entscheidung über Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens erfolgte mit Vermerk der Referentin Personal im Referat 11, Abteilung 1 des Antragsgegners vom 15. April 2020 nach Zustimmung durch den Staatssekretär für Wirtschaft und Arbeit, Amtschef, am 20. April 2020. Dieser Vermerk enthält eine ausdrückliche Entscheidung über den Abbruch des Besetzungsverfahrens des Dienstpostens der Abteilungsleitung 4 und dokumentiert schriftlich die Gründe für den Abbruch. Demgegenüber ist der Organisationsverfügung 01/20 des Antragsgegners vom 3. Februar 2020 in Verbindung mit dem Organigramm vom 1. Februar 2020 weder eine evidente, noch eine inzidente oder konkludente Entscheidung über das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Besetzungsverfahren zu entnehmen. Erst der Vermerk vom 15. April 2020 enthält eine eindeutige Entscheidung nebst Begründung und eröffnet den Bewerbern sowie dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 23). Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 21. April 2020 ordnungsgemäß über den Abbruch des Auswahlverfahrens und die wesentlichen Gründe der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung war auch rechtzeitig, da die rechtlich maßgebliche Entscheidung erst am 15./20. April 2020 getroffen worden war. Hierdurch wurde der Antragsteller in die Lage gesetzt, zu entscheiden, ob sein Bewerbungsverfahrensanspruch durch den Abbruch berührt worden sein könnte und ob er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. 18 19 20
9 Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, dass die Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens nicht rechtzeitig ergangen sei, weil zu diesem Zeitpunkt "die Auswahl" des Herrn O bereits erfolgt und der Dienstposten besetzt gewesen sei, kann keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG festgestellt werden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers sind hierdurch tatsächlich nicht gemindert. Ihm ist es bei dieser Sachlage nicht verwehrt, die Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu beanstanden und überprüfen zu lassen. Unter der Annahme, der Antrag wäre erfolgreich und das Auswahlverfahren müsste aus rechtlichen Gründen fortgesetzt werden, könnte - anders als beispielsweise im Fall der Ernennung eines Konkurrenten - der ausgeschriebene Dienstposten jederzeit durch eine weitere Umsetzung wieder "frei" gemacht werden. bb) Die Abbruchentscheidung ist auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Nach den oben unter dargelegten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, rechtfertigen die im Vermerk vom 15./20. April 2020 genannten Erwägungen den Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens (s. o. Ziffer II. 2. Buchst. a) bb); vgl. Senatsbeschl. v. 4. Juni 2020 - 98/20 -, juris Rn. 16, 17). Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt entschieden, den ausgeschriebenen Dienstposten nicht im laufenden Auswahlverfahren oder nach einer Neuausschreibung, sondern durch statusamtsgleiche Umsetzung des Herrn O dauerhaft zu besetzen. Diese Entscheidung beruht nachvollziehbar auf den Umstrukturierungen beziehungsweise Änderungen der Aufbauorganisation des SMWA zum 1. Februar 2020. Die Entscheidungen zu organisatorischen, strukturellen Veränderungen des Behördenaufbaus und deren Umsetzung betreffen als solche nicht den Anwendungs- und Schutzbereich der Art. 33 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Der Antragsgegner war vor diesem Hintergrund berechtigt, seine Organisationsentscheidung, den Dienstposten Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter "Digitalisierung, Bergbau und Marktordnung" (BesGr B 6) für Beförderungsbewerber auszuschreiben, zu revidieren, um den Dienstposten statusgleich im Wege der Umsetzung zu vergeben. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, Herrn O in das 21 22 23
10 laufende Auswahlverfahren einzubeziehen und diesen im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu messenden Auswahlentscheidung zu unterwerfen. Aufgrund der organisatorischen Entscheidung, die Anzahl der ursprünglich sechs Fachabteilungen zu verringern und die frühere Abteilung 5 unter der Leitung des Herrn O aufzulösen, bestand für den Antragsgegner die Aufgabe und Pflicht, Herrn O auf einen für ihn statusadäquaten, amtsangemessenen Dienstposten umzusetzen. Hierfür kamen innerhalb des SMWA die vakanten Dienstpostens des Leiters der Abteilung 4 oder des Leiters der neuen Abteilung 5 in Betracht. Weil beide Abteilungsleiterstellen ausgeschrieben und zu besetzen waren, hätte die Umsetzung des Herrn O in jedem Fall den Abbruch eines der beiden Auswahlverfahren zur Folge gehabt. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass Herr O bereits in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2019 die Leitung der Abteilung 4 innehatte, ist die Umsetzung des Herrn O auf diesen Dienstposten und der Abbruch des diesbezüglichen Besetzungsverfahrens weder willkürlich noch missbräuchlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 17, 20; Urt. v. 3. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 32, 40). (2) Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zur Begründung der Beschwerde herangezogenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abbruchentscheidung nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdebegründung enthalten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. Dezember 2018 - VR 4.18 und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - keine Aufgabe der im Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - aufgestellten Rechtssätze und stehen zu diesen auch nicht in Widerspruch. Der Beschluss vom 10. Mai 2016 ist bereits nicht unmittelbar einschlägig, weil er sich mit einem Fall befasst, in welchem der Dienstherr beabsichtigte, den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin zu vergeben und ihn neu auszuschreiben (s. o. Ziffer II. 2. Buchst. a) aa)). Der Beschluss vom 10. Dezember 2018 knüpft an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und betrifft - wie vorliegend - die Fallkonstellation, in welcher sich der Dienstherr im Rahmen des ihm vorbehaltenen Organisationsermessens entscheidet, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen. In dem entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Abbruch des Auswahlverfahrens als nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich angesehen, weil er auf den dem Dienstherrn 24
11 zustehenden Erwägungen zur Neustrukturierung einer Abteilung beruhe und durch die geplanten organisatorischen Veränderungen, die auch den konkreten Dienstposten erfassen, gerechtfertigt sei (vgl. Beschl. v. 10. Dezember 2018 a. a. O. juris Rn. 17, 19, 20). Die vorliegende Abbruchentscheidung beruht demgegenüber zwar unmittelbar auf der statusgleichen Umsetzung eines Abteilungsleiters, ist aber letztlich durch Umstrukturierungen bzw. die Änderung der Aufbauorganisation des SMWA bedingt und verwaltungspolitisch gerechtfertigt. (3) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Organisationsentscheidung nicht durch die Neubildung der Sächsischen Staatsregierung nach den Landtagswahlen bedingt sei, unterliegt dies nicht der gerichtlichen Prüfung und Kontrolle, weil sich der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch nicht auf die verwaltungspolitische Entscheidungsfindung erstreckt. Subjektive Rechte des Antragstellers gegen die streitgegenständlichen Änderungen der Aufbauorganisation und insbesondere gegen die Verringerung der Anzahl Fachabteilungen des SMWA bestehen nicht. Diese Maßnahmen dienen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Die Ausschreibung der Stelle begründet auch nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf vermitteln keine Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 26, 40; Beschl. v. 10. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 15 f.; BVerfG, Beschl. v. 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 13). (4) Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Entscheidung zum Abbruch des Auswahlverfahrens nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Veränderung der Aufbauorganisation, die Umsetzung des Herrn O und hieraus folgend der Abbruch des Auswahlverfahrens etwa (allein) der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dienten. Die insoweit vom Antragsteller geäußerten Vermutungen finden keine Stütze in den Akten. Durch die Umsetzung wurde dem Antragsteller kein Konkurrent auf eine Beförderung vorgezogen. Gegen die geltend gemachte Benachteiligung spricht zudem die Tatsache, dass der Mitbewerber J A gleichermaßen, wenn nicht sogar stärker von der Umsetzung und dem Abbruch des Auswahlverfahrens betroffen ist, weil er 25 26
12 ursprünglich für die Stelle ausgewählt worden war. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang seine hypothetischen Chancen in dem noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren hinsichtlich des Dienstpostens des Abteilungsleiters der Abteilung 5 "Mobilität" (vormals Abt. 6 "Verkehr") und die kommissarische Besetzung der Stelle mit Herrn A in den Blick nimmt, sind diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das weitere Auswahlverfahren für eine andere zu besetzende (Beförderungs-) Stelle ist nicht zu prüfen, weil es auch einen anderen, rechtlich selbständigen Bewerbungsverfahrensanspruch betrifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 25). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Festset- zung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Quirmbach
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