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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 20.12.2021 – 2 A 1428/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landeskriminalamt Sachsen vertreten durch den Präsidenten Neuländer Straße 60, 01129 Dresden

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Praxisaufstiegs hier: Berufung

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Ver- handlung am 20. Dezember 2021 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. November 2018 - 11 K 987/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Klägerin als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zum Praxisaufstieg. Die Klägerin (*19..) steht als Kriminalhauptmeisterin im Dienste des Beklagten. Ihre Dienststelle, das L, beantragte mit Schreiben vom 20.Februar 2015 beim Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI) u. a. die Klägerin zum Praxisaufstieg zuzulassen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte das SMI mit, dass in der Fachrichtung Polizei § 24 Abs. 4 SächsLVO nicht angewendet werden könne. Ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten könne über den Regelaufstieg oder den erleichterten Aufstieg gedeckt werden. Ein Praxisaufstieg werde nicht angeboten. Mit Bescheid des Landeskriminalamts vom 24. Juni 2015 wurde der Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Praxisaufstieg im Anschluss abgelehnt. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 zu- rückgewiesen. Das SMI gehe zwar davon aus, dass der Praxisaufstieg auch in der Fachrichtung „Polizei“ anwendbar sei, es bestehe jedoch kein Anspruch auf Zulassung zum Aufstieg oder Einholung der Zustimmung des Landespersonalausschusses. Die Behörde habe ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass es drei Aufstiegsmöglichkeiten gebe. Diese stünden nicht gleichrangig nebeneinander. Vorrang habe der Regelaufstieg. Nachrangig sei der prü- fungserleichterte Aufstieg. Wiederum nachrangig sei der Praxisaufstieg. Aus der bis- herigen beruflichen Entwicklung des jeweiligen Beamten müssten sich Gründe erge- ben, die über die für den prüfungserleichterten Aufstieg in der Fachrichtung „Polizei“ 1 2

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anzuführenden Gründe hinausgingen. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für die an- dere Laufbahn habe zur Folge, dass die Beamten an anderer Stelle zwar theoretisch einsetzbar seien, praktisch jedoch nicht eingesetzt werden könnten. Für alle Tätigkei- ten würden ihnen nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung stehen. Auch beim prüfungserleichterten Aufstieg ginge der Erwerb von weiteren Kenntnissen der Feststellung der Laufbahnbefähigung voraus. Dienstliche Fortbildun- gen seien nicht gleichwertig. Die von der Klägerin erhobenen Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegrif- fenen Urteil als unbegründet ab. Ihr stehe kein Anspruch darauf zu, dass über den Antrag des Landeskriminalamtes auf ihre Zulassung zum Praxisaufstieg unter Beach- tung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werde. Ein allgemeines subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensbetätigung gebe es nicht. Der - grundsätzlich anerkannte - Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe vielmehr nur insoweit, als die Rechtsvorschrift, die die Verwaltung zur Ermessensaus- übung ermächtige, (zumindest auch) den individuellen Interessen des Klägers zu die- nen bestimmt sei. Insoweit sei es ein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass rechtliche Regelungen, die der Verwaltung ein Ermessen einräumten, dem ein- zelnen Interessenten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwaltungsentschei- dung nur gewährten, wenn und soweit diese Regelungen erlassen seien, um - zumin- dest auch - seinem individuellen Interesse zu dienen. Nicht jede Vorschrift, die einer Behörde Ermessen einräume, sei subjektiv-rechtlich relevant. Ermächtigungen des Dienstherrn zum Handeln nach Ermessen fänden sich auch in Normen, die nicht dazu bestimmt seien, die individuellen Interessen des einzelnen Beamten zu fördern. Aus Regelungen dagegen, die nicht dem individuellen Interesse bestimmter Personen zu dienen bestimmt seien, könnten diese weder einen Anspruch auf ein bestimmtes Ver- waltungshandeln, noch auch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwal- tungsentscheidung herleiten. Soweit § 24 Abs. 4 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. August 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532 - SächsLVO) den Dienstherrn dazu ermächtige, im Zusammenhang mit dem Aufstieg eines Beamten in die höhere Lauf- bahn derselben Fachrichtung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses von der Einführung und Aufstiegsprüfung abzusehen, könne der einzelne Beamte daraus jedenfalls keinen Anspruch auf Durchführung eines entsprechenden Aufstiegsverfah- rens herleiten. Ein entsprechender Anspruch lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der genannten Regelung herleiten. Vielmehr diene ein Ver- fahren zum Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe ungeachtet des persönlichen In- teresses der Beamten an einer beruflichen Fortentwicklung in erster Linie dienstlichen 3

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Interessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 1988 - 2 C 19.88 -, ZBR 1989, 183 - [...] Rn. 20). Zwar werde die tatsächliche Durchführung eines Aufstiegsverfahrens auch die Rechte und Interessen des einzelnen Beamten betreffen und somit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren begründen können. Jedoch beziehe sich dieser Anspruch des einzelnen Beamten nicht darauf, dass der Dienstherr von der ihm durch Rechtssatz eingeräumten Befugnis, ein Aufstiegsverfahren durchführen, tatsächlich auch Gebrauch mache. Insoweit bestehe auch kein Anspruch des Beamten auf eine fehlerfreie Ermessensausübung des Dienst- herrn, ob ein Aufstiegsverfahren durchgeführt werde. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die Regelungen des Beamtenrechts, insbesondere nicht die Laufbahnverordnungen, vermittelten dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf Schaffung eines öffentlichen Amtes oder bestimmter Aufstiegsmöglichkeiten (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 11. Au- gust 2015 - 9 L 3016/15.F -, juris Rn. 10). Der Dienstherr entscheide im Rahmen seines Ermessens, welche und vor allem auch wie viele Beamten er zu einem Aufstiegsver- fahren zulasse. Denn es liege grundsätzlich in der organisatorischen Verantwortung des Dienstherrn, auf diese Weise strukturelle Vorgaben zur Zusammensetzung seines Personalkörpers zu machen und durch eine Begrenzung der Zahl von Zulassungen für einen Laufbahnaufstieg umzusetzen. Dieses Organisationsermessen diene einschließ- lich insoweit erforderlicher personalpolitischer Entscheidungen grundsätzlich allein öf- fentlichen Interessen. Die Frage, ob die betroffenen öffentlichen Interessen untereinan- der fehlerfrei abgewogen worden seien, berührten grundsätzlich nicht Rechte des Be- amten. Dieser habe bei der hier in Rede stehenden Entscheidung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch dem des Gleichheitssatzes einen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG finde darauf weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung. Insoweit gelte das Gleiche wie für die Frage, ob und welche Arbeitsplätze bzw. Dienstposten mit welchen Aufgaben und Anforderungen eingerichtet würden. Auch diese Entscheidungen hätten zwar Fol- gen für die späteren am Bestenausleseprinzip auszurichtenden Auswahlverfahren, un- terlägen allein deshalb jedoch noch nicht Art. 33 Abs. 2 GG oder § 24 SächsLVO. Diese Bestimmungen setzten ein besetzbares und nach dem Willen des Dienstherrn auch zu besetzendes Amt voraus. Art. 33 Abs. 2 GG begründe ebenso wenig wie die Regelun- gen des Beamtengesetzes oder der Laufbahnverordnung ein Recht auf Schaffung ei- nes öffentlichen Amtes. Der einzelne Beamte habe damit keinen Anspruch darauf, dass Stellen für Aufstiegsbewerber geschaffen oder reserviert würden. Vielmehr bilde im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie die nach dem Leistungsprinzip an die Eignung und Befähigung zu stellenden Anforderungen der Aufstieg laufbahnrechtlich die Aus- nahme, nicht die Regel. Dabei dürfe der Dienstherr vor allem berücksichtigen, ob und

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inwieweit die Aufstiegsbeamten nach den der Befähigungsfeststellung zugrunde ge- legten fachlichen Anforderungen hinter dem Leistungsniveau der umfassend ausgebil- deten Beamten zurückblieben. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Dienstherr einen erleichterten Aufstieg für Beamte etwa im Hinblick auf die Gewähr- leistung eines einheitlichen hohen Ausbildungsstandes nicht mehr vorsehe. Insoweit sei gem. § 28 Satz 2 SächsBG für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn im Regelfall die Ablegung einer Prüfung zu verlangen, sofern nicht in der Rechtsverordnung nach § 29 SächsBG oder § 133 SächsBG, die eine Beteiligung des Landespersonalaus- schusses an einem solchen Aufstiegsverfahren vorsehen, etwas anderes bestimmt sei. Der Gesetzgeber habe damit für den Laufbahnaufstieg im Regelfall zwingend eine Prü- fung vorgesehen und die Möglichkeit des Praxisaufstiegs überhaupt nur ausnahms- weise und nur unter Beteiligung des Landespersonalausschusses zugelassen; selbst der erleichterte Aufstieg sei in der Fachrichtung „Polizei“ nur „in begründeten Ausnah- mefällen“ vorgesehen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO). Diese Regelungssystematik verdeutliche, dass mit der Ermöglichung des Praxisaufstiegs nicht auf die Interessen möglicher Bewerber abgezielt, sondern dem Dienstherrn ein Instrument an die Hand gegeben werde, damit in Ausnahmefällen die Zusammensetzung des Personalkörpers im öffentlichen Interesse kurzfristig beeinflusst werden könne. Mit Beschluss vom 3. August 2021 hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit dieser trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Entscheidung des Beklag- ten vollständig der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urt. v. 6. April 2021 - 3 K 210/16 -) sei zumindest eine Willkürkontrolle vorzunehmen. Auch die der eigentlichen Stellenbesetzung vorgelager- ten Entscheidungen müssten durch sachgerechte Erwägungen getragen sein. Auch in der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 11. September 2020 - 2 B 273/20 -, juris Rn. 17) werde davon ausgegangen, dass eine der Organisationsgewalt des Dienst- herrn zuzuordnende Entscheidung eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Auch sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu berücksichtigen sei. Der Verordnungsgeber der SächsLVO sei mit dem Dienstherrn identisch. Er müsse aufgrund pflichtgemäßen Ermessens seine Organisations- grundentscheidungen treffen. Nach diesen Maßstäben stelle sich diese als unzutref- fend dar. Das Verwaltungsgericht stelle fehlerhaft auf die Erklärungen des Beklagten ab. Man könne nicht nachvollziehen, ob die Entscheidung, den Praxisaufstieg nicht zu nutzen, durch Bedarfserwägungen getragen werde. Das Verwaltungsgericht hätte hier weiter aufklären müssen. 4 5

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Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. November 2018 - 11 K 987/17- abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 zu verpflich- ten, über die Zulassung der Klägerin zum Praxisaufstieg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Vertiefung seines Vortrags der ersten Instanz das angefochtene Ur- teil. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 2. und 8. November 2021 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- akte des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass mangels Vorliegens ei- nes Anspruchs die Klage bereits unzulässig ist (dazu 1.). Hilfsweise wäre sie auch un- begründet, weil - wie das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt hat - die Klägerin keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten hat, über ihren Antrag auf Zulas- sung zum Praxisaufstieg erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dazu 2.).

1. Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin keine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) geltend machen kann. 6 7 8 9 10 11 12

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Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist bei einer Verpflichtungsklage nur dann eine Klagebefugnis gegeben, wenn der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Als solche Rechte kommen nicht nur subjektive-öffentliche Rechte, sondern alle von der Rechtsordnung geschützten Interessen in Betracht. Die Verletzung von Rechtsvor- schriften, die ausschließlich der Wahrnehmung der Interessen der Allgemeinheit die- nen und nur als Reflex den Einzelnen begünstigen, genügt nicht. Die Rechtsvorschrif- ten müssen zumindest auch einen Individualrechtsschutz begründen und im konkreten Fall dazu bestimmt sein, die rechtlichen Interessen des Klägers zu schützen (Schutz- normtheorie, vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 13. August 2021 - 13 B 1403/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.) und ihm konkret einen Rechtsanspruch einräumen. Bei Anträgen von Personen, die nicht Normadressaten sind, ist das der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der angegriffenen Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. August 2013 - 9 BN 2.13 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189 Rn. 5 m. w. N.; Urt. v. 28. März 2019 - 5 CN 1/18 -, juris). Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Zulassung zum Aufstieg (§ 28 SächsBG, § 24 SächsLVO für alle Beamten und § 33 SächsLVO für den Bereich der Polizei) sind verschiedenen Entscheidungen zu treffen (vgl. Zängl, in: Fürst et al., GKÖD, Bd. I, Teil 2a Lieferung 2/03, K § 25 BBG Rn. 22). Es ist zunächst zu entscheiden, ob überhaupt der Zugang zu einer bestimmten Laufbahn im Bereich eines Dienstherrn für den Aufstieg eröffnet wird und in welcher Weise dieser Aufstieg erfolgen kann. Danach muss die Zahl der Stellen für die Auf- stiegsbewerber bestimmt werden. Schließlich wird die Auswahl der zum Aufstieg zu- gelassenen Bewerber erfolgen. Unproblematisch sind bei der zuletzt genannten Auswahl die Interessen der ausge- wählten und nicht ausgewählten Beamten zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa Beschl. v. 22. November 2021 - 2 B 378/21 -, juris). Die beiden vorge- lagerten Entscheidungen sind in erster Linie am dienstlichen Interesse, also an perso- nalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn auszurichten (Zängl. a. a. O. Rn. 15; Plog/Wiedow, BBG, Dez. 2011, § 25 Rn. 1a; Weiß, in: Woydera et al., Beamtenrecht in Sachsen, 122. AL, SächsBG § 28 Rn. 18). Diese Erwägungen bestimmen die Ent- scheidung; die mit einer positiven Entscheidung verbundenen Vorteile für Beamte, die auf dieser Grundlage einen Aufstieg erreichen können, werden nur reflexartig ausge- löst. 13 14 15 16

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Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 10f.), bezieht sich der An- spruch des einzelnen Beamten nicht darauf, dass der Dienstherr von der ihm durch Rechtssatz eingeräumten Befugnis, ein Aufstiegsverfahren durchzuführen, tatsächlich auch Gebrauch macht. Insoweit besteht auch kein Anspruch des Beamten auf eine fehlerfreie Ermessensausübung des Dienstherrn, ob ein Aufstiegsverfahren durchge- führt wird. Weder Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf noch die Regelungen des Beamtenrechts, insbesondere nicht die Laufbahnverordnungen, vermitteln dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf Schaffung eines öffentlichen Amtes oder be- stimmter Aufstiegsmöglichkeiten. Es liegt in der organisatorischen Verantwortung des Dienstherrn, strukturelle Vorgaben zur Zusammensetzung seines Personalkörpers zu machen und durch eine Begrenzung der Möglichkeiten des Aufstiegs und auch der Zahl von Zulassungen für einen Laufbahnaufstieg umzusetzen. Dieses Organisations- ermessen dient einschließlich insoweit erforderlicher personalpolitischer Entscheidun- gen grundsätzlich allein öffentlichen Interessen. Die Frage, ob die betroffenen öffentli- chen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen wurden, berührt daher nicht Rechte des Beamten. Dieser hat bei der hier in Rede stehenden Entscheidung weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch dem des Gleichheitssatzes einen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, juris Rn. 19 f.). 2. Selbständig tragend ist die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Schon aus den unter 1. enthaltenen Ausführungen ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht existiert. Der Senat verweist zusätzlich auf die Argumente des Verwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht, § 130b Satz 2 VwGO. Selbst bei einer Überprüfung der Entscheidung, auf den Praxisaufstieg bei den Polizeibeamten zu verzichten, am Maßstab des Willkürverbots stellt sich diese als rechtmäßig dar. Der Senat lässt offen, ob angesichts des § 33 Abs. 2 SächsLVO mit seiner hinsichtlich der zu absolvierenden Dienstzeit strengeren Regelung überhaupt § 24 Abs. 4 SächsLVO zur Anwendung kommen kann oder hierzu subsidiär ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung 17 18 19

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Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver- kehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können

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sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Grünberg

Hahn

Henke

Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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