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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.10.2020 – 6 B 318/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller - - Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau

- Antragsgegnerin – - Beschwerdegegnerin -

beigeladen:

2 wegen

Musikveranstaltung - Nachbarlärmschutz ; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, hier: Beschwerde

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 2. Oktober 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2020 - 7 L 487/20 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2020 wird wiederhergestellt, soweit in dem Bescheid in Nummer 1.4.1 eine längere Dauer als 3. Oktober 2020, 00:00 Uhr, festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Die Einhaltung des maximalen Beurteilungspegels von 55 dB(A) an der P...straße XX ist vor Beginn der Veranstaltung und die Einhaltung des maximalen Beurteilungspegels von 45 dB(A) ist zu Beginn der Nachtzeit durch eine anerkannte Messstelle nach § 26 BImSchG zu kontrollieren und zu protokollieren.

Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen - trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen einen Bescheid zur Durchführung einer Musikveranstaltung durch die Beigeladene. Mit Bescheid vom 25. September 2020 begrenzte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der Veranstaltung "A..............." auf den Zeitraum vom 3. Oktober 2020, 18.00 Uhr bis 4. Oktober 2020, 1.00 Uhr auf dem 1 2

3 Gelände S......, S...straße XX, in Z....... Lärmimmissionen dürften den Beurteilungspegel und die maximalen Einzelwerte an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeiten von jeweils 55 dB(A) und nachts von jeweils 45 dB(A), der Schalldruckpegel für den Veranstaltungsbereich gemessen am Zuschauerbereich vor der Tribüne den Wert von 95 dB(A) nicht übersteigen (Nr. 1.4.2). Zur Sicherstellung des Schalldruckpegels von max. 95 dB(A) müssten die Beschallungsanlagen des Veranstaltungsbereichs jeweils vor Beginn der Veranstaltung messtechnisch auf diesen Wert eingeregelt werden, wobei die Messung der Einstellung der Beschallungsanlagen durch eine nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz bekannt gegebene Messstelle zu erfolgen habe und zu protokollieren sei. Nach erfolgter Einmessung hat der Veranstalter durch geeignete Maßnahmen nachprüfbar abzusichern, dass keine nachträglichen Änderungen der Einstellungen mehr vorgenommen werden können (Nr. 1.4.3). Ferner hat die Beigeladene einen Lärmschutzbeauftragten zu benennen, der am Veranstaltungstag durchgängig telefonisch erreichbar ist, wobei der Name und die Telefonnummer der Genehmigungsbehörde bis zum 1. Oktober 2020 mitzuteilen sind (Nr. 1.4.5). ). In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass die Kreispolizeibehörde im Einzelfall nach § 7 SächsSFG Befreiungen von den Vorschriften der §§ 4 und 6 SächsSFG aussprechen könne. Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller fehle, soweit sich sein Antrag gegen die einzelnen Auflagen richte, das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Auflagen ausschließlich die Beigeladene belasteten und ihn damit nicht in seinen Rechten verletzen würden. Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen eine sich allenfalls durch Auslegung der Lärmschutzauflagen des angegriffenen Bescheids sowie aus einer Begründung auf Seiten 5 und 6 erkennbare Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG richte, sei er jedenfalls unbegründet. Der Bescheid verletze den Antragsteller diesbezüglich nicht in seinen Rechten, weil § 4 Abs. 2 SächsSFG dem Antragsteller als objektiv rechtliche Regelung des Sonn- und Feiertagsschutzes kein subjektives Recht vermittle. Soweit sich der Antrag außerdem gegen eine in dem Bescheid enthaltene Zulassung der Veranstaltung nach § 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern in der Stadt Z...... vom 2. Oktober 2013 in der Fassung der 1. Änderung vom 5. Oktober 3

4 2015 (im Folgenden PolVO) oder die Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 nach § 17 PolVO richte, sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Für einen Anspruch auf Versagung der Veranstaltung, was eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, oder auf weitere Verschärfungen der Vorgaben zum Lärmschutz gegenüber dem Beigeladenen aufgrund eines auf Null reduzierten Ermessens sei hier nicht ersichtlich. Dem stünde entgegen, dass die Antragsgegnerin hinreichend bestimmte Vorgaben zum Lärmschutz auch betreffend des Grundstücks des Antragstellers getroffen habe und die dort bestimmten Beurteilungspegel und maximalen Einzelwerte sich im Rahmen der von den Beteiligten als maßgeblich erachteten Werten Freizeitlärmrichtlinie bewegten. Auch soweit der Antragsteller eine Belastung durch anderweitige Schallwellen (Freilichtbühne, Baulärm) geltend mache, führe dies im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung, zumal es sich hier um ein singuläres Ereignis handele und sein Grundstück vorbelastet sei. Dagegen trägt der Antragsteller vor, er werde als Nachbar durch die Genehmigung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, namentlich in seinem berechtigten Ruhe- und Erholungsbedürfnis. Mit dem Verorten der Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte auf dem Papier sei gerade bei einem privaten Veranstalter noch lange nicht deren Einhaltung sichergestellt. Durch die Auflagen werde nicht hinreichend gewährleistet, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Nach Nr. 1.4.4 des Bescheides liege die Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung der Immissionsrichtwerte vollständig in den Händen der Beigeladenen. Damit blieben die festgelegten Immissionswerte ein "Papiertiger". Das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass sein Grundstück durch die bestandskräftig genehmigten Veranstaltungen auf der nahegelegenen Freiluftbühne bereits immissionsschutzrechtlich vorbelastet sei und er weitere Lärmbelästigungen nicht hinzunehmen habe. Die von der Freilichtbühne Z...... ausgehenden Lärmimmissionen reichten an die Grenze des rechtlich Zumutbaren. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes nicht alleine dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt seien, sondern auch dem Ruhebedürfnis und der Andacht des Einzelnen dienten. Daraus sei ein subjektiv- öffentliches Recht ableitbar, soweit ein individualisierbarer Personenkreis qualifiziert betroffen sei. Dies sei hier der Fall, denn er hebe sich als Nachbar aus dem Kreis der Öffentlichkeit hervor. Er sei bereits mit Blick auf die Vorbelastung durch den von der 4

5 Freilichtbühne Z...... ausgehenden Freizeitlärm qualifiziert betroffen. Im Rahmen einer möglichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er gesundheitlich angeschlagen sei und deshalb sein Interesse gegenüber dem Interesse der Bevölkerung an der Durchführung der Veranstaltung überwiege. Hinzu komme, dass es sich um eine Musikveranstaltung ohne besonderen kulturellen Charakter handle. Erschwerend trete hinzu, dass die Veranstaltung von einem Feiertag auf einen Sonntag stattfinde. Außerdem bestehe die Gefahr, dass der mit der Veranstaltung einhergehende Nebenlärm, der durch Besucherverkehr sowie den Abbau der Partylokation hervorgerufen werde, noch in die frühen Morgenstunden andauern werde, worüber in der Genehmigung ebenfalls keine Anordnung getroffen worden seien. II. Die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbetracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen (zum Versammlungsrecht: vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15 Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 74). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Änderung des angefochtenen Beschlusses im tenorierten Umfang. Das Gericht kann nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO Maßnahmen nach § 80a Abs. 1 und 2 VwGO ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend. Wie in Verfahren auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO daher maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Erweisen sich diese bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen Prüfung als offen, trifft das Gericht eine eigene Interessenabwägung. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid des Antragsgegners vom 25. September 2020 stellen sich als offen dar. 5 6 7

6 Soweit sich der Widerspruch des Antragstellers gegen die in Nr. 1.4 des Bescheids enthaltenen Lärmschutzauflagen richtet, ist dieser bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, belasten diese Auflagen ausschließlich die Beigeladene, nicht aber den Antragsteller als Dritten und Begünstigten. Soweit der Antragsteller seine Beschwerde auf eine Verletzung von Schutzvorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes stützt, trifft der Senat eine eigene Interessenabwägung, da sich die Erfolgsaussichten des Antragstellers derzeit als offen darstellen. Nach § 7 Abs. 1 SächsSFG können die Kreispolizeibehörden im Einzelfall aus wichtigem Grund von den dem Sonntagsschutz dienenden Verbotsvorschriften des § 4 SächSFG befreien. Zwar lässt sich dem Tenor des Bescheids nicht entnehmen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen eine Befreiungsentscheidung nach § 7 Abs. 1 SächSFG erteilen wollte, da er nur Anordnungen zu Lasten der Beigeladenen enthält. Allerdings führt der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids auch aus, dass die Kreispolizeibehörde nach § 7 SächsSFG im Einzelfall Befreiungen von den Vorschriften der §§ 4 und 6 SächsSFG aussprechen könne. Auch ordnet der Bescheid in Auflage Nr. 1.4.2 Lärmgrenzwerte an Sonn- und Feiertagen an. Abgesehen vom Lärmschutz enthält der Bescheid allerdings keine weiteren Ermessenserwägungen zur Erteilung einer Befreiung. Ob aus diesen Bestandteilen des Bescheides folgt, dass der Bescheid auch eine Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG von den Schutzvorschriften des § 4 SächsSFG enthält, lässt der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen. Geht man davon aus, dass eine solche Befreiung für die Veranstaltung "A................." erforderlich ist und eine Befreiung erteilt wurde, ist fraglich, ob § 7 SächsSFG dem Antragsteller deshalb partiell Drittschutz gewährt, weil er einen "wichtigen Grund" verlangt. Dabei handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal, das die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Veranstaltungsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit verlangen könnte (ebenso wie beim 8 9 10 11

7 "öffentlichen Bedürfnis" bei der Sperrzeitverkürzung nach § 18 Abs. 1 GastG, vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 26 und 27ff: vor allem Rn. 31 f.). Bei der Prüfung des wichtigen Grundes käme es dann möglicherweise darauf an, ob besondere Gründe für die Durchführung der Veranstaltung an einem Sonn- und Feiertag vorliegen. Dagegen könnte sprechen, dass Art. 139 WRV und Art. 140 GG das Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche regeln und deshalb allein keine subjektiven Rechte gewähren (BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 2009 -1 BvR 2857/07 -, juris Rn. 138 ff.) und das Sonn- und Feiertagsgesetz diese Bestimmungen konkretisieren. Diese Fragen hat der Senat indes noch nicht entschieden. Sie können angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit auch nicht endgültig geklärt werden. Offen bleiben muss auch, ob der Antragsteller nach Immissionschutzrecht oder wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 oder 3 PolVO erforderlichen Ausnahmezulassung Anspruch auf Untersagung der Veranstaltung oder strengere Auflagen gegen Lärmbelästigung hat, die mit der Verpflichtungsklage und im Eilverfahren nach § 123 VwGO geltend zu machen wären. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre dann entsprechend umzudeuten (BVerwG, Beschl. v. 17. 2. 2000 - 1 WB 10.00 -, NVwZ-RR 2000, 441 f.; Beschl. v. 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 7, 8). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Vorliegend ist im Eilverfahren und mit den dem Senat vorliegenden Informationen nicht zu klären, ob die vom Antragsgegner herangezogenen Grenzwerte der Freizeitlärmrichtlinie ausreichenden Schutz vermitteln und ob wegen der Belastung auch durch andere Veranstaltungen auf der Freilichtbühne die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten ist. Bei Abwägung mit den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen müssen die Interessen des Antragstellers an der vollständigen Untersagung der Veranstaltung zurückstehen. Durch die Auflagen der Antragsgegnerin zur 12 13 14 15

8 Lärmbegrenzung und die vom Senat angeordnete Kontrolle sowie die Verkürzung der Veranstaltung "A................" bis 24 Uhr ist sichergestellt, dass es nach aller Voraussicht nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder unzumutbaren Belastungen beim Antragsteller kommt. Dagegen hätte eine Untersagung der Veranstaltung erhebliche Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung einer Vielzahl von Personen und erhebliche wirtschaftlich Folgen für den Beigeladenen und andere Beteiligte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung setzt der Senat die Hälfte des Auffangwertes fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).

gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 16 17 18