Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.08.2022 – 6 B 339/21
Az.: 6 B 339/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
glückspielrechtlicher Erlaubnis, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 10. August 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. August 2021 – 2 L 490/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, der seit dem Jahr 2010 eine Spielhalle in R....... betreibt, begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig den Weiterbetrieb seiner Spielhalle zu erlauben. Ihm wurde im September 2010 für den Betrieb der Spielhalle eine gewerberechtliche Genehmigung erteilt. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers wurde ihm von einem Mitarbeiter der Landesdirektion mündlich die Auskunft erteilt, dass seine Spielhalle den erforderlichen Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen einhalte. In einer E-Mail eines Mitarbeiters der Landesdirektion vom 9. Dezember 2014 an den Steuerberater des Antragstellers wird ausgeführt, dass die Grundschule R.......- S........ die Schule sei, welche sich im Abstand von ca. 260 m zur Spielhalle des Antragstellers befände und zwei weitere Schulen weiter entfernt lägen. Vorbehaltlich der genauen Ermittlung des Eingangs der Schule bzw. Spielhalle könne mitgeteilt werden, dass der Mindestabstand von 250 m von der Spielhalle zur Grundschule R.......- S......... voraussichtlich eingehalten werde. Ob die Stadt R....... den Bau weiterer Schulen oder schulisch genutzter Turnhallen plane, könne nicht beurteilt werden. In dem von der Landesdirektion verwendeten System www.rapis.de war nach den Ausführungen des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt das Nebengebäude des H.......-Gymnasiums in R....... nicht verzeichnet. Mit Kaufvertrag vom 28. April 2016 erwarb der Antragsteller das Grundstück, auf dem sich die Spielhalle befand, für 86 T€; seine Eintragung ins Grundbuch erfolgte im Januar 2017. 1 2
Sein Antrag, ihm ab 1. Juli 2017 die dann erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis für seine Spielhalle zu erteilen, blieb zunächst ohne Erfolg. Die Landesdirektion Sachsen lehnte ihn mit Bescheid vom 29. Mai 2017 ab, da der notwendige Mindestabstand von 250 m zur Außenstelle des H.......-Gymnasiums in R....... nicht eingehalten werde. Auf den vom Antragsteller im November 2017 erhobenen Eilantrag verpflichtete das Verwaltungsgericht Dresden den Antragsgegner mit Beschluss vom 2. Januar 2018 – 6 L 1326/17 –, den Weiterbetrieb der Spielhalle bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid der Landesdirektion zu dulden. Daraufhin gab die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 dem Widerspruch des Antragstellers statt und erteilte ihm wegen eines Härtefalls eine glücksspielrechtliche Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021. Den im Januar 2021 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle lehnte die Landesdirektion mit Bescheid vom 31. März 2021 ab. Topographische Besonderheiten, wie ein unüberwindbares Hindernis zwischen der Spielhalle und der Schule, lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die erneute Annahme einer unbilligen Härte komme nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich bemüht habe, das Spielhallengrundstück zu veräußern oder einer anderen Nutzung zuzuführen. Den vom Antragsteller im Juni 2021 erhobenen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 13. August 2021 – 2 L 490/21 – abgelehnt. Von dem Mindestabstand von 250 m Luftlinie könne im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden. Die früher in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStVG 2012 enthaltene Härtefallregelung sei weggefallen. Ein Anspruch auf Abweichung folge auch nicht aus einer Zusicherung oder einer falschen Auskunft seitens der Behörde. Eine Zusicherung bedürfe der Schriftform. Eine E-Mail wahre diese nicht. Der Umstand, dass die bereits existierende Außenstelle des Gymnasiums von allen Beteiligten zunächst übersehen worden sei, falle in die Sphäre des Antragstellers. Es sei seine Sache zu prüfen, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Mindestabstand lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor. Eine atypische Konstellation ergebe sich daraus, dass er vom Antragsgegner falsch informiert worden sei und auf diese Aussage vertraut und im 3 4 5 6 7
Vertrauen darauf das Grundstück gekauft habe. Er habe von der auch im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten Beratungs- und Auskunftspflicht des Antragsgegners Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner habe dabei zwar keine Zusage gemacht, aber eine Auskunft erteilt, die unzutreffend gewesen sei. Auf diese Auskunft habe er sich wegen des Vertrauensschutzprinzips verlassen dürfen. Auch eine nur vorübergehende Schließung der Spielhalle sei für ihn mit existenzbedrohlichen Folgen verbunden. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind oder überwiegend wahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2020 – 6 B 318/20 –, juris Rn. 13). Eine begehrte Entscheidung, die die Hauptsache – wie hier zumindest für eine gewisse Zeit – der Sache nach vorwegnimmt, ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2020 – 6 B 162/20 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine vorläufige Erlaubnis oder Genehmigung begehrt wird; eine solche kommt nur in Betracht, wenn sie zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 1993 – 1 S 104/93 –, SächsVBl. 1993, 207 = NVwZ 1994, 81; vgl. zum vorbeugenden Rechtsschutz auch Beschl. v. 16. Juli 2020 – 6 B 318/19 –, juris Rn. 11 f.). Dies ist hier nicht der Fall; der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für seine Spielhalle. 1. Einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht hier entgegen, dass der Abstand der Spielhalle zur nächstgelegenen allgemeinbildenden Schule 194 Meter beträgt. 8 9 10 11
Nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG soll der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Beim Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen und zwischen Spielhallen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG handelt es sich um eine Konkretisierung des von den Vertragsparteien des Glücksspielstaatsvertrags gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziels, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 – 6 B 295/18 –, juris Rn. 8; Beschl. v. 5. Oktober 2017 – 3 B 175/17 –, juris Rn. 10). Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot führen deshalb nach der den Glücksspielstaatsvertrag konkretisierenden landesrechtlichen Regelung unmittelbar dazu, dass die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen und rechtfertigen deshalb die Versagung der Erlaubnis, wenn kein Grund für eine Abweichung vorliegt (SächsOVG, Besch. v. 26. Juli 2021 – 6 B 262/21 –, juris Rn. 20). 2. Abweichungen vom Mindestabstand sind zwar unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig (§ 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG). Hier liegt aber kein Fall vor, in dem der Antragsteller befristet weiter eine Abweichung vom Mindestabstand beanspruchen kann. Ein solcher Fall ist etwa bei zwischen Spielhallen und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke) gegeben, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 – 6 B 370/18 –, juris Rn. 9; v. 18. Dezember 2017 – 3 B 312/17 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Hier liegen aber keine topographischen oder sonstigen Besonderheiten im Umfeld des Standorts vor, die eine Abweichung rechtfertigen könnten. 3. Auch eine Härtefallausnahme ist nicht mehr gerechtfertigt. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275 – GlüStV 2012) die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen wollte (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 – 3 B 189/17 –, juris Rn. 15). Nach dieser Vorschrift gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt 12 13 14
des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 GlückStV 2012 vereinbar. Der Vertrag trat am 1. Juli 2012 in Kraft, sodass die Übergangsfrist bis 30. Juni 2017 lief. Danach eintretende wirtschaftliche Schwierigkeiten und auch die Tatsache, dass Betreiber zur Aufgabe von Spielhallen gezwungen sind, gehören somit zu den regelmäßig eintretenden Nachteilen, die allein einen Härtefall und eine Abweichung nicht rechtfertigen können (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 – 6 B 370/18 –, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 22. August 2017 a. a. O. Rn. 16). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber darüber hinaus in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 eine Härtefallregelung für atypische Fälle vorgesehen hatte, die es ermöglichte, persönliche oder wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, auch nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums zu berücksichtigen (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 a. a. O. Rn. 11 f.; Beschl. v. Beschl. v. 22. August 2017 a. a. O. Rn. 15). Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden nach Ablauf des in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Diese Regelung war bis 30. Juni 2021 in Kraft. Nach § 18a Abs. 5 SächsGlüStVAG soll der angemessene Zeitraum im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 des GlüStV sechs Jahre nicht überschreiten. Auch nach dieser Härtefallregelung konnten Konstellationen, die eine zwangsläufige oder jedenfalls eine regelmäßige Folge der gesetzgeberischen Zielsetzung sind, keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge regelmäßig nicht eintreten würde (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 a. a. O. Rn. 12; Beschl. v. 22. August 2017 a. a. O. Rn. 15). Die Begründung zum Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze nennt als Beispiel, dass der Betreiber nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums wenige Jahre vor dem Ruhestand steht; daneben solle die Regelung auch dazu dienen, langfristige Mietverträge fortzuführen und eine Amortisierung der Spielgeräte zu erreichen (LT-Drs. 5/8722, Begründung Zu Nummer 15
18 [zu § 18a] S. 6). Dadurch könne es in Fällen unbilliger Härte zu Übergangszeiträumen von zehn und mehr Jahren kommen (LT-Drs. 5/8722 a. a. O.). Eine weitere befristete Zurückstellung des öffentlichen Interesses an der Spielsuchtbekämpfung im Rahmen der Härtefallentscheidung kam aber nur in Betracht, wenn die nachteiligen Folgen der Betriebsaufgabe für den Betroffenen ein unzumutbares Maß übersteigen (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 – 6 B 370/18 –, juris Rn. 13), mithin ein besonderer Härtefall vorlag. Da der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen bereits berücksichtigt und darüber hinaus eine zusätzliche Härtefallreglung vorgesehen hatte, die gerade auch besondere persönliche Härten und wirtschaftliche Schwierigkeiten auffangen sowie eine Amortisation der Spielgeräte sicherstellen sollte, kann danach die Tatsache, dass ein Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar einstellen muss, der Mietvertrag für die Spielhalle noch läuft oder sich die Spielgeräte noch nicht amortisiert haben, eine Abweichung nicht begründen, weil diesen Schwierigkeiten und Härten nach dem Glücksspielstaatsvertrag mit der Übergangsfrist und der Härtefallregelung Rechnung getragen worden war und nach deren Ablauf bzw. Außerkrafttreten die Belange des Jugend- und Spielerschutzes überwiegen. Es spricht deshalb viel dafür, dass nach Ablauf der Übergangsfrist und Aufhebung der Härtefallregelung im Glücksspielstaatsvertrag persönliche und wirtschaftliche Härten auch im Wege der Abweichung nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG keine Berücksichtigung (mehr) finden können. Sowohl die Festlegung des Mindestabstands zwischen Spielhallen und Schulen als auch die Möglichkeit der Abweichung beruhen auf der Öffnungsklausel des Glücksspielstaatsvertrags in § 28 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021/§ 28 Satz 2 GlüStV, wonach die Länder weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermitteln von Glücksspielen festlegen können. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der sächsische Landesgesetzgeber nach Ablauf der Übergangsfrist und Aufhebung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 die Möglichkeit, besonderen Härtefällen wegen des Abstandsgebots im Einzelfall Rechnung zu tragen, für persönliche und wirtschaftliche Härten noch vorsehen will. Er hat von der Befugnis des Landesgesetzgebers, nach § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 für Verbundspielhallen weiter befristete Erlaubnisse zu erteilen, bislang keinen Gebrauch gemacht. Nach dem in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf der Staatsregierung ist dies auch künftig nicht 16
beabsichtigt; vielmehr soll § 18 Abs. 5 in der gegenwärtigen Fassung, der die Regelhöchstfrist für Härtefallbefreiungen von sechs Jahren vorsieht, gestrichen werden, weil im Glücksspielstaatsvertrag 2021 die in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 vorgesehene Härtefall- und Befreiungsregelung ersatzlos entfallen ist (vgl. LT-Drs. 7/6895 Art. 1 Nr. 19 Buchst. e S. 19 sowie die Begründung hierzu S. 33). Nach der Rechtsprechung des früher für das Recht der Spielhallen zuständigen 3. Senats beschränkte sich der Anwendungsbereich der Abweichungsregelung auf örtliche Besonderheiten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2017 – 3 B 175/17 –, juris Rn. 22); Fälle der unbilligen Härte der Abstandsregelung aus anderen – persönlichen oder wirtschaftlichen – Gründen wurden von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 erfasst. Entfällt im Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Härtefallregelung des früheren § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012, lässt dies den Rückschluss darauf zu, dass derartigen Härten mit der Übergangsfrist und dem Ablaufen der auf Grundlage der nachfolgenden Härtefallregelung erteilten Erlaubnisse ausreichend Rechnung getragen wurde und weitere Ausnahmen nur noch aufgrund der örtlichen Lage im Einzelfall erteilt werden sollen. Auch die Erwägung, dass durch die Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall die Verfassungsmäßigkeit der Abstandsregelung in Fällen, in denen ein striktes Festhalten an der Abstandsvorgabe unverhältnismäßig in das Recht des Betroffenen auf Ausübung seines Berufs (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) oder sein Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf) eingreifen würde, sichergestellt wird (vgl. zum Gebot, mit Hilfe gesetzlicher Härteklauseln oder Billigkeitsregelungen Vorsorge zur Vermeidung von Extremfällen zu treffen: BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 1984 – 1 BvL 18/82 –, BVerfGE 68, 155; v. 14. Juli 1981 – 1 BvL 24/78 –, BVerfGE 58, 137; v. 5. April 1978 – 1 BvR 117/73 –, BVerfGE 48, 102, 116; sowie SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 – 6 B 370/18 –, juris Rn. 9 ff.), dürfte zu keiner anderen Beurteilung mehr führen. Nach Aufhebung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 könnte zwar der Tatbestandsvariante „Berücksichtigung … der Lage des Einzelfalls“ neben der „Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts“ in § 18a Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG eigenständige Bedeutung beigemessen werden, wenn dies verfassungsrechtlich geboten wäre. Dagegen spricht jedoch, dass mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren und der in den darauffolgenden drei Jahren bestehenden Möglichkeit, Härtefallerlaubnisse mit einer Regelhöchstfrist von sechs Jahren zu erteilen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abfederung von Härten, die aus der Einführung neuer Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen folgen, hinreichend Rechnung getragen sein dürfte. Die fünfjährige Übergangsfrist trägt dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften,
ausreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 Rn. 193). Die Räumlichkeiten und die weiteren Betriebsmittel sind auch anderweitig nutzbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 194). Für Mietverträge kann sich zudem ein Recht auf ordentliche oder außerordentliche Kündigung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. unter Verweis auf BGH, Urt. v. 20. November 2013 – XII ZR 77/12 –, NZM 2014, 165, 166). Ähnliches gilt für die Möglichkeit eines Weiterverkaufs oder einer Weitervermietung der Spielgeräte und anderer Einrichtungsgegenstände, zumal deren Abschreibungszeit die fünfjährige Übergangszeit in der Regel nicht überschreiten dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O.). Darüber hinaus dürfte hier nach Ablauf der dem Antragsteller erteilten Härtefallerlaubnis ein die Belange des Kinder- und Jugendschutzes überwiegender besonderer Härtefall nicht mehr vorliegen. In Anbetracht der Tatsachen, dass sich der Antragsteller vor Erwerb der Immobilie vorausschauend an den Antragsgegner gewandt hat und die ihm erteilte Auskunft maßgeblich zum Erwerb der Immobilie beigetragen hat, war es im vorliegenden Fall zwar gerechtfertigt, das mit den Abstandsregeln bezweckte Ziel, durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels entgegenzuwirken, ausnahmsweise gegenüber den Interessen des Antragstellers, eine Insolvenz zu vermeiden und hierzu die Spielhalle befristet weiter betreiben zu können, für einen gewissen Zeitraum zurückzustellen. Die dem Antragsteller und seinem Steuerberater von der Landesdirektion erteilte Auskunft war objektiv unzutreffend. Damit hat zwar die Landesdirektion keine Zusicherung abgegeben, künftig für die Spielhalle eine Erlaubnis zu erteilen, aber eine Auskunft erteilt und damit einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass der Kläger aufgrund der ihm mündlich und seinem Steuerberater per E-Mail erteilten Auskunft davon ausgehen konnte, dass der Mindestabstand zu den zu dieser Zeit bestehenden Schulen eingehalten oder allenfalls geringfügig unterschritten würde und ihm eine Erlaubnis nicht unter Berufung auf die Unterschreitung des Mindestabstands zu bereits 2014 bestehenden Schulen verweigert werden würde. Er konnte deshalb damit rechnen, dass er seine Spielhalle bei Erfüllung der übrigen Erlaubnisvoraussetzungen auch nach Ablauf der Übergangsfrist voraussichtlich werde weiterbetreiben können, wenn nicht zusätzliche Schulgebäude errichtet werden. Eine eigene Recherche, die wegen der Unvollständigkeit der Angaben in www.rapis.de mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu keinem zutreffenden Ergebnis geführt hätte, oder eine zusätzliche Nachfrage bei der 18
Stadt R....... musste sich ihm angesichts der Auskunft der Landesdirektion nicht aufdrängen. Im Vertrauen darauf hat er nach seinen Angaben am 28. Mai 2016 mit notariellen Kaufvertrag das Grundstück, auf dem sich die Spielhalle befindet, für 86 T€ erworben. Dem hat der Antragsgegner aber nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden im Widerspruchsverfahren Rechnung getragen und ihm eine Erlaubnis bis Juni 2021 erteilt. Diese Härtefallerlaubnis hätte zwar bei Anwendung der Regelhöchstfrist in § 18a Abs. 5 SächsGlüStVAG bis Ende Juni 2023 und gegebenenfalls auch darüber hinaus erteilt werden können. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller gegen die Befristung nicht vorgegangen ist, verblieb aber in den gut fünf Jahren seit Abschluss des Kaufvertrags und den vier Jahren seit Ablauf der Übergangsregelung bis zum Ablauf der Frist, genug Zeit, um eine Amortisation seiner Investitionen in die Spielhalle – vom Gebäudeerwerb abgesehen – zu ermöglichen. Dass er bislang den Kaufpries zum Großteil nicht refinanzieren konnte, das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen noch mit gut 76 T€ valutiert und er darüber hinaus zur Finanzierung von Einkommensausfällen wegen Betriebsschließungen aufgrund der Corona- Schutzverordnungen zusätzlich ein Darlehen von 50 T€ bei der Sächsischen Aufbaubank aufnehmen musste, geht im Wesentlichen nicht mehr auf den vom Antragsgegner gesetzten Vertrauenstatbestand, sondern einen möglicherweise unvorteilhaften Grundstückserwerb und die mangelnde Ertragsfähigkeit der Spielhalle zurück. Diese Risiken fallen in die Sphäre des Antragstellers. Es ist auch nicht ausreichend dargelegt, dass er versucht hat, andere Standorte für seine Spielhalle zu finden, ihm dies aber z. B. wegen des Abstands- und des Verbundverbots unmöglich gewesen sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. August 2015 – 2 BvR 2190/14 –, juris Rn. 28; SächsOVG, Besch. v. 26. Juli 2021 – 6 B 262/21 –, juris Rn. 21). Er müsste vortragen, welche konkreten Schritte er seit Beginn der Übergangsfrist und während der erteilten Härtefallerlaubnis zur Schließung seines Gewerbes unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O.; Thür- OVG, Beschl. v. 23. März 2018 – 3 EO 579/17 –, juris Rn. 34). Im vorliegenden Fall mag zwar unter Zugrundelegung des vom Antragsteller im Verfahren vorgelegten Schreibens einer Immobiliengesellschaft ein Grundstücksverkauf nicht erfolgversprechend oder wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein. Dass aber eine Aufgabe des Spielhallenstandorts und eine Vermietung des Gebäudes zu anderen Zwecken – ggf. nach einer Teilinstandsetzung – nicht möglich war und ist, ergibt sich nicht hinreichend aus seinem Vorbringen. 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
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