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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.10.2020 – 2 B 305/20
Az.: 2 B 305/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen vertreten durch den Präsidenten Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Zulassung zum Vorbereitungsdienst; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 5. Oktober 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. August 2020 - 8 L 464/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.970,46 € festgesetzt.
Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zu dem am 1. September 2020 beginnenden Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei vorläufig zuzulassen. Der Antragsteller bewarb sich am 20. November 2019 für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und absolvierte das Auswahlverfahren. Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 lehnte der Antragsgegner die Einstellung wegen erheblicher Zweifel an der charakterlichen Eignung im Zusammenhang mit einem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung im Jahr 2016 ab. Das Ermittlungsverfahren sei zwar nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; dies beseitige indes nicht die Eignungszweifel. Diese bestünden auch aufgrund des Umgangs des Antragstellers mit dem Tatvorwurf im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und im Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Über den - nicht begründeten - Widerspruch des Antragstellers vom 17. Juli 2020 wurde noch nicht entschieden.
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3 Das Verwaltungsgericht lehnte den am 3. August 2020 gestellten nicht begründeten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 31. August 2020 - 8 L 464/20 - ab. Es mangele jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf Einstellung bestehe nicht; die Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, der über die charakterliche Eignung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums befinde. Die Annahme berechtigter Eignungszweifel wegen des gegen den Antragsteller durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des Umgangs des Antragstellers hiermit begegne keinen rechtlichen Bedenken. Mit seiner am 2. September 2020 erhobenen Beschwerde trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner habe keine Eignungszweifel aus dem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren herleiten dürfen, weil die von der Anzeigenerstatterin gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht erwiesen seien. Andernfalls hätte es jedermann in der Hand, die charakterliche Eignung einer Person durch unbewiesene Behauptungen zu zerstören. Die Anzeigenerstatterin sei unglaubwürdig, ihre Vorwürfe nicht glaubhaft. Soweit der Antragsteller seine Beschuldigtenvernehmung teilweise korrigiert habe, bezögen sich die entsprechenden Aussagen nicht auf den Tatvorwurf. Seine Äußerungen zum Verbleib des angeblich abhanden gekommenen Geldes seien nicht widersprüchlich; die Äußerungen zur Alarmierung der Mutter des (zunächst weiteren) Beschuldigten seien für den Tatvorwurf unerheblich. Der Antragsteller habe sich beim Ausfüllen des Online- Fragebogens nicht an das Ermittlungsverfahren erinnert, sondern erst im persönlichen Bewerbungsgespräch. Zudem habe ihn die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (vom 6. November 2017) wegen eines Umzugs nicht erreicht. Mit diesem Vorbringen habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 2. Die Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
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4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf und die hierzu ergangenen einfachgesetzlichen beamtenrechtlichen Vorschriften vermitteln dem Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als Beamter auf Widerruf liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1983, BVerwGE 68, 109; v. 7. Mai 1981, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19; v. 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 - Juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 7. Mai 2003, NVwZ-RR 2004, 199 und v. 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris). Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden Einstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt. Denn es gibt keinen absoluten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf regelt, dass jeder Deutsche „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen
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5 Amte“ hat. Der Senat kann eine angegriffene Einschätzung der Einstellungsbehörde hierzu nicht durch die eigene Einschätzung ersetzen. Aus demselben Grund kann der Senat dem Bewerber in aller Regel auch nicht den direkten Zugang zum öffentlichen Dienst eröffnen, d.h. nicht zur Einstellung verurteilen, sondern allenfalls den Ablehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung verpflichten, erneut über den Antrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 50; VGH BW, Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O.). Ein Anspruch auf Einstellung besteht nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn sich die Einstellung als einzig denkbare ermessensfehlerfreie Entscheidung erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Januar 2020 - 2 B 302/19 -, juris Rn. 15). Bei der vom Antragsteller angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44; VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 - 4 S 2332/08 - , juris Rn. 5; Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O. Rn. 6; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März 2017 - 4 K 3105/16 -, juris). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 a. a. O. Rn. 4, 7; Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O. Rn. 7; OVG M-V, Beschl. v. 12. September 2007 - 2 M 159/07 -, juris Rn. 11 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März 2017 a. a. O.). Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 2. Mai 2019 - 6 CS 19.481 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris Rn. 6). Die Einstellungsbehörde darf weder strafrechtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner 10
6 strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 - juris Rn. 10). Die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt dabei nicht erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. September 2019 - 6 B 651/19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Diese Entscheidung ist durch den Dienstherrn zu treffen; das Gericht kann diese nicht durch seine eigene Entscheidung ersetzen, sondern sie lediglich auf Ermessensfehler überprüfen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei des Antragsgegners ebenso wenig feststellbar wie eine Verletzung des Anspruchs auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren. Der Antragsgegner hat das Einstellungsbegehren des Antragstellers unter Berücksichtigung seines gerichtlich lediglich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums mit Erwägungen zurückgewiesen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dessen Eignungszweifel als tragfähig begründet erachtet. Der Senat verweist insoweit auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 6/7) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Beurteilungsfehler. Die unter Hinweis auf die herausgehobenen Pflichten der Polizeibeamten in Bezug auf Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr getroffenen Feststellungen des Antragsgegners beruhen auf einem zutreffenden Sachverhalt, sind frei von Willkür und beachten allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Antragsgegner nicht daran gehindert, im Rahmen der Prüfung der charakterlichen Eignung auf die Feststellungen aus dem - nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und Beleidigung zurückzugreifen. Der Antragsgegner hat die Verfahrensakte der 11 12 13
7 Staatsanwaltschaft Leipzig beigezogen und unter Einbeziehung der Stellungnahme des Antragstellers ausgewertet. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens beweise nicht die Unschuld des Antragstellers, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben der Geschädigten nicht der Wahrheit entsprechen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht letztlich dem Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2017, wonach sich die Körperverletzung dem Beschuldigten nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lasse, weil der Sachverhalt nicht habe aufgeklärt werden können. Es stehe letztlich Aussage gegen Aussage, ohne dass einer der Aussagen von vornherein ein erhöhter Beweiswert zukomme. Hinsichtlich der Beleidigung sei der zwingend notwendige Strafantrag nicht fristgerecht gestellt worden, so dass insoweit ein Verfahrenshindernis vorliege. Es erscheint dem Senat nicht als ermessensfehlerhaft, aus diesen Feststellungen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers herzuleiten. Dem steht insbesondere nicht die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung entgegen, denn diese bildet vorliegend nicht den Beurteilungsmaßstab. Bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst ist es gerade nicht erforderlich, dass der Mangel nachgewiesen ist, sondern es genügen - wie oben dargelegt - berechtigte Zweifel. Soweit der Antragsgegner seine Eignungseinschätzung zusätzlich auf das Verhalten des Antragstellers im Ermittlungsverfahren und seinen Umgang damit im Bewerbungsverfahren gestützt hat, begegnet auch dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass der Antragsteller in seiner Beschuldigtenvernehmung teilweise unrichtige Angaben zum Sachverhalt machte, die er später korrigierte, stellt er auch mit der Beschwerde letztlich nicht in Abrede, sondern relativiert lediglich den Bedeutungsgehalt seiner Aussagen. Entsprechendes gilt für die vom Antragsgegner ergänzend angesprochenen Widersprüche zwischen dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmung und der Stellungnahme des Antragstellers. Schließlich war der Antragsgegner auch nicht gehindert, auf das Verhalten des Antragstellers im Bewerbungsverfahren abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich beim Ausfüllen des Online-Fragebogens nicht an das Ermittlungsverfahren erinnert haben will. Gerade wenn er, wie er angibt, die 14 15
8 Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft nicht erhalten haben sollte, hätte er von einem Andauern des Ermittlungsverfahrens ausgehen und dieses erst recht im Bewerbungsverfahren angeben müssen. Letztlich kann dies indes offen bleiben, weil der Antragsgegner die mangelnde Eignung bereits ermessensfehlerfrei aus den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens herleiten konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist bei dem nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ermittelten Wert (6 x 1.328,41 €) keine Halbierung vorzunehmen (Nr. 1.5 der Streitwertkatalogs, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh. § 164). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
Grünberg Hahn Henke
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9 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 07.10.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte