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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.12.2020 – 2 B 408/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen vertreten durch den Präsidenten Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer -

wegen

Übernahme in den verkürzten Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 11. Dezember 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. November 2020 - 8 L 763/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.970,46 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den am 2. November 2020 begonnenen verkürzten Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 Fachrichtung Polizei zu übernehmen. Der Antragsteller ist seit August 2019 befristet als Wachpolizist beim Antragsgegner angestellt. Unter dem 14. Januar 2020 bekundete er sein Interesse an der Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei. Im Rahmen einer Eignungseinschätzung der PD L vom 30. September 2020 wurde festgestellt, dass er für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 Fachrichtung Polizei geeignet sei. Bereits im Rahmen der Bewerbung um die Anstellung als Wachpolizist hatte der Antragsteller zwei gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren angegeben, die sich auf die Tatvorwürfe Körperverletzung am 29. Mai 2014 und gefährliche Köperverletzung am 5. November 2016 bezogen, und zu diesen mit Schreiben vom 22. März 2019

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3 Stellung genommen. Das erste Verfahren endete mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit Verweisung auf den Privatklageweg, das zweite mit einer Einstellung nach § 153 StPO. Im Rahmen des aktuellen Bewerbungsverfahrens zog der Antragsgegner erstmals die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B zu dem letztgenannten Vorwurf bei; hinsichtlich des ersten Vorfalls existieren keine Vorgänge mehr. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 lehnte der Antragsgegner wegen derzeit bestehender erheblicher Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf die Einstellung ab. Hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahr 2014 sei mangels Ermittlungsakte eine valide Prüfung der Sachlage nicht mehr möglich. Allerdings enthalte die vom Antragsteller hierzu abgegebene Stellungnahme vom 22. März 2019 Widersprüche und sei inhaltlich nicht schlüssig. Hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahr 2016 widerspreche die Stellungnahme vom 22. März 2019 in wesentlichen Punkten der Ermittlungsakte. Dies betreffe das der Prügelei vorausgehende Geschehen, den konkreten Ablauf und insbesondere die vom Antragsteller behauptete Rolle als Streitschlichter. Die Angaben des Antragstellers und eines Mitbeschuldigten in der Ermittlungsakte zum zerrissenen Hemd des Antragstellers unterschieden sich und stünden ihrerseits im Widerspruch zur Stellungnahme vom 22. März 2019. Der Antragsteller habe zudem als angeblich selbst Geschädigter keine Anzeige erstattet und hierdurch die Aufklärung erschwert. Hieraus ergäben sich erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Über den Widerspruch des Antragstellers ist (soweit ersichtlich) noch nicht entschieden worden. Mit Beschluss vom 11. November 2020 - 8 L 763/20 - gab das Verwaltungsgericht dem am 30. September 2020 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt. Zwar bestehe kein Rechtsanspruch auf Einstellung; die Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, der über die charakterliche Eignung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums befinde, und unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Indes habe der Antragsgegner die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten, indem er bei den Zweifeln an der charakterlichen Eignung allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt und sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Er handele widersprüchlich, wenn er hinsichtlich des Vorfalls aus 2014 ausführe, mangels Ermittlungsakte keine valide Prüfung vornehmen zu können, gleichzeitig aber Glaubwürdigkeitszweifel aus 5 6

4 Widersprüchen in der Stellungnahme vom 22. März 2019 herleite, die mangels Ermittlungsakte nicht ausgeräumt werden könnten. Auch wenn der Antragsgegner sich maßgeblich auf den Vorfall aus 2016 stütze, begründeten die Ausführungen hierzu keine charakterlichen Zweifel. Das Abstellen auf widersprüchliche Angaben zum zerrissenen Hemd lasse außer Acht, dass der Antragsteller sich in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht selbst habe belasten müssen. Zudem fehle dem damaligen Verhalten der dienstliche Bezug; es habe sich um ein außerdienstliches Verhalten ohne inhaltlichen oder zeitlichen Bezug zur Bewerbung in den Vorbereitungsdienst gehandelt. Auch aus der unterbliebenen Anzeigeerstattung des Antragstellers könnten Eignungszweifel nicht abgeleitet werden; für einen Heranwachsenden könnten nicht die an einen zukünftigen Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen gelten. Zudem gebe es keine allgemeine Bürgerpflicht zur Stellung einer Strafanzeige. Keiner Entscheidung bedürfe, ob der Vermerk des Antragsgegners vom 9. Mai 2019 zur Bewertung der genannten Strafvorwürfe eine Zusicherung nach § 38 VwVfG enthalte. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor, weil alle geeigneten Wachpolizisten auf ihren Wunsch in den verkürzten Vorbereitungsdienst übernommen würden. Mit seiner am 19. November 2020 erhobenen Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, das Verwaltungsgericht habe den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners verkannt. Er dürfe bei seiner prognostischen Einschätzung eine Bewertung aller Aspekte des Verhaltens des Bewerbers vornehmen. Dem Antragsteller sei es aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, die Eignungszweifel aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung auszuräumen. Hierfür spreche auch, dass der Antragsteller von anderen Behörden wegen des Ermittlungsverfahrens abgelehnt worden sei. Der vom Verwaltungsgericht verneinte zeitliche Bezug sei nicht erforderlich; es könnten vielmehr auch länger zurückliegende Vorfälle berücksichtigt werden. Auch seien Bewerber für den Polizeidienst typischerweise Jugendliche oder Heranwachsende, so dass auch nur die in diesem Alter begangenen Verfehlungen berücksichtigt würden. Der Antragsgegner sei nicht an den Aktenvermerk vom 9. Mai 2019 gebunden, der lediglich ein Internum ohne Außenwirkung darstelle. 7

5 Der Antragsteller verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Er trägt vor, dass die Entscheidung des Antragsgegners nicht offensichtlich rechtmäßig und daher eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, in welcher die Interessen des Antragstellers überwiegen würden. Eine Sicherung dieser Interessen sei nachträglich nicht mehr möglich, weil der Antragsgegner eine weitere Aufnahme in den verkürzten Vorbereitungsdienst nicht mehr anbiete. In dem Verfahren gehe es um das Tatbestandsmerkmal der Eignung und nicht um die Ausübung des Ermessens. Der Antragsgegner übernehme beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen alle Wachpolizisten; insoweit liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Entscheidend komme es darauf an, ob der Antragsgegner beurteilungsfehlerfrei die charakterliche Eignung des Antragstellers verneint habe. Insoweit sei die gerichtliche Kontrolle nicht auf eine Willkürprüfung beschränkt, sondern es sei unbeschränkt zu prüfen. Es komme dann auf die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen und nicht auf bloße Zweifel an der Eignung an. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien offen, der Sachverhalt könne in der Hauptsache weiter aufgeklärt werden. Eine Zeugen- /Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers sei nicht erfolgt. 2. Die Einwendungen des Antragsgegners, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf und die hierzu ergangenen einfachgesetzlichen beamtenrechtlichen Vorschriften vermitteln dem Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen,

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6 dass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als Beamter auf Widerruf liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1983, BVerwGE 68, 109; v. 7. Mai 1981, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19; v. 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 7. Mai 2003, NVwZ-RR 2004, 199 und v. 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris). Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden Einstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt. Denn es gibt keinen absoluten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf regelt, dass jeder Deutsche „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ hat. Der Senat kann eine angegriffene Einschätzung der Einstellungsbehörde hierzu nicht durch die eigene Einschätzung ersetzen. Aus demselben Grund kann der Senat dem Bewerber in aller Regel auch nicht den direkten Zugang zum öffentlichen Dienst eröffnen, d.h. nicht zur Einstellung verurteilen, sondern allenfalls den Ablehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung verpflichten, erneut über den Antrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 50; VGH BW, Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O.). Ein Anspruch auf Einstellung besteht nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn sich die Einstellung als einzig denkbare ermessensfehlerfreie Entscheidung erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Januar 2020 - 2 B 302/19 -, juris Rn. 15 und v. 5. Oktober 2020 - 2 B 305/20 -, juris Rn. 9).

7 Bei der vom Antragsteller angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44; VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 - 4 S 2332/08 - , juris Rn. 5; Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O. Rn. 6; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März 2017 - 4 K 3105/16 -, juris). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 a. a. O. Rn. 4, 7; Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O. Rn. 7; OVG M-V, Beschl. v. 12. September 2007 - 2 M 159/07 -, juris Rn. 11 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März 2017 a. a. O.). Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 2. Mai 2019 - 6 CS 19.481 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris Rn. 6). Die Einstellungsbehörde darf weder strafrechtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 10). Die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt dabei nicht erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. September 2019 - 6 B 651/19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Diese Entscheidung ist durch den Dienstherrn zu treffen; das Gericht kann diese nicht durch seine eigene Entscheidung ersetzen, sondern sie lediglich auf Ermessensfehler überprüfen. 12 13

8 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei des Antragsgegners ebenso wenig feststellbar wie eine Verletzung des Anspruchs auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren. Der Antragsgegner hat das Einstellungsbegehren des Antragstellers unter Berücksichtigung seines gerichtlich lediglich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums mit Erwägungen zurückgewiesen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten und seine Eignungszweifel tragfähig begründet. Die unter Hinweis auf die herausgehobenen Pflichten der Polizeibeamten in Bezug auf Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr getroffenen Feststellungen des Antragsgegners beruhen auf einem zutreffenden Sachverhalt, sind frei von Willkür und beachten allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Die Feststellungen zum Vorfall aus 2016, auf die sich der Antragsgegner maßgeblich gestützt hat, sind geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu begründen. Der Antragsgegner war nicht daran gehindert, im Rahmen der Prüfung der charakterlichen Eignung auf die Feststellungen aus dem - nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten und auf den Privatklageweg verwiesenen - Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zurückzugreifen. Der Antragsgegner hat die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft B beigezogen und unter Einbeziehung der Stellungnahme des Antragstellers vom 22. März 2019 im Einzelnen ausgewertet. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Angaben des Antragstellers in seiner Stellungnahme widersprächen in wesentlichen Punkten den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens, was im Einzelnen ausgeführt wird (vgl. Bescheid S. 5 ff.), begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen, der Antragsteller habe insoweit entweder gegenüber der Polizei vor Ort oder in seiner Stellungnahme die Unwahrheit gesagt, und es sei nicht nachvollziehbar, dass er, wenn seine Stellungnahme vom 22. März 2019 zutreffe, den dort geschilderten Sachverhalt nicht vorher gegenüber der Polizei dargelegt oder selbst Anzeige erstattet habe. Es erscheint dem Senat nicht als ermessensfehlerhaft, aus diesen Erwägungen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers herzuleiten, auch wenn zum Tatvorwurf keine förmliche Beschuldigten-/Zeugenvernehmung mit dem Antragsteller und weiteren Beteiligten durchgeführt worden ist, was in einem Hauptsacheverfahren weiterer Aufklärung 14 15

9 bedürfte. Indes reicht es nach den vorstehenden Maßstäben aus, dass der Dienstherr nicht Klarheit über eine Eignung oder Nichteignung haben muss, sondern dass er berechtigte Zweifel an der Eignung hat, um von einer Ernennung abzusehen. Hiermit wird letztlich die vom Antragsteller eingeforderte Interessenabwägung ersetzt. Bei einer Entscheidung im Eilverfahren über eine Einstellung in das Beamtenverhältnis wird - gleich wie sie ausgeht - die Hauptsache jedenfalls zeitweilig vorweggenommen. Auch vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung für eine ablehnende Entscheidung ausreichen zu lassen. Dem steht auch nicht der im Strafverfahren geltende Grundsatz, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss, entgegen. Dieser ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Antragsteller sich ausweislich der Ermittlungsakte nach Belehrung als Beschuldigter gegenüber der Polizei vor Ort geäußert hat. Der Antragsteller legt selbst nicht dar und es ist auch sonst nicht für den Senat ersichtlich, weshalb der Antragsgegner aus dieser Äußerung keine Rückschlüsse ziehen sollen dürfte. Nicht gefolgt werden kann ferner der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle der zeitliche und inhaltliche Bezug des Tatvorwurfs zum angestrebten Vorbereitungsdienst. Auch wenn der Vorfall von 2016 drei Jahre vor der Bewerbung für den Wachpolizeidienst liegt, steht dies seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe sich um ein „außerdienstliches“ Verhalten ohne Bezug zur aktuellen Bewerbung um Übernahme in den verkürzten Vorbereitungsdienst gehandelt. Zum einen setzt ein Abstellen auf ein „außerdienstliches“ Verhalten begrifflich voraus, dass die betreffende Person sich bereits in einem Dienstverhältnis befindet, was auf Einstellungsbewerber regelmäßig nicht zutrifft. Zum anderen könnten andernfalls ausschließlich solche Vorfälle in die Beurteilung der charakterlichen Eignung einbezogen werden, die unmittelbar vor oder während eines laufenden Bewerbungsverfahrens stattfinden, was den eingangs dargelegten Eignungsmaßstab unzulässig verkürzen würde. Der Antragsgegner hat seine Eignungseinschätzung zudem ausdrücklich auch auf die Stellungnahmen des Antragstellers im Bewerbungsverfahren für den Wachpolizeidienst gestützt, die im Widerspruch zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren wegen des Vorfalls aus 2016 stehen. 16 17

10 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob charakterliche Zweifel zusätzlich aus dem Umstand hergeleitet werden können, dass der Antragsteller keine Strafanzeige erstattet hat, obwohl dies ausgehend von seiner Schilderung in der Stellungnahme vom 22. März 2019 nahegelegen hätte. Schließlich war der Antragsgegner an der vorgenommenen Eignungsbewertung auch nicht durch die frühere Einschätzung vom 9. Mai 2019 gehindert, die die Vorfälle aus 2014 und 2016 abweichend beurteilt. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine Zusicherung nach § 38 VwVfG. Der entsprechende Vermerk findet sich lediglich in den Verwaltungsvorgängen, eine Bekanntgabe, geschweige denn in schriftlicher Form, an den Antragsteller ist nicht ersichtlich. Zudem war die frühere Einschätzung ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten erfolgt. Letztlich dürften im Hinblick auf die Übernahme in den verkürzten Vorbereitungsdienst, die langfristig auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichtet ist, höhere Anforderungen an die charakterliche Eignung zu stellen sein als bei der Einstellung in den Wachpolizeidienst, die von vornherein nur befristet und im Angestelltenverhältnis erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist bei dem nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ermittelten Wert (6 x 1.328,41 €) keine Halbierung vorzunehmen (Nr. 1.5 der Streitwertkatalogs, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh. § 164). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke

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