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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 03.11.2020 – 2 A 827/17
Az.: 2 A 827/17
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungsbeklagter -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig
- Beklagter -
- Berufungskläger -
wegen
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hier: Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung
am 3. November 2020
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. April 2017 - 3 K 1492/14 - wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein gegen ihn ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtswidrig war. Der Kläger steht seit 1991 als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Beklagten. Unter dem 29. Juni 2011 wurde ihm wegen unbefugter Abfrage und Weitergabe personenbezogener Daten ein Verweis erteilt. Am 20. Juni 2013 wurde gegen ihn ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs eröffnet, im Internet Videosequenzen polizeilicher Einsatzfahrten veröffentlicht zu haben. Vor diesem Hintergrund wurde der Kläger von seinen Aufgaben als Gehilfe des Außendienstleiters beim Führungs- und Lagezentrum entbunden und danach als Streifenbeamter eingesetzt. Unter dem 17. Januar 2014 wurde das Disziplinarverfahren auf einen weiteren Vorwurf (außerdienstliches Verhalten bei einer Verkehrskontrolle) erweitert. Am 9. März 2014 verletzte der Kläger während des Dienstes einen anderen, sich zum Zeitpunkt des Vorfalls im Beamtenverhältnis auf Probe befindenden Polizeibeamten so schwer am Auge, dass dieser nicht zum Lebenszeitbeamten ernannt werden konnte. Der Kläger hatte eine Büroklammer mittels eines gespannten Aktengummis in 1 2 3
3 Richtung des geschädigten Kollegen geschossen und diesen am linken Auge getroffen. Der Kollege erlitt zwei Risse im Auge und musste notoperiert werden; zunächst wurde eine Erblindung befürchtet, inzwischen beträgt seine Sehfähigkeit 35 %. Wegen des Vorfalls wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 30. April 2015 - 227 Ds 604 Js 16816/14 - wegen fahrlässiger Körperverletzung verwarnt, eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 70 € wurde vorbehalten. Am 10. März 2014 meldete der Kläger sich krank; die Erkrankung dauerte im Anschluss über ein Jahr an. Unter dem 12. März 2014 verbot der Präsident der Polizeidirektion Leipzig dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage von § 39 Satz 1 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete weitere Maßnahmen - das Verbot des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise sowie die Herausgabe der Ausrüstungsgegenstände, sonstiger amtlicher Schriftstücke oder Unterlagen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge - an. Im Hinblick auf die Geschehnisse vom 9. März 2014 bestehe der Verdacht, dass der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen und damit das Ansehen der Polizei geschädigt habe. Außerdem bestehe aufgrund des weiteren bisherigen disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der Eindruck, dass ein normal adäquates Verhalten von ihm nicht erwartet werden könne. Das Verhalten des Klägers habe den Betriebsfrieden erheblich gestört. Es seien daher innere Spannungen zu befürchten. Die Maßnahme sei auch aus Fürsorge für den Kläger geboten. Es handele sich um eine Sofortmaßnahme, um eine Zwischenlösung. Infolge des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wurden die mit einer Dienstausübung verbunden Zulagen einbehalten. Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurde das laufende Disziplinarverfahren auf den Vorwurf des Dienstvergehens wegen der am 9. März 2014 begangenen Körperverletzung ausgedehnt. Der gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 29. April 2014 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger 2. Juni 2014 Klage und stellte zugleich einen Eilantrag. Unter dem 24. Juni 2014 wurde das Verbot aufgehoben und der Kläger an das Polizeirevier in Grimma versetzt. Das 4 5 6
4 Eilverfahren wurde eingestellt. Im Klageverfahren stellte der Kläger seinen Antrag um und begehrte nunmehr die Feststellung, dass die Verbotsverfügung rechtswidrig gewesen sei. Ein Forstsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus der diskriminierenden Wirkung der Verbotsverfügung. Dieses sei geeignet, sein Ansehen als Beamter zu mindern. Außerdem sei beabsichtigt, die Dienstzuschläge, die der Kläger während des Verbots nicht erhalten habe, geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet, weil § 39 Satz 1 BeamtStG subsidiär zu § 38 SächsDG sei und damit keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle. Der Kläger sei auch nicht vor Erlass der Verfügung angehört worden. Zwingende Gründe für ein Verbot lägen nicht vor. Eine objektive Gefährdung des Dienstes sei nicht gegeben. Die Verbotsverfügung sei auch unverhältnismäßig. Mit dem angegriffenen Urteil vom 5. April 2017 - 3 K 1492/14 - stellte das Verwaltungsgericht Leipzig fest, dass die Verbotsverfügung vom 12. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 rechtswidrig war. Dem Kläger stehe ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation zu. Werde ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit einem dem Beamten vorgeworfenen Verhalten begründet, das geeignet sei, ihn in der Achtung der Öffentlichkeit oder der Kollegen herabzusetzen, so werde jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung auch Dritten bekannt werde, ein Rehabilitationsinteresse regelmäßig zu bejahen sein. Dem stünde auch nicht die Argumentation des Beklagten entgegen, dass der Kläger selbst durch sein Verhalten eine Ansehens- und Rufschädigung herbeigeführt habe. Auch könne nicht auf das anhängige Disziplinarverfahren verwiesen werden, weil in diesem nicht eine Rechtskontrolle der Verbotsverfügung erfolgen würde. Auch die während der Dauer des Verbots bestehende Dienstunfähigkeit des Klägers lasse das Rehabilitationsinteresse nicht entfallen. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob der Kläger auch wegen der ihm entgangenen Zulagen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe. Die Klage sei auch begründet. Maßgeblich sei auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen. Vor diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht angehört worden. Mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides sei dieser Mangel nicht geheilt worden. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die tatbestandliche Voraussetzung des § 39 BeamtStG 7 8
5 „zwingende dienstliche Gründe“ nicht (mehr) gegeben gewesen. Den dienstrechtlichen Gefahren hätte durch eine Umsetzung des Klägers begegnet werden können. Auf Antrag des Beklagten ließ der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 A 827/17 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Mit seiner Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor, die Klage sei unzulässig, ein Feststellungsinteresse liege nicht vor. Es sei schon fraglich, inwieweit die Öffentlichkeit oder der Kollegenkreis vom konkreten Inhalt der Verbotsverfügung Kenntnis erlangt haben könnten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die disziplinarischen Ermittlungen bereits zuvor im Kollegenkreis bekannt gewesen seien. Schließlich bleibe offen, inwieweit trotz zeitnaher Aufhebung der Verbotsverfügung eine fortdauernde Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bestehe. Dass der Kläger im Ansehen seiner Kollegen durch den Vorfall gesunken sei, dürfte in seiner Sphäre begründet sein. Die Verbotsverfügung sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Zwar sei eine Anhörung unstreitig zunächst nicht erfolgt. Eine solche sei wegen Gefahr in Verzug entbehrlich gewesen. Ein etwaiger Rechtsfehler sei durch das Widerspruchverfahren geheilt worden. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Verbotsverfügung hätten vorgelegen. Insbesondere lägen zwingende dienstliche Gründe vor. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend beachtet, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts die fachlichen und politischen Ziele des Verwaltungshandelns bestimme. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. April 2017 - 3 K 1492/14 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das dem Kläger vorgeworfene Verhalten sei geeignet, diesen in der Achtung der Öffentlichkeit und im Kollegenkreis herabzusetzen. 9 10 11 12 13
6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten des Beklagten (4 Bände), die Akten des Verwaltungsgerichts Leipzig sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Denn diese ist mangels Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn der Kläger trotz Wegfall oder Erledigung der ihn belastenden Maßnahme noch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes geltend machen kann. Die angestrebte gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. In Frage kommt dabei u. a. ein Interesse, von einer diskriminierenden Maßnahme rehabilitiert zu werden oder eine Präjudizialität für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 129, 130, 136 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Ein Rehabilitationsinteresse ist nicht gegeben. Ein Kläger kann dann ein besonderes Feststellungsinteresse in Form eines - nach wie vor bestehenden - Rehabilitationsinteresses geltend machen, wenn das verfügte Dienstverbot geeignet ist, sein Ansehen als Beamter zu mindern und die Vorkommnisse einer breiten Öffentlichkeit oder zumindest in seinen Kollegenkreis bekannt geworden sind. Indes wendet sich der Kläger mit seiner Forderung nach Rehabilitierung inhaltlich nicht gegen die Verbotsverfügung, sondern vielmehr gegen den dieser Verfügung zugrundeliegenden Vorwurf, der in der Begehung einer Körperverletzung gegen einen Kollegen während des Dienstes besteht. Jedoch ist der zugrundeliegende Vorfall von Anfang an unstreitig gewesen und führte auch zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung. Auch ohne die Verbotsverfügung 14 15 16 17 18 19
7 war der Vorfall im Kollegenkreis bekannt. Schließlich wurde der Vorfall auch disziplinarrechtlich aufgearbeitet. Zur parallelen Problematik bei einer Verbotsverfügung wegen Dienstunfähigkeit hat der Senat (Beschl. v. 13. November 2013 - 2 A 253/11 - juris Rn. 12 ff.) ausgeführt: b) Nach Erledigung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte verlagert sich der Rechtsschutz in das gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhesetzungsverfügung gerichtete vorläufige Rechtsschutzverfahren bzw. nach dessen Abschluss in das gegen die Ruhesetzungsverfügung gerichtete Klageverfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 23. September 2002 - 3 CS 02.1118 -; VGH BW, Beschl. v. 27. Oktober 2004 - 4 S 2097/04 -, beide juris). Der in diesem Rahmen gewährte Rechtsschutz umfasst die Klärung der vom Kläger gegen seine (Polizei-) Dienstunfähigkeit erhobenen Einwände tatsächlicher und rechtlicher Art ebenso wie die Klärung der Frage, ob die Ruhesetzungsverfügung auch die übrigen in § 26 BeamtStG i. V. m. § 150 SächsBG normierten gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Suche des Beklagten nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers innerhalb wie außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, erfüllt. Diese Klärung ist vorliegend im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens 3 K 1148/09 in der Weise erfolgt, dass das Gericht die Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die nicht ausreichend geprüfte anderweitige Verwendungsmöglichkeit offen gelassen und die Ruhesetzungsverfügung bereits aus diesem Grund aufgehoben hat. c) Dem Kläger steht daneben kein besonderes Feststellungsinteresse zur Seite, die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen ihn ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach dessen Erledigung zusätzlich im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage klären zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat weist rein vorsorglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Klägers zudem weder von einer Wiederholungsgefahr auszugehen noch ein Rehabilitationsinteresse anzunehmen ist. Eine Wiederholungsgefahr scheidet aus, da mit Erlass der Versetzungsverfügung vom 30. Juli 2009 die tatsächlichen Voraussetzungen für ein wiederholendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen sind. Soweit der Beklagte zwischenzeitlich ein erneutes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erlassen hat, nachdem der Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzung in den Ruhestand Erfolg hatte, stellt dies keine Wiederholung des ursprünglich erlassenen Verbotes, sondern eine Reaktion des Beklagten auf die veränderten tatsächlichen Umstände dar. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses späteren Verbotes - das vorliegend nicht Gegenstand der Prüfung ist - wäre deshalb eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verbots ohne rechtliche Bedeutung. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aus, soweit der Kläger mit seinem Vorbringen implizit 20
8 einen Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht rügt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2000, SächsVBl. 2001, 94; Senatsbeschl. v. 17. Oktober 2012 - 2 A 313/10 -, juris; st. Rspr.). Eine weitere Beweiserhebung hat sich dem Verwaltungsgericht aber - wie dargelegt - gerade nicht aufdrängen müssen. Ein Rehabilitationsinteresse scheidet ebenfalls aus. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Beklagte habe das Verbot auf die Annahme einer Erkrankung des Klägers gestützt, was nicht diskreditierend sei. Der Senat schließt sich dieser Begründung an. Diese Überlegungen sind auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Ein letztlich unstreitiger Sachverhalt kann nicht als diskriminierend bewertet werden. 2. Der Kläger macht weiter geltend, dass ihm Zulagen entgangen seien. Soweit damit ein Schadensersatzprozess vorbereitet werden soll, ist ein Anspruch offensichtlich ausgeschlossen (zum Maßstab: Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. Rn. 136).) Eventuelle Ansprüche auf die Leistung einer Zulage sind verjährt (vgl. Senatsurteil v. 22. Februar 2018 - 2 A 535/16 -, juris Rn. 18 f.): Die Verjährung besoldungsrechtlicher Ansprüche richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den §§ 194 ff. BGB. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste. Nachdem der Kläger Ansprüche erstmals mit dem am 3. Januar 2012 beim Beklagten eingegangenen Schreiben geltend gemacht hat, sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 möglicherweise entstandenen Ansprüche verjährt. Der Beklagte konnte die Einrede der Verjährung auch noch im Berufungsverfahren wirksam erheben. Insbesondere war er hieran nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben gehindert. Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn der Beklagte den Kläger durch ein qualifiziertes Fehlverhalten davon abgehalten hätte, verjährungshemmende Schritte in die Wege zu leiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 23). Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Zum einen hatte der Beklagte im Ausgangs- 21 22 23
9 und Widerspruchsbescheid allgemein darauf hingewiesen, dass die Zulage nach § 46 BBesG a. F. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist des § 195 BGB gewährt werde, und sodann die Zulagengewährung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG a. F. abgelehnt. Zum anderen kann der Schuldner grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob und ggfs. wann er die Verjährungseinrede erheben will (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., Überbl. v. § 194 m. w. N.). Nachdem beide Beteiligte Rechtsmittel eingelegt haben, ist eine Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht eingetreten und steht der Erhebung der Einrede nicht entgegen. Hier hat der Kläger die Zahlung seiner Zulagen seit 2014 nicht geltend gemacht, spätestens am 31. Dezember 2017 ist Verjährung eingetreten. Die Berechtigung und Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der Verjährungseinrede ergibt sich aus dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (vgl. § 34 Sächsische Haushaltsordnung - SäHO -), wonach Ausgaben nur geleistet werden dürfen, soweit sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund kann die Geltendmachung der Verjährungseinrede nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2006 a. a. O.). Zudem liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer Zulage unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 31.90 - (juris) entschieden, dass für die Dauer des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte der Anspruch des Beamten auf die Gewährung der Stellenzulage (hier: Polizeizulage) entfällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 24 25 26 27
10 Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
11 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke 1 2