Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.01.2022 – 2 E 78/21
Az.: 2 E 78/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
- Beschwerdeführer -
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 4. Januar 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. November 2021 - 8 L 750/21 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Entscheidung über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Der Senat lässt offen, ob der erforderliche Beschwerdewert erreicht wird. Denn die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. die im Beschluss angegebenen Entscheidung - BA S. 17; zusätzlich Senatsbeschl. v. 29. August 2018 - 2 B 290/18 -, juris m. w. N.) den Streitwert zu Recht auf 2.500 € festgesetzt hat. Dabei ist hier nicht der Auffangwert, sondern nur die Hälfte davon angemessen, weil es zum einen um ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, zum anderen um eine Maßnahme mit nur vorläufigem Charakter (vgl. § 39 BeamtStG i. V. m. § 67 SächsBG) zur Vorbereitung einer inhaltlichen Entscheidung geht. Dieses Ergebnis steht im Übrigen im Einklang mit einem erheblichen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 5. Oktober 2021 - 6 B 1346/21 -; OVG Saarland, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 1 B 139/19 -; HessVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2018 - 1 B 2240/18 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 16. April 2013 - OVG 4 S 25.13 -; a. A. OVG Schl.-H., Beschl. v. 5. August 2016 - 2 MB 23/16 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Oktober 2016 - 1 M 131/16 -; VGH BW, Beschl. v. 07. Mai 2013 - 4 S 70/13 -, alle juris). Soweit der Senat in einem Verfahren einen höheren Streitwert festgesetzt hat (Senatsurt. v. 3. November 2020 - 2 A 827/17 -, juris Rn. 27), handelte es sich um ein Hauptsacheverfahren, in dem zusätzlich entgangene Zulagen zu berücksichtigen waren. 1 2
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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