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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 12.11.2020 – 3 A 1020/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

das Studentenwerk Freiberg - Amt für Ausbildungsförderung - Petersstraße 5, 09599 Freiberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

Ausbildungsförderungsrechts hier: Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel auf- grund der mündlichen Verhandlung

vom 12. November 2020

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. August 2019 - 1 K 275/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Hö- he von 8.592 Euro. Die Klägerin begann zum 1. April 2013 ihr Bachelorstudium im Studiengang W. an der TU F.. Derzeit leistet sie ein Promotionsstudium in F. ab, ist aber wegen der Ge- burt ihres Kinders beurlaubt. Am 19. März 2013 beantragte sie persönlich Ausbil- dungsförderung. Die Klägerin ist Halbwaise. Ihr Vater verstarb am... . Das im Bewil- ligungszeitraum voraussichtlich zu erzielende Einkommen gab die Klägerin auf Form- blatt 1 des Antragsformulars mit 1.922,85 Euro an. Sie legte den Bescheid der Deut- schen Rentenversicherung vom 12. Dezember 2012 über die Gewährung einer monat- lichen Halbwaisenrente in Höhe von 106,22 Euro ab 1. März 2013 vor. Außerdem leg- te die Klägerin die Berechnung der Einkommenssteuer für 2011 vor, aus der Einkom- men aus Arbeitslohn in Höhe von 4.845,- Euro und Versorgungsbezüge in Höhe von 4.965,- Euro ersichtlich waren. Dem Antrag lag außerdem eine Bezügemitteilung des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für Januar 2013 bei, in der Versorgungsbezüge für die Klägerin nach § 55 BeamtVG (a. F.) in Höhe von mo- natlich 454,65 Euro (Waisengeld) ausgewiesen wurden. 1 2

3 Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Abhilfebescheid vom 30. August 2013 für den Zeitraum 4/2013 bis 3/2014 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 303,- Euro. Einkommen oder Vermögen der Klägerin wurden dabei nicht angerechnet. Am 13. März 2014 beantragte die Klägerin Weiterförderung für das zweite Studien- jahr. Die Klägerin reichte dazu den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversiche- rung vom 20. November 2013 über die monatliche Halbwaisenrente ab 1. Januar 2014 in Höhe von 109,41 Euro und ihren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 ein, aus dem sich ein Brutto-Arbeitslohn von 12.162,- Euro und Einkünfte aus Leibrente in Höhe von 1.404,- Euro ergaben. Außerdem stellte die Klägerin einen Antrag auf Ak- tualisierung des Einkommens ihrer Mutter. Mit Bescheid vom 30. Mai 2014 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Zeitraum 4/2014 bis 3/2015 in Höhe von monatlich 397,- Euro. Das im Bescheid berücksichtigte Einkommen der Klägerin in Höhe von 3.226,- Euro und die Halbwai- senrente in Höhe von 1.312,92 Euro blieben unterhalb des Freibetrags. Nach Berück- sichtigung eines Behindertenpauschbetrags für die Mutter der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2014 Ausbildungsförderung für den selben Bewil- ligungszeitraum in Höhe von monatlich 413,- Euro. Mit Bescheid vom 4. September 2014 wurde die Erhöhung der Halbwaisenrente der Klägerin für die Bewilligungszeit- räume 4/2013 bis 3/2015 berücksichtigt, welche jedoch weiterhin anrechnungsfrei blieb. Am 24. Februar 2015 beantragte die Klägerin durch die von ihr bevollmächtigte Mut- ter Weiterförderung für das dritte Studienjahr. Die Halbwaisenrente der Klägerin be- trug laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 28. Januar 2015 ab 1. März 2015 monatlich 113,39 Euro. Der eingereichten Bezügemitteilung des Bun- desamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für März 2015 waren mo- natliche Versorgungsbezüge (Waisengeld) in Höhe von 692,06 Euro netto zu entneh- men; die Bezügemitteilung vom Januar 2015 ergab einen Betrag von 673,10 Euro. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 9. April 2015 erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten nach der Bearbeitung ihres Antrags. Auf den Hinweis, dass ihre Ver- sorgungsbezüge falsch berechnet worden seien, habe die Klägerin darauf hingewiesen, 3 4 5 6 7

4 dass alle Gelder an ihre Mutter gezahlt worden seien und sie von dieser die Unterstüt- zung bekomme, die sie benötige. Ihr sei diesbezüglich nichts aufgefallen. Ihre Mutter halte sie und ihren Bruder von dieser Angelegenheit weitgehend fern, da ihr Vater, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, als Zollbeamter an der Schweizer Grenze erschossen worden sei. Mit Bescheid vom 30. April 2015 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für al- le Bewilligungszeiträume (4/2013 bis 3/2016) auf 0 Euro fest. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Förderbetrag wegen des bisher nicht oder nicht in voller Höhe be- rücksichtigten Einkommens der Klägerin neu festgestellt worden sei. Im Rahmen einer Aktenprüfung habe man festgestellt, dass die Waisenrentenversorgung der Klägerin vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bei der Berechnung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden sei. Die sich ergebende Über- zahlung sei gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu erstatten. Es ergebe sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 8.592,- Euro. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihre dazu bevollmächtigte Mutter mit Schreiben vom 7. Mai 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde von dieser ange- führt, dass bei der Antragstellung jeweils u. a. eine aktuelle Kopie der Waisenversor- gung sowie der jeweils betreffende Steuerbescheid in Kopie vorgelegt worden seien. Der Fehler bei der Berechnung in den entsprechenden Bewilligungszeiträumen könne daher der Klägerin nicht zur Last gelegt werden. Das gezahlte Geld habe sie gutgläu- big verbraucht. Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 wurden für den Zeitraum 4/2015 bis 3/2016 eine „Hochrechnung“ der Halbwaisenrente vorgenommen. Die Tenorierung hinsichtlich Anspruchs- und Rückforderungshöhe wurde nicht geändert. Gegen diesen Bescheid legte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2015 Wi- derspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 wies die Landesdirektion Sach- sen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt kei- ne Verfahrensvollmacht eingereicht habe. Mit an die Mutter der Klägerin adressiertem 8 9 10 11

5 Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies die Landesdirektion Sachsen den Wider- spruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. April 2015 (dort bezeichnet als Be- scheid vom 27. April 2015) zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG eine eigenständige und abgeschlossene Grundlage für die Rück- forderung darstelle. Voraussetzung sei dafür allein, dass der Auszubildende Einkom- men erzielt habe, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksich- tigt worden sei. Ein Vertrauensschutz bestehe selbst dann nicht, wenn für die fehlende Berücksichtigung von Einkommen die Behörde verantwortlich sei. Wegen der zu be- rücksichtigenden Einnahmen aus dem Waisengeld bestehe kein Anspruch auf Ausbil- dungsförderung; die bereits ausgezahlten Förderungsbeträge seien gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu erstatten; ein Ermessen bestehe nicht. Auf ein Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Dezember 2016, dem auch eine Vollmacht beigefügt war, wurde mit an diesen adressiertem Wi- derspruchsbescheid vom 14. Dezember 2016 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April 2015 (abermals) als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung un- terscheidet sich im Wesentlichen nicht von der in dem vorangegangenen Wider- spruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2016 zugestellt. Die Lan- desdirektion Sachsen teilte dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 zudem mit, dass der Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 zum Bescheid vom 30. Juni 2015 nicht geändert werde, da der hiergegen erhobene Widerspruch unzulässig sei. Mit diesem Bescheid seien im Vergleich zum Bescheid vom 30. April 2015 - so die Begründung - Tenorierung und Festsetzung der Rückfor- derungshöhe nicht geändert worden, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für einen wei- teren Widerspruch vorliege. Am 16. Januar 2017 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erho- ben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass sich die Rückforde- rungsregelung nach der Vorschrift des § 45 SGB X zu richten habe. Danach sei die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ausgeschlossen, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen auch unter Abwägung des öffentlichen Interesses schutzwürdig sei. Bei Än- derung des § 20 Abs. 1 BAföG sei der gesetzgeberische Willen unmissverständlich 12 13

6 zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Rückzahlungsverpflichtung des Hilfeemp- fängers infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Überzahlung infolge einer fehler- haften Berechnung durch die Behörde nicht veranlasst sei. Die angegriffene Entschei- dung widerspreche erkennbar dem gesetzgeberischen Willen. Sie stelle die Klägerin einer Person gleich, die aufgrund ihrer Angaben damit habe rechnen müssen, dass die empfangenen Fördergelder von ihr zurückzuzahlen sind. Auch das Bundesverwal- tungsgericht beschäftige sich in seiner Entscheidung vom 17. September 1985 (- 5 C 26.84 -) mit dieser Frage, schenke aber den weiteren Erwägungen des Gesetzgebers keine weitere Aufmerksamkeit. Es beachte nicht, dass der Gesetzgeber eine Rückfor- derung auch durch die Rechtsänderung nicht für die Fälle habe erreichen wollen, in denen die Förderleistung auf fehlerhaften Berechnungen der Behörde beruhe und der Antragsteller daher einerseits auf die Richtigkeit der Behördenentscheidung habe ver- trauen dürfen und daher gerade nicht mit einer Rückforderung habe rechnen müssen. So liege es hier. Die Klägerin habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheids ver- trauen dürfen. Sie habe sämtliche zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterla- gen der Verwaltungsbehörde vorgelegt. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Sichtung und Überprüfung der ihm vorliegenden Unterlagen zu einem anderen Ergeb- nis kommen können. Die Klägerin habe durch ihr mehrmonatiges Betriebspraktikum in Hannover erhebliche Mehrkosten gehabt. Sie habe die ihr seitens des Beklagten zu- gewandten Gelder zur Finanzierung des Lebensunterhalts und aufgrund des gesteiger- ten Bedarfs vollständig aufgewandt. Eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des streit- gegenständlichen Bescheids sei unterblieben. Sie sei zum Sachverhalt nicht befragt worden. Sie sei ohne hierzu ergangener Aufforderung beim Beklagten erschienen, um sich nach dem Grund der Ablehnung der Weiterbewilligung zu erkundigen. Dabei ha- be die Klägerin lediglich erfahren, dass ein Sachbearbeiterwechsel stattgefunden habe, und sei von der neuen, für sie zuständigen Sachbearbeiterin lediglich mit moralischen Vorwürfen konfrontiert worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 14. Dezember 2016 sowie den Bescheid vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2016 aufzuheben.

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7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, der Änderungsbescheid vom 30. April 2015 sei recht- mäßig. Bereits ohne Berücksichtigung des Einkommens der Mutter habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt. Der Antrag auf Ausbildungsförde- rung für den Zeitraum 4/2015 bis 3/2016 sei daher abzulehnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Vorschrift eine eigenständi- ge und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage dar, bei der der Vertrauensschutz keine Rolle spiele. Daran habe sich auch durch das SGB X nichts geändert. Im Rah- men des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG würden auch die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 3 und 4 SGB X nicht gelten. Es komme daher nicht darauf an, ob die Klägerin die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts aufgewandt oder anderweitig verbraucht habe. Da es sich bei § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG um einen gebundenen Verwaltungsakt handele, bei dem kein Ermessen beste- he, sei eine Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts nicht erforderlich. Zudem sei die Klägerin angehört worden, und zwar im Gespräch mit der für sie zuständigen Sachbearbeiterin am 9. April 2015, worin die Klägerin sich auch zum Sachverhalt ge- äußert habe. Eine schriftliche Form sei hierfür nicht erforderlich. Der Widerspruch ge- gen den Bescheid vom 30. Juni 2015 sei trotz Nachreichung der Vollmacht durch den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin unzulässig, da keine Änderung in der Teno- rierung und Festsetzung der Rückforderung vorgenommen worden sei, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für einen weiteren Widerspruch vorgelegen habe. Die Klage dagegen sei ebenfalls unzulässig, mindestens jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage mit Urteil vom 7. August 2019 (- 1 K 275/17 -) abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Klage gegen den „Bescheid“ vom 30. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. No- vember 2016 unzulässig sei. Er stelle gegenüber dem Bescheid vom 30. April 2016 le- diglich eine wiederholende Verfügung des Beklagten dar, da er keine neuen Regelun- gen enthalte. Sowohl der monatliche Förderungsbetrag für die Bewilligungszeiträume 4/2013 bis 3/2016 von 0 Euro als auch der Gesamtrückforderungsbetrag in Höhe von 8.592,- Euro seien unverändert geblieben. 15 16 17

8 Die Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 14. Dezember 2016 sei unbegründet, da er rechtmäßig sei und die Kläge- rin daher nicht in ihren Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufhebung der Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 4/2013 bis 3/2014 und 4/2014 bis 3/2015 (die Versagung von Ausbildungsförderung für den Be- willigungszeitraum 4/2015 bis 3/2016 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anfech- tungsklage) und Festsetzung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 8.592,- Euro fän- den ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Ein etwa vorhandener Anhörungsmangel sei im Widerspruchsverfahren geheilt wor- den (§ 41 Abs. 2 SGB X). Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen monatliche Versorgungsbezüge vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in Form von Wai- sengeld erhalten habe, die bei der Berechnung ihres Einkommens von vornherein nicht berücksichtigt worden seien. Damit habe sie in den streitgegenständlichen Bewilli- gungszeiträumen über Einkommen verfügt, das auch ohne Berücksichtigung des Ein- kommens der Mutter den Gesamtbedarf nach § 13 BAföG überstiegen habe. Unter Be- rücksichtigung dieses Einkommens müsse die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG ausscheiden und der gezahlte Förderbetrag in Höhe von 8.592,- Eu- ro sei zu erstatten. Sie habe im Bewilligungszeitraum 4/2013 bis 3/2014 insgesamt 3.636,- Euro (303,- Euro x 12) und im Bewilligungszeitraum 4/2014 bis 3/2015 insge- samt 4.956,- Euro (413,- Euro x 12) zu Unrecht erhalten. Wegen der Einzelheiten der entsprechenden Berechnung werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid 14. Dezember 2016 verwiesen, gegen den die Klägerin keine Einwendungen erhoben habe. Es entspreche nahezu einhelliger Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass der Rückforderungsanspruch des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ohne Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, allein zwei objektive Umstände erfordere. Vo- raussetzung sei lediglich, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt habe. Weil einem Auszubildenden jedenfalls wenigstens sein eigenes monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen gewärtig sei, sehe § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG 18 19 20

9 vor, dass - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X - ein Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Auszubildende den ihm gewährten Förderungsbetrag zu erstatten habe, soweit er Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt habe, das bei der Bewil- ligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden sei, sofern die Voraus- setzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalender- monats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen hätten. Diese Regelung stelle eine gegenüber den Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme und die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen vorgehende Sonderregelung dar. Ohne Bedeutung sei es, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst habe oder hätte wissen müssen, der Auszubildende habe während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt oder werde in diesem Zeitraum Ein- kommen erzielen. Ebenso wenig komme es darauf an, ob dem Auszubildenden vor- werfbar sei, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen, o- der ob es in deren Verantwortungsbereich falle, dass sie das Einkommen bei der Be- willigung unberücksichtigt gelassen habe. Insbesondere sei eine Nichtberücksichti- gung von Einkommen auch dann gegeben, wenn von Anfang an ein unzutreffend nied- riges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden sei. Das Gericht folge nicht der Auffassung der Klägerin, wonach es sich bei der Vorschrift des § 20 BAföG nicht um ein abgeschlossenes Regelsystem handele und der gesetzgeberische Wille dahin- gehend formuliert sei, dass bei Leistungen aufgrund eines Berechnungsfehlers der Be- hörde eine Rückforderung nicht erfolgen solle und dies für die Beurteilung nach altem Recht und auch für die Beurteilung nach neuem Recht, d. h. nach Streichung der Nrn. 1 und 2 BAföG, gelte. Auch handele es vorliegend nicht um einen Berechnungsfehler des Beklagten. Im Ge- gensatz zu einem (möglicherweise für den Auszubildenden schwer nachvollziehbaren Fehler in der Berechnung von Ausbildungsförderung) habe der Beklagte tatsächlich erzieltes Einkommen der Klägerin bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt. Dieses Versehen sei für die Klägerin aber erkennbar gewesen, da ihr ihr eigenes Einkommen bekannt sei. Auch solle der Hinweis auf die Fälle der §§ 44 bis 50 SGB X nicht etwa die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG für die Fälle einschränken, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der §§ 44 bis 50 SGB X vorlägen; er solle vielmehr zum Ausdruck bringen, dass diese un- berührt blieben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Zuge kommen könn- 21

10 ten. Das SGB X habe lediglich die Fallgruppen des § 20 Abs. 1 BAföG verringert und stattdessen sei die in §§ 44 bis 50 SGB X getroffene Regelung zusätzlich hinzugetre- ten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat hiergegen mit Beschluss vom 6. Februar 2020 die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es auf das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 9. August 2016 (- 5 K 3197/14 -, nachfolgend SächsOVG, Urt. v. 9. Januar 2020 - 3 A 748/16 -, juris) verwiesen, wonach unter gewissen Um- ständen Vertrauensschutz einer Rückforderung entgegenstehen kann. Die Klägerin vertieft ihr bisheriges Vorbringen und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Au- gust 2019 (- 1 K 275/17 -) den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu verweist er auf die aus seiner Sicht zutreffenden Erwägungen des Verwal- tungsgerichts und darauf, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BaföG eine abschließende Re- gelung darstelle, die auch dann zur Rückforderung berechtige, wenn es in den Ver- antwortungsbereich der Behörde falle, dass sie das Einkommen bei der Berechnung unberücksichtigt gelassen habe. Der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht ent- schiedene Fall unterscheide sich von dem vorliegenden dadurch, dass dort eine rechts- verbindliche Zusicherung abgegeben worden sei, die Ausbildungsförderung nicht zu- rückzufordern. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht 3 A 1020/19, dem vorliegenden Verfahren und der beigezogenen Behör- denvorgänge verwiesen.

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11 Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die allein noch streitgegenständliche Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2016 zu Recht abgewiesen. Die Aufhebung der Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Festsetzung des zurückzuerstattenden Betrags ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte konnte sich dabei auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stützen, ohne dass die Klägerin dem ihr Vertrauen auf den Fortbestand der bewilligten Ausbildungsförde- rung entgegenhalten kann. Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förde- rungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist. Die tatsächlichen Angaben, die Berücksichtigungsfähigkeit des Waisengeldes und die Berechnung des Rückerstattungsbetrags stehen nicht in Frage; auf die diesbezüglichen Bescheide und die diesen zu Grunde liegende Berechnung wird verwiesen. Die Kläge- rin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch klargestellt, dass sich ihre Klage allein gegen Bescheid des Beklagten vom 30. April 2015 in Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 14. Dezember 2016 richten soll. Die Klägerin kann der Aufhebung der Bewilligung der Ausbildungsförderung und Festsetzung der Rückerstattung geleisteter Ausbildungsförderung auch keinen Ver- trauensschutz entgegenhalten. Die Tatsache, dass die Klägerin bei der erstmaligen Be- antragung von Ausbildungsförderung gegenüber dem Beklagten durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen den Bezug von monatlichen Versorgungsbezügen vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in Form von Waisengeld 27 28 29 30

12 angezeigt, der Beklagte dies bei der Berechnung der Ausbildungsförderung allerdings nicht berücksichtigt hatte, führt nicht dazu, dass eine Rückforderung unzulässig ist. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gere- gelte Rückforderungstatbestand eine eigenständige und in sich abgeschlossene An- spruchsgrundlage darstellt. Der Rückforderungsanspruch entsteht hiernach dann, wenn zwei objektive Umstände vorliegen, nämlich die Einkommenserzielung des Auszubil- denden nach Stellung des Förderungsantrags und die fehlende Berücksichtigung dieses Einkommens durch die Behörde bei Bewilligung der Ausbildungsförderung. Subjekti- ve Elemente spielen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs weder auf Seiten des Auszubildenden noch auf Seiten der Behörde eine Rolle. Ohne rechtliche Bedeu- tung ist demnach, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wis- sen müssen, der Auszubildende werde nach dem maßgeblichen Zeitpunkt Einkommen erzielen. Ferner kommt es nicht darauf an, ob dem Auszubildenden vorwerfbar ist, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen, oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, dass sie das Einkommen bei der Bewilli- gung unberücksichtigt gelassen hat. Dem Rückforderungsanspruch steht ferner nicht entgegen, dass der Auszubildende darauf vertraut hat, er habe die Förderung zu Recht erhalten, oder dass er den gezahlten Betrag für seinen Lebensunterhalt bereits verwen- det hat. § 20 BAföG stellt insgesamt eine für die Ausbildungsförderung geltende Son- derregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt. Die- se an objektiven Merkmalen orientierte Auslegung entspricht dem Sinn der Vorschrift. Er liegt darin, dem Nachrang der Ausbildungsförderung Rechnung zu tragen (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1981 - 5 C 61/79 -, juris, auch: Urt. v. 17. September 1987 - 5 C 26.84 -, juris Rn. 9, und Urt. v. 8. Juni 1989 - 5 C 38/86 -, juris Rn. 15 f.; st. Rspr., vgl. VGH BW, Urt. v. 30. April 2015 - 12 S 1871/14 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. März 2014 - OVG 6 N 63.12 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 26. April 2017 - 12 E 1041/16 -, juris Rn. 5, be- stätigt Beschl. v. 21. Mai 2019 - 12 E 513/18 -, juris Rn. 6; ähnlich zu § 20 Satz 1 Nr. 4 BAföG SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2011 - 1 D 208/10 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.; OVG Saarland, Beschl. v. 24. Juni 2014 - 1 D 279/14 -, juris Rn. 12; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage 2017, § 20 Rn. 14; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. 31

13 Aufl. 2020, § 20 Rn. 28). Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X gelten nicht. § 50 Abs. 4 SGB X ist jedoch als „sachnächste“ Verjährungsrege- lung entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1989 a. a. O. Rn. 20). Die Vorschrift bleibt damit auch dann anwendbar, wenn zu berücksichtigendes Ein- kommen bereits im Zeitpunkt der Bewilligung von dem zuständigen Amt für Ausbil- dungsförderung hätte angerechnet werden müssen. Insbesondere wird der Anwen- dungsbereich von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht durch Vertrauensschutz be- schränkt. Etwaiges Vertrauen von Auszubildenden auf den Bestand des Bewilligungs- bescheids hat der Gesetzgeber nicht für schutzwürdig erachtet. Hierfür ist auschlagge- bend, dass Auszubildende spätestens im Rahmen der Antragstellung aufgrund der ob- ligatorischen Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfahren, dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung insbesondere von ihren Einkom- mensverhältnissen abhängt. Sofern Auszubildende in solchen Fällen dennoch auf den unveränderten Bestand des Bewilligungsbescheids vertrauen, wäre dieses Vertrauen nach dem Vorgesagten nicht mehr schutzwürdig. Damit steht die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Änderung mit Blick auf ggf. noch zu erzielendes Einkommen (BayVGH, Beschl. v. 24. Februar 2014 - 12 ZB 13.780 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Der in § 20 Abs. 1 BAföG enthaltene Verweis auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften der §§ 44 ff. SGB X bedeutet dabei, anders als die Klägerin meint, nicht, dass die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG für die Fälle eingeschränkt wird, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbe- stände der §§ 44 bis 50 SGB X vorliegen; er soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass diese unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Zuge kommen können (VGH BW, Urt. v. 30. April 2015 a. a. O. Rn. 28 m. w. N.). Der Aufhebung und Rückforderung der der Klägerin bewilligten Ausbildungsförde- rung stehen hier auch nicht ausnahmsweise Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Zwar lässt sich das Gebot des Vertrauensschutzes aus dem Rechtsstaats- und dem da- rin enthaltenen Rechtssicherheitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableiten. Auch im Ver- waltungsverfahren ist hiernach - vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der normati- ven Vorgaben wie auch bei deren Anwendung durch die Behörden im Rahmen der Entscheidung des Einzelfalls - der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Für 32 33 34

14 den Bürger muss eine gewisse Vorhersehbarkeit staatlicher Entscheidungen gegeben sein, die ihm damit die Möglichkeit gewährt, sich auf die staatlichen Entscheidungen einzustellen und einzurichten. Danach muss grundsätzlich auch das Vertrauen ge- schützt werden, das der Auszubildende in den Bestand eines Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheids zu setzen und aufgrund dessen er bewilligte und gezahlte monatliche Förderungsbeträge für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen pflegt. Eine ungünstige Änderung des Bescheids, die sich - wie hier die nachträgliche Versagung zuvor vorbehaltlos bewilligter und geleisteter Förderung - Wirkung auch für eine zu- rückliegende Zeitspanne beimisst, ist daher verfassungsrechtlich nur unter besonderen Umständen zulässig; diese müssen so geartet sein, dass sie das Gewicht des Vertrau- ensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer erscheinen lassen. Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts dann, wenn sich die Änderung im Rahmen ei- ner vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids nach den konkreten Umständen schon vor dem Erlass des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurück- bezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht - wie nach den weitreichenden Vertrauensschutzregelungen der § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG - nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des von der Änderung Betroffenen aus; auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Ver- waltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht. Solche Erwägungen über Vorhersehbarkeit und fehlende Schutzwürdigkeit etwaigen Vertrauens liegen der Sa- che nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zugrunde (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1992 - 11 C 6/92 -, juris Rn. 155 ff.). Hiervon ausgehend nötigen die Umstände des Falls nicht dazu, der Klägerin aus- nahmsweise Vertrauensschutz zuzubilligen, denn ihr ist im Hinblick auf die Beantra- 35 36

15 gung der ihr gewährten Ausbildungshilfe wenigstens leichte Fahrlässigkeit vorzuwer- fen. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte durch die Vorlage der oben angegebenen Un- terlagen zu dem Antrag vom 19. März 2013 in die Lage versetzt worden war, die Ein- kommensverhältnisse der Klägerin umfassend zu prüfen. Allerdings hatte die Klägerin in dem Antragsformular bei den Angaben zu ihrem Einkommen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit sie mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte, das Waisengeld nicht mit an- gegeben. Denn die unter dieser Spalte angegebenen 1922,85 Euro bezogen sich er- sichtlich auf die Bezüge aus der monatlichen Halbwaisenrente. Bei der Beantragung der Weiterförderung für das zweite Studienjahr mit Antrag vom 13. März 2014 legte die Klägerin keine diesbezüglichen Unterlagen vor. Das Verhalten der Klägerin und das ihr zurechenbare Vorgehen ihrer Mutter lässt sich, wie die Klägerin in der mündli- chen Verhandlung andeutete, mithin so interpretieren, dass man sich nicht sicher war, ob die Waisenrente bei der Berechnung der Ausbildungsförderung eine Rolle spielte oder nicht und es daher der Entscheidung des Beklagten überlassen wollte, dieses Ein- kommen einzubeziehen oder nicht. Einen von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Vertrauenstatbestand setzte der Beklagte mit der Bewilligung der Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des Waisengeldes damit allerdings nicht. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall (Urt. v. 9. Januar 2020 - 3 A 748/16 - , juris) gab der Beklagte hier durch sein Verhal- ten oder Äußerungen seiner Mitarbeiter der Klägerin oder ihrer Mutter gegenüber nicht zu erkennen, dass er auch unter Prüfung der Waisenrente an der ursprünglichen Bewilligung der Ausbildungsförderung festhalten werde. Aus dem in der mündlichen Verhandlung erstmals von der Klägerin angegebenen Telefonat ihrer Mutter mit einer Mitarbeiterin des Beklagten kurz nach Antragstellung lässt sich, selbst wenn es den geschilderten Inhalt hatte, nichts anderes entnehmen, als dass der Antrag bearbeitet werde und die Unterlagen, soweit ersichtlich, vollständig eingereicht worden seien. Der Klägerin und ihrer Mutter musste es sich vielmehr aufdrängen, dass eine Ausbil- dungsförderung bei der Gewährung einer so hohen Waisenrente kaum zu rechtfertigen war. Daher und weil die Klägerin in Bezug auf die ihr monatlich zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel nicht im Unklaren war, musste sie mit der Änderung rech- nen. 37

16 Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Ver- fahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts- verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- 38 39

17 hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: v. Welck

Kober

Nagel