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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 09.01.2020 – 3 A 748/16
Az.: 3 A 748/16
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
das Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden
- Beklagter -
- Berufungskläger -
wegen
Rückforderung von BAföG hier: Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung
am 9. Januar 2020
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. August 2016 - 5 K 3197/14 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit der vom Senat zugelassenen Berufung gegen die Aufhebung seines gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheids auf Rückzahlung von geleisteter Ausbildungsförderung. Der Kläger besuchte von August 2011 bis Juli 2012 eine Fachoberschule. Hierfür beantragte er am 9. Juni 2011 beim Landratsamt Meißen Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 30. September 2011 wurde ihm für diesen Zeitraum Ausbildungsförderung i. H. v. 391,- € monatlich und mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 ab Oktober 2011 bis Juli 2012 i. H. v. 464,- € monatlich bewilligt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2011 teilte der Kläger dem Landkreis Meißen mit, dass er auf einen erfolgreichen Rechtsstreit hin ab November 2011 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i. H. v. 652,70 € beziehe und eine einmalige Rentennachzahlung und Beitragsrückerstattung i. H. v. 37.923,38 € erhalten habe. Er bat um Korrektur des Bewilligungsbescheids oder um Ausstellung eines „Nullbescheids“. Ab April 2012 betrug die monatliche Berufsunfähigkeitsrente 670,90 €. Mit Bescheid vom 30. November 2011 bewilligte der Landkreis Meißen dem Kläger für den Zeitraum von August bis September 2011 Ausbildungsförderung i. H. v. 1 2 3 4 5
3 monatlich 391,- € und für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Juli 2012 i. H. v. monatlich 464,- €. Im Anschluss an die Festsetzung des monatlichen Förderungsbetrags unter A. enthielt der Bescheid den Zusatz: "Dieser Bescheid berücksichtigt ihre Berufsunfähigkeitsrente." Die Zahlung von 37.923,38 € bewertete der Landkreis intern als Vermögen, welches dem Kläger erst nach Antragstellung zur Verfügung gestanden habe. Am 1. Oktober 2012 nahm der Kläger ein Bachelorstudium Soziale Arbeit an der Hochschule Z...../ G...... auf und beantragte hierfür Ausbildungsförderung. Auf diesen Antrag hin erließ der Beklagte am 31. Mai 2013 für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 einen Änderungsbescheid, mit dem er unter Aufhebung der vorhergehenden Bescheide die Bewilligung von Ausbildungsförderung ablehnte und gezahlte 5.422,- € zurückforderte. Der Betrag des anzurechnenden Einkommens übersteige den Gesamtbedarf des Klägers. Sein Einkommen sei i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht berücksichtigt worden und deshalb zurückzufordern. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, alle erforderlichen Angaben gemacht und im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der ergangenen Bewilligungsbescheide Vermögensdispositionen getroffen zu haben. Einer Rücknahme stehe deshalb sein schutzwürdiges Vertrauen entgegen. Diesen Widerspruch wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2014 zurück. Bei der Nachzahlung von Rentenbeträgen handele es sich um Einkommen i. S. v. § 21 Abs. 1 BAföG, welches anzurechnen sei, wenn es dem Auszubildenden im Bewilligungszeitraum zufließe. Zwar habe der Kläger dem Amt die Änderung seiner Einkommensverhältnisse mitgeteilt. Seine Einkünfte aus der Nachzahlung seien jedoch bei der Bewilligung vom 30. November 2011 gleichwohl nicht berücksichtigt worden, so dass die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorlägen. Daneben sei eine Anwendung von § 45 SGB X ausgeschlossen. Es finde weder eine Verschuldensprüfung statt noch sei ein Vertrauen in den Bestand eines zuvor erlassenen Bewilligungsbescheids schutzwürdig. Dies gelte auch, wenn die Leistungen bereits verbraucht seien. 6 7 8
4 Auf seine hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Änderungsbescheid des Beklagten aufgehoben, da ihm Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Allerdings seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfüllt. Diese Norm sei auch dann einschlägig und schließe eine Anwendung der allgemeinen Rücknahmeermächtigung des § 45 SGB X aus, wenn der Behörde - wie hier - das Einkommen des Auszubildenden in vollem Umfang bekannt gewesen sei, sie dieses aber rechtsfehlerhaft zu niedrig angesetzt habe. Der Landkreis Meißen habe Einkommen des Klägers nicht berücksichtigt, durch das dessen Bedarf im Bewilligungszeitraum insgesamt gedeckt gewesen sei. Die Berufsunfähigkeitsrente sei berücksichtigungsfähiges Einkommen und auch im Bedarfszeitraum zugeflossen. Diese Rente sei auch nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei zu stellen. Zwar könnten hierzu auch zur Abwendung einer Notlage eingegangene Darlehen Berücksichtigung finden. Hier fehle es gemäß § 23 Abs. 5 BAföG hingegen schon an einem für die Berücksichtigung erforderlichen Antrag, der vor Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen sei. Einer Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 30. November 2011 und einer Erstattung der mit diesem Bescheid bewilligten Ausbildungsförderung stünden hier jedoch durchgreifende Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Mit den - näher dargelegten - verfassungsrechtlichen Maßstäben stehe es in Einklang, dass die Sonderregelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG grundsätzlich das Vertrauen des Auszubildenden auf das Behalten dürfen einer rechtswidrigen Förderung nicht schütze. Jedoch sei auch in den Fällen, in denen das Gesetz - wie hier § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG - kein Ermessen einräume und die Gewährung von Vertrauensschutz nicht ausdrücklich vorsehe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten sei, zu wahren. Hiervon ausgehend sei vorliegend in Rechnung zu stellen, dass der Fall des Klägers vom gesetzlich vertypten Regelsachverhalt einer nicht vorhersehbaren Einkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum in einem Maß abweiche, dass eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens geboten sei. Für ihn habe der Bestand des Bewilligungsbescheids vom 30. November 2011 nicht zweifelhaft sein müssen und sei für ihn auch nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Sein mit Sicherheit vorhersehbares Einkommen habe er dem Amt für Ausbildungsförderung mit Schreiben vom 30. 9
5 Oktober 2011 vollständig mitgeteilt. Ihm sei hierauf der hinsichtlich der bewilligten Ausbildungsförderungshöhe unveränderte Bescheid vom 30. November 2011 übermittelt worden, in dem die bezogene Berufsunfähigkeitsrente ausdrücklich als berücksichtigt benannt worden sei. Unter dem Gesichtspunkt der Prognostizierbarkeit seiner Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum hätten für den Kläger nach Erhalt dieses Bescheids folglich keine Anhaltspunkte mehr dafür bestanden, dass später noch rückwirkende Änderungen der Ausbildungsförderung hätten erfolgen können. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm tatsächlich kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zugestanden habe. Hier sei festzustellen, dass ihm im Bescheid vom 30. November 2011 ausdrücklich bestätigt worden sei, dass seine Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigt worden sei. Der Bescheid lasse unter Punkt G - Einkommensanrechnung - auch erkennen, dass seine Einkünfte aus der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in die Berechnung eingeflossen seien. Der Kläger habe sein Vertrauen in den Bestand des Bescheids vom 30. November 2011 auch betätigt. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er die Ausbildungsförderungsleistungen verbraucht und auch sonst kein Vermögen mehr besessen habe, aus dem er den überzahlten Betrag in zumutbarer Weise hätte zurückzahlen können. Zur Begründung seiner mit Beschluss vom 6. Mai 2019 - 1 A 748/16 - zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass bei der vorliegenden Fallgestaltung eine von Vertrauensschutzgesichtspunkten unabhängige Rückforderungsmöglichkeit bestehe. Insofern liege mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG eine den §§ 45 ff. SGB X vorgehende Sonderregelung und damit eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage vor, bei welcher subjektive Vorstellungen keine Rolle spielten, insbesondere auch nicht auf Seiten der Behörde. Wenn diese trotz Kenntnis von vorhandenem Einkommen eine Anrechnung unterlasse, könne sie dies später noch zu Lasten des Auszubildenden korrigieren, ohne dass jener mit Aussicht auf Erfolg Vertrauensschutzgesichtspunkte ins Feld führen könne. Der vom Verwaltungsgericht angeführte verfassungsrechtliche Mindestvertrauensschutz lasse den Schluss zu, dass § 20 BAföG verfassungswidrig sein könnte. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht bereits 1981 festgestellt, dass für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs aus § 20 Abs. 1 Satz 10
6 1 Nr. 3 BAföG subjektive Elemente weder auf Seiten des Auszubildenden noch auf Seiten der Behörde eine Rolle spielten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. August 2016 - 5 K 3197/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Zulassungsverfahren, mit dem er den Ausführungen des Beklagten unter Berufung auf Vertrauensschutz entgegen getreten ist. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Änderungs- bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 10. Juni 2014 im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da dieser rechtswidrig ist. Dem Kläger wurde nämlich verbindlich zugesichert, dass sein Anspruch auf Ausbildungsförderung von der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente unberührt bleibt, wogegen der Änderungsbescheid mit der Folge seiner zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit verstößt. 1. Dem Kläger wurde eine konkludente Zusicherung (zur Zulässigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 15. August 2019 - 1 C 23/18 -, juris Rn. 27 f.; SG Kassel, Beschl. v. 5. März 2014 - S 6 AS 10/14 ER -, juris Rn. 63 m. w. N.; Ramsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 35 Rn. 61) gegeben, dass der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente der Rechtmäßigkeit der ihm bewilligten Ausbildungsförderung nicht entgegensteht und 11 12 13 14 15 16
7 infolge dessen auch kein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wegen des Bezugs dieser Rente ergehen wird. Gegen diese Zusicherung hat der Beklagte durch Erlass seines Änderungsbescheids vom 31. Mai 2013 verstoßen, so dass dieser zu Recht durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X stellt die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, eine Zusicherung dar. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Diese bestimmt den Inhalt der getroffenen Regel mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 - 8 C 21/12 -, juris Rn. 14 und v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 14). Die Zusicherung erfolgte hier in schlüssiger Form durch den Bescheid des Landratsamtes Meißen vom 30. November 2011. Dieser enthält auf die Festsetzung des monatlichen Förderungsbetrags unter A. die ausdrückliche Erklärung: „Dieser Bescheid berücksichtigt ihre Berufsunfähigkeitsrente“. Aus dieser ausdrücklichen Erklärung folgt die konkludente Erklärung, dass der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente ohne Einfluss auf die ihm bewilligte Ausbildungsförderung ist und dass deswegen kein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergehen wird. Dies folgt aus der Formulierung in diesem Bewilligungsbescheid, dass der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente auf die ihm bewilligte Ausbildungsförderung keinen negativen Einfluss hat. Folgende Erwägungen sind hierfür maßgeblich: Mit Schreiben vom 30. Oktober 2011 teilte der Kläger dem Landkreis Meißen mit, dass er auf einen erfolgreichen Rechtsstreit ab November 2011 eine monatliche 17 18 19 20
8 Berufsunfähigkeitsrente i. H. v. 652,70 € beziehe und eine einmalige Rentennachzahlung und Beitragsrückerstattung i. H. v. 37.923,38 € erhalten habe. Er bat um Korrektur des Bewilligungsbescheids oder um Ausstellung eines „Nullbescheids“. Auf diesen Hinweis und die Bitte um Korrektur des bisherigen Bewilligungsbescheids bewilligte ihm der Landkreis Meißen gleichwohl mit Bescheid vom 30. November 2011 Ausbildungsförderung für den Zeitraum von August bis September 2011 i. H. v. monatlich 391,- € und für den Zeitraum von Oktober 2011 i. H. v. monatlich 464,- € und erklärte im Anschluss hieran, dass für die Bewilligung die Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigt worden sei. Diese Aussage lässt sich vor dem Hintergrund der Mitteilung und Bitte um Korrektur des vorherigen Bewilligungsbescheids nur so verstehen, dass der Landkreis Meißen als seinerzeit zuständige Behörde dem Kläger schriftlich bestätigt, dass auch unter Berücksichtigung der von ihm mitgeteilten Berufsunfähigkeitsrente sein Anspruch auf Ausbildungsförderung fortbesteht und hat dementsprechend diese Förderung auch für die weitere Ausbildung bis Juli 2012 bewilligt. Diese ausdrückliche, schriftliche Erklärung des Landkreises ließ sich für den Kläger im weiteren nur so verstehen, dass sie die verbindliche Erklärung enthält, er müsse deshalb auch in der Zukunft keine Rückforderung der bewilligten Ausbildungsförderung wegen des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente erwarten. Sie ist damit als verbindliche Zusage mit Verwaltungsaktcharakter zu verstehen, wegen des Bezugs dieser Rente keine Rückforderung der bewilligten Leistungen durch einen Aufhebungs- und Änderungsbescheid zu verlangen. Insoweit sollte ihm hier mittels einer verbindlichen Zusicherung Gewissheit über das zukünftige Verhalten der Behörde verschaffen werden (vgl. Kepert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 11 m. w. N.). Anders als der Beklagte meint, handelt es sich bei der Aussage des Landkreises zur Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrente bei der Berechnung der Ausbildungsförderung nicht lediglich um ein Element der Begründung des Bescheids. Dies folgt aus dem Umstand, dass sich diese Aussage offensichtlich auf die Mitteilung des Klägers über den eingetretenen Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente und seine Bitte bezieht, den vorherigen Bewilligungsbescheid im Hinblick hierauf zu überprüfen und ggfs. einen „Nullbescheid“ zu erlassen, womit er eine etwaige Neufestsetzung der 21 22
9 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum auf Null anspricht. Auf diese Mitteilung und Anregung bezieht sich die unmittelbar unter der Neufestsetzung des Förderungsbetrags und damit gleichsam im Tenor des Bescheids aufgenommene Aussage, dass die Berufsunfähigkeitsrente für die Bewilligung der Ausbildungsförderung für den laufenden Ausbildungsabschnitt Berücksichtigung gefunden habe. Sie kommt einer ausdrücklichen Feststellung der Förderungsunschädlichkeit des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente gleich. An diese Zusicherung ist der Beklagte gebunden. Denn gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG tritt ein für die Ausbildungsförderung neu zuständig gewordenes Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amts. Diese Bindung des Beklagten besteht auch, wenn man die Zusicherung des Landkreises Meißen im Hinblick auf die Aufhebungs- und Rückforderungspflicht des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG für rechtswidrig ansehen würde. Wie § 34 Abs. 2 SGB X zeigt, hat der Gesetzgeber dem Gedanken des Vertrauensschutzes Vorrang in Bezug auf eine Rechtswidrigkeit einer Zusicherung dem Grunde nach eingeräumt und bindet die Verwaltung grundsätzlich auch an rechtswidrige Zusicherungen. Es gelten hierfür - abgesehen von den in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X geregelten Fällen - die allgemeinen Regeln über die Nichtigkeit, die Heilung von Mängeln, die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: April 2018, § 34 Rn. 4 m. w. N.). Im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Änderungsbescheids des Beklagten vom 31. Mai 2013 war die Zusicherung des Landkreises Meißen in seinem Bescheid vom 30. November 2011 jedenfalls wirksam und stand deshalb ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Zusicherung der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Änderungsbescheids entgegen. 2. Ausgehend davon, dass der Änderungsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2013 schon wegen einer ihm entgegenstehenden Zusicherung des Landkreises Meißen in seinem Bewilligungsbescheid vom 30. November 2011 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob für diesen Bescheid des Beklagten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG für eine Rückforderung gegeben sind. 23 24 25
10 Dass die Voraussetzungen dieser Norm hier tatbestandlich vorliegen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, juris Rn. 15 f., VGH BW, Urt. v. 30. April 2015 - 12 S 1871/14 -, juris Rn. 28; jüngst: OVG NRW Beschl. v. 26. April 2017 - 12 E 1041/16 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.) dargelegt, so dass mangels Entscheidungserheblichkeit zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen wird. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 26 27 28
11 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: v. Welck Kober Groschupp