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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.12.2020 – 5 D 16/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig

- Beklagter -

- Beschwerdegegner -

wegen

Rundfunkbeiträgen

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini

am 4. Dezember 2020

2 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2020 - 2 K 1172/19 - geändert und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F......... aus D...... beigeordnet.

Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2020, soweit hierdurch ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt wurde. Die Klägerin beantragte am 3. August 2017 beim Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, weil sie ab dem 1. August 2017 die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt habe. Sie legte einen Rentenbescheid vor, wonach sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, deren Höhe ab dem 1. September 2017 monatlich 686,66 Euro (netto) beträgt. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. August 2017 ab, weil die Klägerin nicht zu dem in § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) genannten Personenkreis gehöre. Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie insbesondere vortrug, dass sie gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung beim Sozialgericht Dresden Klage erhoben habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 zurück. Er führte aus, die Voraussetzungen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht seien in § 4 RBStV geregelt. Es gelte das Prinzip, dass nur derjenige einen Befreiungsanspruch habe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Sei die Rente besonders niedrig, sei eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erst möglich nach der zumutbaren Beantragung und Gewährung ergänzender Grundsicherung. 1 2 3 4 5

3 Die Klägerin erhob am 13. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Dresden Klage und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts der Klägerin mit Beschluss vom 30. Januar 2020 ab, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Ihre Angabe in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kein Vermögen zu besitzen, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Sie behaupte zwar, kein Grundeigentum zu haben, zahle aber die Kosten für ein Wohngebäude. Wenn die Erbverhältnisse an dem Grundstück unklar seien, sei die Klägerin jedenfalls Miterbin. Prüffähige Unterlagen habe sie nicht eingereicht. Es sei unverständlich, wie die Klägerin ohne jegliches Kontovermögen und ohne jegliches Bargeld im täglichen Leben die notwendigen Einkäufe erledige. Am 17. Februar 2020 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Sie legte eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Sie trug vor, sie wohne im unsanierten Einfamilienhaus Baujahr 1939, das ihrer im Jahr 2017 verstorbenen Mutter gehört habe. Alleinerbin sei P.... R..... Sie - die Klägerin - habe ihren Pflichtteilsanspruch an ihren Mann abgetreten. Nach einem Sturmschaden sei die neue Hauseigentümerin für niemanden erreichbar gewesen und habe die Wohngebäudeversicherung den Vertrag gekündigt. Nach einem weiteren Sturmschaden und erneuter Nichterreichbarkeit der Hauseigentümerin habe sie das Gebäude selbst versichert. Die Hauseigentümerin wäre berechtigt, ihr die Versicherung über die Betriebskostenabrechnung in Rechnung zu stellen, so dass sie die Versicherung auch selbst zahlen könne. Sie lebe in äußerst bescheidenen und ärmlichen Wohn- und Lebensverhältnissen. Sie nutze regelmäßig die die jedoch nicht die von ihr benötigten glutenfreien Lebensmittel habe. Ihr Ehemann sei auf all seinen Konten tief im Minus und sie hätten sich wiederholt Geld leihen müssen. Bereits zu Monatsbeginn reiche das Geld nicht mehr für Lebensmittel und Heizung. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 10. März 2020 den "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Änderung des Beschlusses vom 30. Januar 2020" ab (Nr. 1 des Beschlusses). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der 6 7 8 9

4 Beschluss vom 30. Januar 2020 rechtskräftig sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert. Die Klägerin trage nicht vor, was sie nicht seinerzeit bereits hätte vortragen können. Eine Änderung des Beschlusses von Amts wegen sei ebenfalls nicht zu veranlassen. Denn die Klägerin habe nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass sie einkommens- und vermögenslos sei. Die Erwägungen des ersten Beschlusses gälten unverändert fort mit Ausnahme derjenigen zum Grundeigentum. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin einerseits den Pflichtteilsanspruch als einen erheblichen Vermögenswert abgetreten habe, sie aber andererseits für das Hausgrundstück die Versicherung zahle und im zeitlichen Zusammenhang hiermit einen Antrag auf staatliche Subventionen gestellt habe. Ihr Vortrag, die Eigentümerin könnte die Kosten ohnehin abrechnen, entspreche nicht der Gesetzeslage. Im Beschluss vom 10. März 2020 wurde ferner auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet im Hinblick auf das beim Sozialgericht Dresden anhängige Verfahren (Az.: S 42 SO 328/17) (Nr. 2 des Beschlusses). Der Beschluss enthält den Hinweis, dass er unanfechtbar sei. Die Klägerin hat am 4. April 2020 Beschwerde erhoben gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie trägt vor, sie habe nicht die Abänderung des Beschlusses vom 30. Januar 2020 beantragt, sondern einen neuen Antrag gestellt. Die Rechtskraft beschränke sich auf die Ablehnung mangels Bedürftigkeit. Zwischenzeitlich habe das Amtsgericht Dippoldiswalde entschieden, dass beabsichtigt sei, P.... R.... einen Erbschein zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Die Klägerin beantragt, ihr unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Der Beklagte hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. 10 11 12 13

5 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten einschließlich des Beihefts für Prozesskostenhilfe sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Zulässigkeit der fristgerecht erhobenen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) Beschwerde steht insbesondere nicht § 146 Abs. 2 VwGO entgegen. Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und nicht ausgeschlossen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO (in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013, BGBl. I S. 3533). Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Ausschlussgrund des § 146 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben, wenn die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen der Rechtskraft eines bereits zuvor ergangenen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses erfolgte. Denn in diesem Fall beruht die Ablehnung nicht i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO ausschließlich auf der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe. Dies gilt auch dann, wenn der bereits zuvor ergangene Beschluss wegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ergangen war. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen. a) Nach dem Wortlaut der Norm soll die Beschwerde nur ausgeschlossen sein, wenn die Ablehnung der Prozesskostenhilfe "ausschließlich", d. h. einzig und allein wegen der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der 14 15 16 17 18 19 20

6 Prozesskostenhilfe erfolgt. Wird die Ablehnung auch oder allein auf einen anderen Grund gestützt, ist die Beschwerde nach dem Wortlaut der Norm nicht ausgeschlossen. Zwar gibt es keinen allgemeinen Auslegungsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, sondern sie sind je nach der ihnen innewohnenden Zweckrichtung einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich (BVerwG, Urt. v. 7. November 1995 - 9 C 73/95 -, juris Rn. 24). Mit Blick auf die die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 SächsVerf) begrenzende Wirkung des Beschwerdeausschlusses ist § 146 Abs. 2 VwGO jedoch eng auszulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 -, juris Rn. 47 ff. ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. Februar 2018 - OVG 11 M 27.17 -, juris Rn. 3; ThürOVG, Beschl. v. 3. Mai 2002 - 4 VO 49/02 -, juris Rn. 3). Dies spricht gegen die Zulässigkeit einer (weiten) Auslegung dahingehend, dass unter einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe auch der Fall zu verstehen ist, dass die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen der Rechtskraft eines bereits zuvor ergangenen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit ablehnenden Beschlusses erfolgt. Dem entspricht die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO nicht greift, wenn der Beschluss des Verwaltungsgerichts außer auf fehlende Bedürftigkeit auch auf fehlende Erfolgsaussicht der Hauptsache gestützt ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. März 2017 - 5 D 122/16 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. März 2015 - OVG 6 M 21.15 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 3. Juli 2014 - 10 C 14.495 -, juris Rn. 2). Gleiches gilt nach der Literatur bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (so Kuhlmann, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 13; Böttiger, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 172 Rn. 46a ). b) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten 21 22 23

7 vom Gericht verneint wurden. In der Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.): "In Anpassung an § 172 Absatz 3 Nummer 2 SGG wird in § 146 Absatz 2 die Beschwerdemöglichkeit im Verfahren der Prozesskostenhilfe eingeschränkt. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen die Entscheidung nicht statthaft." Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, wie nach dem Willen des Gesetzesgebers mit Fällen wie dem vorliegenden verfahren werden soll, in denen die Prozesskostenhilfe weder wegen fehlender Bedürftigkeit noch wegen fehlender Erfolgsaussichten, sondern aus einem anderen Grund (hier: entgegenstehende Rechtskraft) abgelehnt wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber diesen Fall gar nicht im Blick hatte. Es ist deshalb nicht im Wege des Umkehrschlusses aus der Gesetzesbegründung die Formulierung des Obersatzes möglich, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe könne nur dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (so NdsOVG, Beschl. v. 5. September 2017 - 13 PA 235/17 -, juris Rn. 2). Rechtlich unbeachtlich ist, dass das Wort "ausschließlich" in § 172 SGG zwischenzeitlich wieder gestrichen wurde (Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836), um die Beschwerdemöglichkeit auszuschließen, wenn der Beschluss des Sozialgerichts auch Hinweise zur Erfolgsaussicht der Hauptsache enthält, es aber jedenfalls an den persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe fehlt (BT-Drs. 17/12297, S. 40). Denn diese Änderung hat der Gesetzgeber für § 146 Abs. 2 VwGO gerade nicht mitvollzogen. c) Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 2 VwGO als der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. die Begründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, BT-Drs. 16/7716, S. 13: "Entlastung der Landessozialgerichte"). Auch die zusammen mit der Neufassung des § 146 Abs. 2 VwGO eingeführte Möglichkeit, die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen 24 25 26

8 Verhältnisse auf den Rechtspfleger bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen, soll der Entlastung der Richter dienen, außerdem einer möglichst einheitlichen Beurteilung der Bedürftigkeit durch Personen, die auf solche Prüfungen spezialisiert sind (BT-Drs. 17/11472, S. 1 und 25). Die vom Gesetzgeber bezweckte Entlastung der Oberverwaltungsgerichte tritt ein, indem die Beschwerde in den in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Fällen ausgeschlossen ist. Ob eine Beschwerde im Einzelfall ausgeschlossen ist, ergibt sich durch Auslegung des § 146 Abs. 2 VwGO. Der Sinn und Zweck der Regelung, die Oberverwaltungsgerichte zu entlasten, ändert nichts an der aus dem bereits ausgeführten verfassungsrechtlichen Grund gebotenen engen Auslegung des § 146 Abs. 2 VwGO. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache überprüft, nicht aber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Zusammen mit der Gesetzesbegründung, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sachgerechter ist, spricht dies dafür, dass der Sinn und Zweck des § 146 Abs. 2 VwGO nur in einer Entlastung der Oberverwaltungsgerichte von der Überprüfung der - sich in aller Regel in einer Berechnung erschöpfenden - Bedürftigkeit besteht, nicht aber die Prüfung sonstiger Fragen des formellen oder materiellen Rechts entfallen soll. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durfte nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft des Beschlusses vom 30. Januar 2020 abgelehnt werden [a)]. Der erneut gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war auch nicht aus anderen Gründen unzulässig, insbesondere bestand für ihn trotz des bereits zuvor ergangenen Beschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis [b)]. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts der Klägerin liegen vor [c)]. 27 28 29

9 a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Bewilligung stehe die Rechtskraft eines bereits zuvor ergangenen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses entgegen. Zwar erwächst ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss angesichts der fristgebundenen Beschwerdemöglichkeit nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO in formelle Rechtskraft (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 7 ; BayVGH, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 7. Juni 1988 - 13 E 8/88 -, juris ; HessVGH, Beschl. v. 3. Juni 1987 - 9 TP 265/86 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - 17 B 506/82 -, DVBl. 1983, 952; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, § 166 Rn. 182 m. w. N.). Ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss erwächst aber nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BVerfG, Beschl v. 15. Mai 2007 - 1 BvR 2347/05 -, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 5 ff.; BFH, Beschl. v. 25. August 2009 - V S 10/07 -, juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 7. Juni 1988 - 13 E 8/88 -, juris ; HessVGH, Beschl. v. 3. Juni 1987 - 9 TP 265/86 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - 17 B 506/82 -, DVBl. 1983, 952; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, § 166 Rn. 182 m. w. N.). Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht entsprechend dem Sinn und Zweck der materiellen Rechtskraft die endgültige Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll, sondern ein dem Charakter nach der staatlichen Fürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem grundsätzlich kein Bedürfnis besteht, neues Vorbringen auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.). b) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig, insbesondere besteht für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis. 30 31 32 33

10 Ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegenüber einem zuvor ergangenen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss bei objektiv unveränderter Verfahrenslage keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege beigebracht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - 2 E 195/03 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, juris Rn. 11 f.; HessVGH, Beschl. v. 3. Juni 1987 - p TP 265/86 -, juris Rn. 10; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, § 166 Rn. 182 m. w. N.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 10 PA 175/10 -, juris Rn. 2 sowie OVG NRW, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - 17 B 506/82 -, DVBl. 1983, 952 ). Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe neue Tatsachen vorgetragen, indem sie insbesondere darlegte, dass und warum nicht sie, sondern P.... R.... Erbin bzw. Eigentümerin des Hauses sei, in dem sie - die Klägerin - eine Wohnung bewohne. Mit der Beschwerde wurde zwischenzeitlich sogar ein Beschluss des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 25. Februar 2020 vorgelegt, aus dem sich die Alleinerbenstellung der P.... R.... und damit die Wahrheitsgemäßheit der Angaben der Klägerin ergibt. c) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegen vor. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 121 Abs. 2 VwGO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 34 35 36 37

11 aa) Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Zwar wurde im vorliegenden Verfahren das Einkommen des Ehemanns im Jahr 2020 nicht angegeben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen gegenüber der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorrangigen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB hat. Aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 ergibt sich das Jahreseinkommen des Ehemanns für dieses Jahr. Zusammen mit den Angaben der Klägerin, dass das Konto ihres Ehemanns tief im Minus sei und sie sich wiederholt hätten Geld leihen müssen, ist ein Prozesskostenvorschussanspruch deshalb auch ohne Vorlage aktueller Gehaltsnachweise auszuschließen. Die Bedürftigkeitsberechnung ergibt kein für die Prozessführung einzusetzendes Einkommen der Klägerin. Die Erwerbsminderungsrente der Klägerin betrug ausweislich des von ihr vorgelegten Rentenbescheids ab dem 1. Juli 2019 monatlich 845,60 Euro. Die Rentenanpassung im Jahr 2020 erfolgte zum 1. Juli und ist damit vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die von der Klägerin angegebene Steuerrückerstattung in Höhe von 809,49 Euro ist zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Zum Einkommen gehören gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wozu in der Regel auch Steuerrückerstattungen zählen (Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 115 Rn. 2). Die Steuerrückerstattung in Höhe von 809,49 Euro floss der Klägerin jedoch ausweislich des Einkommensteuerbescheids des Finanzamts Magdeburg vom 31. Juli 2019 bereits im Jahr 2019 zu. Die Steuerrückerstattung ist deshalb vorliegend nicht zu berücksichtigen. Vom Einkommen der Klägerin in Form der Rente sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 90,05 Euro abzuziehen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a ZPO. 38 39 40 41 42 43

12 Ferner sind 501 Euro abzuziehen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO. Für den Ehemann der Klägerin ist kein weiterer Abzug vorzunehmen, weil er eigenes Einkommen erzielt. Vom Einkommen abzuziehen sind ferner gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II und § 30 SGB XII. Der Mehrbedarf der Klägerin für glutenfreie Ernährung beträgt wie von ihr angegeben 86,40 Euro (vgl. die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge). Ferner sind auch die Schulden der Klägerin in Höhe von insgesamt 65 Euro als weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO vom Einkommen abzuziehen. Es handelt sich um eine Tierarztrechnung, einen Dispokredit der Sparkasse sowie ein privates Darlehen. Nach der Behauptung der Klägerin beruhen die Schulden darauf, dass ihre Erwerbsminderungsrente bereits zu Beginn des Monats nicht mehr für Lebensmittel und Heizung reiche. Diese Behauptung ist anhand der Höhe der Rente sowie der von ihr vorgelegten Kontoauszüge und sonstigen Unterlagen (z. B. Bezugsberechtigung für die Tafel, Sperrungsankündigung des Stromversorgers) nachvollziehbar. Vom Einkommen abzuziehen sind schließlich gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO die Kosten der Unterkunft und Heizung. Diese beziffert die Klägerin mit ca. 235 Euro. Belege hierzu werden nicht vorgelegt und die Kosten werden auch sonst nicht erläutert und aufgeschlüsselt. Nach den Angaben der Klägerin dürfte sie für die von ihr bewohnte Wohnung, die sich im Haus ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter befindet, keine Miete zahlen, sondern nur die Nebenkosten. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die detaillierte Betriebskostenaufstellung, die in den Akten des Sozialgerichts Dresden enthalten sei; von einer Vorlage im vorliegenden Verfahren sei im Hinblick auf die hohen Kopierkosten abgesehen worden. Selbst wenn die Bezifferung mit ca. 235 Euro unzutreffend und gegebenenfalls zu hoch sein sollte, geht der Senat davon aus, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Von der Erwerbsminderungsrente der Klägerin bleibt nach Abzug der oben genannten Posten mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich ein Betrag von 103,15 Euro. Der Senat hält es für sehr naheliegend, dass für Unterkunft und Heizung 44 45 46 47

13 der Drei-Zimmer-Wohnung, welche die Klägerin in dem unsanierten Einfamilienhaus mit dem Baujahr 1939 bewohnt, mindestens ein Betrag in dieser Höhe entsteht. Auch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge geht in den Berechnungsbögen zum Bescheid vom 28. August 2017 von anerkennungsfähigen Kosten der Unterkunft zwischen 145,10 Euro und 82,31 Euro aus. bb) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ- RR 2007, 361). Gemessen daran stellt sich die Frage, ob die Klägerin den von ihr eingeklagten Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. August 2017 hat, als jedenfalls offen dar. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde zwar mit Bescheid des Landratsamts Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 28. August 2017 abgelehnt. Die Klägerin hat nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren jedoch Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben, über die noch nicht entschieden ist. In dem Verfahren beim Sozialgericht Dresden ist über schwierige Tatsachenfragen zu entscheiden, insbesondere die Frage der Heizkostenhöhe. Die Klägerin hat nach ihren Angaben in diesem Zusammenhang ein umfangreiches Konvolut zur sozialgerichtlichen Akte 48 49 50 51

14 gereicht mit einzelnen Kassenzetteln für u. a. den Kauf von Kohle und Feuerholz. Im vorliegenden Verfahren legte sie eine Sperrungsankündigung der Freitaler Strom + Gas GmbH vor, wonach die Abschlagszahlung für Strom, mit dem sie zu 80 Prozent heize, monatlich 116 Euro beträgt, wohingegen im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sächsische Schweiz-Osterzgebirge davon ausgegangen wurde, dass für Strom nur 50 Euro angefallen seien bzw. gar kein Bedarf für Stromaufwendungen bestehe. Vor dem Hintergrund, dass in den Berechnungsbögen des Landratsamts Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, die dem Bescheid vom 28. August 2017 als Anlage beigefügt sind, von einerseits Kosten der Unterkunft nur in Höhe von 0,00 Euro bzw. 82,31 Euro bzw. 145,10 Euro ausgegangen wird und andererseits - mit Ausnahme des Monats, in dem eine Rentennachzahlung erfolgte - einem Einkommensüberhang der Klägerin in Höhe von 154,55 Euro bzw. 217,34 Euro bzw. 236,86 Euro, hält der Senat die Erfolgsaussichten der sozialgerichtlichen Klage für offen im Hinblick auf die durch u. a. das vorgenannte Konvolut gegebenenfalls substantiierbare Behauptung der Klägerin, ca. 235 Euro für Unterkunft und Heizung zu zahlen. Ferner hat gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien und liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einer Kostenentscheidung bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei und werden außergerichtliche Kosten bei Beschwerden gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: Munzinger

Helmert

Martini 52 53 54