Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.12.2020 – 6 B 214/20
Az.: 6 B 214/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Anordnung zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 28. Dezember 2020 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Mai 2020 - 6 L 190/20 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen den Sofortvollzug der Einstufung ihres Mischlingsrüden "P...." als gefährlichen Hund, der Untersagung der Haltung des Hundes, seiner Einziehung, Sicherstellung und Verwertung. Mit Bescheid vom 6. März 2020 stufte die Antragsgegnerin unter Ziffer 1 den Mischlingsrüden "P...." als im Einzelfall gefährlich ein. Der Hund unterliege damit den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). Die weitere Haltung des Hundes wurde der Antragstellerin untersagt (Ziffer 2). Der Sofortvollzug der Ziffern 1 und 2 der Verfügung wurde angeordnet (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 wurde der Mischlingsrüde eingezogen. Bis zur Bestandskraft der Einziehung habe die Antragstellerin die Kosten der Unterbringung und der Pflege des Tieres zu tragen. Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie eine Gebühr in Höhe von 150, € und Auslagen von 2,99 € festgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Hund um einen Angstbeißer handele. Er sei sehr angespannt und extrem ängstlich. Diese Beobachtung der Abteilung Tierschutz des Veterinär- und Lebensmittel-überwachungsamtes der Antragsgegnerin sei durch einen sachkundigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes bei einer Inaugenscheinnahme des Hundes im 1 2
3 Tierheim bestätigt worden. Die Antragstellerin stehe unter Betreuung und besitze als solche grundsätzlich nicht die Zuverlässigkeit für die Haltung eines gefährlichen Hundes. Mit Ergänzungsverfügung vom 15. April 2020 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Mischlingsrüde "P...." sichergestellt werde (Nr. 1). Der Sofortvollzug von Ziffer 1 dieser Verfügung wurde angeordnet (Nr. 2). Der Mischlingsrüde "P...." werde (nach Bestandskraft der Verfügung) verwertet (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. März und 15. April 2020 abgelehnt II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2020 verfügte Einstufung ihres Mischlingsrüden "P...." als gefährlicher Hund (Nr. 1) - hiergegen wendet sich das fristgemäße Vorbringen der Antragstellerin primär - sowie gegen das angeordnete Verbot, diesen Hund zu halten (Nr. 2), versagt hat. Soweit sich die Antragstellerin in der Beschwerde zudem auch weiterhin gegen die verfügte Verwertung des Hundes (Nr. 3 des Bescheids vom 15. April 2020) wendet, bleibt die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls ohne Erfolg. Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, unterscheidet zwischen Hunden bestimmter Hundegruppen, bei denen die Gefährlichkeit vermutet wird (§ 1 Abs. 2) und gefährlichen Hunden im Einzelfall (§ 1 Abs. 3). Zu den ersteren zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467), die durch Artikel 33 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, die Hundegruppen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier, sowie deren 3 4 5
4 Kreuzungen untereinander. Die Vermutung der Gefährlichkeit eines solchen Hundes kann nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung im Einzelfall widerlegt werden. Zu den weiteren, den im Einzelfall gefährlichen Hunden nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GefHundG, zählen u. a. Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben. Als aggressiv im Sinne in diesem Sinne gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 GefHundG ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. Die Beschwerde trägt vor, an der Einstufung als gefährlicher Hund i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GefHundG könne regelmäßig kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen dieser Einstufung könne die Gefährlichkeit eines Hundes nicht im Rahmen einer rein summarischen Prüfung festgestellt werden. Es sei generell Aufgabe des Hauptsacheverfahrens, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und erst auf dieser Grundlage über die Gefährlichkeit des Hundes zu entscheiden. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, weshalb mit der Antragsgegnerin davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Mischlingsrüden "P...." um einen im Einzelfall gefährlichen Hund i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GefHundG handelt. Der vom Hund der Antragstellerin ausgehende Angriff auf eine Mieterin des Wohnhauses, in dem die Antragstellerin wohne, vom 12. Februar 2020 mit dem damit verbundenen Biss in die Wade der Frau stelle für die Kammer zweifelsfrei eine Schädigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 2 GefHundG dar. Die Antragstellerin habe diesen Angriff in der Sache auch nicht in Abrede gestellt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Hund der Antragstellerin zu diesem Angriff provoziert worden sei. Entscheidend für das Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 2 GefHundG sei der Sinn und Zweck des Gesetzes, die Haltung von solchen Hunden, von denen objektiv aufgrund in der Rasse des Hundes oder in dem individuellen Tier begründeter Umstände eine gesteigerte Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, besonderen Beschränkungen zu unterwerfen, um eine Realisierung des Schädigungsrisikos zu verhindern. Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sollten daher alle diejenigen Hunde von Regelungen nach dem Gesetz erfasst werden, die die berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit an ein 6 7
5 sozialverträgliches Verhalten beim Kontakt mit Dritten nicht erfüllten, sondern die in Situationen, in denen der sich ordnungsgemäß verhaltende Betroffene nicht damit rechnen müsste, ein aggressives Angriffsverhalten zeigten. Maßgeblich sei danach allein, ob sich der Hund aus der Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung einer sozialüblichen Erziehung des Tieres und seiner natürlichen Instinkte zum Angriff habe herausgefordert fühlen dürfen. Ohne Bedeutung müsse bleiben, ob das Verhalten des Tieres auf einer Fehlerziehung beruhe. Auch ein unzureichend erzogener Hund sei ein für die Allgemeinheit tatsächlich gefährlicher Hund. Gemessen an diesen Vorgaben habe in dem aktenkundigen Fall keine Provokation zu einem Angriff vorgelegen. Die Antragstellerin selbst habe das Verhalten des Hundes nicht erklären können, sondern schildere den Vorfall eher als für sie nicht vermeidbar. Die von fachkundigen Personen mitgeteilten Erklärungen für das Verhalten, die diese aufgrund der Beobachtung des Hundes abgegeben hätten, nämlich dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen extrem verängstigten Hund handele, der in für ihn als Stress empfundenen Situationen zur Bewältigung dieser Situation zubeiße, lasse erwarten, dass sich derartige Angriffe wiederholten, ohne dass die Antragstellerin dies verhindern könne. Hinzu komme, dass sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebe, dass der Hund offenbar nur sehr unregelmäßig und selten ausgeführt werde und daher auch nicht die Erwartung zu begründen sei, dass sich das ängstliche Verhalten des Hundes ändern werde. Der Antragstellerin sei es während der fast zweijährigen Dauer der Hundehaltung nicht gelungen, das Angstbeißverhalten des Hundes zu beenden. Vor diesem Hintergrund führe auch die Tatsache, dass bisher nur ein Beißvorfall bekannt sei, nicht zu einer positiveren Einschätzung. Weder setzt sie sich mit diesen Gründen konkret auseinander noch trägt sie mit der Beschwerde Tatsachen vor, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Die Einstufung als gefährlicher Hund setzt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GefHundG entgegen der Ausfassung der Antragstellerin auch schon dem Wortlaut nach nicht voraus, dass es zu mehreren Schadensereignissen ohne vorangegangene Provokation gekommen ist. Die Beurteilung des Hundes als gefährlich oder nichtgefährlich ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen und kann auch schon bei einem einmaligen Schadensereignis zur der Einstufung als gefährlicher Hund führen. 8 9
6 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt die Einstufung als gefährlicher Hund auch nicht zur Herbeiführung irreversibler Verhältnisse. Greifen die Einwendungen der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einstufung des Mischlingsrüden "P...." als gefährlicher Hund i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GefHundG hiernach nicht durch, bestehen auch keine Bedenken, soweit das Verwaltungsgericht das gegen die Antragstellerin in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Haltungsverbot als rechtmäßig erachtet hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund vorsätzlicher Straftaten sowie ihrer psychischen Erkrankung und der für sie angeordneten Betreuung nicht die Zuverlässigkeit für die Haltung eines gefährlichen Hundes besitzt und ihr daher keine Erlaubnis zur Haltung des Hundes erteilt werden kann, sondern nur ein Haltungsverbot in Betracht kommt (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GefHundG). Auch habe die Antragstellerin die Einziehung des Hundes (Nr. 4 des Bescheids vom 6. März 2020) und seine Sicherstellung (Nr. 1 des Bescheids vom 15. April 2020) bei dieser Sachlage hinzunehmen. Tatsachen oder Argumente, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, lassen sich den fristgemäß vorgebrachten Gründen nicht entnehmen. Die von der Antragstellerin dagegen angeführte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht behelflich, da die Bezugsfälle mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind. Anders als im Streitfall vom Verwaltungsgericht festgestellt, haben die Obergerichte in den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen die Haltungsuntersagung jeweils suspendiert, weil sich die Erfolgsaussichten in Bezug auf die Gefährlichkeit des Hundes als offen darstellten. In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 18. März 2013 - 10 CS 13.1544 -, juris) entschiedenen Fall ging es im Unterschied zum Streitfall nicht um einen im Einzelfall gefährlichen Hund, sondern um den Hund einer Hundegruppe, bei der die Gefährlichkeit wie nach § 1 Abs. 2 GefHundG lediglich vermutet wurde. Der Senat hatte die Erfolgsaussichten dem Verwaltungsgericht folgend deswegen als offen angesehen, weil die Rassezugehörigkeit nicht feststand. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 27. April 2020 - 5 S 11.19 -, juris) hatte die Erfolgsaussichten ebenfalls als offen beurteilt, weil im Verfahren des vorläufigen 10 11 12
7 Rechtsschutzes nicht habe aufgeklärt werden können, ob der Personenschaden auf eine Provokation des Hundes zurückzuführen gewesen sei. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zudem weiterhin einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die unter Nr. 3 des Ergänzungsbescheids vom 15. April 2020 verfügte Verwertung ihres Hundes begehrt, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, da diese Verfügung weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist noch insoweit von der Antragsgegnerin bislang die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Dem Widerspruch der Antragstellerin vom 12. Mai 2020 kommt daher schon nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, weswegen der Antragstellerin für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nach Nr. 2 des Ergänzungsbescheids auf die in Nr. 1 des Ergänzungsbescheids angeordnete Sicherstellung beschränkt. Auch aus der Begründung des Ergänzungsbescheids ist ersichtlich, dass die Verwertung erst nach Eintritt der Bestandskraft der Verwertungsverfügung erfolgen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
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