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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.03.2022 – 6 B 383/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Untersagung der Haltung eines Hundes; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 21. März 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. September 2021- 6 L 592/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewie- sen, dass die Antragstellerin den Dobermannrüden „P.“ innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses in einem Tierheim oder an eine zur Haltung eines gefährlichen Hundes geeignete Person abzugeben hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.250,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Juli 2021 gegen die Anordnun- gen Nr. 1 und Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2021 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. August 2021 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abge- lehnt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, recht- fertigen nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen ge- richteten Widerspruchs. Mit diesem Bescheid wird der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollzieh- barkeit die am 10. Oktober 2016 erteilte Erlaubnis zur Haltung des Dobermannrüden „P.“ widerrufen (Nr. 1), ihr wird die weitere Haltung dieses Hundes untersagt (Nr. 2) und sie wird aufgefordert, diesen Hund bis zum 13. September 2021 in einem Tierheim oder an eine zur Haltung eines gefährlichen Hundes geeignete Person abzugeben und dem Kreisordnungsamt eine schriftliche Bestätigung hierüber unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift des neuen Hundehalters innerhalb der darauffolgenden 14 Tage vorzulegen (Nr. 3). Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hatte der Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Oktober 2016 festgestellt, dass der Dobermannrüde ein gefährlicher Hund im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 1 GefHundG ist (Nr. 1), wobei der Antragstellerin die weitere Haltung dieses Hundes „mit 1 2

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Vorbehalt (…) des jederzeitigen Widerrufs der Erlaubnis“ unter anderem unter der Auf- lage erlaubt wurde, dem Antragsgegner bis zum 11. November 2016 nachzuweisen, dass sie die erforderliche Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes besitzt (Nr. 2.2). Soweit der Antragstellerin mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2021 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. August 2021 die weitere Haltung des Dober- mannrüden untersagt wird (Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit Beschluss vom 18. November 2021 - 6 L 824/21 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 6 B 434/21 zurückgewie- sen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung für das be- sondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wonach in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Diese Begründung setzt neben der Schriftform voraus, dass sie auf den konkreten Fall abstellt und nicht lediglich formelhaft erfolgt. Die Begründung muss den Zweck erfüllen, den vom Verwaltungsakt und dem Sofortvollzug Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Sofortvollzugsanordnung bewegt ha- ben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbe- helfs oder Rechtsmittels abzuschätzen. Das Begründungserfordernis soll zudem der anordnenden Behörde den Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnung vor Au- gen führen und sie dadurch zu einer sorgfältigen Prüfung von deren Voraussetzungen veranlassen. In der Regel müssen zur Begründung des besonderen Vollzugsinteres- ses andere Gründe angegeben werden, als zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes. Als Ausnahme hierzu kann - etwa bei besonderer Dringlichkeit - im Einzelfall auch auf die Begründung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts Bezug genommen werden, wenn sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit de- nen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken (SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2019 - 6 B 4/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 98; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 3 4 5

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Rn. 86). Die Frage, ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung auch tat- sächlich rechtfertigen und ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend darge- tan wurde, ist an dieser Stelle unerheblich. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erschöpft sich die Begründung des besonderen Interesses i. S. v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzes. Es wird damit begründet, die Öffentlichkeit habe ein erhebliches Interesse daran, dass gefährliche Hunde entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gehalten würden. Im vorliegen- den Fall sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt, weil von gefährlichen Hunden erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgingen. Es solle verhindert werden, dass im Falle eines Widerspruchs der Antrag- stellerin die öffentliche Sicherheit gestört werde. Der rechtswidrige Zustand, eine mög- liche Fortsetzung der erlaubnispflichtigen Haltung des Hundes ohne Haltungserlaub- nis, würde ansonsten bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens fortbestehen, was dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufe. Geht es - wie hier beim Widerruf der Er- laubnis zum Halten gefährlicher Hunde - um die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und ist die Vollziehung daher dringlich, decken sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Sie sind offensichtlich, weswegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner einzelfallbezogenen Begründung bedarf. Im Übrigen wurde das besondere Interesse vom Antragsgegner hier aber auch noch einzelfallbezogen damit begründet, dass sich die Antragstellerin auch nicht als verantwortungsbewusste Halterin erwiesen habe, da die „vom Dobermannrüden ‚P.‘ ausgehenden Gefahren (…) auch im Jahr 2021“ aufge- treten seien. Ob der Nachweis der Sachkunde für die Antragstellerin innerhalb der Frist und seither bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids zumutbar war, betrifft die Frage, ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung auch tatsächlich recht- fertigen und ist im Rahmen der Prüfung der formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die in § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwfVfG geregelten Voraussetzungen für den Widerruf der im Bescheid vom 10. Oktober 2016 unter Auflagen erteilten Erlaubnis zur Haltung des Dobermannrüden offensichtlich vorliegen. Wer einen gefährlichen Hund hält, bedarf nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GefHundG der Er- laubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Unter anderem kann die Erlaubnis nur 6 7 8

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erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefHundG). Sie kann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GefHundG befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden wer- den. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG kann die zuständige Kreispolizeibehörde die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Ver- hütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen und kann insbeson- dere nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GefHundG den Halter zur Vorlage eines Sachkundenach- weises verpflichten. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefHundG umfasst nach § 8 Satz 1 und 2 GefHundG sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffen- den Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Der Nachweis der Sachkunde wird im Regelfall aufgrund einer Prüfung festgestellt (§ 8 Satz 3 GefHundG, § 4 Abs. 1 Satz 1 DVOGefHundG) und ist gemäß § 5 Abs. 2 DVOGefHundG durch eine Bescheinigung zu erbringen. Hier, so das Verwaltungsgericht, sei die im bestandskräftigen Bescheid des Antrags- gegners vom 10. Oktober 2016 erteilte Erlaubnis zur Haltung des Dobermannrüden in Nr. 2 mit einem Widerrufsvorbehalt dergestalt versehen worden, dass der Nachweis der Sachkunde von der Antragstellerin bis zum 13. November 2016 erbracht werden müsse. Die Antragstellerin habe jedoch bislang keine Bescheinigung über den Nach- weis ihrer Sachkunde vorgelegt, weswegen der Widerruf der im Bescheid vom 10. Ok- tober 2016 erteilten Erlaubnis zur Haltung des Dobermannrüden rechtlich zulässig sei. Die dagegen erhobene Rüge der Antragstellerin, sie halte den Dobermannrüden ent- gegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 der Beschlussausferti- gung angesichts der in Nr. 2 des Bescheids vom 10. Oktober 2016 erteilten Erlaubnis zur Haltung des Dobermannrüden gerade nicht ohne die nach § 5 Abs. 1 GefHundG erforderliche Erlaubnis, verfängt nicht. Entgegen ihrer Ansicht kann den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht entnommen werden, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Antragstellerin habe den gefährlichen Hund bereits vor Bescheiderlass unerlaubt gehalten. Die gerügte Feststellung auf Seite 9 der Beschlussausfertigung bezieht sich vielmehr auf die Feststellung, dass auch die in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids angeordnete Verpflichtung der Antragstellerin zur Herausgabe des Dobermannrüden offensichtlich rechtmäßig ist. Sie diene, so das Ver- waltungsgericht zutreffend, der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, der unter 9 10

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anderem infolge der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Haltungsuntersagung in Nr. 1 des Bescheids mit dessen Bekanntgabe entstanden sei. Hiernach hat das Ver- waltungsgericht also festgestellt, dass die Haltung des Dobermannrüden wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids seit seinem Erlass unerlaubt ist und nicht schon davor rechtswidrig gewesen ist. Ohne sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses eingehend auseinander- zusetzen und ohne wesentlich neues Vorbringen trägt die Beschwerde wiederholt vor, die Antragstellerin habe die Nichterfüllung der Auflage im Bescheid vom 10. Oktober 2016, bis zum 11. November 2016 den Sachkundenachweis zu erbringen, nicht zu vertreten, da ihr innerhalb des fraglichen Zeitraums, aber auch danach keine Prüfung von der Kreispolizeibehörde angeboten worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter habe bestätigt, dass von Februar 2017 bis Anfang 2021 keine Sachkundeprüfungen mehr angeboten worden seien. Es ist Sache des Hundehalters eines gefährlichen Hun- des, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den erforderlichen Sachkundenachweis fristgemäß zu erbringen. Es mag sein, dass im Zuständigkeitsbe- reich des Antragsgegners in diesem Zeitraum mangels Bedarfs tatsächlich keine Ter- mine für Sachkundeprüfungen angeboten worden sind. Damit vermag die Antragstel- lerin aber nicht glaubhaft zu machen, alles ihr Zumutbare getan zu haben, den Sach- kundenachweis zu erbringen. Seit der Anordnung zur Beibringung eines Sachkunde- nachweises im Bescheid vom 10. Oktober 2016 hatte die Antragstellerin bis zum Be- schluss des Verwaltungsgerichts fünf Jahre Zeit, sich beim Antragsgegner in Eigenini- tiative ernsthaft um einen Termin für eine Sachkundeprüfung zu bemühen. Solche Be- mühungen sind von der Beschwerde nicht dargetan und im Übrigen auch nicht akten- kundig. Möglicherweise hätte ihr von der Kreispolizeibehörde des Antragsgegners die Teilnahme an der Sachkundeprüfung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreispo- lizeibehörde vermittelt werden können oder die Haltung des Dobermannrüden wäre ihr vom Antragsgegner einstweilen weiter geduldet worden, hätte sie sich entsprechend um die Ablegung der Prüfung bemüht. Ihre Bemühungen, sich an „Hundeschulen“ ent- sprechend fortzubilden, ersetzen den Sachkundenachweis freilich nicht, wie das Ver- waltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Senat verweist hierzu auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnungen im angefochtenen Bescheid verhältnismäßig sind, weil kein milderes Mittel gegeben war, um den von dem Dobermannrüden ausgehenden Gefahren wirksam zu begegnen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Antragstellerin seit fünf Jahren mit der Vorlage 11 12

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eines Sachkundenachweises säumig ist und sie sich offensichtlich nicht in zumutbarer Weise darum bemüht hat, war der Antragsteller aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insbesondere nicht gehalten, der Antragstellerin eine neue Frist zur Beibringung des Sachkundenachweises zu setzen. Da die Antragstellerin den streitgegenständlichen Anordnungen bisher nicht nachge- kommen ist, die im angefochtenen Bescheid zum 13. September 2021 gesetzte Frist zur Abgabe des Hundes jedoch abgelaufen ist, verlängert der Senat die Frist, um der Antragstellerin die Umsetzung der Verpflichtungen binnen angemessener Frist nach Zugang des Beschlusses zu ermöglichen. Der Senat hält es im Streitfall für angemes- sen, die in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids bestimmte Frist für die Übergabe des Dobermannrüden bis zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu verlängern. Die Antragstellerin hatte genügend Zeit, entsprechende Vorbereitungen für den Fall zu treffen, dass ihre Beschwerde ohne Erfolg bleiben wird. Die in Nr. 3 des Bescheids hinsichtlich der Verpflichtung zur anschließenden Vorlage einer schriftlichen Bestäti- gung des übernehmenden Hundehalters geregelte weitere Frist bleibt davon unberührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 und 35.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage) Danach ist bei einer Anordnung gegenüber dem Tierhalter, sofern die Anordnung nicht einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, regelmäßig der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Dezember 2020 - 6 B 214/20 -, juris Rn. 15). Hier sind die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen nicht einzeln zu berücksichtigen, weil ihnen aus Sicht der Antragstellerin nicht einzeln, sondern in der Gesamtheit wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Die hinsichtlich des Hundes „P.“ ge- troffenen Maßnahmen sind somit mit 5.000,00 € zu bewerten. Dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren. Da die Maßnahmen in zwei getrennten Eilverfahren angegriffen werden, beträgt der Streitwert in jedem dieser Verfahren 1.250,00 €. Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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gez.: Dehoust Groschupp Guericke