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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.01.2021 – 3 B 397/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Verlängerung der Duldung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 13. Januar 2021 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November 2020 - 3 L 833/20 - abgelehnten Antrag auf Gewährung einsteiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er wurde am... Februar 1988 geboren. Er reiste am... März 2017 nach - nicht wirksamer -Eheschließung mit Frau ...... ....... nach Deutschland ein. Aus der Ehe war ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der jedoch im Juli 2018 verstarb. Seit Januar 2020 lebt er mit seiner „Ehefrau“ nicht mehr zusammen. Inzwischen hat er sich einer neuen Partnerin, Frau ........ ......., zugewandt. Sie ist polnische Staatsangehörige und hält sich eigenen Angaben nach seit ca. 18 Jahren in Deutschland auf. Diese ist schwanger und wird voraussichtlich am... Januar 2021 entbinden. Der Antragsteller hat mit ihrer Zustimmung mit entsprechender Urkunde am 10. November 2020 beim Landratsamt ......., Jugendamt, die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind anerkannt. Frau ....... ist inzwischen bereits rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller gibt an, dass sowohl er als auch seine neue Partnerin heiraten wollen, sobald er der geschieden sei. Er gibt an, derzeit auf der .............. 27 in ....... zu wohnen. Seit dem 1. November 2020 ist der Antragsteller verpflichtet, seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft in ...... zu 1 2

3 nehmen. Frau ....... wohne mit ihrer Tochter auf der .............. 25 in ........ Ihr gegenüber wurde mit Bescheid vom 2. Dezember 2020 das Nichtbestehen ihrer Freizügigkeit festgestellt und eine Ausreisepflicht bis zum 31. März 2021 gesetzt. Mit Bescheid vom 14. April 2020 hat das Jobcenter des Landkreises ....... den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abgelehnt, da er die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für derartige Leistungen nicht erfülle. Der Antragsteller war vom 25. Oktober 2017 bis 15. Januar 2019 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge für seinen verstorbenen Sohn. Seinen Asylantrag hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 1. April 2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die nach Beschluss der Sächsischen Härtefallkommission vom 8. November 2019 am 20. Dezember 2019 vom ......................................... getroffene Anordnung, dem Antragsteller nach § 23a Abs. 1 AufenthG eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hat dieses am 30. März 2020 widerrufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe mitgeteilt, dass sich seine Lebensgefährtin, Frau ...... ......., von diesem getrennt habe und eine (erneute) Eheschließung nicht mehr beabsichtigt sei. Am 4. Februar 2020 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Gegen den ablehnenden Bescheid ist derzeit unter dem Aktenzeichen.......... beim Verwaltungsgericht ....... ein Verfahren anhängig. Aufgrund vorübergehend eingestellter Flugverbindungen nach Nigeria war dem Antragsteller sodann eine bis zum 31. Oktober 2020 verlängerte Duldung ausgestellt worden. Deren von ihm am 27. Oktober 2020 beantragte Verlängerung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Oktober 2020 ab. Zugleich forderte er den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 17. November 2020 zu verlassen. Am 3. November 2020 beantragte der Antragsteller, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2020 anzuordnen, und erhob nachfolgend Klage gegen diesen Bescheid, welche unter dem Aktenzeichen........... beim Verwaltungsgericht ....... anhängig ist. 3 4 5

4 Den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Verlängerung seiner Duldung ausgelegten Antrag vom 3. November 2020 hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 4. November 2020 abgelehnt. Der Antragsteller könne sich nicht auf einen Anspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen, da seine Abschiebung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Insbesondere habe er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm Schutzwirkungen des Art. 6 GG im Hinblick auf die Schwangerschaft von Frau ....... zur Seite stünden. Es fehle insbesondere an der Glaubhaftmachung, dass er der Vater des von Frau ....... erwarteten Kindes sei; die Vaterschaft sei bisher nicht anerkannt worden. Vielmehr gelte der Ehemann von Frau ....... nach § 1592 Nr. 1 BGB als der Vater des Kindes. Ferner habe er nicht glaubhaft gemacht, dass Frau ....... und ihr ungeborenes Kind auf seine Hilfe angewiesen seien, und auch nicht, dass Frau ....... und er in Verhältnissen leben würden, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten ließen. Von einer Lebensgemeinschaft der beiden sei derzeit nicht auszugehen. Der Antragsteller habe bis Ende Oktober 2020 in einer eigenen Wohnung in der .............. in ....... gelebt und sei seit dem 1. November 2020 verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft in ...... zu wohnen. Frau ....... wohne ausweislich der im Verfahren.......... vorgelegten Bescheinigung der Schwangerschaft vom... Juni 2020 in der Straße ........ 3 in ........ Soweit der Antragsteller weiter geltend mache, in Nigeria herrsche Krieg, er habe dort Probleme und könne deshalb nicht in seine Heimat zurückkehren, mache er zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend. Dass solche nicht vorlägen, habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 2. Juni 2019 bindend (§ 42 Satz 1 AsylG) festgestellt. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verweist er auf die zwischenzeitlich durch ihn anerkannte Vaterschaft für das ungeborene Kind. Eine frühere Anerkennung der Vaterschaft bei dem zuständigen Landratsamt in ......., Jugendamt, sei aufgrund der Corona-Situation nicht möglich gewesen. Er sei mit Frau ......., die inzwischen rechtskräftig geschieden sei, täglich zusammen. Er erledige für sie die Einkäufe und helfe ihr bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Sie benötige von ihm Unterstützung. Er wohne auch nicht in der Gemeinschaftsunterkunft, sondern nach wie vor auf der .............. 27 in ........ 6 7 8

5 Schließlich befürchte er, nach Rückkehr in sein Heimatland Schwierigkeiten mit islamischen Gruppen zu haben. Er sei Christ. Er sei von islamischen Gruppen verletzt worden und deswegen vor Verlassen seines Heimatlandes in Nigeria im Krankenhaus gewesen. Anschließend sei er in die Türkei geflogen, wo er seine „Ehefrau“ kennengelernt habe. Er sei mit ihr als Familienangehöriger in Deutschland eingereist und nicht als „Asylant“. Er habe damals nicht gewusst, dass sie bereits verheiratet gewesen sei. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgtes Begehren, die Verlängerung seiner Duldung, als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen ist. Es hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat und insbesondere die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Tatsächliche Gründe im vorgenannten Sinne werden mit der Beschwerde bereits nicht dargetan. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil durch diese nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein 9 10 11 12 13 14

6 Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und es kommt auch im Fall einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 39 ff. m. w. N.). Bei einer Vater-Kind- Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, der Vater damit - allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenen-falls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7 m. w. N.; SächsOVG Beschl. v. 18. Juni 2019 - 3 A 1/17 -, juris Rn. 26, und Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 242/20 -, juris Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Senats steht nicht nur eine bereits bestehende Vaterschaft unter dem Schutz von Art. 6 GG. Auch die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 15. September 2006 - 3 BS 189/06, juris Rn. 2; Beschl. v. 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 11; so auch: OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 27. Februar 2019 - 11 S 7.19 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 9). Geht es - wie vorliegend - um ein nichteheliches Kind, ist Voraussetzung für solche Vorwirkungen zunächst, dass der Ausländer seine Vaterschaft vorgeburtlich wirksam anerkannt hat (SächsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2019 a. a. O. Rn. 12). Dies hat der Antragsteller inzwischen mit öffentlicher Urkunde des Jugendamts des Landkreises ....... getan. Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung darauf verweist, dass offen bliebe, ob die Vaterschaftsanerkennung wirksam werde, ist 15 16

7 für den Senat nicht ersichtlich, was gegen die Wirksamkeit der vorgelegten öffentlichen Urkunde sprechen solle. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Anerkennung nach § 1598 Abs. 1 BGB sind nicht ersichtlich. Da Frau ....... inzwischen rechtskräftig geschieden ist, wäre insbesondere auch deren vormaliger Ehemann nicht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, da nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater nur gilt, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Ein behördliches Anfechtungsrecht sieht das Bürgerliche Gesetzbuch seit dem 29. Juli 2017 nicht mehr vor. Der Senat hat ferner bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (a. a. O. Rn. 14) entschieden, dass es nicht mit Art. 6 GG vereinbar ist, die Abschiebung eines ausländischen Vaters eines ungeborenen Kindes vorzunehmen, wenn die werdende Mutter bereits dem Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterliegt. Denn das Beschäftigungsverbot lasse erkennen, dass die werdende Mutter in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Arbeit verrichten darf und daher auch im häuslichen Bereich auf Unterstützung angewiesen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. In dieser Schutzfrist befindet sich Frau ....... bereits, da der Entbindungstermin auf den... Januar 2021 festgesetzt wurde. Voraussetzung für den Eintritt der Schutzwirkungen des Art. 6 GG in einem solchen Fall ist aber auch, dass der Ausländer mit der schwangeren Frau in Verhältnissen lebt, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2019 a. a. O. Rn. 14). Selbst wenn der Antragsteller seinen bisherigen Parteivortrag nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft machen würde, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller und Frau ....... - den Vortrag des Antragstellers insoweit als wahr unterstellt - derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen, aber vor dem Hintergrund der mit sofort vollziehbaren Bescheid vom 1. November 2020 gegenüber dem Antragsteller verhängten Wohnsitzauflage ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen dauerhaften Zustand handelt. Der Antragsgegner hat nicht zu erkennen gegeben, dass er auch weiterhin von einer Vollziehung dieses Bescheids Abstand nehmen wird. Auch vor 17 18

8 dem Hintergrund, dass fraglich ist, wie der Antragsteller, der jedenfalls bis zum 31. Dezember 2020 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog, seine eigene Wohnung finanzieren will, ist es keinesfalls unwahrscheinlich erscheinen, dass er in Kürze seinen Wohnsitz tatsächlich in der Gemeinschaftsunterkunft in ...... nehmen muss. Warum er bisher nicht mit Frau ....... - trotz seiner sehr eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit - zusammengezogen und ob dies beabsichtigt ist, wird im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Auch die dargelegte beiderseitige Heiratsabsicht scheint sich derzeit nicht in konkreten Plänen zu manifestieren, so dass eine Eheschließung weder sicher erscheint noch unmittelbar bevorsteht. Des Weiteren hat der Antragsteller auch nicht die Übernahme des gemeinsamen Sorgerechts erklärt oder dargelegt, dass dies beabsichtigt ist, was ein nicht zu vernachlässigendes Indiz für die zukünftige Übernahme elterlicher Verantwortung gewesen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 3 BS 274/05 -, juris Rn. 4; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60a Rn. 28). Auch stellt sich die Frage wie der Antragsteller die damit auch einhergehenden finanziellen Verpflichtungen künftig bewältigen will. In Bezug auf die im Rahmen der Beschwerde erneut geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote ist er - wie schon vom Verwaltungsgericht festgestellt - darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 2. Juni 2019 bindend nach § 42 AsylG festgestellt hat, dass solche nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3 und Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände er-hoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: 19 20 21 22

9 v. Welck

Kober

Nagel